der erneute Bestellungen möglich sind, beansprucht über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, so dass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibt, dass auch
folgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden. (Rn.24)
gehend BVerwG, 23. Juni 2016, 2 C 1/15, Vorlagebeschluss
gehend BVerwG,
seinem Wechsel in den Dienst des Landes Brandenburg zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) befördert. Seit wurde er beim Ministerium der F... im Amt eines Ministerialrats verwendet. Randnummer 3
dem der Kläger auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTUC) ausgewählt war, ordnete ihn das Ministerium der Finanzen mit Wirkung vom
Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der BTUC mit Verfügung vom
Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg mit Wirkung vom
dem er vor Klageerhebung mit Schreiben vom 4. Juni 2010 der Sache
die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt habe. Die Nichtdurchführung eines Vorverfahrens stehe der Zulässigkeit der Klage mit Blick auf § 75 VwGO nicht entgegen, da der Antrag vom
eine Umwandlung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit. Eine Umwandlung stehe grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte habe grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Kläger erfülle zwar die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen für die Ernennung zum Kanzler. Einer Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe aber § 65 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG
dem ein Kanzler, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt werde, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werde. Diese Vorschrift sei
Sinn und Zweck auf den Kläger anwendbar, auch wenn seine Bestellung zum 1. März 2011 nicht unmittelbar aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt sei. Die Kammer habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass § 65 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG, und zwar wegen einer Verletzung des Lebenszeitprinzips, verfassungswidrig sei. Dieses Prinzip gehöre allerdings zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten seien. Gleichwohl verbleibe ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Für den Kanzler einer Hochschule lasse sich zwar kein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums oder eine traditionsgemäße Ausnahme vom Lebenszeitprinzip finden. Es könnten aber auch in anderen Fällen Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip gerechtfertigt sein, wenn besondere Sachgesetzlichkeiten und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben dies erfordern, wenngleich solche Ausnahmen eng zu begrenzen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die besonderen Sachgesetzlichkeiten, die im Brandenburgischen Hochschulgesetz ihren Niederschlag gefunden hätten, und die Natur der dem Kanzler einer Hochschule zukommenden Aufgaben enthielten einen sachlichen Grund dafür, dass § 65 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip vorsehe. Dies ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung daraus, dass für den Kanzler im Hochschulgesetz eine Amtszeit vorgesehen sei, dass sich der Gesetzgeber für eine Präsidialverfassung entschieden habe, in deren Mittelpunkt der Präsident der Hochschule stehe, dem der Kanzler untergeordnet sei, und daraus, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Möglichkeit gegeben habe, durch die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsrechte auch auf die Stellung des Kanzlers in der Hochschule Einfluss nehmen zu können. Aus dem Umstand, dass der Kanzler einer Hochschule in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sei, ergebe sich nichts Entscheidungserhebliches, da die Stellung des Kanzlers sich
den jeweiligen hochschulrechtlichen Regelungen von der eines Kanzlers an einer Hochschule in Brandenburg erheblich unterscheide. Auch die „Rückfallgarantie“
HG i.V.m. § 68 Abs. 4 BbgHG 2004 sei für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG nicht relevant, da diese nicht davon abhänge, ob der Kanzler einen Anspruch auf Rückübernahme in den Landesdienst habe. Im Übrigen seien jene Vorschriften auf den Kläger in seiner zweiten Amtszeit nicht mehr anwendbar. Randnummer 8 Gegen dieses ihm am
