Leitende Angestellte - Status - Auflösungsantrag Leitsatz Auf die Zweifelsregelung des § 5 Abs. 4 BetrVG kommt es nur an, wenn bereits nach den Maßstäben des Absatz 3 vieles für die Annahme eines Stat
§ 5Abs. 3 und 4 Betr
VG sei. Bis zu einem Auflösungsantrag seitens der Beklagten in diesem Rechtsstreit am
- Dezember 2012 sei das auch zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Die von der Klägerin benannten freien Stellen seien nicht mit der Position der Klägerin vergleichbar. Sie seien auch durch andere von Entlassung bedrohte Beschäftigte besetzt worden. Auch Arbeitnehmer, die bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen gehabt hätten, hätten sich noch darauf bewerben können. Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sei ordnungsgemäß beteiligt worden, denn ansonsten hätte er sicher der Kündigung nicht zugestimmt. Randnummer 27 Die Zahlungsansprüche seien vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig und die Gehaltserhöhung von 3,5% könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil es bei der Beklagten üblich sei solche auch als Ansporn für die Zukunft zu gewähren, was bei der Klägerin aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgen könne. Entsprechend seien alle 480 ausscheidenden Beschäftigten behandelt worden. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Dabei hat es die Kündigung für unwirksam erachtet, weil entweder der Sprecherausschuss unzureichend über die Gründe für die Kündigung der Klägerin informiert worden sei oder die Klägerin keine leitende Angestellte sei und deshalb die Betriebsratsanhörung fehlerhaft unterlassen worden sei. Dem Auflösungsantrag sei nicht stattgegeben worden, weil dieses eine Unwirksamkeit der Kündigung allein wegen Sozialwidrigkeit voraussetze. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Da das Arbeitsverhältnis nicht zum
- September 2012 beendet worden sei, könne die Klägerin auch die Gehaltserhöhung und das Schulgeld beanspruchen. Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der Klägerin sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Gegen dieses den Beklagtenvertretern am
- Februar 2014 zugestellte Urteil legten diese am
- März 2014 Berufung ein und begründeten diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am
- Mai
- Randnummer 30 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Zwischenzeugnis der Klägerin bereits unter dem
- November 2013 erteilt worden sei. Die Zahlungsansprüche würden von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, der Auflösungsantrag würde weiter verfolgt, da die bisherige Rechtsprechung, dass einem solchen nur bei Vorliegen einer ausschließlich sozialwidrigen Kündigung entsprochen werden könne, nicht sachgerecht sei. Randnummer 31 Die Klägerin sei leitende Angestellte sowohl im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes wie auch im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die Klägerin habe in ihrem Verantwortungsbereich unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahrgenommen. Als Geschäftsbereichsleiterin Inflammation Care, dem mit Abstand wichtigsten Unternehmensbereich des pharmazeutischen Geschäftes der Beklagten in Deutschland, habe die Klägerin ein Umsatzvolumen von über 320 Mio. EUR und damit 2012 mehr als 25% des Gesamtumsatzes verantwortet und sei direkt einem Geschäftsführer unterstellt gewesen. Neben den Innendienstbereichen Marketing, Assistenz und Verkaufsleiter habe die Klägerin auch den gesamten Außendienst (Regionalleiter und Mitarbeiter, also drei weitere Hierarchie-Ebenen verantwortet. Ca. 75 Personen hätten direkt oder indirekt an die Klägerin berichtet. Ihre finanzielle Genehmigungsvollmacht habe sich bis ca. 365.000 EUR erstreckt. Dabei habe die Klägerin Aufgaben mit Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens in Deutschland wahrgenommen. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen beschreibe das Rollenprofil Lead Inflammation Care vom Oktober 2001 (Bl. 460-464 d.A.), auf dessen Basis die Klägerin angestellt worden sei. Randnummer 32 Die Klägerin sei zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt gewesen, die zweite Unterschrift der Personalabteilung sei allein aus Gründen der Kenntnisnahme durch diesen verwaltenden Bereich erfolgt. Tatsächlich seien in der kurzen Zeit der Beschäftigung der Klägerin in ihrem Bereich mit einer Entlassung, einer Versetzung und einer Einstellung (Bl. 411-412 d.A.) nur wenige Personalentscheidungen zu treffen gewesen. Ihr sei zwar keine Prokura übertragen worden, aber ihre Genehmigungsvollmacht habe der einer Prokuristin entsprochen. Randnummer 33 Auch die Teilnahme an den Wahlen zum Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten und ihre Gehaltshöhe würden nach § 5 Abs. 4 BetrVG indiziell für die Eigenschaft als leitende Angestellte sprechen. Randnummer 34 Da die Klägerin leitende Angestellte gewesen sei, sei auch der Sprecherausschuss zu beteiligen gewesen. Dessen Beteiligung sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ordnungsgemäß erfolgt. In der Informationsveranstaltung am
- September 2011 sei der Wirtschaftsausschuss, bestehend aus Betriebsrat und Sprecherausschuss, dieser vertreten durch den seinerzeitigen Vorsitzenden A. H. über den geplanten Stellenabbau informiert worden. In den dann folgenden Wochen habe es mehrere Informationssitzungen gegeben, um im Anschluss die kollektiven Interessenausgleiche und Sozialpläne zu vereinbaren. Der Wirtschaftsausschuss habe ein Verhandlungsteam benannt (Bl. 423 d.A.). Dabei sei man übereingekommen, dass der Sprecherausschuss sich nicht aktiv beteiligen werde, sondern während des gesamten Verhandlungszeitraums zum Interessenausgleich und Sozialplan vom Verhandlungsteam über den Fortgang der Verhandlungen informiert werde. Das habe der Betriebsrat dann auch gegenüber dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses und dem Sprecherausschuss getan. Randnummer 35 Weitere Unterlagen einer Präsentation vom
- September 2011 mit Datum
- September 2011 (Anlage 4) seien der Verhandlungsgruppe und damit dem Sprecherausschussvorsitzenden am
- September 2011 als DVD zur Verfügung gestellt worden (Bl. 466-472 d.A.). In einer Verhandlungsrunde am 2./
- November 2011 sei eine Personalliste übergeben worden (Bl. 473 d.A.), in der die Klägerin sowie die Herren Dr. H. und Dr. G. mit „tbd“ (to be defined) aufgeführt gewesen seien. Der Vorsitzende des Sprecherausschusses sei vom Verhandlungsteam über diese Verhandlungen unter Weitergabe der Unterlagen zeitnah unterrichtet worden. Randnummer 36 Am
- Januar 2012 sei zwischen dem Personalleiter der Beklagten und dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses eine bereits am
- Dezember 2011 vorformulierte Vereinbarung zum Sozialplan für leitende Angestellte beschlossen worden. Dabei sei auch eine detaillierte Erläuterung und Beschreibung aller geplanten Umsetzungsmaßnahmen und insbesondere auch der potenziellen Implikationen für leitende Angestellte erfolgt. Dabei sei man davon ausgegangen, dass durch die Weiterbeschäftigung eines Geschäftsbereichsleiters im Konzern die Klägerin nicht von Kündigung betroffen sei. Nachdem sich diese Option aber zerschlagen habe, habe der Personalleiter der Beklagten den Vorsitzenden des Sprecherausschusses am
- Januar 2012 darüber unterrichtet und mitgeteilt, dass man nach Analyse der Sozialdaten nun entschieden habe, sich von der Klägerin zu trennen. Auch die Klägerin sei in einem Gespräch am
- Januar 2012 von ihrem Vorgesetzten und dem Personalleiter unter Anbieten eines Aufhebungsvertrages und einer Freistellung über diesen Entschluss unterrichtet. Der Vorsitzende des Sprecherausschusses sei am
- Januar 2012 über das Gespräch mit der Klägerin unterrichtet worden. Randnummer 37 Damit seien dem Sprecherausschuss die organisatorischen Veränderungen und der Stellenabbau jederzeit ausführlich und hinreichend mitgeteilt worden. Am
- Januar 2012 sei klar gewesen, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nur in Betracht komme, wenn ein anderer Geschäftsbereichsleiter eine anderweitige Beschäftigung finde. Aufgrund der laufenden Informationen durch den Betriebsratsvorsitzenden sowie das Gespräch am
