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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat OVG 5 N 11.13 Beschluss Feststellungsklage von Hochschullehrern im Innen- und Außenrechtsbereich zu

Feststellungsklage von Hochschullehrern im Innen- und Außenrechtsbereich zur Klärung der Zuständigkeit für die Grundsatzentscheidungen bei der Vergabe von der Fakultät zugewiesenen Mitteln (Fakultätsl

§ 71Berl

HG die Aufgaben der Fachbereichsräte/Fakultätsräte fest und regeln auch, wer die hier in Rede stehenden Grundsatzentscheidungen zum Haushaltsplan und zur Mittelverteilung innerhalb der Fachbereiche/Fakultäten trifft. Diese Vorschriften sind jedoch bloße Organisationsnormen (zu vergleichbaren Mitwirkungsregelungen im Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, juris Rn. 80, im Niedersächsischen Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007 vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 44, im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2010, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 86) und haben als solche einen rein objektiv-rechtlichen Charakter, d.h. sie sind nicht dem Interesse einzelner Hochschullehrer zu dienen bestimmt. Randnummer 16 Zwar vermitteln § 2 Abs. 1 Satz 5 UniMedG , § 5 Abs. 1 BerlHG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung. Bei der Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mitteln müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Auch besteht eine Bindung der Körperschaft an verbindliche Zusagen von Ressourcen in Berufungs- und Bleibeverhandlungen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 114). Für diese Ansprüche ist indes die hier zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Fakultätsleitung oder der Fakultätsrat für die Planung und Verteilung der Mittel innerhalb der Fakultät zuständig ist, belanglos. Mit anderen Worten, die Ausstattungsansprüche des einzelnen Hochschullehrers schließen nicht den Anspruch darauf ein, dass ein bestimmtes Organ innerhalb der Körperschaft - hier der Fakultätsrat anstelle der Fakultätsleitung - über die Ausstattung entscheidet. Randnummer 17

