Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase eines öffentlichen Gymnasiums Orientierungssatz 1. Unmittelbar aus der in Art 12 Abs 1 GG garantierten Berufsfreiheit oder dem in Art 2 Abs 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Anspruch auf Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase eines öffentlichen Gymnasiums nicht hergeleitet werden. (Rn.10) 2. Ein Anspruch auf Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase eines öffentlichen Gymnasiums ergibt sich auch nicht aus § 4 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08). (Rn.11) 3. Wenn die vom Schüler besuchte Schule wegen der ihr (wiederholt) versagten staatlichen Anerkennung nicht das Recht hat, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG (juris: SchulG BE)), sind die dem Schüler für die Jahrgangsstufen 11 und 12 erteilten Zeugnisse nicht in dem Sinne bindend, dass die aufnehmende Schule ihm die Fortsetzung der Schullaufbahn im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase zu gestatten hätte. (Rn.12) 4. Dass in Schulversuchen die Anerkennung der Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein muss, bedeutet nicht, dass der Schule mit der Genehmigung des Schulversuchs zugleich die Befugnis erteilt wurde, auch über die ihr in der Vergangenheit für die Sekundarstufe I verliehene staatliche Anerkennung hinaus weitere Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. (Rn.13) 5. Wird im Wege des § 6 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08) die Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase begehrt, so ist dies nur möglich, wenn der Schüler die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzt, eine entsprechende Schule besucht hat und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können. (Rn.15) 6. Die Vorschrift des § 6 Abs 6 S 2 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08) ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. (Rn.20) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 18-jährige Antragsteller, der bis zum Schuljahr 2013/2014 die F... Schule in Berlin-K..., eine Schule in freier Trägerschaft, besuchte und dort zuletzt im 1. und 2. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet wurde, begehrt die Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des L...Gymnasiums, einer öffentlichen Schule, zum Schuljahr 2014/2015. Randnummer 2 Der F... Schule wurde 2004 der Betrieb einer Grundschule sowie der Sekundarstufe I genehmigt; für letztere erhielt sie auch die staatliche Anerkennung und damit das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Im Jahre 2010 genehmigte ihr der Antragsgegner die Genehmigung für den Betrieb einer gymnasialen Oberstufe in dreijähriger Form. Im Januar 2012 erhielt der Schulträger die Genehmigung, mit den Jahrgangsstufen 1 bis 13 am Schulversuch „Gemeinschaftsschule“ teilzunehmen. Randnummer 3 Die für die gymnasiale Oberstufe beantragte staatliche Anerkennung lehnte der Antragsgegner im Februar 2013 nach Besichtigung der Schule und Unterrichtsbesuchen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Gestaltung des Unterrichts nicht durchgängig auf der Grundlage der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Berliner Rahmenpläne erfolge. Zuvor hatte die Senatsverwaltung den Schulträger aufgefordert, die Schüler der gymnasialen Oberstufe darüber zu unterrichten, dass die F... Schule ohne staatliche Anerkennung nicht berechtigt sei, die Abiturprüfung abzunehmen und sie sich daher zum Nichtschülerabitur vorzubereiten und anzumelden hätten. Randnummer 4 Auch einen erneuten, nach Vorlage eines überarbeiteten Konzepts gestellten Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule für die Sekundarstufe II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2014 mit ähnlicher Begründung ab. Dem lag - im Wesentlichen wie schon bei der im Februar 2013 ergangenen Entscheidung - die von der Schulaufsicht nach erneuter Schulbesichtigung getroffene Feststellung zu Grunde, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass die Schüler unter anderem ihre Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe erfüllt hätten bzw. hätten erfüllen können, da die Schule einen entsprechenden Unterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht im erforderlichen Umfang angeboten habe. Nach der Unterrichtsplanung sei entgegen den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Französischunterricht parallel für Schüler mit unterschiedlichem Beginn vorgesehen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass dieser Unterricht teilweise von einer Lehrkraft ohne Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei. Es sei auch