auf Zeit angelegtes Amt wahr. Die gesetzliche Stärkung seiner Stellung habe nicht primär das Verhältnis zum Kanzler im Blick, sondern verdeutliche die hervorgehobene Stellung innerhalb der zugleich gestärkten Hochschulautonomie. Der Kanzler habe demgegenüber in führender Position klassische Verwaltungsaufgaben. Als Beauftragter für den Haushalt sei er das „finanzielle Gewissen“ der Hochschule. Danach verbiete sich eine Gleichbehandlung. Auch der Aspekt der Autonomiestärkung rechtfertige die Verbeamtung auf Zeit nicht. Zwar könnten die Hochschulen das Aufgabenspektrum des Kanzlers erweitern. Dies berühre aber nicht die gesetzlich festgeschriebenen Kernaufgaben. Die zwischenzeitlich wieder eingeführte „Rückfallgarantie“ in den Landesdienst könne die Befristung der Verbeamtung nicht kompensieren, zumal er jetzt als Kanzler der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Aufgaben und Funktionen des Kanzlers in Bayern vergleichbar ausgestaltet. Wesentlicher Unterschied sei der Bestellmechanismus im Verhältnis Präsident-Kanzler in Brandenburg, der wegen des besonderen „Abhängigkeitsverhältnisses“ erst recht eine Verbeamtung auf Lebenszeit rechtfertige. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg zu ernennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Die Frage der Wirksamkeit von § 65 Abs. 2 Satz 3 BbgHG a.F. sei nicht entscheidungserheblich, da der Kläger auch bei unterstellter Nichtigkeit der Norm mit seinem Begehren nicht durchdringen könne. Mit der Nichtigkeitserklärung entfalle die Regelung über die Wahrnehmung des Kanzleramtes im Beamtenverhältnis. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gelte für dieses Amt nicht. Unabhängig hiervon gebe es einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ausgestaltung des Amtes als Beamtenverhältnis auf Zeit. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ergebe sich diese Rechtfertigung aus dem hochschulpolitischen Konzept des brandenburgischen Gesetzgebers mit einer starken Präsidialverfassung und dem daran anknüpfenden Gleichlauf bei der Ausgestaltung der Amtsverhältnisse von Präsident und Kanzler. Das Amt des Kanzlers weise insoweit eine Parallele zu politischen Beamten auf, als ihm eine „Transformatorenfunktion“ zukomme, die vom Präsidenten gesetzten Ziele der Universitätspolitik in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Ähnlichkeiten bestünden auch mit dem weiteren als Ausnahme vom Lebenszeitprinzip anerkannten Fall der kommunalen Wahlbeamten, bei denen sich die Figur des Beamten auf Zeit nicht nur auf die Hauptverwaltungsbeamten beschränke, sondern auch die
folgende Verwaltungsspitze, die Beigeordneten, erfasse. Randnummer 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 Die auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichtete Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Randnummer 18 Das Erfordernis vorheriger Antragstellung ist gewahrt.
höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Einen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichteten Antrag hat der Kläger der Sache
mit seinem Schreiben vom
der notwendigerweise vorausgehenden hochschulrechtlichen Entscheidung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Dementsprechend hat der Präsident der BTUC den Antrag
Bestellung des Klägers zum Kanzler zuständigkeitshalber an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur weitergeleitet, in dem es noch vor Klageerhebung eingegangen ist. Danach kann dahinstehen, ob der spätere direkt an das Ministerium gerichtete Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2010 den fehlenden vorherigen Verwaltungsantrag mit heilender Wirkung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ersetzen könnte (vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 19 Eines Vorverfahrens bedurfte es
Maßgabe des § 75 Satz 1 VwGO nicht. Über den vorbezeichneten Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat der Beklagte nicht entschieden, ohne dass es dafür einen zureichenden Grund gäbe. Randnummer 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ernennung zum Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen hierauf gerichteten Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 21 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung sowohl des Verpflichtungs- als auch des Bescheidungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Randnummer 22 Als Rechtsgrundlage für das Begehren kommt allein Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG in Betracht.
2 GG hat jeder Deutsche
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ernennungen sind gemäß § 9 BeamtStG
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Das Begehren des Klägers, der in einem Beamtenverhältnis auf Zeit steht, ist der Sache
auf eine Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art - auf Lebenszeit - gerichtet, für die es
StG einer Ernennung bedarf. Die Ernennung von Beamten steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Soweit nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf Ernennung besteht, kann der Bewerber oder Beamte auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass der Dienstherr über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entscheidet. Randnummer 23 Einem Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stehen indessen die Regelungen über das Amt des Kanzlers im Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) entgegen, das hier
dem aufgezeigten Maßstab in der Fassung des Art. I des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) anzuwenden ist.