  1. bb)Damit korrespondiert die Subsidiarität als negative Voraussetzung der Feststellungsklage: Gem. § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Da gegen die sie betreffenden Ausstattungsentscheidungen individueller Rechtsschutz möglich ist, ist es ihnen zuzumuten, eine solche Ausstattungsentscheidung abzuwarten und bei einer aus ihrer Sicht unzureichenden Ausstattung hiergegen im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen. Randnummer 18
  2. cc)Der Hinweis der Kläger auf § 70 Abs. 6 BerlHG hilft nicht weiter. Danach sind diejenigen Hochschullehrer, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachbereichs zu hören. Diese Regelung trifft nach ihrer Stellung innerhalb der Vorschrift über die Zusammensetzung des Fachbereichsrates und die Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte innerhalb des Fachbereichsrates als Verpflichteten nicht die Körperschaft, sondern den Fachbereichsrat. Das Anhörungsrecht nach § 70 Abs. 6 BerlHG konkretisiert mitnichten das Rechtsverhältnis der Kläger zur Beklagten zu 1. Unterließe es der Fakultätsrat, in einer wesentlichen Angelegenheit die Hochschullehrer anzuhören, die nicht Mitglieder des Fakultätsrats sind, stünde den betreffenden Hochschullehrern Rechtsschutz allenfalls gegen den Fakultätsrat offen. Solchen Rechtschutz aber suchen die Kläger nicht. Randnummer 19
  3. dd)Entsprechendes gilt für die Kläger zu 4 und 5, die zugleich dem Fakultätsrat als Mitglieder angehören. Die Auffassung der Kläger, bei den Aufgabenzuweisungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UniMedG handele es sich um Rechte und Pflichten der einzelnen Fakultätsratsmitglieder, nicht nur um solche des Gremiums insgesamt, ist rechtsirrig. Nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut bestimmen beide Vorschriften ausschließlich die Aufgaben des Fachbereichsrates/Fakultätsrates als Organ, nicht aber Rechte einzelner Mitglieder dieses Organs. Es kann offen bleiben, ob jedem Mitglied eines Organs der Selbstverwaltung u.a. ein Frage-, Informations- und Rederecht als ein „wehrfähiges“ Innenrecht zusteht. Denn ein solches Frage-, Informations- und Rederecht kann sich als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts allein gegen das Organ richten, dem die jeweilige Person angehört, nicht aber gegen die Körperschaft. Randnummer 20
  4. ee)Es mag zutreffen, dass alle Kläger durch den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre sowie durch Leistungsschlüssel und Stellenbudgetierung in der Fakultät unmittelbar in der Ausübung ihrer Rechte als Hochschullehrer betroffen werden. Das eröffnet den Betroffenen die Möglichkeit individuellen Rechtsschutzes gegen Ausstattungsentscheidungen, macht aber die Frage, wer die Grundsatzentscheidungen in den genannten Angelegenheiten zu treffen hat, noch nicht zu einem „konkreten einzelfallbezogenen Rechtsverhältnis“. Der Sache nach stellen die Kläger, soweit es um die Frage der Anwendung der objektiv-rechtlichen Bestimmung in § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG anstelle von § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 UniMedG geht, nur eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung. Randnummer 21
  5. ff)Richtig ist zwar, dass Hochschullehrer Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend machen können, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung bewirkt (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 86, und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 44). Das beträfe hier die von den Klägern an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 UniMedG geäußerten Bedenken. Für diesen Rechtsschutz ist allerdings ausschließlich die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG der zulässige Rechtsbehelf (zur Abgrenzung vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 50 ff.), freilich nur innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Randnummer 22
  6. b)Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 - die Fakultätsleitung der Charité-Universitätsmedizin Berlin - gerichtet ist, handelt es sich um einen Innenrechtsstreit in der Form des hochschulverfassungsrechtlichen Interorganstreitverfahrens, d.h. um einen Rechtsstreit zwischen zwei Organen bzw. zwischen Teilen von ihnen. Auch für diesen Teil der Klage zeigen die Kläger keine „organschaft-liche“ Rechtsnorm oder vergleichbare „wehrfähige“ Innenrechtsposition auf, aus der sie gegenüber der Fachbereichsleitung ein Recht darauf herleiten könnten, dass die Fachbereichsleitung die vom Feststellungsantrag erfassten Grundsatzentscheidungen unterlässt. Randnummer 23
  7. aa)Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger, soweit sie nicht dem Fakultätsrat angehörten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen. Randnummer 24 In einem Organstreitverfahren treten natürliche Personen als Funktionsträger auf. Funktionsträger sind hier aber nur die Kläger zu 4 und 5. Nur sie sind Mitglieder des Organs Fakultätsrat, dessen Rechte gegenüber der Fakultätsleitung sie geklärt haben möchten. Die übrigen Kläger sind zwar Mitglieder der Körperschaft, nicht aber eines ihrer hier in Rede stehenden Organe. Ihr Anhörungsrecht im Fakultätsrat nach § 70 Abs. 6 BerlHG richtet sich - wie oben unter
  8. cc)dargelegt - nicht gegen die Fakultätsleitung, sondern allenfalls gegen den vorliegend nicht beklagten Fakultätsrat. Randnummer 25
  9. bb)Auch die Kläger zu 4 und 5, die als Hochschullehrer dem Fakultätsrat angehörten, repräsentierten ihn schon nach ihrem eigenen Vortrag mangels eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses nicht. Als Teile des Fakultätsrats sind sie allenfalls gegenüber diesem Organ, nicht aber gegenüber anderen Organen der Körperschaft mit eigenen Rechten ausgestattet. Dass § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG die dort geregelten Zuständigkeiten, um die die Kläger streiten, ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zuweist, ist oben unter
  10. dd)ebenfalls bereits ausgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Dekanin den Klägern zu 4 und 5 eine Stellungnahme und eine Beteiligung nach § 71 BerlHG „in der Fakultätsratssitzung“ versagt haben mag. Die Dekanin hat insoweit ersichtlich in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Fakultätsleitung gehandelt (vgl. § 14 Nr. 1 UniMedG ). Randnummer 26 Der u.a. auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 23. Januar 1973 - OVG V B 47.73 - OVGE Berlin 13, 47 ff.) gestützten weiteren Begründung im angefochtenen Urteil, dass das Erstreiten einer Rechtsposition, die nicht die Zustimmung des Gesamtorgans findet („Minderheitenklage“), mit dem demokratischen Rechtsprinzip unvereinbar wäre, haben die Kläger nichts entgegengesetzt. Randnummer 27 Auf die Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2004 - OVG 8 S 146.04 -, juris, können sich die Kläger für ihre Rechtsansicht nicht stützen. Darin hat das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das vorstehend benannte Urteil des 5. Senats vom 23. Januar 1973 lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass die Frage, ob die Körperschaftsverfassung den einzelnen Angehörigen eines Gremiums lediglich die Kompetenz zur Erfüllung ihrer Aufgabe zuweist oder sie darüber hinaus mit Rechten und Pflichten, also eigenen Wahrnehmungszuständigkeiten für die Aufgabenerfüllung ausstattet, durch Auslegung der maßgeblichen Normen zu beantworten sei, die den körperschaftsinternen Raum regeln (a.a.O., Rn. 6). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um ein Mitglied einer Berufungskommission, das sich gegen seinen Ausschluss aus der Kommission mit einem Eilantrag wehrte. Der Antrag scheiterte schon mangels eigener Rechte der Berufungskommission gegenüber dem Fakultätsrat, sodass sich die Frage nach eigenen Rechten eines Mitglieds der Berufungskommission gegenüber einem anderen Organ derselben Körperschaft nicht stellte. Randnummer 28 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 22). Daran fehlt es. Randnummer 29 Die Rechtsfragen der „Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat und der Zuerkennung der Mitwirkungsrechte nach §

§ 71Berl

HG “ ist nicht grundlegend im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen, ob und welche Mitwirkungsrechte einem einzelnen Hochschulprofessor, sei es nun mit Fakultätsratsmitgliedschaft oder ohne, an Entscheidungen der Fakultät über Budgetfragen und Stellenkontingente zustehen, lassen sich unschwer aus dem Gesetz beantworten. Randnummer 30

  1. Die Divergenzrüge der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es. Randnummer 31 Das Antragsvorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der Rechtsauffassung, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Juli 2010 zum Hamburger Hochschulgesetz - 1 BvR 748/06 - zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG dadurch ab, dass die Dekanin den Klägern die Ausübung der in §

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HG gewährten Mitwirkungsrechte innerhalb der Selbstverwaltung der Hochschule verwehre, und das Verwaltungsgericht dies nicht als Möglichkeit einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG habe ausreichen lassen. Abgesehen davon, dass die Kläger damit einen abstrakten Rechtssatz nicht hinreichend bestimmt formuliert haben, hat das Bundesverfassungsgericht keinen Rechtssatz in Bezug auf die - wohlgemerkt im Verwaltungsgerichtsprozess zu verfolgenden - Rechte der Hochschullehrer zur Abwehr von Gefährdungen der Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG durch Organisationsnormen aufgestellt. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ansonsten mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, ist oben unter

  1. erläutert. Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001201636

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