gehend BVerwG,
Beendigung der Reinigung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Randnummer 23
Beendigung des Schneefalls bzw.
dem Entstehen der Glätte zu räumen bzw. zu streuen, so dass deren Benutzung nicht erschwert wird.
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags (außer samstags) bis 07.00 Uhr, samstags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Die gestreuten Flächen müssen in ihrer Längsrichtung entlang der befahrbaren Straße so gestreut werden, dass eine durchgehend benutzbare Gehbahn entlang des Straßenkörpers entsteht.“ Randnummer 26 Im Straßenverzeichnis in der Anlage zur Satzung finden sich für die beiden Straßen folgende Angaben: Randnummer 27 Straße Reinigungspflichtiger Fahrbahn Fahrbahn Geh- /Radweg Geh- /Radweg Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde […] […] […] […] […] Am...steig X […] […] […] […] […] Gi...steig X […] […] […] […] […] Randnummer 28 Mit Schreiben vom
VO. Randnummer 30 Mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Straßenreinigungssatzung verstoße insgesamt gegen höherrangiges Recht und sei damit nichtig. Insbesondere dürften Fußgänger
der Straßenverkehrsordnung nur ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen, nicht aber „arbeiten“. Darüber hinaus seien einzelne Regelungen der Satzung nicht von der Pflicht zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung gedeckt, nicht hinreichend bestimmt oder die durch sie auferlegten Pflichten unzumutbar. Randnummer 31 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass Anlieger, welche die Straße reinigen, keine Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrsordnung seien. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus einzelne Regelungen gerügt habe, seien diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie beruft sich weiterhin auf die Straßenverkehrsordnung. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Randnummer 39 I. Die Klägerin ist verpflichtet, die Fahrbahnen des Am...steigs und des Gi...steigs vor ihrem Grundstück jeweils bis zur Fahrbahnmitte gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SRS zu säubern. Randnummer 40 1. Die Klägerin ist satzungsrechtlich verpflichtet,
Maßgabe von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 SRS die Fahrbahn bis zur Mitte zu säubern. Randnummer 41 Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das durch die beiden im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen erschlossen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SRS). Ein im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossenes Grundstück (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG) liegt regelmäßig vor, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hat und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage möglichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks vorteilhaft auswirkt (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil das Grundstück der Klägerin an beide Straßen angrenzt, also eine Zugangsmöglichkeit hat, und zu Wohnzwecken baulich genutzt wird. Die der Klägerin auferlegte Reinigungspflicht beschränkt sich
der Anlage SRS auf die Fahrbahn. Randnummer 42 Außerdem hat die Klägerin jeweils nur die ihrem Grundstück zugewandte Hälfte der Straße bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.
1 Satz 2 SRS erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte, wenn die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind. Im beidseitig bebauten Am...steig ist das unproblematisch der Fall.
der Satzung sollen allerdings auch im Gi...steig die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten (bis zur Straßenmitte) reinigungspflichtig sein, obgleich die Grundstücke auf der westlichen Straßenseite im Außenbereich liegen und nur land– oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten beruht darauf, dass § 2 Abs. 4 Satz 2 SRS ein Grundstück schon dann als erschlossen ansieht, wenn seine Nutzung durch die Straße überhaupt ermöglicht wird. Diese Sichtweise geht über das hinaus, was
StrG zulässig ist. Wie soeben bereits ausgeführt, ist erschlossen im Sinne dieser Vorschrift nur ein Grundstück, bei dem sich Straßenreinigung oder Winterwartung auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft auswirken. Hierzu gehört eine land– oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.), mit der Folge, dass die satzungsmäßige Einbeziehung der westlichen, im Außenbereich liegenden Grundstücke in die Reinigungspflicht für den Gi...steig unzulässig ist. Das bedeutet indessen nicht, dass die östlichen Anlieger des Gi...steiges – wie die Klägerin – gleichsam automatisch die gesamte Fahrbahn zu reinigen hätten. Damit würde ihnen mehr abverlangt, als der Satzungsgeber ihnen
Wortlaut und Systematik auferlegt hat; soll es zu diesem Mehr kommen, muss der Satzungsgeber insoweit
steuern. Randnummer 43 2. Die satzungsrechtliche Verpflichtung der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 44 a) Die Satzung verstößt nicht gegen § 25 StVO. Randnummer 45
