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KG Berlin 2. Strafsenat (2) 121 HEs 14/16 (16 - 17/16), (2) 121 HEs 14/16 (16/16), (2) 121 HEs 14/16 (17/16) Beschluss Untersuchungshaft: Anforderunge

Untersuchungshaft: Anforderungen an den Inhalt eines Haftbefehls Leitsatz 1. § 114 Abs. 2 StPO verdrängt als lex specialis die allgemeine Regelung in § 34 StPO. (Rn.16) 2. Zur Funktion des § 114 Abs.

§ 114Rdn.

3). Die Begründungspflicht hat verschiedene Funktionen: Randnummer 17 Sie dient zunächst der Selbstkontrolle des Gerichts und soll zudem eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht erleichtern. Vor allem bezweckt sie aber die Unterrichtung und Information des Beschuldigten. Diesem muss aufgrund des im Haftbefehl dargelegten Sachverhalts dargelegt werden, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage in sein Freiheitsrecht eingegriffen wird. Denn ohne diese Informationen wird er kaum imstande sein, sich gegen die dort erhobene Beschuldigung wirksam zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Celle StV 2005, 513; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Eine hinreichende individuelle Beschreibung der Tat ist schließlich erforderlich, um bei einem Nacheinander mehrerer Haftbefehle die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO prüfen zu können, dies insbesondere auch mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „wegen derselben Tat“. Randnummer 18 Daher ist nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, in einer dem Anklagesatz nach § 200 StPO angenäherten Art und Weise anzugeben, wobei die Anforderungen an die Konkretisierung mit der Fortdauer der Ermittlungen und der Untersuchungshaft steigen (vgl. OLG Hamm und OLG Celle a.a.O.; siehe ferner: OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom

  1. April 2001 - 3 Ws 31/01 - BeckRS 2001 30173901). Das Tatgeschehen muss nach Ort, Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten etc. so genau bezeichnet werden, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist; stets müssen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erkennbar sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 7 mit weit. Nachweisen; Graf in KK StPO
  2. Aufl., § 114 Rdn. 6). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten müssen durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Denn anderenfalls kann der Haftbefehl die ihm zukommende Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht erfüllen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Dem Senat ist bewusst, dass zu Beginn der Ermittlungen gerade bei gleichartigen Serienstraftaten eine detaillierte Darstellung aller Taten oftmals noch nicht möglich ist. Insoweit kann in diesem Verfahrensstadium eine zusammenfassende Darstellung im Haftbefehl genügen. Im weiteren Verlauf ist die Darstellung dann aber der fortschreitenden Ermittlungslage anzupassen (vgl. Böhm/

§ 114Rdn. 19, 22, 24; Graf KK St

PO a.a.O. Rdn. 10). II. Randnummer 19 Diesen Anforderungen wird der den Angeklagten W. betreffende Haftbefehl insgesamt nicht gerecht. Randnummer 20 1. Im Haftbefehl wird der Tatbeitrag des Angeklagten W. dahingehend beschrieben, dass er als Ausfahrer von falschen Kurzzeitkennzeichen fungierte und die „anrufenden Kunden“ belieferte. Dem entsprechend wird ihm im Haftbefehl in rechtlicher Hinsicht die Begehung von Taten gemäß § 267 Abs. 1 Fall 3 StGB (also Gebrauchmachen) und gemäß § 263 StGB (Betrug) (jeweils banden- und gewerbsmäßig) vorgeworfen. Er soll - anders als der Angeklagte Y. K. - also nicht (zusätzlich) die Herstellung der Kennzeichen inklusive der dazugehörigen Bescheinigungen in Auftrag gegeben haben oder sonst in den Herstellungsprozess eingebunden gewesen sein, sondern wurde erst bei dem Vertrieb der fertigen Schilder etc. tätig. Randnummer 21 2. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Tiergarten darauf verzichtet, die dem Angeklagten W. vorgeworfenen Taten im Einzelnen aufzuführen. Vielmehr wird insoweit auf eine dem Haftbefehl beigefügte Anlage verwiesen. Dies ist grundsätzlich möglich und kann der Übersichtlichkeit eines Haftbefehls sogar zuträglich sein. Randnummer 22

