Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund Zusammenrechnung der Ehegatteneinkünfte im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG Orientierungssatz 1. Die Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG modifiziert die Grundvoraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG dahingehend, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG die Einkünfte von in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten zusammen zu rechnen sind und damit die Zusammenveranlagung in Deutschland auch erreicht werden kann, wenn der einkünfteerzielende Ehegatte im Wohnsitzstaat nur unwesentlich geringere Einkünfte erzielt als im Inland (Rn.23) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 46/14). 3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 21.12.2015 I R 46/14, nicht dokumentiert). Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2012 und des Bescheids über Einkommensteuer für 2008 vom 19. November 2012, den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und ihn zusammen mit seiner Ehefrau zu veranlagen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Bemessung der Einkommensteuer nach dem sog. Splittingtarif für Eheleute. Randnummer 2 Der Kläger ist polnischer Staatsbürger, ist mit Frau B… verheiratet und lebte im Streitjahr 2008 in C… (Polen). Vom 01. Mai 2008 bis zum 05. August 2008 war der Kläger in D… als Arbeitnehmer für die E… S.A. (Betriebsstätte F…) tätig. Er erzielte aus dieser Beschäftigung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 8.321 €. Vom Bruttoarbeitslohn wurden 1.376 € Lohnsteuer einbehalten. Randnummer 3 Am 25. Januar 2011 übermittelte der Kläger seine Steuererklärung für das Streitjahr an den Beklagten und beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Der Steuererklärung fügte der Kläger eine Bescheinigung EU/EWR bei, aus der sich polnische Einkünfte in Höhe von 24.508,96 PLN für den Kläger und in Höhe von 0,00 PLN für die Ehefrau ergaben. Zu einer Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau in Polen liegen dem Gericht keine Informationen vor. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Veranlagung für 2008 ab, da der Beklagte nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. Hiergegen richtete sich der fristgerechte Einspruch des Klägers. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2012 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht vorliegen würden. Der Kläger sei nur beschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte des Klägers würden nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer liegen bzw. liegen auch nicht unterhalb des Grundfreibetrags, der er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen sei. Die ausländischen Einkünfte würden umgerechnet 7.067 € betragen. Nach der Ländergruppeneinteilung sei der Grundfreibetrag für Polen nur in Höhe von 50 %, entspricht 3.832 € anzusetzen (7.664 € x 50 %). Eine Zusammenveranlagung der Ehefrau mit dem Kläger nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG komme nicht in Betracht, da hierfür der Kläger zunächst als unbeschränkt steuerpflichtig qualifizieren müsste. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Klage vom 10. August 2012. In der mündlichen Verhandlung verwies der Kläger auf die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 385/11 vom 15. Januar 2014). In diesem Fall sei ein gleich gelagerter Fall positiv entschieden worden. Eine Revision sei nunmehr anhängig (Bundesfinanzhof, Az.: I R 16/14). Randnummer 6 Im Laufe des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 19. November 2012 erstmals einen Bescheid über Einkommensteuer 2008. Der Veranlagung legte er inländische Einkünfte in Höhe von 7.401 € (8.321 € Bruttoarbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Sonderausgaben in Höhe von 1.700 € sowie dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Einkünfte in Höhe von 7.067 € zugrunde. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer auf 444 € fest und erstattete die übersteigende Lohnsteuer in Höhe von 932 €. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2012, geändert durch Bescheid vom 19. November 2012, den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 2008 zu veranlagen und die Einkommensteuer auf 0,00 € festzusetzen sowie 2. hilfsweise, die Zulassung der Revision und 3. die Hinzuziehung des steuerlichen Beraters im Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, 1. das Verfahren in Hinsicht auf die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof, Az. I R 16/14 ruhend zu stellen, 2. hilfsweise, die Klage abzuweisen, 3. hilfsweise, die Zulassung der Revision. Randnummer 9 Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Randnummer 10 Die Beteiligten wurden am 27. Januar 2014 angehört, ob sie Bedenken gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hätten. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter am 30. Januar 2014. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. März 2014 auf den Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Die Klage ist als auf Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-) statthaft und kann vom Kläger allein erhoben werden. Randnummer 12 II. Das Gericht konnte in der Sache nicht die Anordnung des Ruhen des Verfahrens treffen (§ 155 FGO in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung). Hierfür wären übereinstimmende Anträge der Beteiligten erforderlich (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2011, § 74 FGO, Rn. 23). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kam ebenfalls nicht in Betracht, da die Streitsache nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Es fehlt an der Vorgreiflichkeit, da beim Bundesfinanzhof nur in einer sog. Parallelsache dieselbe Rechtsfrage streitig ist (vgl. Koch, ebenda, Rn. 17). Randnummer 13 III. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch darauf, gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt zu werden (§ 101 Satz 1 FGO). Randnummer 14 1. Der Kläger begehrt die Zusammenveranlagung und Bemessung der Einkommensteuer nach dem sog. Splittingtarif für Eheleute. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Gemäß § 26b EStG werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Randnummer 15 2. Die Voraussetzungen des § 26 EStG sind im Streitfall gegeben. Der Kläger ist als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG und seine Ehefrau ist für Zwecke des § 26 EStG gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Randnummer 16
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