- Januar 2012 mit dem Personalleiter sei im Formblatt zur Anhörung der Verweis auf den Interessenausgleich ausreichend gewesen. Randnummer 38 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 39 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
- Januar 2014 – 24 Ca 5962/12 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, Randnummer 40 hilfsweise Randnummer 41 das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß §§ 9,14 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. Randnummer 42 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Klägerin entgegnet, dass sie keine
§ 5Abs. 3 Betr
VG sei. Auch für den Fall, dass die Klägerin leitende Angestellte sei, sei der Sprecherausschuss aber nicht hinreichend angehört worden. Mit Information an den Wirtschaftsausschuss sei hinsichtlich der Kündigung der Klägerin jedenfalls das falsche Gremium beteiligt worden. Es werde aber auch bestritten, dass das Verhandlungsteam sich auf eine Information des Sprecherausschusses über den Fortgang der Verhandlungen verständigt habe. Auch dass dieses tatsächlich erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten, einschließlich der jeweils behaupteten Informationen und der DVD mit Informationen. Der Sprecherausschuss sei vielleicht über die Maßnahmen an sich, nicht aber über die personelle Einzelmaßnahme gegenüber der Klägerin informiert worden. Randnummer 45 Die Klägerin sei aber auch keine leitende Angestellte. Eine finanzielle Genehmigungsvollmacht habe sie nur intern innerhalb der Kostenstelle, nicht jedoch im Außenverhältnis besessen. Die Klägerin sei auch nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt gewesen. Entsprechende Befugnisse seien ihr weder mündlich noch schriftlich von der Beklagten eingeräumt worden. In der Zeit ihrer Beschäftigung seien 14 Personen in ihrem Bereich eingestellt worden, jedoch jeweils vom Vorgesetzten der Klägerin Herrn Dr. R.. Die Klägerin habe auch keine bedeutenden unternehmerischen Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wahrgenommen. Das Rollenprofil vom Oktober 2001 beinhalte entsprechendes nicht und dessen Inhalt sei auch nicht Schwerpunkt der Aufgabe der Klägerin gewesen. Die Kriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG seien lediglich für den Zweifelsfall als maßgeblich vorgesehen, den es hier nicht gebe. Die Klägerin sei eindeutig keine leitende Angestellte. Randnummer 46 Die Stelle der Klägerin sei nicht weggefallen. Die Beklagte habe trotz zahlreicher anderer Beschäftigungsmöglichkeiten auch keine milderen Maßnahmen als die Beendigungskündigung versucht. Der Auflösungsantrag beinhalte keine Begründung und die Kündigung sei auch nicht allein sozialwidrig. Randnummer 47 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in diesem Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 2. Mai 2014, ihren Schriftsatz vom 6. August 2014 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 15. Juli 2014 und das Sitzungsprotokoll vom 14. August 2014 Bezug genommen. Randnummer 48 Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.12.2014 gekündigt, wogegen sich die Klägerin im Verfahren 57 Ca 10026/14 vor dem Arbeitsgericht Berlin wendet. Die Klägerin betreibt eine sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Verfahren 10 Ta 1497/14 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Beklagte betreibt eine Zwangsvollstreckungsgegenklage, soweit sie bislang zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt worden ist im Verfahren 24 Ca 9113/14 vor dem Arbeitsgericht Berlin. Entscheidungsgründe I. Randnummer 49 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 50 Die zulässige Berufung ist allerdings weitgehend unbegründet, da die Klägerin keine
§ 5Abs. 3 Betr
VG ist und deshalb der im Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat und nicht der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten hätte beteiligt werden müssen.