HG wird die Kanzlerin oder der Kanzler von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird er oder sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung
HG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt
HG sechs Jahre; erneute Bestellungen sind möglich. Randnummer 24 Wie das Verwaltungsgericht zu der inhaltsgleichen Regelung in § 65 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) - BbgHG 2008 - zutreffend ausgeführt hat, ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden ist, aus dem er
Ablauf seiner ersten Amtszeit entlassen war (§ 65 Abs. 4 Satz 1 BbgHG 2008). Im Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BbgHG,
der erneute Bestellungen möglich sind, beanspruchen die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, so dass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibt, dass auch
folgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden. Für eine abweichende Ausgestaltung des Dienstverhältnisses im Falle erneuter Bestellung bietet die Norm keine Anhaltspunkte. Dass auch historische und systematische Erwägungen zu keinem anderen Verständnis führen, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt (UA S. 12 f.). Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die zwischenzeitliche Errichtung der Beigeladenen, in der die Brandenburgische Technische Universität Cottbus zum
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.), der der Senat folgt, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber. Randnummer 29 Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip. Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. im Einzelnen BVerfG, a.a.O. Rn. 34 f.). Randnummer 30 Es gab allerdings stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter. Soweit traditionsgemäß bestimmte Beamtenverhältnisse vom Lebenszeitprinzip ausgenommen sind, ist dies nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen, gerechtfertigt. Anerkannte Ausnahmen in diesem Sinne sind einerseits die Beamten auf Zeit, andererseits die politischen Beamten (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 37 ff.). Randnummer 31 Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben.
1 Satz 1 Nr. 2 BRRG konnte ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 BeamtStG).
1 LBG sind die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen. Diese Vorschrift ist ebenso wie die gleichlautende frühere Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen. Auf dieser Grundlage hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung wird jedoch charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er
Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 38 f.). Randnummer 32 Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen traditionell die so genannten politischen Beamten dar. Sie sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 30 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 105 LBG). Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten
der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich insoweit um „Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 40). Randnummer 33 Darüber hinaus sind Ausnahmen von der verfassungsrechtlichen Regel des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 41). Allein mit Leistungserwägungen, einem quantitativen Regel-Ausnahme-Verhältnis oder der Wahrnehmung einer Leitungsfunktion kann die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 46 ff., 57, 58). Randnummer 34 Auf dieser Grundlage bestehen gegen die hier streitige Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 35 Allerdings ist für das Amt des Kanzlers einer Hochschule weder ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums noch eine traditionsgemäß anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip festzustellen. Wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, ist das Amt des Kanzlers in seiner heutigen Ausgestaltung als leitendem Verwaltungsbeamten der Hochschule in Folge der
dem 2. Weltkrieg beginnenden Loslösung der Hochschulen vom Staat entstanden und beruht seine Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf einer erst in den letzten Jahrzehnten einsetzenden bundesweiten Entwicklung. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (UA S. 16 - 18) Bezug, die von der Berufung nicht in Zweifel gezogen werden. Randnummer 36 Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist aber
der Ausgestaltung des Amtes des Kanzlers im Brandenburgischen Hochschulgesetz zulässig, weil die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben dies erfordern und die Regelung geeignet und erforderlich ist, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen. Randnummer 37 Bei dieser Prüfung kommt es allerdings entgegen der Auffassung von Ruffert in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten zur Verfassungskonformität der Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit vom 28. Juni 2010 (Rn. 19) nicht darauf an, ob das Amt des Hochschulkanzlers mit einem anderen Amt vergleichbar ist, das aus den genannten Gründen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit erfordert. Die Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf die historisch hergebrachten Fälle gibt lediglich beispielhaft Kriterien vor, die eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip rechtfertigen können. Mithin ist nicht entscheidend, ob jenes Amt dem eines kommunalen Wahlbeamten, eines politischen Beamten oder des Präsidenten der Hochschule ähnelt (so aber Ruffert, Rn. 20 ff.). Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Kanzleramtes an den für eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips maßgeblichen Kriterien zu messen. Randnummer 38 Danach scheidet eine Verletzung des Lebenszeitprinzips unter dem Aspekt der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter von vornherein aus, weil
