G (juris: SpielhG BE) zur Reduzierung auf das zulässige Maß von höchstens acht Geräten je Spielhalle und zum Gebot einer Einzelaufstellung sind - unbeschadet der Bindungswirkung an den entsprechenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom
diesem Zusammenhang. (Rn.55) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 26.250.- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anwendung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223, Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Bln). Randnummer 2 Sie betreibt sieben Spielhallen im Gebäude K...
Berlin. 1985 wurde ihr eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten gemäß § 33c Abs. 1 GewO erteilt. Im November 2008 erteilte ihr das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf für den vorgenannten Standort unbefristete Spielhallenerlaubnisse gemäß § 33i GewO und Aufstellerlaubnisse gemäß § 33c Abs. 3 GewO. Sämtliche Bescheide sind bestandskräftig.
sechs dieser Spielhallen betreibt die Antragstellerin jeweils 12 Geldspielgeräte,
einer Spielhalle betreibt sie zehn Geldspielgeräte. Randnummer 3 Im Hauptsacheverfahren hatte sich die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Wege der Feststellungsklage u.a. gegen die
G vorgesehene Verpflichtung gewandt, die Anzahl der aufgestellten Geräte und Spiele
nerhalb von 24 Monaten – d.h., bis zum 2. Juni 2013 - auf das nach § 4 Abs. 2 SpielhG zulässige Maß zu reduzieren. Danach darf die Gesamtzahl der Geldspielgeräte
einer Spielhalle acht Geräte nicht übersteigen; die Geräte sind einzeln
einem Abstand von mindestens einem Meter, getrennt durch eine Sichtblende, aufzustellen.
diesem Zusammenhang regelt § 9 SpielhG, dass dieses Gesetz im Land Berlin § 33i der Gewerbeordnung (
der maßgeblichen Fassung) sowie § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 Satz 2 der Spielverordnung (
der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 – SpielVO -) ersetzt. Randnummer 4 § 3 Abs. 2 SpielVO lautet wörtlich (auszugsweise) wie folgt: Randnummer 5 „
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder
einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten
einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen (…)“. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2013 (VG 4 K 336.12) abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung teilweise zugelassen; das Berufungsverfahren ist bei dem beschließenden Senat anhängig (OVG 1 B 5.13). Randnummer 7 Die Antragstellerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Regelungen zur Reduzierung der höchstzulässigen Geräte auf acht und zur Einzelaufstellung
G seien verfassungswidrig, weil dem Gesetzgeber des Landes Berlin für ihren Erlass die Gesetzgebungskompetenz fehle. Das Recht der Spielhallen, für das die Länder im Zuge der Föderalismusreform 2006 nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG zuständig geworden seien, umfasse lediglich die bisher
O enthaltenen Bestimmungen. Die Regelungen zur Reduzierung der höchstzulässigen Geräte auf acht und zur Einzelaufstellung
G beträfen aber nicht den Betrieb von Spielhallen i.S.v. § 33i GewO, sondern stellten der Sache nach eine Beschränkung der Automatenaufstellung im Sinne von § 33c GewO dar; das gelte entsprechend auch für die Regelung des § 3 Abs. 2 SpielVO. Dafür sei nicht die Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern weiterhin diejenige des Bundes gegeben. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 9 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, wegen Unterlassens der Reduzierung der
ihren sieben Spielhallen im Gebäude K... aufgestellten Gewinnspielgeräte auf höchstens acht oder wegen Unterlassens der Einzelaufstellung mit einem Mindestabstand von einem Meter, getrennt durch eine Sichtblende, vor einer Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren OVG 1 B 5.13 Maßnahmen gegen sie – die Antragstellerin – einzuleiten, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin vor einer Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren OVG 1 B 5.13 nicht verpflichtet ist,
ihren sieben Spielhallen im Gebäude K... die dort aufgestellten Gewinnspielgeräte auf höchstens acht zu reduzieren und die Geräte einzeln
einem Abstand von mindestens einem Meter, getrennt durch eine Sichtblende, aufzustellen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil dieser auf eine Suspendierung von Regelungen eines förmlichen Gesetzes durch die Verwaltungsgerichte hinauslaufe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, denn die Regelungen des Spielhallengesetzes seien verfassungsrechtlich,
sbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin, nicht zu beanstanden. Dies habe zwischenzeitlich auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden (Beschluss vom 20. Juni 2014 – VerfGH 96/13 -), woran der beschließende Senat gebunden sei. Unabhängig davon umfasse das Recht der Spielhallen i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht der Antragstellerin
sbesondere auch die Regelungen zur Höchstzahl der
einer Spielhalle zulässigen Spielgeräte sowie zur Einzelaufstellung
G. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den umfangreichen Schriftwechsel im Einzelnen (drei Bände mit 572 Blatt Gerichtsakten nebst Anlagen) Bezug genommen. II. Randnummer 16 Der Antrag war zurückzuweisen. Er ist zulässig (s. nachfolgend unter 1.), bleibt aber
der Sache ohne Erfolg (sodann unter 2.). Randnummer 17 1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig. Ihm steht entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entgegen, dass er der Sache nach auf die Suspendierung eines förmlichen Gesetzes, hier der von der Antragstellerin beanstandeten Normen des Spielhallengesetzes Berlin, gerichtet ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert wären, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern
soweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Danach habe das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus einer von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes – jedenfalls im Hauptsacheverfahren (hier im Berufungsverfahren OVG 1 B 5.13) – erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen dürfe. Die Fachgerichte seien jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im
teresse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheine und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
einer Spielhalle von 12 auf acht Geräte zu reduzieren,
folge fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei. Die dazu vorgetragene Argumentation, die Reduzierungsverpflichtung aus §§ 8 Abs. 3, 4 Abs. 2 SpielhG betreffe (allein) die Aufstellung von Spielgeräten i.S.v. § 33c GewO und werde von dem
die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen „Recht der Spielhallen“ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 Abs. 1 GG nicht erfasst, so dass der Senat jedenfalls im Hauptsacheverfahren OVG 1 B 5.13 gehalten wäre, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die begehrte einstweilige Anordnung würde auch nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Hierunter ist nur eine endgültige – rechtliche oder zumindest faktische – Vorwegnahme der Hauptsache
dem Sinne zu verstehen, dass die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung gänzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können; dass eine vorübergehende Aussetzung - hier der aus §§ 8 Abs. 3, 4 Abs. 2 SpielhG folgenden Verpflichtungen – als solche ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil eine solche zeitweise Vorwegnahme notwendigerweise jeder vorläufigen Entscheidung
newohnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009, a.a.O., jew. Rdn. 42 m.w.N.). Anders als der Antragsgegner schließlich meint, kann die Antragstellerin auch nicht zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden bzw. erfüllt sie hier die Voraussetzungen für eine
anspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes. Denn
soweit macht sie zutreffend darauf aufmerksam, dass sie im Falle eines – ggf. fortgesetzten – Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus §§ 8 Abs. 3, 4 Abs. 2 SpielhG mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SpielhG) rechnen muss. Auf die ihr
soweit - im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes
teresse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
teresse für eine
anspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner nach § 8 Abs. 4 SpielhG gehalten wäre, gegen sie ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis einzuleiten, falls sie die
G geregelte Verpflichtung zur Reduzierung ihrer Spielgeräte auf das zulässige Maß nicht oder nicht fristgemäß erfüllen würde; nachdem sie sich freilich berechtigt sieht, der Verpflichtung zur Reduzierung nicht nachzukommen, muss es ihr im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewährung möglich sein, die diesbezügliche Frage fachgerichtlich zu klären, bevor ein entsprechender Widerrufsbescheid gegen sie ergeht (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom
der Hauptsache sind keine Umstände erkennbar, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden (dazu sodann unter b.). Im Einzelnen: Randnummer 20 a. Ein für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – sei es mit dem Verpflichtungsausspruch, sei es mit dem hilfsweise formulierten Feststellungsausspruch – erforderlicher Anordnungsanspruch ist nicht mit der notwendigen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Dies setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der
Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
Betracht zu ziehen ist“, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich die dafür als Beleg angegebene Entscheidung (OVG Berlin, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 S 39.91 -, Juris, Rdn. 5) auf einen Fall bezogen hat,
dem
folge des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht rückgängig zu machende Nachteile gedroht hatten, wäre eine vorläufige Suspendierung eines förmlichen Gesetzes bereits bei ernstlich
Betracht zu ziehenden Zweifeln an seiner Verfassungswidrigkeit aus Gründen der Beachtung der Entscheidung des Gesetzgebers und der Rechtssicherheit nicht angängig (s. auch OVG Hamburg, a.a.O.). Ist nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnissen mutmaßlich für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kein Raum, erscheint – mit den oben wiedergegebenen Worten des Bundesverfassungsgerichts – die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Umständen des Falles im
teresse eines effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Randnummer 21 So freilich liegt es hier. Es spricht bereits viel dafür, dass der Senat schon aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13, Juris) und der aus § 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) folgenden Bindungswirkung dieser Entscheidung an einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gehindert wäre (dazu nachfolgend unter aa.). Unabhängig davon hält der Senat aufgrund eigener richterlicher Einschätzung die Ausführungen der Antragstellerin zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin
Bezug auf §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG nicht für durchgreifend; an einer Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin fehlt es (dazu unter bb.). Hierzu im Einzelnen: Randnummer 22 aa. Zunächst dürften der voraussichtlichen Annahme einer Verfassungswidrigkeit und Vorlage der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren bereits der vorgenannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 und die aus § 30 Abs. 1 VerfGHG folgende Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegenstehen. Randnummer 23 (1.) Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat
Bezug auf – den auch von der Antragstellerin beanstandeten - § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, wonach Geräte einzeln
einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen seien, ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmung zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, Juris, Rdn. 6).
dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Juni 2014 heißt es dazu wie folgt (Juris, Rdn. 46 ff.): Randnummer 24 „aa) Dem Landesgesetzgeber kommt nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Kompetenz zum Erlass der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG und der zugehörigen Bußgeldvorschriften
die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom
: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 <4>). Allerdings war zwischen Bund und Ländern der genaue Umfang der Übertragung umstritten. Der Vorschlag der Länder, ihnen das Gewerberecht
Gänze zu übertragen, konnte sich nicht durchsetzen. Die weiteren Bemühungen richteten sich darauf, Regelungsbereiche zu identifizieren, bei denen ein lokaler Bezug gegeben ist (sog. lokale Radizierung, siehe Schneider, GewArch 2009, 265 <267 f.>). Während zunächst auch die Übertragung der Kompetenz für die Regelungsgegenstände der §§ 33c bis h GewO diskutiert wurde, enthielt der endgültige Kompromiss nur das „Recht der Spielhallen“. Die Automatenwirtschaft sollte
Bezug auf die Herstellung und Aufstellung der Spielgeräte nicht unterschiedlichen Rechtsregeln
den einzelnen Bundesländern unterliegen (Schneider, a. a. O., S. 269). Randnummer 28 Den Ländern wurde danach die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Dies entspricht dem begrenzten räumlichen Geltungsbereich der personen- und ortsgebundenen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und der unmittelbar damit verknüpften untergesetzlichen Regelungen (zur Ortsgebundenheit: Nr. 3.1.4 des Musterentwurfes der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV Musterentwurf -, abgedruckt
Landmann/Rohmer, GewO, Band 2, Stand: August 2007 unter Nr. 226). Demgegenüber verbleibt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Zuständigkeit für die Regelung der Beschaffenheit der Spielgeräte als solche (Ennuschat, a. a. O., Rn. 4). Einheitliche bundesgesetzliche Regelungen bleiben für die technischen Modalitäten erforderlich, um Spielgeräte bundesweit unter gleichen Bedingungen vertreiben und aufstellen zu können. Randnummer 29
haltlich allein auf § 33i GewO bezogen. Das macht auch Nr. 3.1.2 SpielVwV Musterentwurf, der die Anforderungen an die Sichtblenden konkretisiert, deutlich. Für eine bundeseinheitliche Regelung besteht kein Bedarf (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 131). Eine solche ist gemäß §§ 33c bis e GewO nur notwendig, um einheitliche technische Anforderungen an Spielgeräte zu gewährleisten. Die Regelung des Abstands der Spielgeräte, die
einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, zählt hierzu nicht. Randnummer 30 Soweit der Beschwerdeführer auf die geringeren Anforderungen der SpielV verweist, behalten diese nach Art. 125a GG Gültigkeit, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen. Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der
G ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 <423 >, jeweils m. w. N.).
soweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.)“. Randnummer 31 An diese Feststellungen ist der Senat - unabhängig davon, dass er die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin auch
der Sache nicht für durchgreifend hält (dazu nachfolgend unter bb.) – nach § 30 Abs. 1 VerfGHG gebunden. Nach der genannten Norm binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Zu den Gerichten des Landes Berlin zählt auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der Entscheidung ist
sbesondere die Feststellung zu entnehmen, dass u.a. die - auch hier beanstandete - Regelung zur Einzelaufstellung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG)
soweit verfassungsgemäß sei, als der Berliner Landesgesetzgeber für ihren Erlass zuständig gewesen sei. Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis
Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung zu wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 – VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.). Dass der Landesgesetzgeber die grundgesetzliche Kompetenzordnung gewahrt habe, hat der Verfassungsgerichtshof Berlin
Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG bejaht. Diese Feststellung nimmt an der Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG teil. Von dieser werden auch die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung umfasst (vgl. zu § 31 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14, 37; ständ. Rspr., s. etwa Beschluss vom 12. November 1997 – 1 BvR 479/92 und 307/94 -, BVerfGE 96, 375, 404). Die
den Gründen enthaltene Feststellung, wonach der Landesgesetzgeber im gegebenen Fall die grundgesetzliche Kompetenzordnung, hier hinsichtlich des Rechts der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG, gewahrt habe, war entscheidungstragend, weil anderenfalls die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin – u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG – nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte Erfolg haben müssen. Randnummer 32 Die demgegenüber von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin geltend gemachten Bedenken vermögen die
GHG geregelte Bindungswirkung – zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – nicht
durchgreifender Weise
Frage zu stellen. Dies gilt zuvörderst, soweit die Antragstellerin
haltliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung erhebt, diese also hinsichtlich der Lösung der Kompetenzfrage für falsch hält. Die Bindungswirkung greift ein, ohne dass der Gesetzgeber ihren Adressaten – hier dem beschließenden Senat - eine
haltliche Prüfungsbefugnis zuerkannt hätte. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe mit seiner Auslegung der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gegen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit gegen die
GG geregelte Bindungswirkung verstoßen und sei zudem von dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (1 VB 15/13, Juris; dazu noch nachfolgend unter bb.) abgewichen, so dass er zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen sei; auch
dieser Hinsicht kommt den Adressaten der Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG eine Prüfungskompetenz nicht zu. Die Antragstellerin beschränkt sich
ihrem Antrag
soweit allein darauf, die vorgenannten Verstöße darzulegen, macht aber nicht deutlich, wie diese die gesetzlich geregelte Bindungswirkung außer Kraft sollen setzen können. Dass die Kompetenzfrage, wie die Antragstellerin im Kern geltend macht, letztverbindlich auf Bundesebene entschieden werden mag, ändert nichts daran, dass der beschließende Senat, der einem Gericht des Landes Berlin angehört, die Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG zu beachten hat. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes vom 20. Juni 2014 im Wege der Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt werden soll. Solange der Beschluss des Landesverfassungsgerichts
der Welt ist, greift die Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG ; dass auch
soweit dem Gesetz etwas anderes zu entnehmen wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Randnummer 33 (2.) Es spricht vieles dafür, dass sich die Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG auch auf die Regelung
G erstreckt, wonach die Anzahl der aufgestellten Geräte und Spiele
nerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Abs. 2 zulässige Maß – also acht Geräte je Spielhalle – zu reduzieren ist. Die Adressaten der Bindungswirkung sind gehalten, auch
Wiederholungs- oder Parallelfällen nach den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben zu entscheiden (vgl. zu § 31 BVerfGG Heusch,
: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31, Rdn. 68). Ein Parallel- oder Wiederholungsfall ist anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt auf der Grundlage der bindenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl. Heusch, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 104, 151, 197). So liegt es hier, weil sich die verfassungsrechtliche Bewertung des Einzelaufstellungsgebots
G
Bezug auf die Kompetenzfrage nicht wesentlich von derjenigen der Höchstzahlregelung
G unterscheiden dürfte. Der Verfassungsgerichtshof hat
seinem Beschluss vom
soweit hat der Verfassungsgerichtshof abgegrenzt zwischen –
die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen – Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort und –
der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verbliebenen – Regelungen über die (technische) Beschaffenheit der Spielgeräte als solche (VerfGH, a.a.O.). Die Bestimmung zur Einzelaufstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG hat er dabei den Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort zugeordnet (VerfGH, a.a.O., Rdn. 51). Gleiches wird auch für die Höchstzahlregelung
G zu gelten haben. Dafür spricht schon der Umstand, dass beide Bestimmungen im selben Absatz des § 4 SpielhG geregelt sind, der (einheitlich) mit „Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen“ überschrieben ist. Auch
der Sache stellt eine Regelung über die
einer Spielhalle höchstens zulässige Anzahl an Geräten
erster Linie eine solche über die Ausgestaltung der Spielhalle, nicht jedoch über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte dar (vgl. Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292, 293). Nach den von dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgestellten Grundsätzen dürfte die verfassungsrechtliche bzw. kompetenzrechtliche Bewertung danach für die Regelung über die Höchstzahl an Spielgeräten nicht anders ausfallen als diejenige für die Bestimmung zur Einzelaufstellung. Randnummer 34 bb. Auch unabhängig von einer Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 hält der Senat - aufgrund eigener richterlicher Einschätzung - die Ausführungen der Antragstellerin zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin
Bezug auf §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG nicht für durchgreifend; an einer für den Erfolg der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin fehlt es. Randnummer 35 Das Verwaltungsgericht hat
dem im Hauptsacheverfahren zur Überprüfung gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2013 (VG 4 K 336.12) zu der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zum Erlass der hier
mitten stehenden Bestimmungen des Spielhallengesetzes im Wesentlichen das Folgende ausgeführt (Urteil vom
die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG fällt, gehört es zum Zuständigkeitsbereich der Länder (Art. 70 GG). Randnummer 38 aa. Allerdings ist die Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen streitig. Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1, meinen, die Ausnahme von der allgemeinen Wirtschaftskompetenz des Bundes betreffe nur den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO, während die von den §§ 33c bis h GewO erfassten Materien nach wie vor zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehören (ähnlich Schönleitner, GewArch 2006, 371 [373]; Schneider, GewArch 2009, 265 und 343; von Rengeling/Szcekalla, Bonner Kommentar zum GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 154; Oeter
v. Mangoldt/ Klein/Stark, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 91 Seite 2049 ab Fn. 452; Degenhart
Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 74 Rn. 47 [vorher
NVwZ 2006, 1209 [1213 f.]]; Hahn
Friauf, GewO, § 33i Rn. 2a). Demgegenüber sehen Dietlein, ZfWG 2008, 12 [18 f.]; Höfling/Rixen, GewArch 2008, 1 [7]; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 5 (zuvor Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292 [293]), Reeckmann, ZfWG 2010, 229 [234]; Guckelberger, GewArch 2011, 177 [179] und Pagenkopf, NJW 2012, 2918 [2922] die Länder weitergehend als zuständig an. Randnummer 39 bb. (…). Randnummer 40 cc. Die Kammer konnte (…) nicht die Überzeugung gewinnen, dass die von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 3) beanstandete Regelung des Spielhallengesetzes zur Höchstzahl der
Spielhallen zulässigen Geldspielgeräten kompetenzwidrig zustande gekommen ist, so dass auch
soweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet. Randnummer 41 Dem Ansatz der Klägerin, der Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“
1 Nr. 11 GG sei
haltlich auf den Regelungsbereich des § 33i GewO im Sinne eines Spielhallenerlaubnisrechts begrenzt und schließe
sbesondere das so genannte Spielgewerberecht, wie es
den §§ 33c ff. GewO geregelt sei, aus, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar wird durch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG (Antrag zu 3, 1. Variante) nach der
Spielhallen die Gesamtzahl der Geldspielgeräte acht Geräte nicht übersteigen darf, die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV ersetzt (§ 9 Abs. 1 SpielhG), die für Spielhallen eine zulässige Gesamtzahl von zwölf Geräten festlegt. Aus dem Umstand, dass diese Regelung außerhalb des § 33i GewO erfolgt ist, folgt jedoch nicht, dass der Regelungsgegenstand von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht erfasst ist. Randnummer 42 Das Merkmal „Recht der Spielhallen“ ist im Grundgesetz nicht definiert. Dem Wortlaut lässt sich eine Beschränkung auf die Maßgaben der Spielhallenbetriebserlaubnis nicht entnehmen. Mag auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Spielhalle eine Einrichtung verstanden werden,
der erwachsenen Kunden verschiedene Arten von Spielautomaten - zu denen auch Geldspielgeräte gehören - oder von Unterhaltungsspielen angeboten werden und der Betrieb als solcher Gegenstand der Erlaubnispflicht des § 33i GewO sein (vgl.
