weislich nicht der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden. (Rn.21) 3. Der
weis kann nicht ausschließlich auf durch geeichte Absetzmengenzähler ermittelte Mengen beschränkt werden. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder),
der vollen Frischwasserbezugsmenge sei nicht zu beanstanden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Abfuhrbelege gerade im Falle des Klägers zumindest über das Jahr gesehen verlässliche Auskunft über die abgefahrene Schmutzwassermenge gäben. Dies sei aber unbeachtlich, weil der Kläger nicht mittels Gartenzählers oder sonst
gewiesen habe, dass die Differenzmengen zwischen den in 2006 und 2008 bezogenen Frischwassermengen und den in diesen Jahren abgefahrenen Schmutzwassermengen auf einem ordnungsgemäßen Wassergebrauchsverhalten und nicht auf einem illegalen Entsorgungsverhalten beruhten. Ein solcher
weis sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich. Es sei äußerst schwierig und aufwändig, Verletzungen des Benutzungszwangs in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung beizukommen. Angesichts dessen dürfe das Gebührenrecht keinen finanziellen Anreiz für eine Verletzung des Benutzungszwangs bieten. Ein solcher Anreiz lasse sich indessen nur vermeiden, wenn die Schmutzwasserentsorgungsgebühr
dem Frischwassermaßstab bemessen und nur solche Abzüge zugelassen würden, die auf ein
gewiesenermaßen ordnungsgemäßes Wasserverbrauchsverhalten und nicht auf ein illegales Entsorgungsverhalten zurückzuführen seien. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt jeweils, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässigen Berufungen des Beklagten sind zum Teil begründet. I. Randnummer 17 In dem Verfahren betreffend den Bescheid für 2006 hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung einen vollen Aufhebungsantrag gestellt. Diesen Antrag hätte das Verwaltungsgericht teilweise abweisen müssen. Er ist wegen Teilbestandskraft des Bescheides unzulässig gewesen, soweit der Kläger die Gebühr für 2006 bereits akzeptiert hatte (Schriftsatz vom
jeweils den Eindruck erweckt hat, die Gebühr werde nur für das Sammeln und die Abfuhr des Schmutzwassers erhoben, hat in der Tat ein erkennbares Redaktionsversehen des Satzungsgebers vorgelegen, das ohne Weiteres im Wege der Auslegung zu bereinigen gewesen ist. Dies ergibt sich schon aus der Paragraphen-Überschrift, wonach es jeweils um eine Gebühr für die "Entsorgung" von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben gehen sollte. Diese umfasst - gerade auch aus Sicht der Bürger - nicht nur das Sammeln und die Abfuhr, sondern auch die anschließende Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers; dass der Satzungsgeber diesen wesentlichen Teil der Entsorgung gebührenfrei lassen wollte, konnten die Bürger nicht ernstlich annehmen. Randnummer 21 2. Indessen hat der Beklagte den in § 15 SES 2012 geregelten Gebührenbemessungsmaßstab nicht richtig angewandt, als er die Schmutzwassergebühren im Falle des Klägers jeweils
der vollen Frischwasserbezugsmenge in 2006 (90 m³) und 2008 (85 m³) bemessen hat; vielmehr musste sich der Beklagte auf die Gebühren beschränken, die an die tatsächlichen Schmutzwasser-Abfuhrmengen in 2006 (44 m³) und 2008 (42,5 m³) anknüpfen. Randnummer 22 a)
