Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familienhelfer für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - rechtliche Rahmenbedingungen - Einbettung der Tätigkeit in vorgegebenes Hilfekonzept - Verjährung - vorsätzliche Beitragsvorenthaltung - Unterbrechung - Hemmung - Vorliegen eines Verwaltungs- bzw Beitragsverfahrens Orientierungssatz 1. Zur Feststellung von Sozialversicherungspflicht in einer Tätigkeit als Familienhelfer für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des BSG in seiner Entscheidung vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 15 (hier: Bejahung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung). (Rn.33) 2. Sofern Unklarheit besteht über das Vorliegen von Versicherungspflicht und auch Versicherungsfreiheit ernsthaft diskutabel ist, kann von vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung nicht die Rede sein. (Rn.67) 3. Systematisch stellt § 198 S 2 SGB 6 eine Ausnahme zu den in § 25 Abs 2 SGB 4 normierten allgemeinen Regelungen über die Unterbrechung bzw. Hemmung und den Neubeginn von Fristen dar (vgl. BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 19/09 R = SozR 4-2600 § 198 Nr 1). Gleichzeitig kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der gesetzlich nicht definierte Begriff des „Beitragsverfahrens“ grundsätzlich weit auszulegen ist (so aber ausdrücklich BSG vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R = SozR 4-2600 § 233a Nr 1). Unter diesen Begriff sind nämlich zumindest solche Verwaltungsverfahren zu fassen, die auf die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und damit auf die ordnungsgemäße Beitragserhebung abzielen (vgl BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 19/09 R aaO). (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 24. Januar 2007, S 73 KR 715/05, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 nachgefordert wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölftel und die Beklagte zu fünf Zwölftel; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölfteln und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 3) gesamtschuldnerisch zu jeweils fünf Zwölfteln; die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin für das klagende Land in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999. Randnummer 2 Die im Jahre 1958 geborene Beigeladene zu 1) erwarb am 21. November 1986 einen Studienabschluss als Diplompädagogin und am 14. November 1995 den als Diplompsychologin. Sie ist seit 1997 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Randnummer 3 Die Beigeladene zu 1) war seit Juli 1995 und bis einschließlich Dezember 1999 für den Kläger (Jugendamt T, Abt. Jugend und Sport) als Familienhelferin tätig. In einem bei den Akten des Klägers befindlichen „Personenblatt“ wurde sie als „freie Mitarbeiterin“ geführt. Im Juni 1999 bescheinigte ihr der Kläger, „durch Vermittlung des Jugendamtes T als Familienhelferin eingesetzt“ zu sein. Randnummer 4 Zu ihrem Einsatz als Familienhelferin kam es, wenn der Kläger auf Antrag eines Erziehungsberechtigten Leistungen nach den §§ 27, 31 des Sozialgesetzbuchs / Achtes Buch (SGB VIII; Hilfe zur Erziehung, Sozialpädagogische Familienhilfe) bewilligt hatte. In diesen Fällen erstellte der Kläger durch einen Sozialarbeiter zunächst Hilfepläne, in denen der Einsatz eines Familienhelfers vorgesehen und Aufgaben und Ziele der Hilfen formuliert wurden. Die Bewilligung erfolgte gegenüber dem antragstellenden Erziehungsberechtigten und bezog sich auf die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Familienhelfers für bestimmte Zeiträume im Umfang der im Einzelnen bewilligten wöchentlichen Stunden. In den Bewilligungsbescheiden wurde der Name der Beigeladenen zu 1) genannt und darauf hingewiesen, dass mit ihr vom Kläger direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1) erhielt Durchschriften der Bescheide, verbunden mit dem Hinweis, dass das Familienhelfergeld je Stunde 26,40 DM betrage. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1) dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterschreiben waren. Der Kläger gewährte daneben auch Urlaubsabgeltung und einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 6,6 vom Hundert. Randnummer 5 Ab dem 1. Januar 2000 war die Beigeladene zu 1) bis zum 31. Juli 2002 als angestellte Familienhelferin bei der Diakoniegemeinschaft B beschäftigt, die als freier Träger Leistungen der Familienhilfe für den Kläger erbrachte. