Vorläufige Feststellung ergänzenden Förderbedarfs eines Kindes im Eilverfahren Orientierungssatz Eine vorläufige Feststellung des Bestehens eines ergänzenden Förderbedarfs eines Kindes im Eilverfahren ist grundsätzlich geboten, wenn das Kind wegen erheblicher Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen Bereich zunächst für ein Jahr von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt wurde und die sprachlichen Probleme noch stets in einem Umfang fortbestehen, der eine ergänzende Förderung und Betreuung erforderlich erscheinen lässt. (Rn.7) In dem Fall ist es dem Kind nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. (Rn.8) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr ergänzenden Förderungs- und Betreuungsbedarf i.S.d. § 4 Abs. 2 KitaFöG hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der dem Hauptsachetenor entsprechende, sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch begründet. Randnummer 2 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung zwar nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit einem Klageverfahren Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend erfüllt. Randnummer 3 Der Antragsteller hat mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass er einen (Anordnungs-)Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung ergänzenden Förderungs- und Betreuungsbedarfs hat. Randnummer 4 Gem. § 19 Abs. 6 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen, die in § 4 der nach § 19 Abs. 7 SchulG erlassene Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) näher bestimmt werden, ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht. Randnummer 5 Vorliegend kann offen bleiben, ob wegen Arbeitstätigkeit oder Arbeitssuche der Eltern des Antragstellers, der die Jahrgangsstufe 2 der E... Schule N... besucht, ein Bedarf aus familiären Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 KitaFöG i.V.m. § 4 Abs. 3 SchüFöVO besteht. Denn jedenfalls hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass in seiner Person ein Bedarf aus pädagogischen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 SchüFöVO besteht, weil er wegen seiner individuellen Entwicklung ergänzender Förderung und Betreuung bedarf. Randnummer 6 Der Antragsteller wurde zunächst gem. § 42 Abs. 3 SchulG wegen erheblicher Entwicklungsverzögerungen vor allem im sprachlichen Bereich um ein Jahr von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt. Für den Besuch der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2013/2014 stellte der Antragsgegner sodann – seinen Angaben zufolge wegen dieser anhaltenden Defizite – mit Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.