1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – vom
MedV beschreiben in Teil D Nr. 1
MedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG, a. a. O.). Randnummer 31 Bei Zugrundelegung der VersMedV und der Rechtsprechung des BSG liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ im Fall der Klägerin nicht vor. Randnummer 32 Dabei ist zunächst das Krankheitsbild der Klägerin zu skizzieren, welches sich wie folgt darstellt: Hauptleiden der Klägerin ist die CRMO in der von Prof. Dr. S eingehend beschriebenen Krankheitsform. Der Krankheit zu Eigen ist deren schubförmiger Verlauf. Im Schub ist die Knochenmarkentzündung mit deren Umgebung hochaktiv und hochempfindlich gegenüber Belastungen, Bewegungen und Erschütterungen, wobei die Schmerzen ausstrahlend die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesondere beide Schultern betreffen. Prof. Dr. S hat den schwergradig behindernden Schulterschmerz als Hauptsymptom angegeben. Die pseudoradikuläre Schmerzprojektion kann danach in den gesamten Arm einstrahlen und diesen für jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das geschonte Schultergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteift. Nach der Darstellung insbesondere des Sachverständigen Dr. M leidet die Klägerin unter einem Dauerschmerz, der sich bei einem Krankheitsschub verstärkt. Die Beschwerden sind zumeist tolerierbar (vgl. auch den Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom 25. Mai 2012). Nur während der Schmerzattacken ist die Gehfähigkeit eklatant beeinträchtigt; dann besteht nahezu Immobilität. Randnummer 33 In der Gesamtschau ist mit dem Sachverständigen Dr. M davon auszugehen, dass die Schmerzschübe entsprechend Teil B Nr. 3.1.2
MedV in mittlerer Häufigkeit auftreten. Diese Einschätzung überzeugt, weil sie der Beschwerdeschilderung durch die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. M und der speziellen Anamnese entspricht, nach der ein Krankheitsschub alle zwei Monate auftritt und dann zwei Wochen „+ x Tage“ dauert. Diese Angaben zu Häufigkeit und Dauer der Schmerzschübe werden im Wesentlichen auch durch die aktenkundigen medizinischen Befunde bestätigt. So wird in einem Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie und Klinische Immunologie des C für Innere Medizin und Dermatologie vom
MedV nicht vor. So liegen sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 oder 40 bedingen, im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des Teils D Nr. 1 d)
MedV nicht vor. Auch die ausdrücklich in Teil D Nr. 1 d)
MedV genannten inneren Leiden - Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades, chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie - liegen bei der Klägerin ebenso wenig vor wie hirnorganische Anfallsleiden oder hypoglykämische Schocks im Sinne von Teil D Nr. 1 e)
MedV und die in Teil D Nr. 1 f)
MedV genannten Orientierungsstörungen. Dies wird durch den Sachverständigen Dr. M bestätigt, als dieser erklärt hat, dass die von ihm so bezeichneten „klassischen“ Beurteilungskriterien für das Merkzeichen „G“ hier keine Anwendung finden sollten und – von Dr. M unausgesprochen – auch nicht könnten. Randnummer 35 Das Leiden der Klägerin ist mit den in den Regelbeispielen genannten Funktionsstörungen aber auch nicht vergleichbar. Dies gilt ohne weiteres, soweit es die in Teil D Nr. 1 f)
MedV genannten Orientierungsstörungen betrifft. Aber auch die von dem Sachverständigen Dr. M gebildete Analogie zu einem Anfallsleiden von einer mittleren Anfallshäufigkeit im Sinne des Teils D Nr. 1 e)
MedV ist hier nicht möglich. Die Klägerin leidet nicht an Anfällen, die mit epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Denn gemeint sind insoweit Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom
MedV genannten Beispielen vor. Zum einen kommt es, wie der dritte Satz des Teils D Nr. 1 d)
MedV erhellt, bei den dort genannten Funktionsbeeinträchtigungen jeweils entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Das Gehvermögen in diesem Sinne ist aber selbst in Schmerzphasen bei der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil die dann beim Gehen auftretenden Schmerzen die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesondere beide Schultern betreffen. Daneben ist den in Teil D Nr. 1 d)
MedV genannten Leiden gemeinsam, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stets bedingen. Dies erhellt auch der Wortlaut von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“ Diese Formulierung lässt keinen Raum für die Annahme, es sei ausreichend, dass das „Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt. Demgemäß handelt es sich bei den in Teil D Nr. 1 f)
MedV geregelten Beispielsfällen auch ausschließlich um Dauerleiden, bei denen anzunehmen ist, dass die Beeinträchtigung des Gehvermögens dauerhaft besteht. Randnummer 37 Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, es bedürfe für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „G“ nicht einer dauernden, das heißt ständigen Bewegungseinschränkung, vielmehr reiche es aus, wenn der Behinderte an ca. 40 Prozent der Tage in seiner Geh- und Orientierungsfähigkeit eingeschränkt sei (so Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 -; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2000 - S 31
MedV geregelten Beispiele - eine Betroffenheit des Gehvermögens zufolge haben. Daneben übersieht die dargestellte Argumentation, dass das so gemeinte Anfallsleiden zwar während der anfallsfreien Zeit keine Störung der Bewegungsfähigkeit, dafür aber stets die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes und einer Sturzgefahr bedingt. Wie dargelegt begründet das Leiden der Klägerin aber weder die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes noch einer Sturzgefahr. Randnummer 39 Hier ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil D Nr. 1 d) bis f)
MedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Randnummer 40 Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –juris), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen Teil D Nr. 1 d) bis f)
MedV gleichgestellt werden könnten, und weil letztlich hier auch kein Fall eines Zusammenwirkens mehrerer Beeinträchtigungen vorliegt, sondern eine einzige Funktionsbehinderung – hier als Folge der CRMO - dominiert. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 42 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Erkrankung die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt, die kein Anfallsleiden ist und die keine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorruft und die bei schubweisem Verlauf nur zeitweise zur Folge hat, dass der Betroffene keine Wegstrecken zurückzulegen vermag, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, ist bislang ungeklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001200083
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