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Beklagte und beantragte zu prüfen, ob ihre Tätigkeit als Honorarkraft der Abgabepflicht zur Sozialversicherung unterfalle. Um Beitragspflichten und eine Festeinstellung zu umgehen, habe der Kläger den Einsatz so geregelt, dass sie offiziell bei der Familie eingestellt sei, tatsächlich empfange sie Weisungen und Honorar aber vom Jugendamt. Randnummer 7 Durch Bescheid vom 5. Juli 1999 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) gegenüber mit, dass sie nicht selbständig tätig, sondern sozialversicherungspflichtig sei. Gegenüber dem Kläger wiederholte sie mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 diese Feststellung der Versicherungspflicht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1999 zurück. Die in der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII von den Trägern der freien und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingesetzten Familienhelfer seien Arbeitnehmer und damit in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Das gelte auch für die Beigeladene zu 1). Randnummer 8 Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 22. Juni 2001 (S 72 KR 1230/99) ab. In dem anschließenden Berufungsverfahren (L 9 KR 707/01) hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. August 2004 auf, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, weil er keine Angaben über die Beschäftigungsdauer, den Umfang der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt enthalte. Randnummer 9 Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Die Beigeladene zu 1) sei in diesem Zeitraum für mehrere Betreuungsfälle im Umfang von 4 bis zu 14 Stunden in der Woche eingesetzt gewesen. Es seien Beiträge nachzuberechnen für 1995 aus 2.956,80 DM, für 1996 aus 32.662,40 DM, für 1997 aus 34.772,40 DM, für 1998 aus 27.086,40 DM und für 1999 aus 22.598,40 DM. Umgerechnet sei der Betrag von 23.507,94 Euro zu zahlen. Da die Beigeladene zu 1) sich einverstanden erklärt habe, die von ihr gezahlten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.630,88 Euro darauf anrechnen zu lassen, ermäßige sich der Nachforderungsbetrag auf 18.877,06 Euro Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beigeladene zu 1) bei ihm abhängig beschäftigt gewesen. Die Beitragsforderung sei auch noch nicht verjährt. Randnummer 10 Dagegen richtet sich die am 24. März 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Der Kläger führt an, die Beigeladene zu 1) sei weder in seine Betriebsorganisation eingebunden noch weisungsabhängig gewesen. Es habe weder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gegeben, noch habe die Beigeladene zu 1) einen Anwesenheitsnachweis führen müssen. Unerheblich sei, dass die Beigeladene zu 1) später als Familienhelferin in einem Angestelltenverhältnis tätig geworden sei. Es bestehe keine Verkehrsanschauung dazu, dass Einzelfallhelfer stets in abhängiger Beschäftigung tätig seien. Soweit Beiträge festgesetzt worden seien, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Beigeladene zu 1) habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und auch nicht seinen Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger habe lediglich einen Hilfeplan erstellt, der eine Zielvorstellung enthalten habe. Vor dem Hintergrund, dass alle anderen Entscheidungen Sache der Beigeladenen zu 1) gewesen seien, falle auch der Umstand nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger ihr einen Zuschlag zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen und Urlaubsgeld gezahlt habe. Randnummer 12 Gegen das ihr am 12. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. März 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Das Sozialgericht Berlin habe mit seinem Urteil vom 22. Januar 2001 (S 72 KR 1230/99) eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bestätigt. Der im anschließenden Berufungsverfahren zuständig gewesene Senat des Landessozialgerichts Berlin habe sich zur Frage einer abhängigen Beschäftigung nicht geäußert. Von einer freien Gestaltung der Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden, wenn der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung trage. Auch habe die Arbeitszeit nur in gewissen Grenzen frei bestimmt werden können, die Stundenzahl sei durch den Bewilligungsbescheid vorgegeben worden. Das Mitspracherecht der Beigeladenen zu 1) folge aus der Natur der Sache, da es kontraproduktiv gewesen wäre, wenn die Chemie zwischen betreuter Familie und Familienhelfer nicht gestimmt hätte; es könne daher nicht als Indiz für eine