← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 255/13 Urteil Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegu

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - chronisch-rezidivierende multifokale Osteomyelitis (CRMO) - Einschränkung des Gehvermöge

§ 2der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs.

1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in der insoweit bis heute unverändert gebliebenen Erstfassung zu berücksichtigen. Ob die „versorgungsmedizinischen Grundsätze“, soweit sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für das Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann hier auf sich beruhen. Denn die darin geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sind auch für den Fall ihrer Teilnichtigkeit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG weiter heranzuziehen (wie hier Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. Oktober 2013 - L 10 SB 154/12 – juris – mit dem Hinweis, dass die Anlage zu § 2 VersMedV in Teil D Nr. 1 den in den bis zum
  3. Dezember 2008 geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht unter Teil B Nr. 30 niedergelegten Bewertungsmaßstäben entspreche). Randnummer 30 Die Bestimmungen

§ 2Vers

MedV beschreiben in Teil D Nr. 1

  1. d)
  2. f)Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R - juris). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die in

§ 2Vers

MedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG, a. a. O.). Randnummer 31 Bei Zugrundelegung der VersMedV und der Rechtsprechung des BSG liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ im Fall der Klägerin nicht vor. Randnummer 32 Dabei ist zunächst das Krankheitsbild der Klägerin zu skizzieren, welches sich wie folgt darstellt: Hauptleiden der Klägerin ist die CRMO in der von Prof. Dr. S eingehend beschriebenen Krankheitsform. Der Krankheit zu Eigen ist deren schubförmiger Verlauf. Im Schub ist die Knochenmarkentzündung mit deren Umgebung hochaktiv und hochempfindlich gegenüber Belastungen, Bewegungen und Erschütterungen, wobei die Schmerzen ausstrahlend die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesondere beide Schultern betreffen. Prof. Dr. S hat den schwergradig behindernden Schulterschmerz als Hauptsymptom angegeben. Die pseudoradikuläre Schmerzprojektion kann danach in den gesamten Arm einstrahlen und diesen für jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das geschonte Schultergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteift. Nach der Darstellung insbesondere des Sachverständigen Dr. M leidet die Klägerin unter einem Dauerschmerz, der sich bei einem Krankheitsschub verstärkt. Die Beschwerden sind zumeist tolerierbar (vgl. auch den Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom 25. Mai 2012). Nur während der Schmerzattacken ist die Gehfähigkeit eklatant beeinträchtigt; dann besteht nahezu Immobilität. Randnummer 33 In der Gesamtschau ist mit dem Sachverständigen Dr. M davon auszugehen, dass die Schmerzschübe entsprechend Teil B Nr. 3.1.2

§ 2Vers

MedV in mittlerer Häufigkeit auftreten. Diese Einschätzung überzeugt, weil sie der Beschwerdeschilderung durch die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. M und der speziellen Anamnese entspricht, nach der ein Krankheitsschub alle zwei Monate auftritt und dann zwei Wochen „+ x Tage“ dauert. Diese Angaben zu Häufigkeit und Dauer der Schmerzschübe werden im Wesentlichen auch durch die aktenkundigen medizinischen Befunde bestätigt. So wird in einem Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie und Klinische Immunologie des C für Innere Medizin und Dermatologie vom

  1. Dezember 2007 mitgeteilt, seit ca. acht Jahren komme es schubweise ca. alle vier bis fünf Wochen zu verstärkten Schmerzen, die ca. eine Woche dauerten und dazu führten, dass die Klägerin ihren Kopf nicht mehr bewegen könne. In einem Arztbrief des P-Krankenhauses vom
  2. Dezember 2007 über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom
  3. Oktober bis
  4. Oktober 2007 sowie vom
  5. Oktober bis
  6. November 2007 wird mitgeteilt, es komme ca. alle vier bis sechs Wochen zu einem Schub, der ein bis zwei Wochen andauern könne. Dass ein Schmerzschub im Einzelfall auch länger andauern kann – so erfolgte eine stationäre Aufnahme ausweislich eines Arztbriefes der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom
  7. November 2010 aufgrund von seit sieben Wochen bestehenden starken Schmerzen im Bereich der Clavicula –, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern, dass die Schmerzattacken rezidivierend und schubweise auftreten. Nur in diesen Phasen kommt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr überhaupt in Betracht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M unter einer – schubunabhängig bestehenden – muskulären und ligamentären Schwäche des ganzen Körpers leidet, die sich in Form eines schlaffen Rundrückens, einer Instabilität des Beckenrings, der Laxität beider Kniescheiben und von muskelschwachen Fußdeformitäten äußert, und ungeachtet dessen, dass die Klägerin stets unter Schmerzen leidet, die außerhalb der Schubphasen indes erträglich sind, liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das streitige Merkzeichen jedenfalls außerhalb der Schubphasen nach der unmissverständlichen Wertung des Sachverständigen Dr. M nicht vor. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der in dem Befundbericht der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C - vom
  8. Juli 2014 mitgeteilten Beurteilung, wonach hinsichtlich der Gehfähigkeit „eher keine Einschränkung“ außerhalb der Schubphasen bestehe. Randnummer 34 Bei dem geschilderten Beschwerdebild liegen, was unstreitig ist, die Regelbeispiele nach Teil D Nr. 1 d) – f)

§ 2Vers

MedV nicht vor. So liegen sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 oder 40 bedingen, im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des Teils D Nr. 1 d)

§ 2Vers

MedV nicht vor. Auch die ausdrücklich in Teil D Nr. 1 d)

§ 2Vers

MedV genannten inneren Leiden - Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades, chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie - liegen bei der Klägerin ebenso wenig vor wie hirnorganische Anfallsleiden oder hypoglykämische Schocks im Sinne von Teil D Nr. 1 e)