- Randnummer 51 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist leitende Angestellte, wer sowohl nach dem Arbeitsvertrag und zusätzlich nach ihrer Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist. Randnummer 52 Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung auf Seite 5 zwar, dass die Klägerin zur Vornahme selbständiger Einstellungen und Entlassungen berechtigt gewesen sei und sie diese Berechtigung im Rahmen der Möglichkeiten in dem relativ kurz andauernden Arbeitsverhältnis auch wahrgenommen habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Befugnis aber nicht. Auch eine entsprechende Nebenabrede hat die Beklagte nicht vorgetragen. Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich für ihre Business Unit selbständig Beschäftigte eingestellt und entlassen hat. Denn selbst wenn sie entsprechendes veranlasst haben sollte, wäre dieses nur nach Dienststellung, nicht jedoch nach Dienstvertrag erfolgt. Deshalb ist die Klägerin keine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.
- Randnummer 53 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitende Angestellte, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Unstreitig besaß die Klägerin weder eine Generalvollmacht oder Prokura. Auch wenn die Beklagte vorgetragen hat, dass die Befugnisse der Klägerin einer Prokura vergleichbar gewesen seien, verlangt auch § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG, dass diese nicht nur materiell, sondern auch formell besteht. Da dieses nicht der Fall war, ist die Klägerin keine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
- Randnummer 54 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitende Angestellte, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrung und Kenntnisse voraussetzt. Hinzu kommt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, dass die leitende Angestellte dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Randnummer 55 Um eine solche unternehmerischen (Teil-) Aufgabe annehmen zu können, muss dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen, das heißt er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches versehen sein und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Randnummer 56 Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält abgesehen von der Positionsbeschreibung in Ziffer 1 „Business Unit Lead Inflammation Care“ keine nähere Aufgabenbeschreibung, welche Rechte und Pflichten mit dieser Position verbunden sind. Selbst wenn man trotz des fehlenden Verweises auf das Lead Inflammation Care Profil vom Oktober 2001 im Arbeitsvertrag vom
- Juni 2010 und trotz des dort in Ziffer 20 vereinbarten Schriftformerfordernisses unterstellt, dass das Stellenprofil dennoch Vertragsbestanteil geworden sei, ist nicht ersichtlich dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erfüllt sind. Randnummer 57 Das Stellenprofil gliedert sich in die Bereiche Finanzmanagement des Geschäftsbereiches, Unternehmensplanung, Mitarbeiterentwicklung, interne und externe Beziehungen, Informationsmanagement und Unternehmensentwicklung. 3.1 Randnummer 58 Der Bereich des „Finanzmanagements“ mit dem Ziel der Generierung von Umsätzen ist lediglich für den Bestand, nicht jedoch für die Entwicklung des Unternehmens wesentlich. Zwar sind bestimmte Umsatzgrößen sicherlich Voraussetzung für eine Entwicklung des Unternehmens, allein aus einer guten Finanzentwicklung heraus entwickelt sich ein Unternehmen jedoch nicht. 3.2 Randnummer 59 Die Bereiche Mitarbeiterentwicklung, interne und externe Beziehungen sowie Informationsmanagement sind zwar Aspekte modernen Managements und sichern in gewissem Maße den Bestand eines Unternehmens. Sie können auch Basis für die Entwicklung eines Unternehmens sein. Allerdings führen diese ohne weitere Maßnahmen noch nicht zu einer Unternehmensentwicklung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. 