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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 66/13 Urteil Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund einer Zusicherung § 9 SGB

Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund einer Zusicherung Orientierungssatz

  1. Der Versicherte hat Anspruch auf Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Feststellung, dass bei ihm eine konkrete Berufskrankheit i. S. der BKV besteht, wenn seitens der Berufsgenossenschaft eine entsprechende Zusicherung gemäß § 34 SGB 10 erteilt worden ist. (Rn.28) (Rn.29)
  2. Ist nach dem Empfängerhorizont des Adressaten ein an diesen gerichtetes Schreiben des Unfallversicherungsträgers so zu verstehen, dass dem Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid abgeholfen und eine konkret benannte Berufskrankheit anerkannt werde, so hat der Versicherte aus einer solchen wirksamen Zusicherung Anspruch auf Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. März 2013, S 68 U 837/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer bei ihr vorliegenden Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2108) – bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Randnummer 2 Am
  5. Juli 2008 ging die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten ein, wonach die Klägerin als Hauskrankenpflegerin tätig sei, bei ihr lumbale Bandscheibenschäden bestünden und sie mithin an der BK 2108 erkrankt sei, weshalb die hierfür erbrachten Leistungen der Krankenversicherung zu erstatten seien. Beigefügt war eine von der Klägerin unter dem
  6. Juli 2008 gefertigte Arbeitsvorgeschichte ab Schulentlassung, aus welcher sich unter anderem ergibt, dass sie seit März 1995 als Hauskrankenpflegerin tätig sei, täglich bei der Körperpflege in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet und Bandscheibenvorfälle erlitten habe. Rückenbeschwerden habe sie erstmals vor ca. sechs Jahren gehabt. Randnummer 3 Die Beklagte ließ die Klägerin im Vorfeld einer Rückensprechstunde Fragebögen zu ihrer beruflichen Belastung und ihren Rückenbeschwerden ausfüllen. Daraus ergab sich u.a., dass die Klägerin bis
  7. Juli 2008 in der Hauskrankenpflege tätig war und seitdem Gäste in Tagespflege betreute. Die Beklagte ließ von der Arbeitgeberin der Klägerin einen Arbeitsplatz-Erhebungsbogen ausfüllen und ermittelte ein Arbeitsunfähigkeitszeitenverzeichnis der Krankenversicherung der Klägerin. Die Beklagte errechnete für die Klägerin eine Gesamtbelastungsdosis nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) für ihre Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst vom
  8. März 1995 bis zum
  9. Februar 2008 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) von 8,76 MNh. Randnummer 4 Die Klägerin ließ sich auf Vorschlag der Beklagten von Dr. R orthopädisch begutachten. In seinem am
  10. Juni 2010 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin am
  11. Juni 2010 erstellten Gutachten diagnostizierte er ein chronisches Lumbalsyndrom mit Pseudoradikulärsymptomatik bei Bandscheibenprotrusion L4/5 und ein Zervikobrachialsyndrom bei Bandscheibenvorfall C6/7 und C5/
  12. Es liege keine BK 2108 vor. Nach den Konsensempfehlungen liege eine sog. D2-Konstellation vor, bei welcher kein Konsens für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen berufsbedingten Verursachung bestehe. Der Gewerbearzt empfahl unter dem
  13. August 2010, die BK 2108 nicht anzuerkennen. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  14. August 2010 die Anerkennung einer BK 2108 im Fall der Klägerin ab und bezog sich i.W. auf das Gutachten von Dr. R. Hiergegen erhob die Klägerin am
  15. September 2010 Widerspruch. Sie legte zur Untermauerung ihres Vorbringens u.a. einen Arztbrief des Klinikums B vom 23./
  16. Dezember 2010 vor, aus welchem sich u.a. die Diagnosen Bandscheibenvorfall L4/ L5 nach links kranial sequestriert, Lumboischialgie sowie cervicale Bandscheibendegeneration bei schmerzhaftem HWS-LWS-Syndrom ergeben und wonach der Bandscheibenvorfall mit einer translaminären Sequestrektomie L4 links in mikrochirurgischer Technik am
  17. Dezember 2010 therapiert wurde. Ferner hat die Klägerin einen weiteren Arztbrief des Klinikums vom
  18. Januar 2011 und - auszugsweise – einen ärztlichen Reha-Entlassungsbericht vorgelegt. Randnummer 6 Die Beklagte holte das orthopädische Zusammenhangsgutachten von Dr. E vom