  1. a)Indes genügt die konkrete tabellarische Darstellung der Einzeltaten in der Anlage 2a/b ersichtlich nicht den dargestellten Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Es erschließt sich schon nicht, ob Gegenstand des Haftbefehls allein die Veräußerung von Kennzeichen an die in der Anlage 2a aufgeführten 240 Privatpersonen sein soll oder ob dazu auch etwaige nicht näher beschriebene Veräußerungen an die in der Anlage 2b aufgeführten 60 Autohäuser zählen sollen. Randnummer 23
  2. b)Zudem fehlt es in der Anlage 2a , also der Tabelle, in denen die Tatvorwürfe der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens und des Betruges zu Lasten von Einzelpersonen dargestellt sein sollen, an konkreten Umständen, die eine hinreichende Individualisierung ermöglich könnten. Die Tabelle erschöpft sich vielmehr in Angaben zu Rufnummer - und soweit das ermittelt worden ist - zu dem Anschlussinhaber, zur aktuellen Meldeanschrift und einer weiteren Spalte „Bemerkungen“. In dieser letzten Spalte sind allenfalls einige Stichworte dargestellt (wie etwa unter der lfd. Nr. 005 „bestellt Kurzzeitkennzeichen in die P.str. ..., ... B.“). Hingegen fehlen weitergehende Angaben zum Zeitpunkt etwaiger Bestellungen völlig. Dies gilt gleichermaßen für die konkret geschädigten Personen. Aus den Tabellen ergibt sich ferner nicht, ob die gefälschten Kurzzeitkennzeichen mit den Papieren durch die Angeklagten an mögliche Abnehmer zum Gebrauch dann auch tatsächlich weitergeben wurden. Es ist auch nicht erkennbar, ob mögliche Abnehmer oder Besteller durch die Angeklagten oder andere Bandenmitglieder über die Echtheit der Kennzeichen im Einzelfall getäuscht und aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung getätigt haben. Angesichts der ersichtlich unvollständigen Darstellung ist eine Individualisierung der Taten schlechthin unmöglich. Schon angesichts dessen war dieser Haftbefehl aufzuheben. Erläuternd und ergänzend ist noch auf das Folgende hinzuweisen: Randnummer 24 Fraglich ist bereits, ob die in der Tabelle angeführten „Anschlussinhaber“ zugleich auch Geschädigte sind und sich die Meldeanschrift auf den Anschlussinhaber oder einen Geschädigten bezieht. Die Tabelle lässt in keinem Fall erkennen, wann und wer von den aufgelisteten Rufnummern wen angerufen haben soll. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, ob, wann und wie viele Kurzzeitkennzeichen an welche Personen zu welchem Preis tatsächlich übergeben wurden. Randnummer 25 So enthält die Tabelle in einigen Fällen nur Angaben zu Rufnummern und Anschlussinhabern, während die Felder „aktuelle Meldeanschrift“ und „Bemerkungen“ leer sind. Es ist weiter nicht aufgeführt, ob es hier überhaupt zu einem Kontakt zu der Tätergruppe der Angeklagten gekommen ist. Zudem fehlt es an Angaben zu möglichen Bestellungen oder Übergaben an mutmaßlich getäuschte Käufer (so etwa lfd. Nr. 1, 2, 4, 18). Andererseits gibt es wieder Fälle, wo nur die Rufnummer und eine „Bestellung“ aufgeführt werden, weitere Angaben zur Person des Geschädigten und einer Meldeanschrift fehlen völlig. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob eine unbekannte weibliche oder männliche Person angerufen haben soll (vgl. etwa lfd. Nr. 101, 138, 140, 141, 223). Randnummer 26 Vereinzelt ergibt sich aus der Spalte „Bemerkungen“, dass Personen sogar ausdrücklich „die nicht echten“ Kurzzeitkennzeichen bestellt haben oder darauf hingewiesen worden sein sollen, dass sie mit den Kennzeichen so und so von der Polizei angehalten werden bzw. „andere Schilder“ erhalten sollen (siehe etwa lfd. Nr. 59, 200, 187). Schon aus diesen bruchstückhaften Angaben wird indes deutlich, dass es insoweit bereits an einer Täuschung der angeblich Geschädigten i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB fehlt. Randnummer 27 In weiteren Fällen wird unter „Bemerkungen“ lediglich ausgeführt, dass Personen mit gekauften Kurzzeitkennzeichen von der Polizei angehalten und auf die Fälschung hingewiesen worden seien (vgl. z.B. lfd. Nr. Nr. 169, 173, 184, 150, 152). Eine den Angeklagten vorwerfbare Handlung ist damit nicht dargelegt. Zwar sollen in einem Fall (vgl. Nr. 169) die Kennzeichen bei „K.“ erworben seien. Allerdings ist nicht ersichtlich, wann das erfolgt sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung zu Nr. 150: „UM hat gem. eigenen Angaben am 27.10.2015 Schilder gekauft und wurde von der Polizei angehalten, welche die Schilder als Fälschungen feststellten.“ Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wer die unbekannte männliche Person (UM) sein soll, da ermittelter Anschlussinhaber eine Frau ist. Zum anderen ist ungeklärt, ob der „Schilderkauf“ über die „Bande K.