weisungsfreie Tätigkeit herangezogen werden. Der Mangel der Unbestimmtheit, an dem der frühere in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. August 2004 aufgehobene Bescheid gelitten habe, sei durch den Bescheid vom 27. Dezember 2004 behoben worden. Der Senat des Landessozialgerichts habe damals auf die Möglichkeit des Erlasses eines neuen Bescheides, nicht aber auf eine mögliche Verjährung hingewiesen. Zumindest vom Erlass des Beitragsbescheides vom 13. Oktober 1999 an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Berlin am 4. August 2004 sei die Verjährung gehemmt gewesen. Falls doch Verjährung anzunehmen sei, würde sich die Beitragsforderung auf 352,51 Euro ermäßigen. Der Kläger sei aber spätestens sei Dezember 1999 nicht mehr gutgläubig gewesen, so dass eine 30jährige Verjährungsfrist greife. Randnummer 13 Mit Urteil vom 22. September 2010 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Randnummer 14 Der hiergegen von der Beklagten eingelegten Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. April 2012 stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die bislang getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Familienhelferin eingesetzte Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht als Beschäftigte in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Es fehlten hinreichende Feststellungen dazu, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin überhaupt tätig geworden seien. Obwohl vom Kläger nach außen hin formal Selbstständigkeit gewollt gewesen sei, könnten Umstände darauf hindeuten, dass trotz der gewählten rechtlichen Konstruktion eine Beschäftigung vorgelegen habe. Von Bedeutung könne in diesem Zusammenhang etwa die Gewährung an sich typischer Arbeitgeberleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) sein, nämlich einer „Urlaubsabgeltung“ sowie die laufende Zahlung von Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung; zu den Hintergründen dafür fehlten Feststellungen. Hinzu träten Hinweise auf eine Vergütungshöhe, die sich kaum von derjenigen für angestellte Fachkräfte abgehoben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund werde (ebenso in Bezug auf ein fehlendes Vergütungsausfallrisiko) festzustellen und zu klären sein, ob überhaupt typische Chancen und Risiken einer Selbstständigkeit bestanden hätten. Darüber hinaus sei prüfen, ob aus den Umständen gegebenenfalls ein die einzelnen familienbezogenen Einsätze übergreifendes Rechtsverhältnis herleitbar sei. Das sich anschließend ergebende Gesamtbild könne ebenfalls zu einem vom angefochtenen Urteil des Senats abweichenden Ergebnis führen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 12. März 2013 hat der Senat auf dieser Grundlage den Kläger und die Beigeladene zu 1) zu den näheren Umständen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) befragt. Randnummer 16 Der Kläger hat insoweit ausgeführt: Im gesamten Land Berlin sei im Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1999 Familienhelfertätigkeit im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ausschließlich durch Honorarkräfte ausgeübt worden. Dies habe man genau so gewollt und auch umgesetzt. In den Jugendämtern habe es niemanden gegeben, der diese Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung als tariflich fest entlohnter Arbeitnehmer ausgeübt habe. Im streitigen Zeitraum habe es keinerlei Leistungsbeschreibung gegeben; das Berufsbild des Familienhelfers habe sich erst mit der Zeit geformt, insbesondere mit den steigenden Qualitätsanforderungen. Aus dem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zur Sozialpädagogischen Familienhilfe (AV-SPFH) lasse sich nichts für die Rechtsstellung der Familienhelfer ableiten. Im streitigen Zeitraum seien Familienhelfer in einem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis tätig geworden. Zwischen dem Leistungsberechtigten (dem Hilfeempfänger) und dem Familienhelfer habe ein privatrechtlicher Vertrag bestanden, der die zu erbringende Hilfeleistung und das vom Leistungsberechtigten dafür zu zahlende Entgelt geregelt habe. Für die Familienhelfer habe eine höchstpersönliche Leistungsverpflichtung bestanden, die Vertretungsregelungen ausgeschlossen habe. Sofern die vom Familienhelfer geleistete Hilfe geeignet und erforderlich gewesen sei, habe die Familie einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt gehabt. Die zweite Seite des Dreiecks habe in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Jugendamt und dem Familienhelfer als