Nutzung vormals landwirtschaftlicher Flächen als Gewerbegebiet ist keine Nutzung zu kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben; Restitutionsfestigkeit eines Übergabeprotokolls nach § 7 KVG (juris: KVermG) L
Art 22EV Nr.
41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.).Dies gilt auch, wenn – wie hier – eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die rechtlichen Voraussetzungen für den offenbar vorhandenen Bedarf, gewerbliche Flächen zu schaffen, herstellt, denn auch hier ist die beabsichtigte Nutzung eine rein private. Es ist auch nicht notwendig, die Flächen, die als Gewerbegebiet dienen sollen, vorab zu kommunalisieren, um die beabsichtigte Nutzung sicherzustellen. Bereits die Wertsteigerung bisher landwirtschaftlicher Flächen durch ihre Beplanung wird die jeweiligen Eigentümer im eigenen Interesse dazu bewegen, die Grundstücke entsprechend zu nutzen. Zudem liegt es in der Hand der Klägerin, widrigenfalls eine entsprechende Nutzung etwa mit den Mitteln der §§ 24 ff., 176 BauGB herbeizuführen. Randnummer 33 Eine hinreichend konkrete Ausführungsplanung im Sinne der verallgemeinerungsfähigen Regelung des Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 13) setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben darf, d.h. dass es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte. Dies setzte – nach dem Recht der DDR – das Vorhandensein einer verbindlichen Investitionsentscheidung voraus, weil erst bei Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung hinreichende Gewissheit dafür bestand, dass die erwogene Investition die Billigung aller zu beteiligenden staatlichen Instanzen finden würde. Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 EV in der Denkschrift, BTDrucks. 11/7760, S. 355 ff.) sollte mit der Privilegierung einer „Ausführungsplanung“ deren kontinuierliche Fortführung und Realisierung, nicht aber die Nachholung ausstehender Investitionsentscheidungen ermöglicht werden. In diesem Sinne muss die konkrete „Ausführungsplanung“ – zumindest auch – auf die „Ausführung“ einer zu Grunde liegenden Investitionsentscheidung gerichtet gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom
- September 2001 – 3 B 75/01 –,
Art. 22EV Nr.
32 = juris Rdnr. 3). Dass die am
- Oktober 1990 vorhandene „Planung“ der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin zur Auftragserteilung für die Erarbeitung von Entwürfen einer einem Flächennutzungsplan entsprechenden Bauleitplanung diesen Anforderungen bei Weitem nicht entspricht, ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung (VG Berlin, Urteile vom
- Juni 2007 – VG 27 A 209.01 –, juris Rdnr. 17, und vom
- März 2012 – VG 29 K 135.10 –, juris Rdnr. 32 f.). Danach stellt schließlich auch das frühere Wegegrundstück 1890 kein Finanzvermögen dar, denn es handelte sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin um einen Feldweg (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 22 ). Es stand auch keine Nutzung als öffentlicher Weg unmittelbar bevor, denn das frühere Flurstück ist mit dem heutigen Wegeflurstück 1135/3 nicht deckungsgleich. Randnummer 34 Schließlich kann die Klägerin hinsichtlich des Flurstücks 1890 keinen Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV mehr geltend machen, da sie ihren Restitutionsantrag zurückgenommen hat und auch nicht mehr nachholen kann (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris Rdnr. 6). Dass die Rücknahme auf Grund der Vorstellung erfolgt sein mag, die Eigentumslage sei anderweitig hinreichend geklärt, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Randnummer 35 Da mit dem angegriffenen Bescheid noch nicht über die Höhe des auszukehrenden Erlöses entschieden wurde, bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG in Bezug auf solche Flächen besteht, die im Eigentum der Gemeinde verblieben sind und nunmehr als Verkehrsflächen genutzt werden. Zu erwägen ist dabei der maßgebliche Zeitpunkt, wobei wohl derjenige des Eigentumsübergangs im Zuge des Umlegungsverfahrens in Betracht kommt, und ob eine hinreichend konkrete Planung als Verkehrsfläche zu diesem Zeitpunkt dazu führt, dass diese Flächen mangels (Grundstücks-) Verkehrsfähigkeit keinen Verkehrswert aufwiesen. Auch bedarf es derzeit noch keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Beigeladene ihren Erlösauskehranspruch verwirkt haben könnte, wobei allerdings besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, bislang nicht erkennbar sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- März 2012, a.a.O. Rdnr. 38 m.w.N.). Randnummer 36 Rechtwidrig ist der Bescheid jedoch insoweit, als er hinsichtlich des im Tenor genannten Grundstückes nicht nur – zutreffend – den Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt am
- September 1990 feststellt, sondern auch die Rechtsübertragung auf die Beigeladene am
- Juni 1996 bestätigt. Denn zu letzterem Zeitpunkt stand das Grundstück nicht mehr der Treuhandanstalt zu, sondern war bereits am
- Dezember 1990 auf die Klägerin übergegangen. Es handelt sich bei der Besitzübernahmeanzeige von diesem Tag ersichtlich um eine Zuordnungsentscheidung nach dem bis zum
- März 1991 geltenden § 7 KVG, die gemäß Art. 13 Satz 3 PrHBG wirksam bleibt. Sie wurde zudem rechtzeitig nach § 7 Abs. 1 KVG in der ab dem
- September 1990 geltenden Fassung beantragt und durch die nach § 7 Abs. 3 KVG zuständige Stelle – die Treuhandanstalt – bestätigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 31). Diese Rechtsposition ist zwar, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bei ab dem
- Oktober 1990 erfolgten Besitzübernahmeanzeigen nicht restitutionsfest (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1995 – 7 C 16.94 –,
Art 21EV Nr.
8 = juris Rdnr. 14), doch steht hier kein Restitutionsanspruch der Beigeladenen oder sonstiger Dritter im Raum. Der angegriffene Bescheid kann auch nicht in die Rücknahme einer im Widerspruch zu Art. 21, 22 EV stehenden Kommunalisierungsentscheidung (vgl. Anlage II Kap. IV Abschnitt III Nr. 2 lit. a EV) umgedeutet werden, da die Beklagte kein Rücknahmeermessen ausgeübt hat. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001198202