Ungarn im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung. Randnummer 2 Der 1980 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, reiste im April 2015
Deutschland ein und ersuchte um internationalen Schutz. Aufgrund des Eurodac-Treffers HU1... von Ende April 2015, wonach der Kläger bereits in Ungarn Anfang April 2015 um internationalen Schutz
gesucht hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Mitte Juni 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Die ungarische Dublin-Einheit bestätigte den Erhalt des Gesuchs mit Email vom gleichen Tag. Randnummer 3 Im Termin zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages gab der Kläger an, er habe keine Verwandten in Deutschland. Über ein Aufenthaltsdokument oder ein Visum für Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat verfüge er nicht. Den Iran habe er etwa im Februar 2015 verlassen. Er sei über die Türkei (Aufenthalt dort ungefähr 2 Wochen), Griechenland (Aufenthalt dort etwa 10 Tage) und „unbekannte Länder“
Deutschland gelangt. Dokumente über diese Voraufenthalte habe er jedoch nicht. Bei seiner Asylantragstellung in Ungarn im April 2015 habe er nicht gewusst, was für Papiere er unterschrieben habe. Er sei bei der ungarischen Polizei nur einen Tag gewesen, und ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Am nächsten Tag sei er mit einem Schlepper weiter in Richtung Deutschland gefahren. Auf die Frage
gesundheitlichen Beschwerden erklärte der Kläger, er habe hohen Blutdruck und nur eine Niere. Er sei deswegen bei einem Allgemeinmediziner in Behandlung. Atteste hierüber habe er nicht dabei. Randnummer 4 Ende Juli 2015 wandte sich das Bundesamt erneut an die ungarische Dublin-Einheit und teilte unter Hinweis auf die unterbliebene Antwort mit, es werde von einer Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch ausgegangen. Die Vorbereitungen für die Rückführung seien eingeleitet worden. Die ungarische Dublin-Einheit teilte am selben Tag per Email mit, man habe kein Aufnahmeersuchen erhalten. Deshalb betrachte man die letzte Mitteilung als ins Leere gehend („void“), soweit nicht erneut das ursprüngliche Aufnahmeersuchen übermittelt werde, verbunden mit einer hierauf bezogenen ungarischen Empfangsbestätigung. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 9. September 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), ordnete die Abschiebung des Klägers
Ungarn an (Nr. 2 des Bescheidtenors) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf „0 Monate ab dem Tag der Abschiebung“ (Nr. 3 des Bescheidtenors). Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
dem die erste Faxübermittlung fehlgeschlagen war. Randnummer 7 Der Kläger trägt vor, es bestünden systemische Mängel des ungarischen Asylsystems, die er in Gestalt tagelanger Inhaftierungen selbst erfahren habe. Außerdem hat der Kläger einen ärztlich-psychologischen Bericht des V...H...-Klinikums vom Juli 2016
gereicht, wonach er sich seit Oktober 2015 mit der Diagnose F 33.
folgend: Liaison-Beamter) vom
einer Rücküberstellung
Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung“ seiner Niederlassung in Budapest übermittelt (
folgend: UNHCR II), wegen deren Inhalts auf Blatt 119 der Streitakte verwiesen wird. Randnummer 15 Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am
folgend: Ergänzung) verwiesen. Randnummer 16 Die Kammer hat ferner den Bundesamtsvorgang 5967661-439 sowie die Ausländerakte des Klägers beigezogen bzw. elektronisch im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Randnummer 17 Die genannten Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 19 Klagegegenstand ist allein die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung
Ungarn durch Nr. 1 und 2 des Bescheidtenors. Gegen die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf „0 Monate ab dem Tag der Abschiebung“ mit Nr. 3 des Bescheidtenors wendet sich der Kläger zu Recht nicht, weil die Festsetzung ihn jedenfalls nicht beschwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Ungarn (II.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 I. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - AsylG -. Diese Fassung ist maßgeblich, weil
G das Gericht in Streitigkeiten
dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Randnummer 22 1.
1 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Das ist hier hinsichtlich Ungarn der Fall. Denn die Eurodac-Daten weisen für diesen Mitgliedstaat eine Asylantragstellung des Klägers im April 2015 aus.