“ erfolgte und wie viele Schilder erworben sein sollen. Randnummer 28 Unter einigen laufenden Nummern in der Tabelle 2a sind in den Spalten „Rufnummern“ und „Anschlussinhaber“ als Einheiten zudem mehrere Rufnummern bzw. Anschlussinhaber zusammengefasst, sodass völlig offen bleibt, wer aus dieser Personengruppe wann ein mögliches Telefonat geführt haben und möglicher Geschädigter geworden sein soll (siehe u.a. lfd. Nr. 30, 40, 42, 54, 59, 63, 65, 75, 90). Denkbar ist auch, dass es insoweit zu mehreren Anrufen gekommen ist. Ob dies dann zu keiner, zu einer oder zu mehreren Bestellungen geführt hat, bleibt ebenfalls offen. Randnummer 29 Auch in sämtlichen anderen Fällen ist die Identifizierung der Geschädigten aufgrund der Angaben in der Tabelle 2a unmöglich. So werden in der Liste wiederholt als möglicher Anrufer „UM“ (unbekannte männliche Person) und „UW“ (unbekannte weibliche Person) erwähnt (Beispiele u.a. in lfd. Nr. 74, 80, 89, 105, 106, 113, 164, 191, 224). Wieso in den anderen Fällen die ermittelten Anschlussinhaber mit den möglichen Bestellern oder Geschädigten identisch sein sollen, erschließt sich im Umkehrschluss aus der Tabelle ebenso wenig. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von unbekannten weiblichen und männlichen Personen dürfte aber eine Personenidentität zwischen Anschlussinhaber und möglichen Geschädigten zumindest zweifelhaft sein. Randnummer 30 In einer Vielzahl von Fällen heißt es in der Spalte „Bemerkungen“ weiter, dass Kurzzeitkennzeichen bestellt (Beispiele u.a.in lfd. Nr. 89, 38, 25, 183), in einigen Fällen auch „öfter“ bestellt worden seien (Beispiele u.a. Nr. 19, 35, 48, 57, 92, 102, 114, 164, 194). Es ist nicht erkennbar, was unter „öfter“ zu verstehen und welche Anzahl von Kennzeichen jeweils von den Anrufern an welchen Tagen bestellt worden sein soll. Ob es später zu Übergaben und Bezahlungen von Kennzeichen gekommen ist, kann nur in einem Fall als möglich angenommen werden, wonach eine Person „bestellte Kurzzeitkennzeichen in der Karl-Marx-Str. 210, 12055 Berlin“ (lfd. Nr. 17) abholt. Wer, wann, wie viele Kennzeichen und zu welchem Preis bei wem abgeholt haben soll, bleibt allerdings auch hier offen. Randnummer 31 Soweit in der Tabelle festgehalten wird, ein Kunde habe Kennzeichen „reserviert“ (siehe etwa lfd. Nr. 9), ist damit noch nicht einmal dargelegt, ob es zu einer verbindlichen Bestellung, Auslieferung und Zahlung gekommen ist, was für den Tatvorwurf eines (zumindest versuchten) Betruges notwendig ist. Randnummer 32 In einem weiteren Fall wird als Anschlussinhaber und möglicher Besteller eine Person namens „Souad El Abyad R.“ [R. ist im Original ausgeschrieben] aufgeführt. Dabei drängt sich - ungeachtet der fehlenden Konkretisierung der Tat (s.o.) - zudem die Frage nach einer möglichen familiären Beziehung zur „Bande“ der Kennzeichenhersteller „R.“ [R. ist im Original ausgeschrieben] und damit der Gutgläubigkeit des Bestellers auf (lfd. Nr. 23). Randnummer 33
  3. c)Auch anhand der Anlage 2b lassen sich keine konkreten Taten nachvollziehen. Wiederum listet die darin abgebildete Tabelle Rufnummern, Autohäuser und Namen von Anschlussinhabern auf. In der Spalte „Bemerkung“, die in nur 29 von 60 Fällen ausgefüllt ist, steht überwiegend „bestellt“, „bestellt öfter/sehr häufig Kurzzeitkennzeichen“, wobei der Besteller in zehn Fällen wiederum nur als „UM“ bezeichnet wird. Unter der lfd. Nr. 57 nennt der Anrufer nur den Namen „Fa. L.“. Was ansonsten Gegenstand des möglichen Gesprächs sein soll, bleibt unklar. Wie in der Tabelle Anlage 2a ist nicht nachvollziehbar, wann, wer bei wem angerufen und in wie viel Fällen welche Mengen von Kennzeichen zu welchem Preis bestellt worden sein sollen. Ob es überhaupt zu Übergaben und Bezahlungen von gefälschten Kurzzeitkennzeichen gekommen ist, erschließt sich ebenfalls nicht. Randnummer 34
  4. d)Soweit im Haftbefehl selbst zudem darauf hingewiesen wird, dass der Angeklagte W. „an den in der Anlage 3 ersichtlichen Tagen als Ausfahrer eingesetzt“ worden sei, kann dies zur Individualisierung von Taten schon deshalb nicht beitragen, weil seitens des Amtsgerichts versäumt wurde, die Anlage 3 zum Inhalt des Haftbefehls zu machen. Diese Anlage ist zwar Gegenstand des zugrundeliegenden Antrags der Staatsanwaltschaft (vgl. Bd. IV Bl. 209 ff., 266 ff.), nicht aber Teil des Haftbefehls geworden, der mit der Anlage 2b endet. Ein bloße Bezugnahme des Haftbefehls auf an anderen Stellen der Akten befindliche Urkunden ist jedoch unwirksam (vgl. Böhm/