Leistungserbringer bestanden, die dritte Seite in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Leistungsberechtigtem und Jugendamt. Die gesamte Tätigkeit des Familienhelfers sei dadurch geprägt, dass er für die Familie tätig werde und nicht für das Jugendamt. Jeder Familienhelfer, so auch die Beigeladene zu 1), habe die Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen dürfen. Der Familienhelfer habe auch nicht gegen seinen Willen von einer Familie abgezogen und einer anderen zugeteilt werden können. Grundsätzlich hätten Familienhelfer nicht zwangsverpflichtet werden können. Soweit Familienhelfer bei freien Trägern beschäftigt gewesen seien, hätten sie nur den Weisungen des jeweiligen Trägers unterlegen; genaueres über den Inhalt von Verträgen zwischen freien Trägern und dort angestellten Familienhelfern sei allerdings nicht bekannt. Demgegenüber habe die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin des Jugendamtes den größeren Spielraum gehabt, weil sie an Anweisungen des Jugendamtes nicht gebunden und auch nicht in die Organisation des Jugendamts eingegliedert gewesen sei. Vielmehr habe das Ziel für Jugendamt und Familienhelfer darin bestanden, im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ein gemeinsames Hilfekonzept zu entwickeln. „Teambesprechungen“ im eigentlichen Sinne habe es nicht gegeben, denn es hätten keine „Teams“ existiert, sondern lediglich das Jugendamt und eine große Anzahl unabhängiger Familienhelfer. Auch eine feste Besprechungsstruktur habe es nicht gegeben. Im Falle einer Krisensituation wie etwa einer Gefährdung des Kindeswohls habe man im Rahmen einer Hilfekonferenz in gemeinsamer Abstimmung sämtlicher Beteiligter nach einer Problemlösung gesucht. Der für jeden Einsatz vorliegende und primär auf den Hilfeempfänger bezogene Hilfeplan habe auch keine arbeitsvertragliche, sondern nur eine auftragsbezogene Weisung dargestellt, wie sie auch im freien Mitarbeiterverhältnis üblich sei. Ein Familienhelfer habe keine Sanktionen zu erwarten gehabt, wenn die Zielvorstellungen des Hilfsplans nicht oder nicht vollständig erreicht worden seien. Soweit der Familienhelfer einer „Berichtspflicht“ unterlegen habe, handele es sich dabei nicht um eine Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt; mit seinen regelmäßigen Berichten unterstütze der Familienhelfer vielmehr den Hilfeempfänger in seinem Bemühen, weitere Leistungen seitens des Jugendamtes zu erhalten. Sofern Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten, seien Familienhelfern auch externe Supervisionen bezahlt worden, dies allerdings nicht in eigener Durchführung durch das Jugendamt und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Familienhelfer. Randnummer 17 Maßgeblich für die Vergütung der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin sei die allgemeine Anweisung für Honorare im Geschäftsbereich Familie, Jugend und Sport (HonA) in der jeweils geltenden Fassung gewesen. Ihr Honorar habe auf dieser Grundlage (Anlage, Abschnitt B, Unterabschnitt I, Ziffer 3, „Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung und staatlicher Anerkennung als Psychologe“) pro Stunde 26,40 DM betragen. Daneben habe das Land Berlin bis zum Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage von Nr. 14 und 15 der HonA freien Mitarbeitern, „die als arbeitnehmerähnliche Personen ihren Lebensunterhalt mindestens überwiegend aus Honorartätigkeiten beim Land Berlin bestreiten“, neben dem Honorar als freiwillige Leistung einen Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 14,5 % des abgerechneten Honorars gezahlt und Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt. Hierdurch habe die soziale Sicherheit der arbeitnehmerähnlichen Personen verbessert werden sollen. Neben der sozialen Schutzbedürftigkeit habe eine wirtschaftliche Abhängigkeit des freien Mitarbeiters zum Land Berlin vorliegen müssen; hiervon sei man ausgegangen, wenn die Tätigkeit länger als einen Monat gedauert habe und nicht nur geringfügige Einkünfte (mehr als 195 Euro monatlich) erzielt worden seien. Damit habe man freie Mitarbeiter allein aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen, ohne dass diese zugleich Beschäftigte im Rechtssinne gewesen wären. Im Zuge der Berliner Haushaltsnotlage seien diese freiwilligen Zahlungen Ende 2003 auf der Grundlage eines Rundschreibens der Senatsverwaltung für Inneres vom 9. Dezember 2003 eingestellt worden. Randnummer 18 Die Beigeladene zu 1) hat auf schriftliche Fragen des Senats im Wesentlichen