1 Satz 1 SES 2012 erhebt der Zweckverband Entsorgungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.
2 Satz 1 SES 2012 bemessen sich die Entsorgungsgebühren bei der mobilen Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben
der Menge des Schmutzwassers, die der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Diese Menge wird in § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SES 2012 fingiert, und zwar unter anderem in Anknüpfung an den Frischwasserbezug:
2 Satz 3 Nr. 1 SES 2012 gilt als in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge unter anderem die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, abzüglich der durch Gartenzähler festgestellten Wassermenge. Danach durfte der Beklagte bei der Gebührenbemessung zunächst von den vollen Frischwasserbezugsmengen in 2006 und 2008 ausgehen. Diese sind zwischen den Beteiligten unstrittig; auch verfügt der Kläger unstrittig nicht über einen Gartenwasserzähler. Randnummer 23 b) Wie alle ihre Vorgängersatzungen bestimmt indessen auch die Schmutzwasserentsorgungssatzung 2012, dass die "so" errechnete Abwassermenge (d. h. die unter anderem auf Grund des Frischwasserbezugs fingierte Schmutzwassermenge) auf Antrag um die Wassermenge gemindert wird, die
weislich von dem Grundstück der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht zugeführt wird (§ 15 Abs. 4 Satz 1 SES 2012). Randnummer 24 Während der entsprechende
weis
5 Satz 2 der Schmutzwasserentsorgungssatzung vom
4 Satz 2 SES 2012 gelten als Absetzungsmengen "insbesondere" Trinkwasserverbräuche ohne vergleichbaren Abwasseranfall, eine zulässige Nutzung des Trinkwassers zu Bewässerungszwecken sowie die wasserrechtlich zugelassene Verwendung des anfallenden Abwassers, soweit dieses Abwasser nicht in die öffentlichen Anlage gelangt. Darüber hinaus obliegt der
weis der in Abzug zu bringenden Mengen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 SES 2012 zwar
wie vor dem Grundstückseigentümer; er erfolgt
dem Wortlaut der Bestimmung aber nur noch "im Regelfall" durch vom Zweckverband zugelassene gesonderte Wasserzähler, die der Grundstückseigentümer auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten hat. Im Übrigen trägt
5 Satz 3 SES 2012 der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 88 AO die Darlegungs- und Beweislast für die im Absetzungsantrag bezifferte Absetzungsmenge. Randnummer 25 Den rückwirkend auch für die Veranlagungsjahre 2006 und 2008 geltenden Absetzungsregeln wird es nicht gerecht, dass der Beklagte den Kläger
der vollen Frischwasserbezugsmenge veranlagt hat, obwohl - erstens -
den Abfuhrbelegen in diesen Jahren nur 44 m³ und 42,5 m³ Schmutzwasser von dem Grundstück des Klägers abgefahren worden sind, - zweitens - der Beklagte die Aussagekraft der Abfuhrbelege (bei häufigen Abfuhren und auf das Jahr bezogen) schon generell für hoch hält und er - drittens - gerade im Falle des Klägers von einer besonders genauen Erfassung der jeweiligen Abfuhrmengen ausgeht, weil der Kläger bei den Fahrern der Entsorgungsfahrzeuge als besonders kritisch gelte. Mit Blick auf die vorstehend genannten Umstände hat der Kläger den ihm satzungsmäßig obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von seinem Grundstück in 2006 nur 44 m³ und in 2008 nur 42,5 m³ Schmutzwasser zugeführt worden sind; diese Mengenangaben werden im Tatsächlichen vom Beklagten nicht bestritten, sondern erscheinen (auch) ihm als richtig. Randnummer 26 Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe den Beweis für die Absetzungsmengen gleichwohl durch einen geeichten und vom Beklagten abgenommenen Gartenwasserzähler
weisen müssen, verkennt er, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 SES 2012 den Beweis für das Vorliegen von Abzugsmengen nicht mehr strikt, sondern nur für den "Regelfall" an die Verwendung eines geeichten Abzugsmengenzählers bindet. Warum keine der danach zulässigen Ausnahmen gelten sollte, wenn sogar der Beklagte auch ohne Vorhandensein eines Abzugsmengenzählers vom tatsächlichen Vorhandensein bestimmter Abzugsmengen ausgeht, ist nicht