seinen Angaben zum Reiseweg in Verbindung mit den Kenntnissen über die im maßgeblichen Zeitraum noch offene Migrationsroute über den Balkan ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger über Serbien und damit illegal auf dem Landweg aus einem Drittstaat
Ungarn gelangt ist. Griechenland selbst scheidet als (vorrangig) zuständiger Mitgliedstaat demgegenüber aus. Denn abgesehen davon, dass für dieses Land gegenwärtig weiterhin von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit der Folge auszugehen sein dürfte, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO die Prüfung fortzusetzen hat (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 15. Juni 2016, „Kommission verabschiedet zweite Empfehlung mit Schritten zur Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen
Griechenland“), liegen keine der in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichneten Beweismittel oder Indizien vor, die mit der gleichen erforderlichen Gewissheit eine illegale Einreise des Klägers von der Türkei als Drittstaat
Griechenland belegen würden. Randnummer 23 Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht
Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO entfallen, wonach diese zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. Denn diese Rechtsfolge steht unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht – wie hier geschehen – in dem betreffenden Mitgliedstaat um internationalen Schutz
sucht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
1 Dublin-III-VO vorrangige Zuständigkeitskriterien im Sinne von Art. 8 f. Dublin-III-VO scheiden auf der Grundlage der Angaben des Klägers aus. Randnummer 25 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgte auch nicht
Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO, weil das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten
der Eurodac-Treffermeldung an die Republik Ungarn gerichtet worden war. Die sechsmonatige Überstellungsfrist
1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen, da der Kläger innerhalb von sechs Monaten
fiktiver Zustimmung Ungarns zum Wiederaufnahmegesuch
2 Dublin-III-VO einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt hatte und die sechsmonatige Frist dementsprechend erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung
GO erneut in Gang gesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO keine Überstellung an einen solchen Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Randnummer 28 Systemische, bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren selbst angelegte Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO sind solche, von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom
der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt zu werden. Randnummer 30 Zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung muss sich das Gericht
GO die Überzeugungsgewissheit von den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO verschaffen, was dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom
G gleichfalls der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Unionsrecht gebietet in diesem Punkt keine einschränkende Auslegung. Soweit
2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des
den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben ist (sog. „Versteinerungsprinzip“, vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Stand: 1. Januar 2014, Art. 7, K 4), so bezieht sich dies
der systematischen Stellung der Vorschrift allein auf die Prüfung der regulären Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, nicht jedoch auf die Allgemeinen Grundsätze und Schutzgarantien des Kapitels II. Dadurch, dass der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auf die Unmöglichkeit der Überstellung an den „zunächst als zuständig bestimmten“ Mitgliedstaat abstellt, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Rückversicherung der Vereinbarkeit der Behandlung von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta sowie mit der GFK und EMRK im Zeitpunkt der potentiellen Überstellung Bestand haben muss. Allein dies entspricht auch dem Schutzweck der Bestimmung, eine Rücküberstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass dort (zwischenzeitlich) systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom
der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann. Randnummer 33
den vorgenannten Maßstäben ist die Kammer
dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Auswertung der aktuellen Erkenntnisse überzeugt, dass systemische Mängel in Ungarn nicht bestehen. Randnummer 34 a. Es besteht zunächst keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rücküberstellung
Ungarn einem (indirekten) Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 4 und 19 EUGRCh sowie Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU folgende Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) ausgesetzt sein könnte.
den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter
Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: „weitere Abschiebung
Serbien nicht sehr wahrscheinlich“, allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung
Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom
den zum August 2015 in Kraft getretenen ungarischen Asylrechtsänderungen Serbien nunmehr (wieder) als sicherer Drittstaat (vgl. § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 [VII 21] Korm, der unter anderem die meisten EU-Beitrittskandidaten – einschließlich Serbiens – zu sicheren Drittländern im Sinne des § 2 Buchst. i des ungarischen Asylgesetzes bestimmt). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet
dem ungarischen Asylgesetz eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können, wobei der Schutzsuchende diese gesetzliche Vermutung widerlegen kann, indem er
weist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Diese (Neu-)Regelung wird
der Auskunft des Bundesamtes vom
Serbien könnte jedoch allein auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (vgl. Beschluss des Rates vom 8. November 2007 [2007/819/EG], ABl. L 334/2007;
folgend: Rückübernahmeabkommen) erfolgen.
der Ergänzung des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 ist Voraussetzung für die Abschiebung die Übernahmebestätigung Serbiens.
1 des Rückübernahmeabkommens nimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörige und Staatenlose zurück, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern
gewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie im Besitz eines gültigen Visums und einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder
einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Weg eingereist sind.
1 des Rückübernahmeabkommens wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln
gewiesen. Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates
1 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens innerhalb eines Jahres zu übermitteln,
dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bereits
den genannten Vorgaben des Rückübernahmeabkommens wäre ein erfolgreiches, den Kläger betreffendes Rückübernahmeersuchen Ungarns gegenüber Serbien unwahrscheinlich, weil der Kläger über keine Reisedokumente und auch keine sonstigen Unterlagen zu seinem Reiseweg verfügt (vgl. die in Anlage 3 des Rückübernahmeabkommens enthaltene gemeinsame Liste der Dokumente, die als
weis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten, bspw. mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art wie z.B. Hotelrechnungen oder Mietwagenverträge) und seit der illegalen Einreise des Klägers
Ungarn nebst Anbringung seines internationalen Schutzgesuches mehr als ein Jahr verstrichen ist. Entscheidend ist jedoch, dass Serbien – offenbar in unmittelbarer Reaktion auf die im Oktober 2015 vollendete Errichtung des Grenzzaunes entlang der ungarisch-serbischen Grenze und des damit verbundenen unerwünschten und von der Regierung Serbiens heftig kritisierten Rückstaus von Flüchtlingen auf deren Staatsgebiet – seine Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen im Verhältnis zu Ungarn weitestgehend ausgesetzt hat, soweit es nicht die Rückübernahme von Staatsangehörigen des Westbalkans und der Türkei betrifft (vgl. die Angaben in der Ergänzung des Bundesamtes, Bl. 144 der Streitakte).