§ 2Vers

MedV und die in Teil D Nr. 1 f)

§ 2Vers

MedV genannten Orientierungsstörungen. Dies wird durch den Sachverständigen Dr. M bestätigt, als dieser erklärt hat, dass die von ihm so bezeichneten „klassischen“ Beurteilungskriterien für das Merkzeichen „G“ hier keine Anwendung finden sollten und – von Dr. M unausgesprochen – auch nicht könnten. Randnummer 35 Das Leiden der Klägerin ist mit den in den Regelbeispielen genannten Funktionsstörungen aber auch nicht vergleichbar. Dies gilt ohne weiteres, soweit es die in Teil D Nr. 1 f)

§ 2Vers

MedV genannten Orientierungsstörungen betrifft. Aber auch die von dem Sachverständigen Dr. M gebildete Analogie zu einem Anfallsleiden von einer mittleren Anfallshäufigkeit im Sinne des Teils D Nr. 1 e)

§ 2Vers

MedV ist hier nicht möglich. Die Klägerin leidet nicht an Anfällen, die mit epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Denn gemeint sind insoweit Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom

  1. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 – juris; vgl. auch BT-Drs. 8/2453, S. 10: „Anfallskranke, bei denen die Gefahr besteht, dass sie plötzlich stürzen“). Die Klägerin leidet aber auch in Phasen von Schmerzschüben nicht an mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden Anfällen (wie hier Landessozialgericht Saarland, Urteil vom
  2. November 2007 - L 5 SB 72/06 – juris). Zutreffend hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung insoweit ausgeführt, das Schmerzleiden der Klägerin sei beherrschbar und Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen. Randnummer 36 Schließlich liegt aber auch keine Vergleichbarkeit zu den in Teil D Nr. 1 d)

§ 2Vers

MedV genannten Beispielen vor. Zum einen kommt es, wie der dritte Satz des Teils D Nr. 1 d)

§ 2Vers

MedV erhellt, bei den dort genannten Funktionsbeeinträchtigungen jeweils entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Das Gehvermögen in diesem Sinne ist aber selbst in Schmerzphasen bei der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil die dann beim Gehen auftretenden Schmerzen die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesondere beide Schultern betreffen. Daneben ist den in Teil D Nr. 1 d)

§ 2Vers

MedV genannten Leiden gemeinsam, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stets bedingen. Dies erhellt auch der Wortlaut von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“ Diese Formulierung lässt keinen Raum für die Annahme, es sei ausreichend, dass das „Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt. Demgemäß handelt es sich bei den in Teil D Nr. 1 f)

§ 2Vers

MedV geregelten Beispielsfällen auch ausschließlich um Dauerleiden, bei denen anzunehmen ist, dass die Beeinträchtigung des Gehvermögens dauerhaft besteht. Randnummer 37 Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, es bedürfe für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „G“ nicht einer dauernden, das heißt ständigen Bewegungseinschränkung, vielmehr reiche es aus, wenn der Behinderte an ca. 40 Prozent der Tage in seiner Geh- und Orientierungsfähigkeit eingeschränkt sei (so Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 -; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2000 - S 31

(38)SB 238/99 -; beide bei juris), folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. Zudem erscheint ihm die Zugrundelegung von „ca.“ 40 Prozent willkürlich. Niederschlag in Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung des BSG findet dieser Wert nicht. Randnummer 38 Soweit zur Begründung dafür, dass eine dauernde, also ständige, Bewegungseinschränkung nicht zu verlangen sei, angeführt wird, auch Anfallskranke seien in den anspruchsberechtigten Personenkreis eingeschlossen, wobei die Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine mittelfristige Anfallshäufigkeit bei überwiegendem Auftreten bei Tage zur Gewährung des Nachteilsausgleiches „G“ ausreiche (so noch zu § 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Landessozialgericht Hessen, Urteil vom
  1. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 – juris), überzeugt dies den Senat nicht. Denn mit dem Anfallsleiden – ebenso wie mit der Störung der Orientierungsfähigkeit – sind abschließend zusätzliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit geregelt worden, bei denen das Gehvermögen nicht betroffen ist (vgl. BSG, Beschluss vom
  2. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 – juris). Der Umstand, dass ein Anfallsleiden nicht zu einer ständigen Bewegungseinschränkung führen muss, lässt also keine Rückschlüsse auf solche Leiden zu, die – wie die in Teil D Nr. 1 f)

§ 2Vers

MedV geregelten Beispiele - eine Betroffenheit des Gehvermögens zufolge haben. Daneben übersieht die dargestellte Argumentation, dass das so gemeinte Anfallsleiden zwar während der anfallsfreien Zeit keine Störung der Bewegungsfähigkeit, dafür aber stets die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes und einer Sturzgefahr bedingt. Wie dargelegt begründet das Leiden der Klägerin aber weder die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes noch einer Sturzgefahr. Randnummer 39 Hier ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil D Nr. 1 d) bis f)

§ 2Vers

MedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Randnummer 40 Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –juris), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen Teil D Nr. 1 d) bis f)

§ 2Vers

MedV gleichgestellt werden könnten, und weil letztlich hier auch kein Fall eines Zusammenwirkens mehrerer Beeinträchtigungen vorliegt, sondern eine einzige Funktionsbehinderung – hier als Folge der CRMO - dominiert. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 42 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Erkrankung die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt, die kein Anfallsleiden ist und die keine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorruft und die bei schubweisem Verlauf nur zeitweise zur Folge hat, dass der Betroffene keine Wegstrecken zurückzulegen vermag, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, ist bislang ungeklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001200083

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.