diesem Sinne Schneider, GewArch 2009, 265, 272), so folgt daraus für die Kammer nicht die behauptete Beschränkung. Denn die zugewiesene Kompetenz ist nicht mit dem „Recht der Spielhallenerlaubnisse“ bezeichnet. Dementsprechend ist anerkannt, dass „Spielhallenrecht“ (bislang) über § 33i GewO hinaus etwa
einzelnen, die Spielhallen betreffenden Vorschriften der aufgrund von §§ 33 f Abs. 1, 60a Abs. 2 Satz 4 GewO erlassenen Spielverordnung geregelt war. Randnummer 43 Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich Derartiges für die Kammer nicht ableiten. Im Rahmen der so genannten „Föderalismusreform I“ wurde durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Wirtschaft
1 Nr. 11 GG u.a. um das „Recht der Spielhallen“ eingeschränkt. Dem Gesetzentwurf zu der Änderung (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/813, Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg, Seiten 9, 13) ist nichts zu entnehmen, was zu einer engen, auf den Regelungsgehalt von § 33i GewO beschränkten Auslegung zwingt. Danach sollte der Landesgesetzgeber gestärkt werden,
dem Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden. Dabei wurde das Recht der Spielhallen als ein Teilbereich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bezeichnet. Die Begründung zum Normentwurf geht über den Wortlaut desselben kaum hinaus (Ausnahme: “es unterfällt damit künftig der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder.“). Aber auch die Darstellung der Vorarbeiten der Föderalismuskommission bei Schneider (aaO, Seiten 266 ff.) zeigt nicht mehr als ein mögliches Verständnis auf. So berichtet er von einer Liste von Einzelvorschriften,
der Normen der GewO mit einer lokalen Radizierung aufgeführt sind, und wo es unter anderem um die Regelungen der „Gewinnspiele Geldspielgeräte […] (§§ 33c bis h)“ und um „Spielhallen (§ 33i)“ gegangen sei (a.a.O., Seite 268), im Ergebnis jedoch auf eine Einbeziehung der Gegenstände der §§ 33c bis h GewO verzichtet worden sei (a.a.O., S. 269).
des belegt die von Schneider dargestellte Unterscheidung der Regelungsbereiche der §§ 33c bis §§ 33h GewO und des § 33i GewO nicht schon, dass mit dem im Ergebnis gewählten Merkmal „Recht der Spielhallen“ auch diejenigen Regelungsteile der §§ 33c bis 33h GewO ausgenommen sein sollten, die mit den Motiven für die Kompetenzverlagerung - besonderer Regionalbezug sowie Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern - vereinbar waren. Da sich nämlich unter den letztlich nicht einbezogenen Regelungsbereichen der § 33c ff. GewO auch solche finden, die offensichtlich keinen regionalen Bezug haben, wie etwa die Bauartzulassung bestimmter Spielgeräte (§ 33c Abs. 1 GewO), besagt das Absehen einer pauschalen Einbeziehung der Regelungsbereiche der § 33c ff. GewO für sich genommen nicht viel. Dass der Bund ausweislich der amtlichen Begründung zum jüngst ergangenen Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Dezember 2012 die Kompetenz für den Erlass von Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes für sich
Anspruch nimmt (vgl. BT-Drs. 17/10961 S. 10) mag Uneinigkeit über die Abgrenzung von Bundes- und Länderkompetenzen belegen, besitzt aber kein entscheidendes Gewicht für die Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Randnummer 44 (…) Randnummer 45
systematischer Hinsicht sprechen keine zwingenden Gründe für eine auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkte Auslegung. Eine allgemein anerkannte Regel, dass Ausnahmevorschriften (wie hier der Begriff „das Recht der Spielhallen“) eng auszulegen sind, gibt es nicht (vgl. Kramer, Juristische Methodenlehre, 1998, Seite 155 f.). Demgegenüber ist zu beachten, dass
nerhalb der Kompetenzzuweisungen der Art. 70 ff. GG der Grundsatz
1 GG zu sehen ist, wonach die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Ist danach die konkurrierende Gesetzgebung des Art. 74 GG eine Ausnahme zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, so handelt es sich bei der hier streitigen Einschränkung
1 Nr. 11 GG um eine Wiederherstellung der Grundregel des Art. 70 Abs. 1 GG
Form einer Rückausnahme. Auch dieser Umstand spricht gegen eine zwingend enge Auslegung des Merkmals „ohne das Recht der Spielhallen“. Randnummer 46 Sinn und Zweck der Regelung
1 Nr. 11 GG, Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder zu verlagern, deuten ebenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf die von der Klägerin vertretene enge Auslegung. Denn die Zahl der
einer Spielhalle maximal aufstellbaren Geldspielgeräte prägt deren örtliche Gegebenheiten. Entsprechend sind regionale Unterschiede denkbar, die die Festlegung unterschiedlicher Höchstzahlen sinnvoll erscheinen lassen. Ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung dieser Maßgabe erschließt sich der Kammer nicht. Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, die es erforderlich erscheinen lassen, dass es – auch überörtlich tätigen - Gewerbetreibenden nicht zumutbar sein soll, unterschiedliche Höchstzahlen für die Aufstellung von Geldspielgeräten
den jeweiligen Bundesländern zu beachten. Randnummer 47 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das „Recht der Spielhallen“
1 Nr. 11 GG nicht faktisch-deskriptiv an einen zu regelnden Lebenssachverhalt, sondern normativ-rezeptiv an einen vorgefundenen Normbereich anknüpfe. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob das Recht der Spielhallen ein erst 1960 eingeführtes oder bereits seit 1960 ausgeprägtes Rechtsgebiet darstellt. Denn selbst wenn man von einer normativ-rezeptiven Anknüpfung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
diesem Punkt ausginge, ist damit nicht entschieden, dass sich die Anknüpfung im Regelungsbereich des § 33i GewO erschöpft, umfasst doch das Recht der Spielhallen als Summe der spielhallenspezifischen Rechtssätze auch einzelne Vorschriften der Spielverordnung, etwa diejenige zur zulässigen Höchstzahl von Geldspielgeräten (Schneider, a.a.O., S. 265 Rn. 1). Randnummer 48 Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 – 1 BvR 850 u.a. – juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 – 1 C 21.83 und 1 C 11.83 – juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht
sbesondere
Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht. Denn diese Entscheidungen beziehen sich auf eine Fassung des zum Erlass der Spielverordnung ermächtigenden § 33f Abs. 1 GewO,
der diese Ermächtigung lediglich zur Durchführung der §§ 33c, 33d und 33e GewO erteilt war. Mittlerweile
des besitzt das Argument, die Spielverordnung habe keinen spielhallenrechtlichen Bezug, sondern diene der Durchführung der gerätebezogenen Regelung des § 33c GewO, kein großes Gewicht mehr. Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht
dem von der Klägerin zitierten Urteil vom
Spielhallen
der Spielverordnung befindet, nicht zu einem Ausschluss vom Recht der Spielhallen herangezogen werden. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3495), die etwa § 3 SpielV die aktuelle Fassung gab, ist denn auch auf die u.a. § 33i GewO
Bezug nehmende Vorschrift des § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 lit. a
Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 GewO gestützt. Entgegen Pieroth/Lammers (a.a.O., Seite 4 bei Fn. 51) ergibt sich daher aus der Ermächtigungsgrundlage des § 33f GewO nicht klar, dass es sich bei § 3 Abs. 2 SpielV (nur) um eine Durchführungsbestimmung zu § 33c GewO handle. Denn § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO ermächtigt auch dazu, die Zahl der jeweils
einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte zu beschränken. Eine solche Regelung hat vielmehr einen doppelten Charakter: Sie ist geräte- und betriebsbezogen. Aus diesem Grund verfängt letztlich auch das Argument der Klägerin nicht, dass Spieler- und Jugendschutzvorschriften (ausschließlich) solche des bundeseinheitlich geregelten Rechts der Spielgeräte seien. Dass diese Auffassung nicht zutreffen kann, belegt im Übrigen der Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, der die Gefährdung der Jugend und den Spielerschutz
Gestalt der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs benennt. Für die Kammer folgt daher aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Verordnungsgeber - zu einem Zeitpunkt, als eine Zuständigkeit des Bundes sowohl für das Spielhallen- als auch für Automatenrecht bestand - Spielerschutzvorschriften
Gestalt von Höchstzahlenregelungen für Spielhallen im Zusammenhang mit sonstigen Vorschriften des Automatenrechts geregelt hat, keineswegs eine Sperrwirkung für Spielerschutzvorschriften unter dem Gesichtspunkt des Spielhallenrechts. Randnummer 49 (…) Randnummer 50 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Regelung über die Höchstzahl von Geräten
V an den Aufsteller der Geräte richte, nicht an den Betreiber der Spielhalle. Denn das schließt es nicht aus, auch dem Spielhallenbetreiber die Beachtung einer Höchstzahlenregelung aufzuerlegen. Dies belegt die Regelung des § 3a SpielV, die (u.a.) dem Spielhallenbetreiber gesondert die Beachtung der nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässigen Höchstzahl der Geräte aufgibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt eine solche Auslegung daher auch nicht zu einer sinnwidrigen Zersplitterung eines Rechtsgebiets. Dass der Geräteaufsteller von der im Vergleich zu § 3 Abs. 2 SpielV restriktiveren Regelung des Spielhallengesetzes deswegen getroffen wird, weil danach
Berlin die Aufstellung von mehr als acht Geräten pro Spielhalle nicht zulässig ist, ist bei dieser Betrachtung kein Widerspruch. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Folge aus dem Umstand, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der spezifischen Aufstellmöglichkeiten
Berliner Spielhallen – einem Teilbereich der möglichen Aufstellorte –
die Kompetenz eines anderen Gesetzgebers übertragen wurde. Bei dieser Betrachtungsweise müssten die Aufstellbedingungen für Geldspielgeräte
Gaststätten auch nicht (nur) im Gaststättenrecht geregelt werden, wie die Klägerin entgegenhält. Denn anders als bei Gaststätten, deren wesentliches Merkmal die Verabreichung von Speisen und Getränken ist, handelt es sich bei Spielhallen um Gewerbe, bei denen (u.a.) das Betreiben von Geldspielgeräten prägendes Wesensmerkmal ist (§ 2 Satz 1 SpielhG). Randnummer 51 Anders als die Klägerin erkennt die Kammer
der Höchstzahlenregelung für Spielgeräte
Spielhallen einen Ortsbezug, weil die Regelung die raumbezogenen Maßgaben für einen Spielhallenbetrieb zum Gegenstand hat. Dagegen spricht nicht, dass auch die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO, wonach der Gewerbetreibende u.a. Geldspielgeräte nur aufstellen darf, wenn ihm die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsorts bestätigt hat, einen Ortsbezug aufweist. Denn fraglos darf der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit wie etwa der für § 33c GewO Regelungen mit Ortsbezug treffen. Randnummer 52 dd. Auch die Einzelheiten der Anordnung der Geräte (Antrag zu 4) durch § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, wonach – anders als
V – die Aufstellung der Geräte
Zweiergruppen nicht zulässig ist, sondern die Geräte einzeln unter Beachtung der jeweiligen Abstandsmaßgaben aufzustellen sind, begegnet danach keinen kompetenzrechtlichen Bedenken“. Randnummer 53 Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält der Senat nach seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Einschätzung für gut vertretbar. Demgegenüber gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass, dem Verwaltungsgericht – jedenfalls im Ergebnis - nicht folgen zu können; die Annahme, dass §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG (mit § 9 Abs. 1 SpielhG) aufgrund Kompetenzverstoßes verfassungswidrig seien, teilt der Senat danach nicht. Dies ergibt sich aus folgenden wesentlichen Erwägungen: Randnummer 54 (1.) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die verfassungsrechtliche Ausgangssituation: Für die kompetenzmäßige Abgrenzung,