§ 114Rdn.

25). Randnummer 35

  1. e)Schließlich kann auch der mit 400.000 € bezifferte vorläufige Gesamtschaden im Ergebnis mangels konkreter Taten, insbesondere der Höhe und Anzahl der möglichen Zahlungen ebenso wenig nachvollzogen werden. Randnummer 36
  2. f)Da das Landgericht mit Eröffnungsbeschluss vom 22. Juli 2016 - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - von einer Neufassung des Haftbefehls abgesehen hat und die Haftfortdauer auch nicht etwa nach Maßgabe der Anklageschrift angeordnet hat, wirken die beschriebenen Mängel bis in das Haftprüfungsverfahren i.S.d. §§ 121, 122 StPO fort. Randnummer 37
  3. g)Diesen erheblichen Mängeln des Haftbefehls kann der Senat nicht durch deren Neufassung abhelfen. Der Gesetzessystematik gemäß kann im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO nur die Haftfortdauer, Haftverschonung oder Aufhebung des Haftbefehls angeordnet werden (vgl. jeweils a.a.O. die OLGe Celle, Hamm und Oldenburg; Schultheis in KK StPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 25). Es ist auch nicht möglich, unter vorübergehender Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft die Sache zur Nachbesserung oder Neufassung des Haftbefehls an das nach § 125 Abs. 2 StPO zuständige Landgericht zurückzuverweisen. Dies würde nämlich de facto zur Aufrechterhaltung eines erheblichen und rechtswidrigen Grundrechtseingriffs führen (vgl. OLG Hamm NStZ 2010, 281, 283; Schultheis in KK StPO a.a.O.). III. Randnummer 38 Hinsichtlich des Angeklagten Y. K. war hingegen die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Randnummer 39 1. Allerdings weist auch der ihn betreffende Haftbefehl erhebliche Darstellungsmängel auf. Dies betrifft den „Vertrieb“ der Kennzeichen und die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe der Urkundenfälschung und des Betruges (jeweils banden- und gewerbsmäßigen begangen). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu dem Angeklagten W. hier gleichermaßen. Dass der Angeklagte Y. K. - anders als der Angeklagte W. - die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (pauschal) eingestanden hat, ändert daran nichts. Denn die Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO gelten unabhängig vom Einlassungsverhalten des betroffenen Beschuldigten. Randnummer 40 2. Doch erschöpft sich der Haftbefehl nicht in der Beschreibung dieser Tatserie. Darüber hinaus wirft der Haftbefehl dem Angeklagten Y. K. neben dem „Vertrieb“ der Kennzeichen u.a. vor, „deren Herstellung durch die Beschuldigten R. beauftragt zu haben“. Wegen der Einzelheiten wird im Haftbefehl auf die ihm beigefügte Anlage 1 Bezug genommen. Randnummer 41 Die dortige tabellarische Darstellung der „Einzelaufträge“ gegenüber der Gruppe Re. genügt den obigen Anforderungen, die an die Individualisierung von Serienstraftaten in einem Haftbefehl zu stellen sind. Sie weist hinsichtlich der lfd. Nr. 1 bis 79 der Tabelle insbesondere jeweils das Datum der Bestellung, das Datum und die Uhrzeit der Übergabe, den Überbringer und Empfänger, den Übergabeort und die Anzahl der übergebenen Kennzeichen lückenlos auf. Die Beschreibung ist so konkret, dass die dort dargestellten 79 Taten von anderen unterschieden werden können und der Angeklagte über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf hinreichend informiert ist. Randnummer 42 Der Berücksichtigung der Taten 1 