der Auskunft des Bundeamtes vom
Serbien überstellt. Davon hatten 25 Personen die albanische, 3 Personen die bosnisch-herzegowinische, 30 Personen die kosovarische, 6 Personen die mazedonische, 2 Personen die montenegrinische, 60 Personen die serbische und 17 Personen die türkische Staatsangehörigkeit. Zwei weitere Rückführungen betrafen einen komorischen bzw. einen tunesischen Staatsangehörigen. Schutzsuchende aus den Herkunftsländern des Mittleren Ostens wie Syrien, Iran, Irak und Afghanistan waren nicht unter den Zurückgeführten. UNHCR II berichtet davon, dass „in der ersten Hälfte des Jahres 2016“ bei 3.006 durch Ungarn gestellten Übernahmeersuchen
dem Rückübernahmeabkommen (lediglich) für 114 Personen die Zustimmung durch Serbien erteilt worden sei, wobei sich unter den mitgeteilten Staatsangehörigkeiten allein die vorgenannten befinden. Der Liaison-Beamte hat gegenüber der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am
Serbien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weitestgehend abzusehen. Die Gründe für diese Weisung seien, dass der enorme Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Erfolgsquote stehe und dem unzweifelhaft verfolgten ungarischen Anliegen, Flüchtlinge soweit als möglich von ungarischem Staatsgebiet fernzuhalten, in ausreichendem Maße mit der seit Juli 2016 geltenden sog. „8 km-Regelung“ Rechnung getragen werde, mit der die ungarische Grenzpolizei ermächtigt werde, illegal über den Grenzzaun
Ungarn gelangte Flüchtlinge innerhalb einer Zone von 8 Kilometern ab der Grenze unmittelbar wieder
Serbien abzuschieben. Von dieser Regelung würde der im Rahmen des Dublin-Regimes zurückgeführte Kläger jedoch nicht betroffen sein. In Anbetracht des Umstandes, dass es danach offenbar seit Oktober 2015 zu keinem einzigen Fall der Rückführung eines Flüchtlings aus einem Herkunftsland des Mittleren Ostens von Ungarn
Serbien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens gekommen ist, hat das Ungarische Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft diese faktische Außerkraftsetzung des Rückübernahmeabkommens durch Serbien im Wege einer Weisung
vollzogen und keine ungarischen Drittstaatsbescheide gegenüber den bezeichneten Schutzsuchenden aus den vorbezeichneten Herkunftsländern mehr erlassen. Entsprechend müssen diese Schutzsuchenden gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Falle einer Rückführung aus der Bundesrepublik Deutschland
Ungarn einer weiteren Abschiebung
Serbien ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass das ungarische Asylrecht Serbien als sichere Drittstaaten einstuft und damit in Verbindung mit dem Rückübernahmeabkommen eine Kettenabschiebung rechtlich ermöglichen würde, begründet für sich genommen – unterstellt, dass Serbien nicht den Anforderungen genügt, die sichere Drittstaaten gemäß Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfüllen müssen – keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems, weil sich dies in der Praxis nicht auswirkt. Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien
Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42). Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass Serbien seine Haltung zur Rückübernahme von Flüchtlingen aus Ungarn ändern könnte, solange das dortige Grenzregime aufrechterhalten wird. Randnummer 36 Auf die Frage, ob Serbien tatsächlich nicht als sicherer Drittstaat einzustufen ist und unter welchen Umständen gegen eine (unterstellt rechtswidrige) Drittstaatenentscheidung in Ungarn Rechtsschutz durch die ungarische Justiz zu erlangen wäre, kommt es
alledem nicht an. Randnummer 37 b. Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung
Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom
ungarischem Recht erstmalig maximal für 72 Stunden durch die ungarische Asylbehörde angeordnet werden und gerichtlich bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten verlängert werden, wobei spätestens alle 60 Tage eine Haftprüfung stattzufinden hat. Bei dem Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einlegen. Auch
Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht kann der Betroffene jederzeit Einwendungen erheben, über die das Gericht binnen acht Tagen zu entscheiden hat, wobei eine wiederholte Beschwerde aus denselben Gründen nicht statthaft ist. Sollten sie aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, so wird ihnen von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat. Die Haft ist