HG die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen auf das Amt des Kanzlers keine Anwendung finden. Handelt es sich nicht um ein Beförderungsamt, sondern um ein singuläres laufbahnfreies Amt, fehlt es an einem der Elemente, die das Bundesverfassungsgericht als bestimmend für das Lebenszeitprinzip ansieht. Als das Beamtenrecht prägenden hergebrachten Grundsatz hat es nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 36, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris Rn. 47). Das funktionsgebundene Amt des Kanzlers, das nicht abstrakt, sondern
der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, BVerwGE 109, 292, 293), ist keiner Laufbahn zugeordnet, sondern gerade darauf angelegt, auch von externen Bewerbern wahrgenommen zu werden, wie die Einstellungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 BbgHG belegen. Randnummer 39 Bezogen auf den Grundsatz der Anstellung auf Lebenszeit erweist sich die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Besonderheiten des Sachbereichs als gerechtfertigt. Die streitige Regelung betrifft mit dem Amt des Kanzlers an Hochschulen ein hervorgehobenes, allein dem Präsidenten
geordnetes Führungsamt innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft und beschränkt sich damit auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich. Die dienstrechtliche Ausgestaltung folgt der hochschulrechtlichen Vorgabe einer Amtszeit, die sich ihrerseits unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabenverteilung innerhalb der Hochschule als sachgerecht erweist. Randnummer 40 Die dienstrechtliche Ausgestaltung trägt der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgHG Rechnung,
der die Amtszeit des Kanzlers sechs Jahre beträgt und erneute Bestellungen möglich sind. Wie der Begriff der Bestellung in diesem Zusammenhang verdeutlicht, betrifft diese Vorschrift die hochschulrechtliche Übertragung des Kanzleramtes, die
HG durch Bestellungsakt des Präsidenten erfolgt. Dieser Amtsübertragung folgt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 BbgHG die Begründung des entsprechenden Dienstverhältnisses
, das sich für das funktionsgebundene Amt notwendigerweise im Rahmen der Befristung des Bestellungsaktes halten muss, da anderenfalls die Begrenzung der Amtszeit unterlaufen würde. Dem entspricht die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, die in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG für die befristete Aufgabenwahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit vorsieht. Diese Rechtsform ist geeignet und auch erforderlich, um die hochschulrechtliche Vorgabe einer Amtszeit dienstrechtlich abzusichern. Randnummer 41 Eine Verletzung des Lebenszeitprinzips ist auch dann nicht festzustellen, wenn die dienstrechtlich vorgreifliche Befristung der Amtszeit des Kanzlers im vorliegenden Verfahren inzident zu überprüfen sein sollte. Diese Regelung ist sachgerecht, weil sie der Ausgestaltung des Kanzleramts und der Stellung von Kanzler und Präsident
dem Brandenburgischen Hochschulgesetz Rechnung trägt. Randnummer 42 Allerdings können aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift keine unmittelbaren Erkenntnisse zu ihrem Zweck gewonnen werden. Die heutige Begrenzung der Amtszeit des Kanzlers auf sechs Jahre war bereits in § 86 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 223) enthalten, wobei die Ernennung
2 Satz 1 auf Vorschlag des Senats vom Minister erfolgte. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wurde die Regelung über die Amtszeit während der Ausschussberatungen eingefügt (vgl. LT-Drs. 1/222, S. 114). Bestimmungen über die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses, die weitgehend der heutigen Regelung entsprechen, wurden erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom
außen; er ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ihm ist der Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule und Beauftragter für den Haushalt
geordnet. Diese Aufgaben werden vom Kanzler unter der Verantwortung des Präsidenten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) bzw. seiner Leitung ( § 9 Abs. 1 Satz 2 LHO ) wahrgenommen. Die durch das Hochschulgesetz 1999 eingefügten Regelungen sollen