bis 79 für die Haftfortdauerentscheidung steht nicht entgegen, dass im abstrakten Anklagesatz (neben dem Betrug) als Tathandlung allein das Gebrauchmachen unechter Urkunden (§ 267 Abs. 1 Fall 3 StGB in Gestalt der Qualifikation i.S.d. § 267 Abs. 4 StGB), nicht aber die vorangehende „Auftragsvergabe“ an die Angeklagten R., also eine Anstiftung zur Urkundenfälschung in Gestalt des Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Fall 1 StGB) beschrieben wird. Denn das Herstellen einer Urkunde (und eine wie auch immer geartete Beteiligung daran) wird durch das spätere Gebrauchmachen der Urkunde im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die unechten Urkunden plangemäß gebraucht werden (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 267 Rdn. 47; BGH NJW 2014, 871; Geppert JURA 2000, 651, 654 f.). Insoweit war es folgerichtig, dass in den Haftbefehl letztlich nur die Tatbestandsalternative des Gebrauchmachens aufgenommen wurde. Gerät diese aber (hier wegen ihrer ungenügenden Darstellung im Haftbefehl) in Wegfall, so lebt die lediglich im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte Handlungsmodalität des Herstellens ohne weiteres wieder auf. Randnummer 43 3. Der dringende Tatverdacht folgt zunächst aus den geständigen Angaben des Angeklagten Y. K., der das ihm vorgeworfene Geschehen pauschal gestanden hat, ferner aus den geständigen Angaben seines Sohnes, des Angeklagten M. K., und aus den weiteren im Haftbefehl und in der Anklageschrift aufgeführten Beweismitteln. Angesichts der Art und des Umfangs der ihm vorgeworfenen Taten hat der Angeklagte Y. K. mit einer erheblichen fluchtanreizbietenden Strafe zu rechnen. Randnummer 44 4. Wichtige Gründe haben bisher ein Urteil nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). Randnummer 45 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht Berlin haben - jenseits der obigen Ausführungen - alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Ermittlungen abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde insbesondere unter Abwägung der Freiheitsrechte der Angeklagten und des Verfolgungsinteresses des Staates (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; 20, 45, 50) bislang hinreichend beachtet. Randnummer 46 Die erforderlichen Ermittlungen wurden zügig durchgeführt. Die 259 Seiten umfassende Anklage wurde gerade auch mit Blick auf die Anzahl der Beschuldigten, der Vielzahl der ihnen angelasteten Taten und den Umfang der Ermittlungen bereits am 3. Juni 2016 erhoben; das Landgericht hat am 22. Juli 2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und auch schon Termine für die Hauptverhandlung festgesetzt, die am 29. August 2016 beginnen soll. Angesichts der beschriebenen Förderung des Verfahrens kann noch hingenommen werden, dass die Hauptverhandlung zunächst nur einmal wöchentlich und erst ab dem 24. Oktober 2016 mit den in einer Haftsache sonst erforderlichen zwei Terminstagen/Woche stattfinden soll. Die Vorsitzende hat in ihrem Vermerk vom 22. Juli 2016 (Haftband V Bl. 50 f.) im ausreichenden Maße dargetan, dass wegen vorrangiger Haftsachen und in Folge von Erholungsurlauben der Berufsrichter eine dichtere Terminierung in diesem Zeitraum noch nicht möglich war. Randnummer 47 5. Die befristete Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001200669

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