vollziehbar. Randnummer 27 Insoweit greift insbesondere nicht das Argument, es seien nur Abzugsmengen beachtlich, die auf einem legalen Wasserverbrauchsverhalten beruhten, was wiederum regelmäßig nur durch die Ergebnisse eines geeichten Abzugsmengenzählers belegt werden könne. Dieses Argument kann sich nicht auf § 15 Abs. 4 Satz 2 SES 2012 stützen. Diese Bestimmung zählt im Einzelnen zwar nur Absetzungsmengen auf, die auf einem zulässigen Wasserverbrauchsverhalten beruhen; sie ist aber gerade nicht abschließend, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt. Überdies ist die schon in der Schmutzwasserentsorgungssatzung vom
dem der Zweckverband sein Satzungsrecht gerade mit Blick auf dieses Urteil geändert hat, ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber an dieser Kernaussage vorbei gehen wollte. Randnummer 28 Soweit der Beklagte in Fällen wie denen des Klägers nicht auf einen
weis von Absetzungsmengen durch einen Absetzmengenzähler verzichten will, weil alles andere zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führe, überzeugt dies nicht. Die Veranlagung zu Schmutzwassergebühren selbst wird nicht wesentlich dadurch erschwert, dass Absetzungsmengen nicht nur mit den Ergebnissen eines Absetzmengenzählers, sondern auch anders belegt werden können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Absetzungsmengen
4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SES 2012 nur auf einen fristgebundenen Antrag berücksichtigt werden müssen und Unsicherheiten insoweit zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen, wie § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 SAS 2012 verdeutlicht. Bestehen erhebliche Unterschiede zwischen dem Frischwasserbezug und der Schmutzwasserabfuhr, darf sich der Beklagte bei Fehlen eines Absetzmengenzählers auch nicht etwa darauf beschränken, den Grundstückseigentümer
der vollen Frischwassermenge zu Schmutzwassergebühren zu veranlagen und den Fall im Übrigen auf sich beruhen zu lassen; vielmehr muss er den Unterschieden
gehen, weil er gehalten ist, die Einhaltung des Benutzungszwangs zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen. Soweit sich der Beklagte dies dadurch erleichtern will, dass er Absetzungsmengen schon gebührenrechtlich nur auf der Grundlage der Ergebnisse eines Absetzmengenzählers berücksichtigen will und soweit er gebührenrechtlich keine Anreize für eine Missachtung des Benutzungszwangs schaffen möchte, verfolgt er Lenkungsziele, die zwar anerkennenswert sein mögen, aber keine Rechtfertigung dafür bilden, die Schmutzwassergebühr nicht
der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG) zu bemessen, obwohl sie gerade nur Gegenleistung für die Inanspruchnahme ist (§ 4 Abs. 2 Alternative 2 KAG; § 15 Abs. 1 Satz 1 SES 2012). Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlaubt die Verfolgung von Lenkungszwecken keine Durchbrechung der Gebührenbemessungsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes (vgl. m. w. N.: Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, Stand Februar 2013, Rdnr. 363 zu § 6 KAG). Randnummer 29 Einer Veranlagung des Klägers
den tatsächlichen Abfuhrmengen in den Jahren 2006 und 2008 steht hier schließlich nicht entgegen, dass der Kläger diesbezüglich keinen Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 5 Satz 1 SES 2012 gestellt hat. Eine rückwirkende Regelung von Antragsfristen ist nur zulässig, wenn die Betroffenen schon
dem seinerzeitigen Satzungsrecht Anlass hatten, entsprechende Anträge zu stellen. Das war hier nicht der Fall, weil vor Bekanntmachung der Schmutzwasserentsorgungssatzung vom 18. August 2011 wesentlich strengere materielle Absetzungsvoraussetzungen galten, eine Antragstellung mit den Argumenten des Klägers also seinerzeit aussichtslos war. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 29.13 beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 30.13 auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 21 GKG. Randnummer 31 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen jeweils auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 32 Die Revision ist jeweils nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 29.13 wird unanfechtbar auf 447,30 Euro, der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 30.13 unanfechtbar auf 422,45 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001198904
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