). Die Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1
umfasst nämlich auch die nachträgliche Klagehäufung (vgl. Tipke/Kruse,
Der Kläger hat im April 2013 zudem fristgerecht im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2
die weitere Klage im Wege der objektiven Klagehäufung erhoben (vgl. hierzu: Tipke/Kruse,
9). Gleichermaßen sind die Voraussetzungen des § 43
für eine zulässige Klagehäufung erfüllt. Randnummer 25 Die Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger erweist sich auch als sachdienlich, § 67 1. Halbsatz, 2. Alternative (Alt.)
. Bei dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der die Änderung der Anschrift (von B…, C…-straße, nach B…, E…-straße) für die Beratungsstelle des Klägers betrifft, hält das Gericht im Interesse aller Beteiligten es für zweckmäßig, die jeweiligen rechtlichen Folgen für die Beratungsstellen an den beiden Standorten einheitlich und in nur einem Verfahren zu beurteilen. Diese Herangehensweise ist hiernach insbesondere auch nicht Ausdruck für ein willkürliches Prozessverhalten des Klägers (vgl. hierzu: von Groll in Gräber,
, 7. Auflage, 2010, § 67 Rdnr. 1). Vielmehr entspricht es prozessökonomischen Gesichtspunkten (vgl. hierzu: Tipke/Kruse,
1), das ursprüngliche Klagebegehren um den weiteren Streitgegenstand zu ergänzen. Randnummer 26
. Zu Unrecht hat der Beklagte die Beratungsstelle in B…, C…-straße, gelöscht und diese Vorgehensweise in dem angegriffenen Schreiben vom 04.07.2012 bestätigt. Randnummer 28 Allein die Sitzverlegung der Beratungsstelle hatte nicht deren Löschung zur Folge. Die Beratungsstelle ist nicht im Sinne von § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden. Die nämliche Beratungsstelle hat vielmehr ihre Tätigkeit unverändert - nunmehr unter der neuen Anschrift in B…, E…-straße - fortgesetzt. Randnummer 29 Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Wortlaut des StBerG und der DVLStHV insoweit nicht eindeutig ist. Jedoch legen insbesondere der Zusammenhang einzelner Bestimmungen sowie die Systematik der DVLStHV die vom Senat bevorzugte Normauslegung nahe. Denn der Verordnungsgeber hat in § 5 Nr. 2 Buchstabe c) DVLStHV immerhin ausdrücklich festgelegt, dass für die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen die Veränderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das betreffende Verzeichnis einzutragen ist. Mithin legt die Formulierung der Verordnung nahe, dass jedenfalls bei einem Umzug innerhalb des Bezirks derselben OFD lediglich eine Anschriftenänderung vorzunehmen ist. Eine derartige Änderung der Anschrift ist von dem Schließen einer Beratungsstelle zu unterscheiden, für die der Verordnungsgeber in § 6 Nr. 2 DVLStHV ausdrücklich das Löschen im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine vorschreibt. Randnummer 30 Dieses Ergebnis stützen auch die folgenden systematischen Erwägungen: Die Ermächtigungen in § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 StBerG dienen vor allem dem Ziel, die Ausübung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine durch die zuständigen Landesbehörden sicher zu stellen. In diesem Zusammenhang erweist sich die Angabe der Anschrift einer Beratungsstelle nach § 4a Nr. 1 DVLStHV als notwendige Voraussetzung für ihre Identifizierung (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 28.11.1995 VII R 5/94, BStBl. II 1996, 171 [173]). Insoweit bestand jedoch für den Beklagten kein ernsthafter Zweifel, dass die identische Beratungsstelle ihre zunächst in der C…-straße ausgeübte Tätigkeit nach dem Umzug in die E…-straße dort lediglich fortgesetzt hat. Nichts anderes hatte der Kläger dem Beklagten in seinen Anschreiben vom 21.
. Der Beklagte hat die Eintragung in Gestalt einer Änderung der Anschrift vorzunehmen. Randnummer 34 Die Änderung der Anschrift für die Beratungsstelle führt nicht zu der Eröffnung (als neuer „Zugang“ im Jahre 2012) einer Beratungsstelle in B…, E…-straße. Denn die zunächst in der C…-straße betriebene und bereits seit 1992 bestehende Beratungsstelle war nicht geschlossen worden. Randnummer 35 Hierbei steht die Systematik des StBerG in Verbindung mit der DVLStHV dem Eintrag lediglich der geänderten Anschrift nicht entgegen. § 23 Abs. 6 StBerG sieht vor, dass eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nur ausüben darf, wenn sie nach entsprechender Überprüfung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen ist. Dies soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bundesrat-Drucksache 66/91 S. 10) der Aufsichtsbehörde ermöglichen, vor der Eintragung zu prüfen, ob die Beratungsstelle und der vorgesehene Beratungsstellenleiter die einschlägigen Voraussetzungen gemäß §§ 23 und 26 StBerG erfüllen. Als Beispiele nennt die Bundesrat-Drucksache das noch nicht Vorhandensein eines Leiters der Beratungsstelle oder die im Sinne von § 23 Abs. 3 StBerG fehlenden Voraussetzungen der zum Leiter bestellten Person. Von dieser Situation ist der Umzug einer bereits bestehenden Beratungsstelle mit demselben Beratungsstellenleiter, die lediglich ihre Anschrift ändert, grundlegend zu unterscheiden. Randnummer 36 Schließlich erscheint es auch nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, § 23 Abs. 6 StBerG. Denn auch wenn das Ablehnen der Eintragung gemäß § 5a DVLStHV und das nachträgliche Schließen einer Beratungsstelle durch die zuständige Aufsichtsbehörde sich zum Teil nach denselben Kriterien richten, bleibt hervorzuheben, dass bei den diesbezüglichen Ermessensentscheidungen jedenfalls teilweise unterschiedliche Gesichtspunkte zum Tragen kommen. Insbesondere wird man vor dem Schließen einer bestehenden Beratungsstelle durch die Aufsichtsbehörde verstärkt nach der Möglichkeit suchen, durch das Heranziehen weniger gravierender Maßnahmen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Lösung anzustreben, um festgestellte Mängel abzustellen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1
. Randnummer 38 Die Revision war zuzulassen, da zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ändern der Anschrift einer Beratungsstelle innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und insoweit keine höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.