3.3 Randnummer 60 Für die Entwicklung des Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind die Bereiche der „Unternehmensplanung“ und der Bereich „Unternehmensentwicklung“ relevant. Randnummer 61 In den zur Unternehmensplanung in dem Stellenprofil verfassten Leistungsmaßstäben ist jedoch ausdrücklich angegeben, dass strategische und operative Planungen mit der regionalen und lokalen Führungsebene hinsichtlich Image, Strategie, Positionierung der Marke etc. konform gehen müssten und diese Pläne von der Zentrale in Europa und NY zu genehmigen seien. Damit trifft nicht die Klägerin die Entscheidungen, sondern sie bereitet diese lediglich für die Zentrale in Europa und NY vor. Aber auch bei der entsprechenden Vorbereitung der Planungen ist die Klägerin nicht weisungsfrei. Sie ist ausdrücklich an Vorgaben der regionalen und lokalen Führungsebene gebunden. Randnummer 62 Gleiches gilt für den Bereich der Unternehmensentwicklung gemäß dem Stellenprofil. Denn dort ist bei den Leistungsmaßstäben ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin lediglich innerhalb des Portfolios Optimierungsplanungen in die Verkaufs- und Marketingpläne integrieren dürfe. Damit ist aber nicht die Unternehmensentwicklung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG betroffen, sondern lediglich der Bestand des Unternehmens. Soweit es um eine Entwicklung des Unternehmens geht, sieht das Stellenprofil ausdrücklich eine Anfrage an und eine Genehmigung durch die Europazentrale vor. Damit trifft auch hier nicht die Klägerin die Entscheidungen, sondern sie bereitet diese lediglich für die Europazentrale der Beklagten vor. Randnummer 63 Da die Klägerin danach die Entscheidungen nicht selbst treffen durfte, könnte sie nur dann als
§ 5Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Betr
VG angesehen werden, wenn sie kraft einer Schlüsselposition Voraussetzungen schaffen würde, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Dass die Klägerin eine solche Schlüsselposition innegehabt hätte, ergibt sich schon nicht zwingend aus dem Stellenprofil. Jedenfalls hat die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts vor der Berufungsverhandlung aber keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, welche derartigen Unternehmensplanungen die Klägerin in den 2 Jahren ihrer Beschäftigung bis zur Kündigung tatsächlich vorgenommen hat. Erst recht hat sie keine Tatsachen vorgetragen, dass die Klägerin entsprechendes regelmäßig gemacht hätte. Somit ist die Klägerin auch keine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. 3.4 Randnummer 64 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auf die Zweifelsregelung des § 5 Abs. 4 BetrVG nicht an. Denn nach dieser Vorschrift gibt es lediglich einige Hilfstatsachen, die zur Bestimmung des Status einer Angestellten herangezogen werden können, wenn vieles für die Annahme eines Status als leitende Angestellte spricht, aber dennoch gewisse Zweifel verbleiben. Da nach dem Vorbingen der Beklagten die Klägerin aber keine eigenen Entscheidungen zur Unternehmensentwicklung treffen durfte und die Klägerin – jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten - weder einmalig noch regelmäßig Vorlagen für die Europazentrale oder die Zentrale in NY erarbeitet hat, die inhaltlich für die Entwicklung des Unternehmens der Beklagten bedeutsam waren und an denen die Genehmiger nicht vorbeigehen konnten, hatte die Kammer keinerlei Zweifel, dass die Klägerin keine
§ 5Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Betr
VG ist. Deshalb waren die Kriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG zur Beurteilung des Status der Klägerin nicht mehr heranzuziehen. 4. Randnummer 65 Da die Klägerin keine
Betriebsverfassungsgesetzes war, hätte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat vor der Kündigung der Klägerin hören müssen. Dieses ist unstreitig nicht geschehen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). 5. Randnummer 66 Damit fiel der Auflösungsantrag der Beklagten als Hilfsantrag zur Entscheidung an. Diesem war jedoch nicht zu entsprechen, da die Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, das Gründe ersichtlich wären, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr möglich wäre. Zwar bedarf der Auflösungsantrag bei einem Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG keiner Begründung. Die Anforderungen an die Feststellung eines Status als
§ 14Abs. 2 KSch