ungarischem Recht zu beenden, wenn die Höchstdauer erreicht ist, der Haftgrund nicht mehr existiert, feststeht, dass der Asylbewerber minderjährig ist, ein Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Voraussetzungen zur Durchführung des Dublin-Verfahrens (Überstellung) gegeben sind oder das Dublin-Verfahren nicht durchgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer zum Mitgliedstaat Ungarn vom
der Novellierung des ungarischen Asylrechts im Jahre 2015 „regelmäßig ohne
vollziehbare Gründe, mithin willkürlich“ erfolgt bzw. „behördliche und gerichtliche Haftanordnungen und –prüfungen …. im Regelfall schematisch ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung milderer Mittel“ erfolgen. Allein die schematische Betrachtung des Verhältnisses derjenigen Asylbewerber, die sich in der Republik Ungarn in Asylhaft befinden, zur Gesamtzahl der Asylbewerber –
Angaben von Amnesty International in „Stranded hope, Ungary´s sustained attack on the right sof refugees and migrants“, September 2016, S. 24, sollen sich unter Verweis auf das Hungarian Helsinki Committee am 1. August 2016 insgesamt 700 der insgesamt 1.200 registrierten Asylbewerber, also mehr als die Hälfte, in Asylhaft befunden haben – hat für die Frage, ob die Inhaftierungspraxis der ungarischen Asylbehörde und deren gerichtliche Kontrolle eine regelhafte Verletzung von Art. 4 EUGRCh darstellt, für sich genommen keine Aussagekraft. Hinzu kommt, dass die vom OVG Lüneburg herangezogenen Zahlen zu Dublin-Rückkehrern – danach hat die ungarische Asylbehörde von Januar bis November 2015 332 von 1.338 Dublin-Rückkehrern in Haft genommen, was einer Quote von rund 20 % entspricht – den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt und gerade nicht „auch für 2016 den Schluss nahelegt, dass
wie vor ein wesentlicher Anteil der Dublin-Rückkehrer in Haft genommen wird“. Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom
Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz
gesucht hatte. Der Antragsteller befand sich im Zeitraum vom
gerichtlicher Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Asylhaftdauer freigelassen und schließlich am 31. Oktober 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt wurde. Der EGMR befand, dass der Antragsteller im konkreten Fall bei dem Versuch der Klärung seiner Identität und Nationalität substanziell mitgewirkt habe, die Asylbehörde nur spärliche Tatsachen dafür vorgebracht habe, dass er sich dem Asylverfahren entziehen könnte, und von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Haft habe ausgegangen werden müssen. Diesen besonderen Umständen sei nicht Rechnung getragen worden, so dass die Asylhaft im konkreten Fall an Willkür gegrenzt habe („verged on arbitrariness“). Hierbei handelt es sich um einen länger zurückliegenden Einzelfall, der einen durch die ungarische Asylbehörde und das mit der Kontrolle befasste ungarische Gericht aufzeigen mag. Um eine
den vorstehenden Maßstäben allein maßgebliche systematisch willkürliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Asylhaft in Ungarn aufzuzeigen, ist er ungeeignet. Dies bestätigt auch die bereits benannte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung an Ungarn. Ihr lag der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, der in Ungarn für drei Tage in Asylhaft genommen worden war, bevor er in ein offenes Aufnahmezentrum verlegt wurde, das er
zwei Tagen wieder verließ, um in Österreich einen weiteren Asylantrag zu stellen. Dort gab er u.a. an, er habe in Ungarn während der Haft Hunger leiden müssen und sei von der Polizei grob behandelt worden. Der EGMR stellte fest, dass die Berichte über die Haftpraktiken und Bedingungen in Ungarn zwar umstritten seien, dass jedoch in der Praxis, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Juli 2014, keine systematischen Inhaftierungen von Asylbewerbern mehr vorherrschten. Es seien deutliche Verbesserungen zu verzeichnen. Zudem sehe das (damals in Kraft befindliche) ungarische Asylgesetz Alternativen zur bisherigen Praxis vor. Schließlich habe der UNHCR nie ein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersuche, von der Überstellung von Asylsuchenden
Ungarn auf der Grundlage der Dublin-II bzw. Dublin-III-VO abzusehen. Dass diese Einschätzung des EGMR offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Soweit der VGH Mannheim für seine gegenteilige Ansicht auf einen Bericht des Obersten Gerichtshofs für Ungarn (Kuriá) vom 20. Oktober 2014 abstellt (zitiert
Commmissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16. Dezember 2014, Rn. 148 ff.), der die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis schließlich bestätigt und praktische Hinweise zu deren unverzüglichen und notwendigen Behebung gegeben habe, so ist dies aus Sicht der Kammer eher ein Beleg für die offenbar funktionierende Selbstkontrolle der ungarischen Justiz denn ein