der die fragliche Materie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen sei, komme es auf den Normzweck des ermächtigenden Parlamentsgesetzes an; die Materie sei dabei entweder faktisch-deskriptiv durch Benennung der zu regelnden Lebenssachverhalte oder normativ-rezeptiv durch Aufnahme eines vorgefundenen Normbereichs als zu regelnde Materie der Kompetenznorm zuzuordnen. Habe der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so sei davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung
der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimme; deswegen sei vorliegend davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Materie normativ-rezeptiv so, wie sie bisher
O geregelt gewesen sei, den Ländern übertragen habe. Randnummer 55 Dieser von der Antragstellerin vorgenommenen Eingrenzung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“
O, die
sbesondere die im Land Berlin gem. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 9 Abs. 1 SpielhG ersetzte Höchstzahlregelung und die Bestimmung über die Gruppenaufstellung
VO offensichtlich nicht erfassen soll, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelungen zu den Spielhallen, die der Gesetzgeber der Föderalismusreform vorgefunden hat, stellen keine
sich geschlossene Materie dar, so dass schon der Ansatz einer „normativ-rezeptiven“ Übernahme nicht zwingend sein muss. Jedenfalls vermag der Senat der Antragstellerin nicht zu folgen, soweit sie von einer Rezeption (lediglich) der Materie, „soweit sie bisher
O geregelt gewesen“ sei, ausgeht (wie der Senat im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 7 ME 90/13 -, Juris, Rdn. 20). Das Verwaltungsgericht hat – wie vorstehend zitiert wiedergegeben (a.a.O.,
Juris Rdn. 126) – zu Recht ausgeführt, selbst bei einer normativ-rezeptiven Anknüpfung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG – die das Gericht entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin übrigens also erwogen hat - sei noch nicht entschieden, dass sich die Anknüpfung im Regelungsbereich des § 33i GewO erschöpfe. So liegt es auch aus Sicht des Senats. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber die normativ ausgeformte Materie des „Rechts der Spielhallen“ hat aufgreifen wollen, lässt sich nicht überzeugend erklären, warum dann ausgerechnet § 3 Abs. 2 SpielVO, der sich seinem Wortlaut nach – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - ausschließlich mit Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen befasst („
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf …“), also eine spezielle Regelung zu Spielhallen darstellt, nicht zu den Regelungen gehören soll, die der verfassungsändernde Gesetzgeber (mit) im Blick hatte. Dem entspricht offensichtlich auch die Haltung der Bundesregierung
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE vom 22. September 2006 auf die Frage, welche Bundesgesetze und anderen Rechtsvorschriften durch die Übertragung des Rechts der Spielhallen
die ausschließliche Gesetzgebung der Länder künftig entfielen; die Antwort der Bundesregierung lautete, dass von der Kompetenzverlagerung u.a. § 33i der Gewerbeordnung und auch einige Bestimmungen der Spielverordnung betroffen seien (Bundestags-Drucks. 16/2691, S. 3), was sich zuvörderst nur auf § 3 Abs. 2 SpielVO bezogen haben kann (s. auch Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292, 293). Randnummer 56 Berücksichtigt man ferner die Motivationslage des Gesetzgebers der Föderalismusreform, erscheint die Sicht der Antragstellerin, wonach die
VO enthaltenen Bestimmungen über die
Spielhallen zulässige Geräteanzahl und die Frage ihrer Gruppen- oder Einzelaufstellung nicht zum „Recht der Spielhallen“ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gehören sollen, noch weniger erklärlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers der Föderalismusreform sollte im Sinne einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, dass „Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden“ (Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, Bundestags-Drucks. 16/813 vom 7. März 2006, S. 7 ff., 9; s. dazu VerfGH Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 49; VG Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 122). Bei den
VO geregelten Gegenständen der zulässigen Automatenhöchstzahl und den Maßgaben zur (Gruppen- bzw. Einzel-) Aufstellung der Spielgeräte handelt es sich freilich um eine solche Materie mit besonderem Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordert. Die Bestimmungen betreffen, wie der Senat vorstehend bereits festgestellt hat,
erster Linie die räumliche Ausgestaltung der Spielhalle; warum die zulässige Automatenanzahl je Spielhalle und die Anordnung der Geräte
jedem Bundesland gleich geregelt werden müsste, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass sich die Situation
den Stadtstaaten von derjenigen
den Flächenstaaten hinsichtlich des Suchtgefährdungspotentials deutlich unterscheidet, weil
den Flächenstaaten – wie der Antragsgegner ausführt – die suchtgefährliche Konzentration von Spielhallen mit ihren Spielgeräten auf engem Raum nicht so virulent sei wie
den Stadtstaaten, bei denen es daher ein gesteigertes suchtpräventives Bedürfnis gebe, die Spielgeräte
den Spielhallen und damit auch deren spezifisches Suchtrisiko zu reduzieren. Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte
einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195). Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Spielhallengesetzes unter Hervorhebung der
Berlin seit dem Jahre 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spielhallenerlaubnissen, der Zahl der
diesen Spielhallen angebotenen Geldspielgeräte und der hohen Anzahl von
Berlin lebenden Menschen mit riskantem bzw. pathologischem Spielverhalten, den damit verbundenen Gefahren der Glücksspielsucht und den negativen Einflüssen auf das Stadtbild u.a.