G sind andere als die nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin eine einer Geschäftsführerin oder Betriebsleiterin vergleichbare Stellung mit der Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern bei der Beklagten innehatte. Denn bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers in § 13 Abs. 3 KSchG Voraussetzung für einen Auflösungsantrag auch einer leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG ist, dass die Kündigung allein wegen Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Denn der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, in dem auch der Auflösungsantrag enthalten ist, findet keine Anwendung auf eine Kündigung, die aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen unwirksam ist. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist zu beachten. Die dagegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Hand hat, den formellen Weg zu einem Auflösungsantrag zu eröffnen, indem er sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft. Allerdings übersieht die beklagte, dass sie es in der Hand hat, eine Kündigung gesetzmäßig zu behandeln und zu begründen, so dass es zur Feststellung der Sozialwidrigkeit oder anderer Unwirksamkeitsgründe gar nicht kommen kann. Randnummer 67 Unabhängig davon ist die Klägerin aber auch keine
§ 14Abs. 2 KSch
G. Eine Arbeitnehmerin ist keine „ähnlicher leitende Angestellte" im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG, wenn ihr nur intern, nicht aber auch im Außenverhältnis eine selbständige Entlassungsbefugnis zusteht. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmer nicht zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder wenn die Ausübung einer derartigen Befugnis keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht und somit ihre Stellung nicht prägt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 AZR 465/99). Nach dem Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin zwar eine Einstellung und eine Entlassung vorgenommen, dass derartige aufgaben ihrer Tätigkeit aber das Gepräge gaben, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil enthält weder der Arbeitsvertrag noch das Stellenprofil für die Stelle der Klägerin irgendwelche Festlegungen oder auch nur Anhaltspunkte, dass die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern eine wesentliche Rolle bei der Tätigkeit der Klägerin sei. Randnummer 68 Da die Klägerin keine
§ 14Abs. 2 KSch
G war und die Kündigung wegen unterlassener Beteiligung des Betriebsrates unwirksam war, war der Auflösungsantrag zurückzuweisen.
- Randnummer 69 Die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zwischenzeugnis war erfolgreich, weil der Anspruch der Klägerin insoweit erfüllt ist.
- Randnummer 70 Der Tenor des Arbeitsgerichts hinsichtlich der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin war klarzustellen, da er in erster Instanz offenbar unrichtig in das angefochtene Urteil aufgenommen worden war. Randnummer 71 Nach Ziffer 2 des Tenors des Urteils vom
- Januar 2014 ist die Klägerin „zu unveränderten Bedingungen“ und zwar konkret „in der Position als Business Unit Inflammation Care“ zu beschäftigen. Diese Position bezeichnet jedoch unstreitig keine Tätigkeit, sondern lediglich eine Organisationseinheit. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils, da die Klägerin ausweislich Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages als „Lead“ dieser Business Unit beschäftigt werden sollte, die Klägerin dieses erstinstanzlich auch im Schriftsatz vom
- November 2012 im Antrag zu III. so beantragt hat und dieser Schriftsatz ausweislich des Protokolls des Arbeitsgerichts Berlin vom
- Januar 2014 auch bei der Antragstellung in Bezug genommen worden ist. Auch den Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom
- Januar 2014 kann nicht entnommen werden, dass das Arbeitsgericht an dieser Stelle etwas anders entscheiden wollte als beantragt. III. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Soweit sie mit dem Zwischenzeugnis obsiegt hatte, war das Obsiegen verhältnismäßig gering, für die erste Instanz hatte es die Beklagte versäumt, die Überlassung des Zwischenzeugnisses an die Klägerin dem Gericht mitzuteilen. Randnummer 73 Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001202722