weis dafür, dass ungarische Gerichte zu einer mit Unionsrecht vereinbaren Rechtsanwendung flächendeckend nicht bereit oder in der Lage wären. So weist UNHCR II – dort bezogen auf die Überprüfung asylrechtlicher Unzulässigkeitsentscheidungen – darauf hin, dass die gerichtliche Überprüfung in der ungarischen Rechtsprechung der verschiedenen regionalen Gerichte unterschiedlich gehandhabt würde. Einige Gerichte (z.B. Debrecen, Szeged und Györ) hätten eine erhebliche Anzahl von Unzulässigkeitsentscheidungen aufgehoben und das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft verpflichtet, die Asylanträge auf ihre Begründetheit zu prüfen; die Rechtsprechungspraxis in Budapest variiere. Im Übrigen hat – wie bereits dargelegt – der ungarische Gesetzgeber selbst zum August 2015 reagiert und mit der Novellierung des Asylgesetzes hinsichtlich des Haftrechts unionsrechtskonforme Zustände geschaffen. Dass der vom EGMR in der Entscheidung vom 5. Juli 2016 behandelte – noch die alte ungarische Rechtslage des Jahres 2014 betreffende – Fall geradezu exemplarisch dafür sei, dass sich nichts Grundlegendes geändert habe (so wörtlich, aber ohne jede Belege VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 34), liegen keine aktuellen, vor allem die neue Rechtslage betreffenden Erkenntnisse vor. Es fehlt damit an der erforderlichen realen, durch eine hinreichende gesicherte Tatsachengrundlage belegten Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung. Das gilt jedenfalls, soweit es die hier allein maßgebliche Situation von Dublin-Rückkehrern betrifft, die in der Republik Ungarn bereits registriert worden sind. So weist UNHCR II selbst darauf hin, der UNHCR verfüge über keine umfassenden Informationen hinsichtlich der spezifischen Situation dieser Gruppe von Flüchtlingen. Zwar hat er zugleich auf die in Ungarn im Juli 2015 verabschiedeten restriktiven gesetzgeberischen Maßnahmen hingewiesen. Diese in seinem Bericht vom Mai 2016 im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen und deren praktische Umsetzung betreffen jedoch nahezu ausschließlich das zwar umstrittene, hier jedoch nicht relevante Grenzverfahren in den Transitzonen an der ungarischen Grenze zu Serbien und Kroatien, das aus den oben genannten Gründen gleichfalls nicht zur weiteren Diskussion stehende Konzept des sicheren Drittstaats mit Blick auf Serbien sowie das unerlaubte Überqueren des Grenzzaunes als Straftat. Eine Verbringung von Dublin-Rückkehrern in die Transitzonen erfolgt
dem Lagebericht des Bundesamtes vom 30. November 2016 jedoch nicht.
der Stellungnahme des UNHCR sind auch keine Fälle bekannt, in denen Strafverfahren gegen gemäß der Dublin-Verordnung rücküberstellte Asylbewerber wegen des unerlaubten Grenzübertritts eingeleitet worden sind. Der Liaison-Mitarbeiter hat gegenüber der Kammer bekundet, dass es keine statistische Aufgliederung der Haftfälle
den einzelnen Haftgründen gebe, jedoch
dem ihm von den Mitarbeitern der ungarischen Dublin-Einheit gegebenen Informationen die Mehrzahl der 284 gegenwärtig in Ungarn in Asylhaft befindlichen Personen solche Antragsteller seien, die auf der Grundlage des Dublin-Regimes von Ungarn
Bulgarien überstellt werden sollten. Dies steht im Ausgangspunkt im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO. Auch im Übrigen gelten für die Anordnung von Asylhaft die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für Nicht-Dublin-Fälle. Ausweislich des Lageberichts des Bundesamtes vom 30. November 2016 lag
einer nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba die durchschnittliche Haftdauer im Zeitraum vom
den Angaben des Liaison-Mitarbeiters im Termin zur mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, wurden in Ungarn im Zeitraum vom
Angaben des Liaison-Mitarbeiters insgesamt noch drei Haft- (Bekescsaba, Nyirgator und Kiskunhalas) und vier offene Aufnahmeeinrichtungen (die provisorischen Einrichtungen Kiskunhalas [seit Juni 2016] und Körmend im Süden bzw. Südwesten und die dauerhaften Einrichtungen Vamosszabadi und Bicske in der Nähe von Budapest). Der Liasion-Mitarbeiter erklärte gegenüber der Kammer, Ungarn erwäge, eine weitere der vier offenen Aufnahmeeinrichtungen mangels Auslastung der Kapazität zu schließen. Bei seinem Besuch des als Zeltlager eingerichteten Aufnahmelagers in Körmend im August 2016 habe er dort – bei etwa 9 registrierten Personen – einen einzigen Flüchtling angetroffen.