erklärt: Ihrer Auffassung nach sei mit ihrem Einsatz als Einzelfallhelferin kein Vertragsverhältnis mit dem klagenden Land Berlin begründet worden. Rechtsverhältnisse hätten infolge der Kostenübernahme lediglich zwischen dem Land Berlin und den Hilfeempfängern bestanden; hiervon seien sämtliche Leistungen an sie als Familienhelferin umfasst gewesen. Die Bezahlung sei auf Honorarbasis erfolgt. Eine Überschreitung des wöchentlichen Stundenkontingents sei nicht zulässig gewesen. Der behördliche Sozialarbeiter habe einen Hilfeplan erstellt, der mit der Familienhelferin und den Hilfeempfängern besprochen worden sei und von der Familienhelferin habe umgesetzt werden müssen. Halbjährlich sei auf der Grundlage eines abzufassenden Helferberichts kontrolliert worden, wie die Hilfeempfänger sich entwickelten. Der Bericht sei mit dem Sozialarbeiter besprochen worden; bei Bedarf sei der Einsatz bei den Hilfeempfängern dann verlängert worden. Weisungen habe sie nicht unterlegen. Einzelne Einsätze hätten ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abgebrochen werden können; dies sei im Verlauf der Tätigkeit auch einmal vorgekommen, wobei sie die Entscheidung begründet habe. Gleichzeitig sei sie nie von einem Einsatz abgezogen worden. Randnummer 19 Die Beklagte hält auch angesichts dieser Äußerungen an ihrem Standpunkt fest, die Beigeladene zu 1) habe in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Januar 2007 sei zutreffend. Die frühere gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht rechtskräftig geworden. Zudem werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Von einer 30jährigen Verjährungsfrist könne nicht ausgegangen werden, da für die Beigeladene zu 1) eine Versicherungspflicht bislang nicht bestandskräftig festgestellt worden sei. Die Hemmungswirkung des ersten von der Beklagten erlassenen Bescheides sei durch dessen Aufhebung rückwirkend entfallen. Überdies sei in ihm nur ein Status festgestellt und keine Beitragsforderung erhoben worden. Randnummer 25 Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Randnummer 26 Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert. Randnummer 27 Die Beigeladene zu 3) beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger habe sich nur unzureichend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert, unter denen die Beigeladene zu 1) tätig geworden sei. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) habe zumindest eine konkludente Vereinbarung über den Arbeitseinsatz bestanden. Sofern der Kläger meine, zwischen ihm und den Familienhelfern bestünden grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen, sei dies unzutreffend. Die Gewährung eines Zuschusses zu Kranken- und Rentenversicherung sei als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten. Randnummer 30 Die Beigeladene zu 4) stellt keinen Antrag. Sie führt an, dass ein relevantes Unternehmerrisiko bei der Beigeladenen zu 1) nicht zu erkennen sei. Randnummer 31 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren S 72 KR 1230/99 bzw. L 9 KR 707/01 sowie der Verwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der Beigeladenen zu 4) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Randnummer 33 Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. April 2012 (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gelangt der Senat nach seinen weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt und nochmaliger rechtlicher Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum (1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999) der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (unten I.). Allerdings hat die von der Beklagten verfügte Nachforderung von Beiträgen nur in Bezug auf die Beiträge zur Rentenversicherung (für den gesamten streitigen Zeitraum) und für alle Zweige der Sozialversicherung für den Monat Dezember 1999 Bestand; im Übrigen erhebt der Kläger mit Erfolg die Einrede der Verjährung, so dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 nicht zu zahlen sind (unten II.). Randnummer 34 I.1. Versicherungs- bzw. beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) bzw. § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz – jeweils in den seinerzeit geltenden Fassungen – u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16f.). Randnummer 35 2. Hieran gemessen übte die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Familienhelferin im streitigen Zeitraum im Rahmen einer Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.