nicht belegt worden, dass die Schüler der gymnasialen Oberstufe den erforderlichen Unterricht in der 2. Fremdsprache bereits in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erhalten hätten. Die dafür angebotenen „Fremdsprachenbescheinigungen“ könnten nicht akzeptiert werden. Auf diese Weise könnten die Schüler ihre Belegverpflichtungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht nachweisen. Das Anforderungsniveau des Unterrichts und der Klausuren sei dem an staatlichen Schulen nicht gleichwertig. Zum Teil sei nicht ersichtlich, welche Fächer laut Stundentafeln besucht worden seien. Gegen die Versagung der staatlichen Anerkennung hat der Schulträger inzwischen Klage erhoben. Randnummer 5 Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 25. August 2014 die von dem Antragsteller begehrte Fortsetzung seiner Schullaufbahn mit Beginn im 3. Kurshalbjahr ab, genehmigte ihm aber eine Fortsetzung mit Beginn im 1. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase an dem gewünschten Gymnasium mit der Auflage, den Unterricht in der zweiten Fremdsprache (Französisch) bis zum Ende des 4. Kurshalbjahres fortzuführen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. August 2014 Klage erhoben (VG 3 K 605.14). II. Randnummer 6 Der Antragsteller hat mit seinem sinngemäßen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, Randnummer 7 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Schuljahr 2014/2015 die vorläufige Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe des L...Gymnasiums zu genehmigen, Randnummer 8 keinen Erfolg. Randnummer 9 Der Sache nach begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme einer erst im Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung; denn er geht ersichtlich davon aus, dass ihm bei der im nächsten Jahr angestrebten Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr entgegengehalten werden kann, die bis zum zweiten Kurshalbjahr zu erbringenden Belegverpflichtungen nicht erfüllt zu haben. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten Anordnung daher nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage (VG 3 K 605.14) in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass er einen dementsprechenden (Anordnungs-) Anspruch hat. Randnummer 10 1. Unmittelbar aus der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit oder dem in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Anspruch nicht hergeleitet werden; denn das Recht auf Bildung besteht nur nach Maßgabe des Schulgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 - GVBl. S. 26 - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 - GVBl. S. 78 -). Randnummer 11 2. Auch lässt sich der Anspruch nicht auf § 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Art. II der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) stützen, der den Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums und der integrierten Sekundarschule in die gymnasiale Oberstufe regelt; denn die Berechtigung des Antragstellers für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe stellt der Antragsgegner nicht infrage. Randnummer 12 3. Ferner handelt es sich nicht um einen (bloßen) Schulwechsel im Sinne des § 7 VO-GO , über den der Schulleiter der aufnehmenden Schule zu entscheiden hätte; denn da die vom Antragsteller besuchte Schule wegen der ihr (wiederholt) versagten staatlichen Anerkennung nicht das Recht hat, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG ), sind die dem Antragsteller für die Jahrgangsstufen 11 und 12 erteilten Zeugnisse nicht in dem Sinne bindend, dass die aufnehmende Schule ihm die Fortsetzung der Schullaufbahn im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase - lediglich unter Beachtung der vorhandenen Sprachenfolge und der gewählten Folge der Pflichtfächer – zu gestatten hätte. Randnummer 13 4. Daraus, dass der von dem Antragsteller bislang besuchten Schule gemäß § 17a SchulG die Teilnahme am Schulversuch Gemeinschaftsschule genehmigt wurde, ergibt sich nichts anderes. Zwar muss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG in Schulversuchen die Anerkennung der Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schule mit der Genehmigung des Schulversuchs zugleich die Befugnis erteilt wurde, auch über die ihr in der Vergangenheit für die Sekundarstufe I verliehene staatliche Anerkennung hinaus weitere Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Randnummer 14 5. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 6 VO-GO in Betracht, der die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe in besonderen Fällen regelt. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.