dem Willen des Gesetzgebers verdeutlichen, dass auch die Verantwortung für das Handeln des Kanzlers beim Präsidenten als Leiter der Hochschule und Dienstvorgesetztem des Kanzlers liegt (vgl. LT-Drs. 2/5977, Begründung zu § 67, S. 76). Dieser Aufgabenverteilung entsprechen die Regelungen über die Bestellung des Präsidenten und des Kanzlers. Der Präsident, dessen Amtszeit sechs Jahre beträgt, wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BbgHG), während der Kanzler ebenfalls für eine Amtszeit von sechs Jahren vom Präsidenten bestellt wird (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 und 4 BbgHG). Auch dieses Bestellungsrecht soll die Stellung des Kanzlers im Verantwortungsbereich des Präsidenten verdeutlichen (vgl. LT-Drs. 2/5977, wie zuletzt zitiert). Randnummer 45 Diese Macht- und Aufgabenverteilung setzt - wovon auch die Beteiligten ausgehen - notwendig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Kanzler voraus. Der Präsident, dem im Rahmen der gestärkten Autonomie der Hochschule weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für deren Entwicklung zustehen, ist für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte durch die Verwaltung der Hochschule auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiters angewiesen. Umgekehrt bedarf aber auch der Kanzler für die Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben des Vertrauens des Präsidenten. Er kann sein Amt nur in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung erfolgreich ausüben. Die Begrenzung seiner Amtszeit dient der Sicherung dieses Vertrauensverhältnisses, indem sie den ungewollten Ausbau einer einseitigen Machtstellung des Kanzlers verhindert und einen personellen Wechsel ermöglicht, wenn ein vertrauensvolles Miteinander nicht mehr möglich ist. Die unbefristete Bestellung des Kanzlers begründet bei turnusgemäß wechselnden Präsidenten die Gefahr eines Präsident-Kanzler-Konflikts, wenn letzterer kraft seiner langjährigen Erfahrung und besseren Sachkenntnis am Präsidenten „vorbeiregiert“ (vgl. Thieme, NWVBL. 1988, 364, 365; Epping, WissR 1993, 161 Fn. 1, s. auch Knopp, WissR 2010, 109, 120). Die übereinstimmende (wenn auch nicht synchron laufende) Amtszeit vermeidet eine solche Verfestigung der Stellung des Kanzlers an der Hochschule. Sie führt zu einem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Präsident und Kanzler, sichert das Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses und erweist sich damit als geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Ebenso wenig bestehen Zweifel an ihrer Erforderlichkeit. Zwar könnte im Konfliktfall auch ein ohne Befristung bestellter Kanzler, selbst wenn er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stünde,
allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen im Wege der Abordnung oder Versetzung - eine Umsetzung scheidet mangels eines anderen gleichwertigen Dienstpostens an der Hochschule aus - von seinem Amt abgezogen werden (vgl. Schröder/v. Kittlitz, in: Knopp/Peine, BbgHG, 2. Auflage 2012, § 65 Rn. 19). Dies wäre jedoch in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich, weil jene Maßnahmen neben dem Vorliegen dienstlicher Gründe von hinreichendem Gewicht (vgl. § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 LBG) ein freies vergleichbares Amt außerhalb der Hochschule voraussetzen. Randnummer 46 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Parallelen zwischen dem Amt des Kanzlers und den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Referenzgruppen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten. Das Kanzleramt weist - trotz aller Unterschiede in der Ausgestaltung - Elemente auf, die auch für die historisch anerkannten Ausnahmen charakteristisch sind. Randnummer 47 Bezogen auf die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten bestehen Übereinstimmungen zwischen den Ämtern des Beigeordneten und des Kanzlers, die jeweils eine der Verwaltungsspitze
geordnete Leitungstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit ausüben. Sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden) handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Recht der Selbstverwaltung zusteht (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 VerfBbg, § 5 Abs. 1 BbgHG). Die Leiter der Gemeindeverwaltung und der Hochschule werden jeweils durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt berufen und üben ihr Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus. Dies gilt in den Kommunen auch für die dem Hauptverwaltungsbeamten
geordneten Beigeordneten (vgl. § 60 BbgKVerf), die auf Vorschlag des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt werden. Ihre Amtszeit entspricht der des Bürgermeisters, läuft aber nicht mit dieser synchron. Hiermit ist der Kanzler, der seine Leitungstätigkeit unter der Verantwortung des Präsidenten ausübt und auf vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen ist, sowohl
seiner Stellung als auch
seinen Aufgaben vergleichbar. Seine (hochschul-)politische Funktion als Verwaltungsleiter unterscheidet sich qualitativ nicht von der (kommunal-)politischen Funktion der Beigeordneten, in der das Bundesverfassungsgericht den rechtfertigenden Grund für die zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses sieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geordnet ist, damit ebenso wie der Kanzler auf der zweiten Führungsebene steht und zum Kreis der politischen Beamten zählt (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 LBG). Übertragen auf die Verhältnisse einer Hochschule gehört der Kanzler wie der Staatssekretär zum „engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 60), hier des Präsidenten. Soweit der Kläger (ebenso Ruffert, a.a.O.) geltend macht, es gehe beim Amt des Kanzlers nicht um die Mitwirkung an der politischen Führung, weil die Selbstverwaltung der Hochschule in der Wissenschaftsfreiheit wurzele und nicht auf allgemeine politische Fragen ausgerichtet sei, verkennt er, dass sich der Begriff des Politischen im Zusammenhang mit dem Amt des Kanzlers auf die der Hochschule im Rahmen ihrer Autonomie eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten, mithin auf die Hochschulpolitik, bezieht und insoweit Übereinstimmung gefordert ist. Randnummer 49 Das gegenteilige Vorbringen der Berufung zur Charakterisierung des Kanzleramtes überzeugt nicht. Randnummer 50 Soweit der Kläger geltend macht,