  19. Juni 2011 ein. Dieser führte u.a. aus, es bestehe bei der Klägerin ein LWS-Syndrom mit Lumbalgien und Lumboischialgien im Sinne eines pseudoradiculären Schmerzsyndroms bei im MRT nachgewiesenem mäßigen Bandscheibenvorwölbungen und ein Zustand nach Bandscheibenoperation LWK4/5 links mit radiculärer Restsymptomatik. Das von der Beklagten erfragte Bestehen einer plausiblen zeitlichen Korrelation der beruflichen Belastung zur Entwicklung der bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung bejahte Dr. E unter Hinweis auf das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Die Exposition sei mit 8,76 MNh ausreichend; die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien erfüllt. Es finde sich in der Etage LWK4/5 ein stark ausgeprägter Bandscheibenschaden mit einem Bandscheibenvorfall. Die darüber und darunter liegenden Etagen zeigten keinen nennenswerten Bandscheibenschaden. Die degenerativen Veränderungen an HWS und LWS seien etwas über dem altersüblichen Grad hinausgehend. Das Schadensbild sei belastungskonform, weil bei einer Hauskrankenpflegerin ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen anzunehmen sei. Es sei nach den Konsensempfehlungen die Konstellation B2 gegeben. Randnummer 7 In einem an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom
  20. Juli 2011 heißt es: Randnummer 8 „… nachdem zwischenzeitlich das Gutachten von Herrn Dr. E vorliegt, beabsichtigen wir vorbehaltlich der Entscheidung des Rentenausschusses die Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen. Randnummer 9 Die Anerkennung als BK 2108 setzt voraus, dass Frau K dauerhaft keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausübt. Wir bitten daher beiliegende Aufgabeerklärung von Ihrer Mandantin ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Randnummer 10 Hinsichtlich eines noch festzustellenden Rentenanspruchs haben wir vor einer abschließenden Entscheidung eine arbeitsmedizinische Stellungnahme unserer Hauptverwaltung angefordert. Randnummer 11 Bereits jetzt bitten wir um Mitteilung, ob Ihrem Widerspruch mit der Anerkennung der Erkrankung als BK 2108 voll abgeholfen ist.“ Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  21. September 2011 empfahl der Fachbereich Gesundheitsschutz der Beklagten durch die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. S die Ablehnung einer BK
  22. Sie verwies u.a. darauf, dass die Bandscheibenvorfälle im Bereich der HWS deutlich darauf hinwiesen, dass die Klägerin unter anlagebedingten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule leide. Bis 2004, als erstmals ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden sei, habe die Klägerin eine Gesamtbelastungsdosis von insgesamt unter 50 % des Lebensarbeitszeitdosiswertes für Frauen erreicht. Eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung sei so nicht gegeben. Randnummer 13 Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition ein, welche im Beschäftigungszeitraum bis
  23. Februar 2004 eine Gesamtdosis von 6,7 MNh (39 % des Orientierungswerts für Frauen) ergab. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  24. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach erneuter medizinischer und rechtlicher Prüfung die Sache nun doch nicht dem Rentenausschuss mit dem Vorschlag der Abhilfe vorgelegt werden könne, sondern beabsichtigt sei, den Widerspruch dem Widerspruchsausschuss mit der Empfehlung vorzulegen, den Widerspruch zurückzuweisen. Zur Begründung wurde i.W. auf die beigefügte Stellungnahme von Dr. S verwiesen. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom
  25. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Randnummer 16 Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am
  26. Dezember 2011 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie hat ihr Begehren auf die von Dr. E angestellten Kausalitätserwägungen und auf das ihrer Meinung nach eine bindende Zusicherung darstellende Schreiben der Beklagten vom
  27. Juli 2011 gestützt. Randnummer 17 Das SG hat mit Urteil vom
  28. März 2013 den Bescheid der Beklagten vom
  29. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  30. November 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen einer BK 2108 aufgrund der mit Schreiben der Beklagten vom
  31. Juli 2011 abgegebenen Zusicherung festzustellen. Insbesondere ergebe eine Auslegung aus der Sicht eines objektiven, rechtsunkundigen Adressaten einen rechtlichen Bindungswillen der Beklagten, die BK 2108 anzuerkennen. Dabei sei auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte noch eine Handlungsalternative habe offen halten wollen. Dies werde durch den letzten Satz des Schreibens ersichtlich, indem dort um Mitteilung gebeten werde, ob mit der Anerkennung der BK dem Widerspruch voll abgeholfen werde. Bereits durch den Bezug auf den Rentenausschuss werde deutlich, dass das Ob der Anerkennung der BK nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Es liege auch keine unwirksame oder aufschiebend bedingte Zusicherung vor. Insbesondere habe die Zusicherung nicht wirksam unter den Vorbehalt einer Entscheidung des Rentenausschusses gestellt werden können, weil dieser bei der Anerkennungsentscheidung als solcher nicht mitwirke, sondern nur bei der erstmaligen Bewilligung einer Rente. Schließlich ergebe sich eine fehlende Bindung der Beklagten an die Zusicherung nicht aus einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern nur aus einer anderen Beurteilung derselben. Randnummer 18 Die Beklagte hat gegen das ihr am