der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten eine wirksame Maßnahme gesehen, der eingangs genannten Entwicklung
Berlin entgegenzuwirken (s. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/4027 vom 4. April 2011, S. 1 f.). Warum nach alledem der Gesetzgeber der Föderalismusreform mit dem Titel „Recht der Spielhallen“ ausgerechnet die Regelungsgegenstände des § 3 Abs. 2 SpielVO, die – wie ausgeführt - schon vom Wortlaut her ausschließlich Spielhallen betreffen und zudem
haltlich den besonderen Regionalbezug aufweisen, der Maßstab für die Verlagerung von Materien auf die Länder sein sollte, nicht mit hat erfassen sollen, lässt sich nicht überzeugend vermitteln und vermag auch die Antragstellerin nicht überzeugend zu erklären. Randnummer 57 (2.) Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
dem eine ausschließlich Spielhallen betreffende Regelung nicht zu dem „Recht der Spielhallen“ zählen soll. Vor allem aber misst die Antragstellerin dem Umstand nicht genügend Gewicht bei, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung auf einer veralteten Fassung des § 33f GewO beruht und deswegen überholt ist. Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO – also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils
einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem – so heißt es
der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs – das Bundesverwaltungsgericht
seinem Urteil vom
teressierenden § 3 SpielVO (seinerzeit
der Fassung vom 28. November 1979) im Blick gehabt hat. Denn die Zweifel an dem Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung nach § 33f GewO, die der damalige Gesetzgeber hat ausräumen wollen, waren gerade deswegen entstanden, weil das Bundesverwaltungsgericht
seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 Schlussfolgerungen für den zu entscheidenden Fall aus eben § 3 SpielVO für nicht zulässig erachtet hatte (BVerwG, a.a.O., Juris, Rdn. 16 a.E.). Randnummer 58 Mit dieser Gesetzesänderung ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung der Bundesgerichte zu § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO und den vormaligen normativen – notwendig noch auf § 33c GewO bezogenen – Vorstellungen dieser Gerichte zu der Verordnungsermächtigung überholt bzw. dürfte dieser Rechtsprechung zumindest
Bezug auf den hier
teressierenden Charakter des § 3 Abs. 2 SpielVO - wie es bei dem Verwaltungsgericht zutreffend heißt - kein großes Gewicht mehr zukommen. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerin zur historischen Entwicklung der Gewerbetätigkeit der Automatenaufsteller seit den 30-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts und zur Genese der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung kann es deswegen nicht entscheidend ankommen. Dies stellt – anders als die Antragstellerin meint - auch keinen Verstoß gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, derzufolge bei der
terpretation einer Kompetenznorm
besonderer Weise auf Tradition und Entwicklung bzw. die Entstehungsgeschichte des vorgefundenen Normbereichs abzustellen sei (s. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834, 1588/02 -, BVerfGE 109, 190, 213). Denn zu der
den Blick zu nehmenden Entwicklung und Entstehungsgeschichte des § 33f GewO gehört auch die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO
die Verordnungsermächtigung bzw. der Umstand, dass auch diese Klarstellung zu dem normativen Befund gehört, den der Gesetzgeber der Föderalismusreform 2006 vorgefunden hat. Randnummer 59 (3.) Soweit die Antragstellerin offensichtlich gleichwohl - selbst
Ansehung der im Jahre 1994 erfolgten Klarstellung durch den Gesetzgeber - nachhaltig an einem historisch-normativ zu prägenden Verständnis des § 3 Abs. 2 SpielVO als einer gerätebezogenen Bestimmung festhält, vermag sie dies auch im Weiteren nicht überzeugend zu begründen. Soweit sie die gesetzgeberische Klarstellung aus dem Jahre 1994
der Antragsschrift zunächst überhaupt nur
einer Fußnote erwähnt (N. 77, S. 30 der Antragsschrift vom
diesem Sinne sein soll; sie ist es auch nicht, denn es handelt sich bei ihr um eine ausschließlich Spielhallen betreffende Norm, auf die es also nicht zutrifft, dass sie einen „umfassenden, betriebsübergreifenden Ansatz“ hätte. Randnummer 60 Soweit die Antragstellerin ferner wohl geltend machen möchte, die Zuordnung des § 3 Abs. 2 SpielVO zum Recht der Automatenaufstellung (§ 33c ff. GewO) folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur kompetenzmäßigen Zuordnung von Teilregelungen, wonach „im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen einzelne Teilregelungen eines umfassenden Regelungsbereiches ‚nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden‘ dürfen“ (Antragsschrift, S. 17), vermag der Senat ihr auch darin nicht zu folgen. Kommt nach dieser Rechtsprechung die Zugehörigkeit von Teilregelungen zu verschiedenen Kompetenzbereichen
Betracht, so sei aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hätten. Dabei falle
sbesondere
s Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden sei. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprächen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 251 f.).
diesem Sinne möchte die Antragstellerin das Recht der Automatenaufstellung unter Berücksichtigung
sbesondere seiner langen Entstehungsgeschichte wohl als Gesamtregelung verstehen und § 3 Abs. 2 SpielVO, möglicherweise sogar § 33i GewO, für Teilregelungen halten, die zum Kompetenzbereich der so verstandenen Gesamtregelung „Recht der Automatenaufstellung“ gehören sollen. Diese Auslegung – ebenso wie diejenige, die hier
teressierenden Regelungsbereiche als „Annexbefugnis“ zur „Abwehr der mit der Geräteaufstellung verbundenen Gefahren“ (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. August 2014, S. 8) dem Recht der Automatenaufstellung zuzuweisen - würde
des dazu führen, dem Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ gegenüber dem Regelungsbereich der Automatenaufstellung jede Eigenständigkeit abzusprechen und ihn nahezu bedeutungslos werden zu lassen; dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers der Föderalismusreform unvereinbar, die Landesgesetzgeber durch die weitere Zuweisung von Kompetenzen – hier der des „Rechts der Spielhallen“ - zu stärken (vgl. Bundestags-Drucks. 16/813, S. 9). Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem
der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen – im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem
die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen – die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom
: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird). Randnummer 61 Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, es sei bei Ermittlung der maßgeblichen Regelungen des Rechts der Spielhallen ohnehin nicht auf § 3 Abs. 2 SpielVO abzustellen („für die kompetenzmäßige Zuordnung ohne Belang“, S. 25 der Antragsschrift), weil es für die kompetenzmäßige Zuordnung nicht auf die untergesetzliche Verordnungsregelung als solche, sondern auf das ermächtigende Parlamentsgesetz ankomme, und dieses – hier § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO – seinem Zweck nach auf die Durchführung des die Aufstellung von Automaten regelnden § 33c GewO beschränkt sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass § 3 Abs. 2 SpielVO zu dem hier ausdrücklich nach § 9 Abs. 1 SpielhG, Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG im Land Berlin ersetzten Bundesrecht gehört. Schon deswegen ist im hier
teressierenden Zusammenhang auch und gerade § 3 Abs. 2 SpielVO
den Blick zu nehmen. Aber selbst wenn nur auf die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO abzustellen wäre, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, denn es würde das oben zu § 3 Abs. 2 SpielVO Ausgeführte entsprechend gelten; auch
soweit berücksichtigt die Antragstellerin die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO
die Verordnungsermächtigung nicht
hinreichender Weise. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber – vor der Föderalismusreform, mit der die hier diskutierte Verfassungsänderung vonstatten gegangen ist – eindeutig klargestellt, dass Gegenstand (und damit auch Zweck) der Ver-ordnungsermächtigung, die sich
ihrem Abs. 1 Nr. 1 mit der Begrenzung der Zahl der jeweils
einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte befasst, auch die Durchführung des § 33i GewO ist. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Ver-ordnungsermächtigung des § 33f GewO
Abs. 1 Nr. 1 von der Begrenzung der „jeweils
einem Betrieb“ aufgestellten Spielgeräte spricht, was den (auch) betriebsbezogenen Charakter der Norm unterstreicht. Die Ansicht der Antragstellerin, (auch) die Verordnungsermächtigung betreffe allein die Automatenaufstellung i.S.v. § 33c ff. GewO, ist deswegen verfehlt. Randnummer 62 Soweit die Antragstellerin schließlich für ihre Sicht geltend macht, der Bund sei auf der Grundlage von § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO weiterhin befugt, den § 3 Abs. 2 SpielVO betreffende Bestimmungen zu treffen, stellt dies lediglich eine Fortführung ihrer – wie ausgeführt, nicht überzeugenden – Argumentation dar, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe auf § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO. Soweit die Antragstellerin dazu mit ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 ausführt, der Bund sei mit der 6. Novelle der Spielverordnung nunmehr auch entsprechend tätig geworden,
dem er „bestätigt“ habe, dass
Spielhallen weiterhin 12 Spielgeräte aufgestellt werden dürften, muss dies ggf. weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal sich dem von der Antragstellerin hergereichten Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu einer Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 Äußerungen entnehmen lassen, die auf eine entsprechende Motivationslage des Verordnungsgebers schließen lassen könnten (s. S. 66). Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte
Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (
soweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52). Randnummer 63 (4.) Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht schließlich auf Präjudizien aus der baden-württembergischen Gerichtsbarkeit berufen möchte, vermag auch das den Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers zu überzeugen. Die
der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 (- 6 S 1110/07 -, Juris, Rdn. 45) ist für den vorliegenden Fall kaum aussagekräftig. Thema dieser Entscheidung war die Vereinbarkeit des (früheren) Sportwettmonopols
Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Gerade eine Passage der äußerst umfangreichen Entscheidung befasst sich – vor dem Hintergrund eines etwaigen Gleichheitsverstoßes durch das Land Baden-Württemberg im Umgang mit dem Automatenspiel - mit der Frage,
wieweit das Land zum Erlass entsprechender Regelungen überhaupt zuständig sei.