VO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden (§ 25 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz StVO). Diese Ausnahme greift hier ein, weil weder der Am...steig noch der Gi...steig über einen Gehweg oder einen begehbaren Seitenstreifen verfügen. Dürfen danach Fußgänger hier die Fahrbahn ohnehin benutzen, so ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade in diesem Bereich die Straße – anders als sonst bei jeder für den Fußgängerverkehr freigegebenen Straßenfläche – nicht auch betreten werden darf, um sie zum Schutz der Fußgänger zu reinigen. Randnummer 46 Im Übrigen lässt § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO erkennen, dass bestimmte Personen bestimmte Arbeiten auf der Straße außerhalb von Gehwegen und Absperrungen und damit auch auf der Fahrbahn ausführen dürfen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Straßenreinigung durch die Anlieger (a.A. Dyllick / Neubauer, LKV 2013, 546, 548). Randnummer 47 § 35 Abs. 6 StVO regelt, dass Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt (Satz 1). Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt (Satz 2). Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann (Satz 3). Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen (Satz 4). Randnummer 48 § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO macht deutlich, dass bestimmte Personen sich bei bestimmten Tätigkeiten, wie etwa bei der Straßenreinigung, auch auf der Fahrbahn aufhalten dürfen. Die Vorschrift verlangt insoweit – im Interesse der Verkehrssicherheit – lediglich das Tragen auffälliger Warnkleidung. Dies betrifft nicht nur Begleitpersonen zu den in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO genannten Fahrzeugen, sondern alle Personen, die für die in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO genannten Tätigkeiten „eingesetzt“ werden; das Wort „hierbei“ in § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO bezieht sich auf die in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO aufgeführten Tätigkeiten (Bau, Unterhaltung, Reinigung der Straßen oder Müllabfuhr). Randnummer 49 Das bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ist bereits im Zuge der Neufassung der StVO vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) als § 35 Abs. 6 Satz 2 StVO 1970 in die Verordnung aufgenommen worden. § 35 Abs. 6 StVO 1970 fasst die früheren Regelungen aus § 41a Satz 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO 1956 (Straßenverkehrs–Ordnung vom 29. März 1956, BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Änderung von 1960 (Art. 3 Nr. 10 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960, BGBl. I S. 485) zusammen. § 41a Satz 2 StVO 1956 betraf
der Überschrift „Arbeiten auf der Fahrbahn“ und regelte, dass Personen, die bei der Unterhaltung und Beaufsichtigung der Straße und der im Straßenraum vorhandenen Anlagen tätig waren, durch Warnkleidung erkennbar sein mussten. § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO 1956 in der Fassung von 1960 lautete: Randnummer 50 „Für Personen, die bei der Unterhaltung, Reinigung oder Beaufsichtigung der Straßen oder der im Straßenraum vorhandenen Anlagen tätig sind, gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften dieser Verordnung, soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken.“ Randnummer 51 Im Jahre 1970 wollte der Verordnungsgeber ausweislich der amtlichen Begründung mit § 35 StVO 1970 nur § 48 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 41a StVO 1956/1960 zusammenfassen, ohne bedeutsame materiell–rechtliche Änderungen vorzunehmen (VkBl. 1970, 797, 816). Hinsichtlich der Sonderrechte beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr hielt er es nur noch für erforderlich, genau anzugeben, was mit Fahrzeugen getan werden durfte, die bei Tätigkeiten
VO eingesetzt waren. Für Personen, die bei entsprechenden Tätigkeiten eingesetzt waren, hielt er dies hingegen für überflüssig; bei ihnen war es aus seiner Sicht bereits wegen ihres Aufgabenkreises klar, dass sie sich auch auf der Fahrbahn bewegen dürfen; deshalb sei ihnen nur zu sagen, dass sie, wenn sie außerhalb der Gehwege und Absperrungen tätig werden wollen, durch Warnkleidung kenntlich sein müssten (a.a.O., S. 817).
dem Satz 2 von § 35 Abs. 6 StVO 1970 – ohne inhaltliche Änderung – im Jahr 1988 durch das Einfügen von zwei Sätzen über die Gehwegreinigung durch Fahrzeuge zu Satz 4 geworden ist (Art. 1 Nr. 25 Buchstabe b der Neunten Verordnung zur Änderung der StVO vom
barstraßen angrenzenden Wohnhausgrundstücke. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h gesenkt. Es ist daher lediglich mit einer geringen Zahl von Autos zu rechnen, die nur deutlich langsamer fahren dürfen als sonst innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Die Fahrer müssen wegen § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO ohnehin Fußgänger auf der Fahrbahn erwarten. Darüber hinaus gehören sie in aller Regel selbst zu den Anliegern, sind also mit der Fahrbahnreinigung durch die Anlieger vertraut und haben mit ihr zu rechnen. Wie schon ausgeführt, kann die Klägerin zudem das Säubern in besonders verkehrsarme Zeiten legen oder einen Dritten, z.B. ein Unternehmen, mit der Reinigung beauftragen. Randnummer 58 Auch hinsichtlich der Festlegung von Art und Umfang der Säuberung der Fahrbahn in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 SRS bestehen keine Bedenken, welche die Übertragung der Reinigungspflicht schon grundsätzlich unzumutbar erscheinen lassen. Solche Bedenken sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 59 II. Die Klägerin ist außerdem verpflichtet, die Fahrbahnen des Am...steigs und des Gi...steigs vor ihrem Grundstück jeweils in einer Breite von 1,5 m gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 SRS von Schnee zu räumen und gegen Glätte abzustumpfen. Randnummer 60 1. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der Reinigungspflichtigen und hinsichtlich des grundsätzlichen räumlichen Umfangs der daraus folgenden Reinigungspflicht
1 Satz 1 und 2 SRS gelten die Ausführungen oben zu I.1 auch für den Winterdienst. Danach obliegt der Klägerin in beiden Straßen der Winterdienst auf der Fahrbahn bis höchstens zur Fahrbahnmitte. Randnummer 61
StrG a.F. hat die (ordnungsmäßige) Reinigungspflicht der Gemeinden auch die Verpflichtung umfasst, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen; soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, galt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
StrG a.F. hatten die Gemeinden im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war.