  32. April 2013 zugestellte Urteil am
  33. April 2013 Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass der Rentenausschuss auch für die der Rentengewährung vorgelagerten Entscheidungen wie etwa über die Anerkennung des Versicherungsfalls dem Grunde nach zuständig sei. Randnummer 19 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  34. Juni 2013 unter Bezug auf das Urteil des SG den Verwaltungsakt vom
  35. Juli 2011 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückgenommen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  36. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wenn die Beklagte mit ihrem Rücknahmebescheid davon ausgehe, dass das Schreiben vom
  37. Juli 2011 ein Verwaltungsakt sei, so komme dem Gericht nicht die Kompetenz zu, am Vorliegen eines Verwaltungsakts zu zweifeln. Randnummer 25 Die Klägerin hat gegen den Rücknahmebescheid vom
  38. Juni 2013 Widerspruch eingelegt. Randnummer 26 Der Senat hat aufgrund der Beweisanordnung vom
  39. September 2013 ein schriftliches Sachverständigengutachten durch den Facharzt für Orthopädie Dr. S eingeholt, welches er unter dem
  40. Oktober 2013 nach einer Untersuchung der Klägerin am
  41. September 2013 erstellt hat. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine berufliche Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht hinreichend wahrscheinlich sei, da nach den Konsensempfehlungen die Konstellation B5 vorliege. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Anerkennung einer BK 2108 verpflichtet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  42. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  43. November 2011 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin. Die Voraussetzungen der im Klage- und Berufungsverfahren allein gegenständlichen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der BK 2108 liegen vor. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass bei ihr die BK 2108 besteht. Randnummer 29 Der Anspruch auf Anerkennung der BK 2108 lässt sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom
  44. Juli 2011 ableiten. Es liegt insofern eine entsprechende Zusicherung gemäß § 34 SGB X vor. Unter der gebotenen Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts in der Person der Klägerin ist das Schreiben dahin zu verstehen, dass die Beklagte in rechtlich bindender Weise zusichern wollte, dass dem Widerspruch der Klägern gegen den Bescheid vom
  45. August 2011 abgeholfen und eine BK 2108 anerkannt wird. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil die Berufung der Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom
  46. März 2013 als unbegründet zurückzuweisen ist, vgl. § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierbei lässt der Senat - anders als das SG im angefochtenen Urteil - es allerdings ausdrücklich dahinstehen, ob dem Rentenausschuss bzgl. der Anerkennung des Bestehens einer BK 2108 überhaupt gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) i.V.m. § 20 der Satzung der Beklagten die Entscheidungskompetenz zukommt oder nicht (vgl. zur Problematik der Zuständigkeit des Rentenausschusses für die Feststellung eines Arbeitsunfalls: Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  47. Juni 1999 – B 2 U 24/98 R -, zitiert nach juris; zur Problematik der Entscheidungskompetenz des Rentenausschusses bzgl. der Feststellung eines Versicherungsfalls siehe auch: Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 2014, Rn. 5 zu § 102; Köhler in Hauck/Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Stand 2011, Rn. 3b f. zu § 102), weil hier – wie gesagt - ein verobjektivierter Empfängerhorizont maßgeblich ist. Randnummer 30 Bei seiner Entscheidung brauchte der Senat auch nicht den während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassenen Rücknahmebescheid vom
  48. Juni 2014 zu berücksichtigen, da dieser nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens und im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren nicht bestandskräftig geworden ist. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001200868

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