soweit hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass – was auch das Verwaltungsgericht für sich genommen zutreffend nicht
Abrede gestellt hat – das Recht der Spielautomaten (das Aufstellen, die Zulassung und der Betrieb von Spielautomaten nach § 33c ff. GewO) auch nach der Föderalismusreform I weiterhin
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle. Soweit der Verwaltungsgerichtshof
diesem Zusammenhang auch angemerkt hat, dass das Recht der Spielhallen demgegenüber nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle umfasse, die (bisher)
O geregelt sei, dürfte dies eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem beim Bund verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO gemeint gewesen sein als eine allgemeingültige Feststellung, der verlässliche Lösungsansätze für die hier geführte Diskussion
Sonderheit für das Land Berlin entnommen werden könnten. Unabhängig davon ist die präjudizielle Aussagekraft des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils ohnehin deswegen von nur geringem Wert, weil es durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
mitten stehenden Bestimmungen des Berliner Landesrechts geäußert. Zuzugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass der Staatsgerichtshof – ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – angeführt hat, mit dem Begriff „Recht der Spielhallen“ werde „nur auf den Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen, nicht aber auf § 33c ff. GewO“ (a.a.O., Juris, Rdn. 311). Auch dies lässt sich freilich eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem
der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO verstehen als eine Aussage dahin, dass nur diejenigen spielhallenbezogenen Materien bzw. Teile davon
die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergehen sollten, die bisher allein
O geregelt waren. Dafür spricht auch, dass auch der Staatsgerichtshof im Übrigen hervorgehoben hat, dass nach den Motiven des seinerzeitigen Gesetzgebers gerade diejenigen Materien
die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden sollten, die einen besonderen Regionalbezug aufwiesen, also „lokal radiziert“ seien (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Juris, Rdn. 311). So liegt es, wie ausgeführt, bei den hier
teressierenden Themen. Randnummer 65 b. Schließlich sind auch sonst keine Umstände gegeben, die ein Zuwarten der Antragstellerin auf eine Klärung der
mitten stehenden verfassungsrechtlichen Problematik im Hauptsacheverfahren OVG 1 B 5.13 unzumutbar erscheinen ließen und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung von daher rechtfertigen würden. Zwar macht die Antragstellerin geltend, dass bei einer Beachtung der angeordneten Gerätereduzierung eine wirtschaftliche Betriebsführung ausgeschlossen sei. Dies ist allerdings schon vom Wesen der ihr auferlegten Reduzierungsverpflichtung her nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich bei einer Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten
einer Spielhalle (lediglich) um eine Berufsausübungsregelung, die die sinnvolle Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers nicht faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 – 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194, 195). Auch den von ihr
soweit
Bezug genommenen Angaben
der Berufungsbegründung zum Hauptsacheverfahren, die sich lediglich auf eine Filiale am K... beziehen, nicht jedoch auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit, lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Beachtung der angeordneten Gerätereduzierung eine wirtschaftliche Betriebsführung ausgeschlossen wäre. Die Antragstellerin geht dort offensichtlich selbst nur von einem durch die Reduzierungsverpflichtung bedingten Umsatzverlust von 25 % aus. Dass gerade die Reduzierungsverpflichtung, nicht jedoch andere Umstände dazu führen sollen, dass eine Geschäftstätigkeit im gegebenen Falle nicht mehr möglich sein sollte, ist damit nicht belegt.
soweit hatte die Antragstellerin im Übrigen seit
krafttreten des Spielhallengesetzes 24 Monate Zeit, sich auf die Reduzierungsverpflichtung einzustellen (§ 8 Abs. 3 SpielhG). Damit hat der Gesetzgeber des Spielhallengesetzes, der den getätigten
vestitionen für Automaten und die sonstige Ausstattung
soweit ausdrücklich hat Rechnung tragen wollen (s. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/4027 vom 4. April 2011, S. 17), Betreibern wie der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Geschäftsbetrieb auf die Reduzierung der höchstzulässigen Anzahl von bisher 12 auf acht Geräte einzurichten. Damit ist das
teresse der Betreiber auf Erhalt der bisherigen Umsatzsituation hinreichend berücksichtigt. Dem steht das
der Begründung des Spielhallengesetzes deutlich hervorgehobene öffentliche
teresse gegenüber, den Gefahren der Glücksspielsucht, die seit 2001 als Krankheit anerkannt sei, zu begegnen (s. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/4027, a.a.O., S. 1). Das
teresse, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, ist als hervorgehobenes Ziel
den Glücksspielstaatsverträgen vom
1 des Vertrages) verankert und
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als besonders wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt (vgl. BVerfG, Urteil vom
Anlehnung an Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164) für jede der sieben Spielhallen mit der Hälfte des für eine Gewerbeuntersagung vorgesehenen Mindestbetrages von 15.000.- Euro, also jeweils 7.500.- Euro, bewertet. Der sich daraus ergebende Betrag von 52.500.- Euro war wegen des Charakters des Verfahrens als vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu halbieren; dies ergibt den ausgeworfenen Wert von 26.250.- Euro. Randnummer 67 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001199600
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