UNHCR II variiert die Qualität der Versorgung in den offenen Aufnahmeeinrichtungen stark. So würden die beiden temporären Aufnahmeeinrichtungen, neben Körmend noch das als Siedlung mit Unterkünften in Fertigbauteilen eingerichtete Kiskunhalas, im Vergleich mit den dauerhaften Aufnahmeeinrichtungen unterdurchschnittliche Bedingungen aufweisen. Jedoch komme es auch in den dauerhaften Aufnahmeeinrichtungen zeitweise – insbesondere bei Überbelegungen – zu Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der sanitären Standards und sonstigen Versorgungseinrichtungen. Anhaltpunkte für Zustände, die regelhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Schutzsuchenden bedeuten würden, lassen sich dieser Bewertung nicht entnehmen. Die von der Kammer mit Beweisbeschluss vom 26. Januar 2016 u.a. gestellte konkrete Frage
der aktuellen Versorgungsituation der Schutzsuchenden im Allgemeinen und in den Aufnahmeeinrichtungen im Besonderen ließ der UNHCR ebenso unbeantwortet wie die Frage
den gegenwärtigen Inhaftierungsbedingungen in Ungarn. Auch dies wertet die Kammer dahingehend, dass aus Sicht des UNHCR gegenwärtig offenbar keine Zustände zu beklagen sind, die das gemeinsame Europäische Asylsystem mit Blick auf Ungarn in Frage zu stellen geeignet sind. Soweit das OVG Lüneburg (a.a.O, Rn. 51 f.) und der VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 37 f.) hinsichtlich der Haftanstalten zu der Aussage gelangen, inhaftierte Asylbewerber würden wie Strafgefangene behandelt, indem sie zu gerichtlichen Anhörungen oder anderen Terminen außerhalb der Haftanstalt mit Handschellen und angeleint gebracht, hygienische Mindeststandards teilweise nicht eingehalten und Häftlinge sich über einen zu geringen Nährwert der Mahlzeiten und den daraus resultierenden Gewichtsverlust beklagen würden, so beruht dies schon ganz überwiegend auf mitgeteilten Vorkommnissen, die zeitlich deutlich vor der Zäsur der Verhältnisse in Ungarn seit September 2015 liegen und schon deshalb – wenn sie denn überhaupt verallgemeinerungsfähig wären – keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Situation sein können. Allein Amnesty International stellt in „Stranded Hope, Ungary´s sustained attack on the rights of refugees and migrants” von September 2016 aktuelle Erhebungen über die ungarische Asylpolitik im Allgemeinen und die hier in Rede stehende Zustände in den Aufnahmeeinrichtungen im Besonderen zur Verfügung (S. 23 f.), die auf Befragungen beruhen, welche im Zeitraum vom
Ingewahrsamnahme zur Klärung der Identität am darauffolgenden Tag um Asyl in Ungarn
suchte. Er wurde zunächst, wie die Einsichtnahme in den ungarischen Vorgang ergab, für 72 Stunden in Asylhaft genommen, die sodann gerichtlich, zuletzt Mitte Juni 2016, dergestalt verlängert wurde, dass sich die Person bis zum 14. August 2016, also für annähernd 4 Monate, in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas befand. Die Person gab gegenüber Amnesty International an, sie sei weder befragt noch sei ihr mitgeteilt worden, warum sie weiter in Asylhaft gehalten werde. Es habe lediglich einen Arzt gegeben, der für sämtliche Erkrankungen nur Paracetamol bereitgehalten habe. Er sei mit 11 weiteren Personen in einem Raum von 5 x 5 m untergebracht gewesen. Die Polizei- und Sicherheitskräfte hätten sie schlecht behandelt. Etwa dreißig Personen seien von der Polizei während der Zeit, in der er sich in der Einrichtung befunden habe, geschlagen worden. Ob diese Angaben mit Blick auf das Verfahren und die Zustände in der Haftanstalt in jeder Hinsicht glaubhaft sind, ist allerdings schwer zu beurteilen. Die Angaben hierzu sind von Amnesty International offenbar unkritisch übernommen worden, ohne in Rechnung zu stellen, dass die Person ein persönliches Interesse an einer möglichst negativen Darstellung der Verhältnisse in Ungarn hat.