der rechtlichen Ausgestaltung des Präsidentenamtes und derjenigen des Kanzleramtes handele es sich um grundsätzlich unterschiedliche Ämter mit völlig unterschiedlichen Zielsetzungen, so dass sich eine Gleichbehandlung
der Natur der Aufgaben verbiete, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die besondere Sachgesetzlichkeit nicht aus der Gleichheit jener Ämter, sondern aus den Besonderheiten des jeweiligen Amtes ergibt. Während beim Präsidenten die (hochschul-)politische Funktion und seine Berufung durch einen Akt demokratischer Willensbildung im Vordergrund stehen, ist beim Kanzler - wie ausgeführt - die ein enges Vertrauensverhältnis zum Präsidenten erfordernde herausgehobene Aufgabenstellung maßgeblich. Randnummer 51 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Aussage des angefochtenen Urteils, der Kanzler einer Hochschule werde dadurch, dass er nur für eine bestimmte Amtszeit bestellt werde, insbesondere nicht daran gehindert, seine Aufgaben pflichtgemäß und mit dem erforderlichen Maß an Unabhängigkeit wahrzunehmen. Seine Behauptung, diese Aussage verkenne völlig die Hochschulpraxis, wird durch die in Bezug genommene Darstellung von Ludwig (WissR 1984, 24, 40 f.) nicht plausibel gestützt. Dessen Einschätzung, bei einem Zeitbeamten tauche
der dem Kanzler zuzugestehenden Einarbeitungszeit am Horizont schon allmählich der Ablauf der Amtszeit auf, sodass die Gefahr opportunistischer Entscheidungen bestehe, ist bezogen auf eine sechsjährige Amtszeit unrealistisch. Das Amt des Kanzlers ist
HG auf wissenschaftlich qualifizierte Bewerber zugeschnitten, die bereits eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit ausgeübt haben und von denen erwartet werden kann, sich in überschaubarer Zeit mit den Verhältnissen einer Hochschule vertraut zu machen, wie dies auch dem Kläger
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gelungen ist. Die Frage einer Wiederbestellung wird sich regelmäßig erst zum Ende der Amtszeit stellen, zumal auch erst dann absehbar ist, wer als Präsident der Hochschule das Bestellungsrecht ausüben wird. Im Übrigen knüpft die Darstellung von Ludwig mit den Begriffen „Kontinuität, Sachverstand und Unabhängigkeit“ an das tradierte Verständnis des Kanzleramtes (vgl. Battis, DÖV 2009, 518; Horst, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 19 Rn. 23 ff.) an, das durch den Veränderungsprozess an den Hochschulen seit langem überholt ist. Den Landesgesetzgebern steht es dabei frei, den Wissenschaftsbetrieb
ihrem Ermessen zu regeln, ohne dabei an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen oder deren einzelne Elemente gebunden zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Ablauf seiner gegenwärtigen Amtszeit nicht erneut bestellt werden, einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst in einer mindestens seinem früheren Amt als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 vergleichbaren Rechtsstellung hat (vgl. § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004). Der im Fall der Nichtwiederbestellung vom Kläger befürchtete Ansehensverlust bei Kollegen und in der Öffentlichkeit liegt fern, weil es sich um ein von vornherein befristetes Amt handelt, so dass das Ausscheiden
Ablauf der Amtszeit nicht ein Scheitern oder Versagen indiziert. Anders als die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (a.a.O.) erörterten Ämter mit leitender Funktion ist das Amt des Kanzlers nicht darauf ausgelegt, letztlich auf Lebenszeit wahrgenommen zu werden. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf Ruffert (a.a.O. Rn. 30 ff.) erörterte Frage, ob die Befristung der Verbeamtung durch die „Rückfallgarantie“ landesrechtlich kompensiert wird, kann offenbleiben, da sich die Rechtfertigung der Ausnahme vom Lebenszeitprinzip - wie ausgeführt - aus den Besonderheiten des Amtes ergibt. Randnummer 53 Die im angefochtenen Urteil diskutierten Regelungen in den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer (Bayern und Mecklenburg-Vorpommern), die eine Berufung des Kanzlers in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit ermöglichen, bedürfen keiner Erörterung, da sich hieraus keine Erkenntnisse für die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gewinnen lassen, selbst wenn die Ausgestaltung des Kanzleramtes in diesen Ländern mit der im Land Brandenburg vergleichbar sein sollte. Ist - wie hier -
den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben die Möglichkeit eröffnet, Beamtenverhältnisse auf Zeit zu begründen, steht es dem Land frei, hiervon Gebrauch zu machen. Sieht es davon ab, können aus diesem Sachverhalt keine Schlüsse auf die Gestaltungsmöglichkeiten anderer Bundesländer gezogen werden. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob die beamtenrechtliche Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001201655
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