StrG a.F. waren die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Hierzu wird vertreten, dass die Übertragungsermächtigung nur eine Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflicht
StrG a.F., nicht aber eine Übertragung der Winterdienstpflicht
StrG a.F. auf die Grundstückseigentümer zugelassen hat (so VG Potsdam, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 K 1885/06 –, juris, Rdnr. 14 f.; zustimmend Dyllick/Neubauer, LKV 2011, 109, 113 f.; ablehnend Wichmann, a.a.O., Rdnr. 147 mit Fn. 59). Dem ist nicht zu folgen. Es gibt straßenreinigungsrechtliche Vorschriften anderer Länder mit ähnlicher Normstruktur wie § 49a BbgStrG a.F., in denen einerseits die Pflichten der Gemeinden, andererseits die Übertragungsmöglichkeit auf die Grundstückseigentümer geregelt sind und in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass nur ein Teil der gemeindlichen Pflichten übertragbar ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG HE, § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG und § 49 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG). Eine solche ausdrückliche Beschränkung hat § 49a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG a.F. indessen gerade nicht enthalten. Die Bestimmung erlaubt den Gemeinden schlicht, die „Reinigungspflicht“ auf die Grundstückseigentumer zu übertragen, was bedeutet, dass alles übertragbar ist, was „Reinigungspflicht“ der Gemeinde ist. Zu den Reinigungspflichten der Gemeinde gehörten indessen ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucksache 2/1853, Begründung zu den § 49a Abs. 2 und 3 BbgStrG) alle in § 49a Abs. 1, 2 und 3 BbgStrG a.F. geregelten Pflichten gleichermaßen (so auch Jupe, Straßenrecht in Brandenburg, 1996 S. 125 f.; ebenso ders., Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Losebl., Stand: April 2014, Bd. 1, Nr. 17.00 Anm. 2.2). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, nur in § 49a Abs. 1 BbgStrG a.F. sei mit der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung und in § 49a Abs. 2 BbgStrG a.F. mit der Pflicht zum Winterdienst auf Geh- und Fußgängerüberwegen sowie in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen eine „echte“ Reinigungspflicht der Gemeinden geregelt worden, während § 49a Abs. 3 BbgStrG a.F. nur eine – nicht übertragbare – Winterdienstobliegenheit minderer Qualität geregelt habe. § 49a Abs. 3 BbgStrG a.F. hat schon dem Wortlaut
eine Rechtspflicht zur Leistung des Winterdienstes beschrieben („haben … zu …“). Zwar hatten die Gemeinden den Winterdienst
StrG a.F. nur zu leisten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war, und das auch nur
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Die Anknüpfung der Winterdienstpflicht an diese Voraussetzungen hat die Gemeinden aber jedenfalls nicht davon freigestellt, auf den von § 49a Abs. 3 BbgStrG a.F. erfassten innerörtlichen Straßen ohne Gehwege jedenfalls einen Winterdienst zu leisten, der
Zielrichtung und Umfang dem ihnen
StrG a.F. obliegenden Winterdienst auf innerörtlichen Straßen mit Gehwegen, in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen entsprach, nämlich einen Winterdienst, der
Lage der Dinge einen sicheren Fußgängerverkehr erlaubte. Die täglich erforderlichen Fußwege müssen innerorts möglich sein. Gerade auch ältere und gebrechliche Menschen müssen ihre Wege zum Einkaufen oder zur ärztlichen Versorgung erledigen können; für die Winterdienstpflicht insoweit kann es nicht einschränkend auf bestimmte bauliche Anlagen oder auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ankommen. Hiervon geht nicht nur der Gesetzentwurf für die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) angestoßene Änderung des § 49a BbgStrG im Jahr 2011 aus (vgl. LT-Drucksache 5/3349, Begründung, S. 2 f.); vielmehr hat dieser Befund auch schon vorher gegolten. Danach musste bei Schnee und Eis jedenfalls grundsätzlich gewährleistet sein, dass über den Gehweg bzw. einen 1,5 m breiten Streifen jede Wohnung wenigstens zu Fuß einigermaßen sicher zu erreichen war. Insoweit musste zum Schutz der Fußgänger in Straßen, die weder über Gehwege (bzw. begehbare Seitenstreifen) verfügen noch eine Fußgängerzone oder ein verkehrsberuhigter Bereich sind, ebenfalls ein bis zu 1,5 m breiter Streifen von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. Denn in solchen Straßen dürfen Fußgänger die Fahrbahn benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und sind außerdem gerade darauf angewiesen, sie in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite tatsächlich auch benutzen zu können. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs hat § 49a Abs. 2 und 3 BbgStrG a.F. eine gemeinsame Zielvorstellung des Gesetzgebers zugrunde gelegen. Die durch das Urteil des VG Potsdam angestoßene Gesetzesänderung im Jahre 2011 war danach in der Tat eine bloße Klarstellung und keine materielle Änderung im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage (so auch LT-Drucksache 5/3349, Begründung, S. 2 f.). Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 2 BbgStrG fasst § 49a Abs. 2 und Abs. 3 BbgStrG a.F. insoweit nur im bisher gemeinten Sinn zusammen (vgl. LT-Drucksache 5/3349, a.a.O.). Auch
StrG ist es zulässig, den Winterdienst – soweit er zum Schutz der Fußgänger erforderlich ist – auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu übertragen, was bei Straßen ohne Gehweg den Winterdienst auf einem Streifen von 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze betrifft. Randnummer 63 3. Die Verpflichtung der Klägerin, die Fahrbahn von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen, beschränkt sich
dem Vorstehenden sowohl im Am...steig als auch im Gi...steig auf einen 1,5 m breiten Streifen an der ihrem Grundstück zugewandten Seite der Fahrbahn (§ 3 Abs. 3 Satz 5 SRS). Es handelt sich jeweils um eine ausgebaute Straße ohne getrennte Gehwege und ohne begehbaren Seitenstreifen, so dass sich der Umfang des Winterdienstes hier
der Regelung für ausgebaute Mischverkehrsflächen in § 3 Abs. 3 Satz 5 SRS bestimmt. Mischverkehrsflächen sind
dieser Vorschrift solche Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen. Das ist hier in beiden Straßen hinsichtlich eines 1,5 m breiten Streifens am jeweiligen Fahrbahnrand der Fall. Straßenverkehrsrechtlich ergibt sich für Fußgänger aus den oben zitierten Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO und für Fahrzeuge aus dem Rechtsfahrgebot
VO, dass diese Streifen beiden Verkehrsarten gleichermaßen zur Verfügung stehen. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 5 SRS dem Wortlaut
den Winterdienst auf der Fahrbahn über einen Streifen von 1,5 m Breite am Fahrbahnrand hinaus bis zur Fahrbahnmitte erstrecken will, gilt dies daher für den Am...steig und den Gi...steig – ungeachtet der auf den Schutz der Fußgänger beschränkten gesetzlichen Übertragungsermächtigung (s.o.) – schon deshalb nicht, weil die Fahrbahnen ohnehin nur hinsichtlich dieses Streifens im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 5 SRS Mischverkehrsflächen sind. Randnummer 64
Beendigung des Schneefalls bzw.
dem Entstehen der Glätte zu räumen bzw. zu streuen (§ 3 Abs. 5 Satz 1 SRS).
allgemeinem Verständnis bedeutet „unverzüglich“ nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), und bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff einer Auslegung, die u.a. im Lichte höherrangigen Rechts zu erfolgen hat. Bei der Verpflichtung zum Schneeräumen und zum Streuen gegen Glätte ist dem Winterdienstpflichtigen bei der Auslegung von „unverzüglich“ deshalb
allgemeiner Ansicht eine angemessene Frist einzuräumen (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rdnr. 1157; Wichmann, a.a.O., Rdnr. 176, jeweils m.w.N.). Dementsprechend besteht diese Verpflichtung bei erneutem Schneefall oder erneuter Glättebildung am selben Tage ebenfalls nur
Maßgabe der Zumutbarkeit innerhalb angemessener Fristen (vgl. Sauthoff, a.a.O., Rdnr. 1177 m.w.N.). Im Übrigen müssen die Anlieger auch die Winterdienstpflicht nicht höchstpersönlich erfüllen, sondern können Dritte beauftragen (vgl. Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 43 Rdnr. 21). Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 70 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001201663
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