der von Amnesty International eingesehenen Verfahrensakte waren der Person jedenfalls, durch eigene Unterschrift bestätigt, die Festnahmegründe in Dari erläutert und mitgeteilt worden, auf welche Weise er eine Haftbeschwerde einlegen könnte. Zudem kann kaum angenommen werden, dass der Person die gesetzlich vorgesehene Haftprüfung
Ablauf von 60 Tagen mit den oben beschriebenen Rechten einschließlich anwaltlicher Vertretung vorenthalten sein soll. Bei der zweiten Person handelte es sich um einen palästinensischen Staatsangehörigen, der zunächst Ende März 2016 in der offenen Aufnahmeeinrichtung in Bicske untergebracht worden war, der diese Einrichtung jedoch zusammen mit seinen Freunden
zwei Tagen in Richtung Wien wieder verließ,
eigenen Angaben deshalb, weil er zwei Nächte in einer überfüllten Turnhalle habe zubringen müssen, und sodann
Kontrolle in einem Zug wegen Fluchtgefahr in Asylhaft genommen wurde. Während seine Freunde auf Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien, habe er selbst sich dies nicht leisten können und 4 Monate in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas verbracht, bevor er in eine offene Aufnahmeeinrichtung verlegt worden sei. Diese Person schilderte gegenüber Amnesty International, dass man, wenn man einen Fehler mache („If you make a mistake“), von den Polizei- und Sicherheitskräften, die genau wüssten, dass überall Kameras installiert seien, zu einem Container gebracht worden und dort geschlagen worden sei. In der Einrichtung seien rund 450 Personen mit katastrophalen Konsequenzen untergebracht. Auch diese relativ pauschalen Angaben sind schon deshalb nicht in jeder Hinsicht vertrauenswürdig, weil sich
den von Amnesty International selbst wiedergegebenen Erhebungen des Hungarian Helsinki Committee bei einem Besuch der Hafteinrichtung am 16. August 2016, also unmittelbar
der mutmaßlichen Verlegung der befragten Person, dort tatsächlich nur 216 Insassen befanden. Bei der dritten befragten Person handelte es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, der gleichfalls angab, vor seiner Verlegung
Körmend beträchtliche Zeit („considerable time“) in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas verbracht zu haben. Zuvor war es ihm allerdings trotz illegaler Überquerung des ungarischen Grenzzaunes ohne strafrechtliche Konsequenzen gelungen, einen Asylantrag in Ungarn zu stellen und die Inhaftierung erfolgte auf der Weiterreise
Wien. Die befragte Person bekundete gegenüber Amnesty International, sie habe sich aus Protest gegen die Inhaftierung und fünf erfolglosen Haftprüfungsterminen selbst verletzt. Jeden Tag sei er von der Polizei und den Sicherheitskräften
verbotenen Gegenständen kontrolliert worden („Every day there is a control by police and security guard; if they find a spoon they are as happy as if they find a bomb“). Im Übrigen bleibt
dem wiedergegebenen Wortlaut unklar, ob die befragte Person angab, selbst geschlagen worden zu sein oder zum Ausdruck bringen wollte, dass es einen massiven Widerspruch zwischen (medizinischer) Unterstützung einerseits und der Behandlung durch die Sicherheitskräfte wegen seiner Selbstverletzung andererseits gebe („They would take me to the medical nurse first, then they would beat me because I cut myself“). Drei andere in Körmend untergebrachte Personen, zwei Syrer, ein Afghane und ein Iraner, zeigten Amnesty International tiefe Schnittwunden, die sie sich aus Protest gegen die Asylhaft selbst zugefügt hätten. In Gesamtwürdigung dieser Befragungen sieht die Kammer mit Blick auf die geringe Anzahl der Befragten, der bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben und entgegenstehender Erkenntnisse darin keinen hinreichend belastbaren Beleg für systemisch bedingte Misshandlungen von Asylhäftlingen in Ungarn.
der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 sind diesem keine Fälle von willkürlicher Behandlung bekannt geworden. In allen drei Hafteinrichtungen ist die medizinische Versorgung gewährleistet. Psychologische Behandlung wird auf
frage von einer Nichtregierungsorganisation bereitgestellt, ist aber auch bei festgestelltem Bedarf in der nächstgelegenen Klinik verfügbar. Beschwerden gegen die Haftbedingungen können bis zum Leiter des Asyldirektorates eingereicht werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylsuchenden in Asylhafteinrichtungen durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft, dass regelmäßig Kontrollbesuche durchführt. Der UNHCR hat jederzeit und ohne dass es irgendwelcher administrativer Voraussetzungen bedarf, ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen. Angehörige von Nichtregierungsorganisationen, mit denen die Asylbehörde Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat (Ungarisches Helsinki Komitee, Cordelia Foundation, Menedék Association) haben ebenfalls Zugang zu den Einrichtungen, wobei sie hierzu jedoch einer schriftlichen Erlaubnis bedürfen. Die Einrichtungen verfügen in der Regel über Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungsgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon. In den Asylhafteinrichtungen arbeiten auch Sozialpädagogen zwecks Betreuung der Asylbewerber. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbetträumen, wobei alleinstehende Frauen und Familien mit minderjährigen Kindern, die
den gesetzlichen Regelungen auch in Asylhaft aufgenommenen werden können, in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen. Randnummer 41 d. Systemische Mängel ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse auch nicht hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens. Zwar ist das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Weiterreise
Deutschland
2 Nr. 4 des ungarischen Asylgesetzes eingestellt worden. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger keine Wiederaufnahme des Verfahrens
6 des ungarischen Asylgesetzes wird beantragen können, da seit der Einstellung mehr als neun Monate vergangen sind. Dementsprechend wird der Kläger als Folgeantragsteller behandelt werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ihm kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz mehr gewährt werden könnte, ebenso wenig, dass ihm
Rückkehr Ansprüche auf Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung sowie medizinische Versorgung in Ungarn versagt wären (vgl. im Einzelnen den Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer vom 30. November 2016, S. 2 f.). Randnummer 42 II. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Absatz 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der
der Dublin-III-VO zuständige Staat seine Übernahmebereitschaft entweder auf die vorgesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat oder die Zustimmungsfiktion
7 oder Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten ist. Daneben ist erforderlich, dass eine Überstellung an den Mitgliedstaat auch durchgeführt werden kann (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylR, Stand Mai 2015, § 34 a, Rn. 46). Daran fehlt es, wenn eine Rückführung von vorneherein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mitgliedstaat ungeachtet seiner Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme tatsächlich nicht bereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
Ungarn ist nicht mangels Übernahmebereitschaft ausgeschlossen. Dies folgt insbesondere nicht aus der Erklärung der ungarischen Dublin-Einheit gegenüber dem Bundesamt vom 27. Juni 2015, wonach Ungarn kein Übernahmeersuchen erhalten habe und das Ersuchen deshalb als unwirksam angesehen werde.
den Angaben des Liaison-Mitarbeiters gegenüber der Kammer werden die Empfangsbestätigungen der ungarischen Dublin-Einheit nicht automatisch generiert, sondern individuell durch den jeweiligen Mitarbeiter erstellt und abgesandt, so dass die Empfangsbestätigung vom 17. Juni 2015 als authentischer
weis des Eingangs des deutschen Wiederaufnahmegesuchs angesehen werden muss. In Anbetracht des Umstandes, dass die ungarische Dublin-Einheit zu der Mitteilung des Bundesamtes vom
der Dublin-Verordnung zustimmen, so ist eine derartige Totalverweigerung in der Praxis offensichtlich nicht ins Werk gesetzt worden.
der von den Vertretern des Bundesamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen
der Dublin-Verordnung vom
Ungarn erfolgen. Dies entspricht einer Quote von 7,8 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen. Bezogen auf den Monat November 2016 wurden von 594 Übernahmeersuchen an Ungarn 83 Übernahmeersuchen positiv beschieden und konnten 14 Rücküberstellungen erfolgen. Dies entspricht einer Quote von 16,9 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen. Dass die Gründe für die im Übrigen nicht erfolgten Überstellungen allein in der Sphäre Ungarns liegen würden, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Ungarn durch die Kontingentierung der maximal akzeptierten Rücküberstellungen
dem Dublin-Regime auf eine niedrige zweistellige Zahl täglich im Zeitraum von Montag bis Donnerstag (vgl. den Lagebericht des Bundesamtes zum Mitgliedstaat Ungarn vom 17. Februar 2016;
den ausgewerteten Erkenntnissen des OVG Lüneburg beläuft sich die Zahl der täglich aus sämtlichen Mitgliedstaaten maximal akzeptierten Rückführungen auf 12, a.a.O., Rn. 67) die Möglichkeit der Rückführung einer größeren Gruppe von Schutzsuchenden bewusst unterbindet. Jedoch kann keine Rede davon sein, dass Ungarn Überstellungen
dem Dublin-Verfahren eingestellt hat. Auf eine statistisch nur geringe oder nicht geringe Überstellungsquote kommt es nicht an (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom
vollziehbar erläutert hat, scheitern Rücküberstellungen häufig an Umständen, die entweder in der Sphäre der Schutzsuchenden selbst, etwa durch Untertauchen, oder in der Sphäre der jeweils zuständigen deutschen Ausländerbehörden, etwa durch Nichtvollzug der Ausreisepflicht oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Papieren, liegen. Schon vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 46 f.) und das OVG Lüneburg (a.a.O., Rn. 65 f.) die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung an eine positive Prognose dahingehend knüpfen, dass eine Rückführung der betreffenden Person innerhalb von sechs Monaten unter Berücksichtigung des abzuarbeitenden „Rückstaus“ realistisch ist. Abgesehen davon, dass ein solcher stetig zunehmender „Rückstau“ durch den Lauf der Überstellungsfristen mit dem
folgenden Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte ohnehin ausgeschlossen ist, kann die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht von dem (
folgenden) Verhalten der Schutzsuchenden und Überstellungsverfahren der jeweils zuständigen Ausländerbehörde abhängen. Ebenso wenig gibt die Bestimmung des § 34 a Abs. 1 AsylG vor, dass Rücküberstellungen in zeitlicher Reihenfolge
dem Datum des (Wieder-) Aufnahmegesuchs an den Mitgliedstaat zu erfolgen hätten. Randnummer 45 Der Abschiebung stehen
dem Vorstehenden weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
G noch im Übrigen inlandsbezogene Abschiebungshindernisses entgegen. Aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlich-psychologischen Bericht vom
GO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001201646
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.