Vorlage an den EuGH bezüglich der Verhängung einer Sanktionszahlung wegen Verletzung der Berichts- und Abgabepflicht bezüglich einer emissionshandelspflichtigen Anlage Orientierungssatz Die Frage, ob die Regelung in Art 16 Abs 3 S 2 EH-RL (juris: EGRL 87/2003), wonach die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 Euro beträgt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist dem EuGH vorzulegen. (Rn.48) Tenor Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 EH-RL, wonach die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 Euro beträgt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin einer emissionshandelspflichtigen Anlage und wendet sich gegen die von der Beklagten wegen der Verletzung der Berichts- und Abgabepflicht verhängte Sanktionszahlung. Randnummer 2 Für die Ziegelwerk H..., die eine emissionshandelspflichtige Anlage i.S.d. Treibhaus-Emissionsgesetzes (TEHG) ist, wurde am
- September 2011 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom
- November 2011 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Rechtsanwältin S... als Insolvenzverwalterin ernannt. Randnummer 3 Nachdem die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom
- Februar 2012 die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informierte, wies die Beklagte mit einer Email vom
- März 2012 die Klägerin darauf hin, dass sie mit ihrer Ernennung als Insolvenzverwalterin in die Betreiberstellung der Anlage eingetreten und damit Verantwortliche i.S.d. § 7 Abs. 3 TEHG i.d.F. vom
- August 2011 geworden sei. Die Beklagte teilte der Klägerin ferner mit, sie benötige u.a. das ausgefüllte und unterschriebene Kontoformular zur Umschreibung des Anlagenkontos; dies sei auch dann erforderlich, wenn der Betrieb der Anlage eingestellt worden sei. Am Ende der Email wies die Beklagte auf die jährliche Abgabepflicht für das vergangene Jahr bis zum
- April 2012 hin. Randnummer 4 Die Klägerin füllte das Kontoformular nicht aus und teilte der Beklagten mit Schreiben vom
- April 2012 mit, dass der produzierende Geschäftsbetrieb bereits mit Insolvenzantragstellung Anfang September 2011 eingestellt worden sei. Die Abgabe eines Emissionsberichtes sei nicht möglich. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- August 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur fehlenden Emissionsberichterstattung und fehlender Abgabe von Emissionsberechtigungen sowie der beabsichtigten Sanktion gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG an. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom
- August 2012 Stellung und führte aus, nach Insolvenzeröffnung seien keine Emissionen verursacht worden, die angedrohten Schätzwerte seien lediglich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie habe in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin das Unternehmen nicht fortgeführt, könne daher eine Zahlungspflicht nicht erkennen. Randnummer 6 Mit Email vom
- September 2012 reichte Herr R..., der ehemalige Kontobevollmächtigte der Ziegelwerk H... die Emissionsberechnung für das Jahr 2011 ein und gab an, im Berichtszeitraum seien 3324 t CO² ausgestoßen worden. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
- März 2013 schätzte die Beklagte die im Kalenderjahr 2011 verursachten Emissionen auf 3.323 t CO² (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin der Ziegelwerk H... bis zum
- April 2012 insgesamt 3.323 Berechtigungen zu wenig abgegeben habe und weiterhin verpflichtet sei, die noch fehlenden Berechtigungen bis zum
- April 2014 abzugeben (Ziffer 2) und setzte eine Zahlungspflicht in Höhe von 332.300 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 7 TEHG und sei der Berichtspflicht und der Abgabepflicht bis zum
- April 2012 nicht nachgekommen. Die Schätzung der im Kalenderjahr 2011 verursachten Emissionen sei auf Grundlage der Emissionsberechnung vom ehemaligen Kontobevollmächtigten erfolgt. Für die Zahlungspflicht sei nicht maßgeblich, ob die Anlage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch betrieben worden sei, maßgeblich sei allein, dass die Klägerin als Insolvenzverwalterin in die öffentlichen Rechte und Pflichten des Unternehmens eingetreten sei. Randnummer 8 Mit der am
- September 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wonach sie wegen der Einstellung des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage vor der Insolvenzeröffnung nicht zur Berichterstattung und Abgabe verpflichtet sei. Etwaige Ansprüche seien zudem zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Erstellung des Emissionsberichts wäre zudem mit nicht unerheblichen Kosten für die Insolvenzmasse verbunden gewesen. Schließlich hätte die Klägerin für die Abgabe Berechtigungen erwerben müssen, weil die Berechtigungen auf dem Konto nicht in ihrem Eigentum gestanden hätten. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom
- März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2013 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass es für die Betreibereigenschaft auf die faktische Übernahme der Kontrolle über die betrieblichen Abläufe ankäme und daher die Klägerin als Insolvenzverwalterin als Betreiber anzusehen sei. Die Betreiberpflichten endeten auch nicht mit der Aufgabe des Produktionsbetriebs, sondern umfassten noch die Stilllegung der Anlage (sog. Nachsorgepflichten). Die insolvenzrechtlichen Einwendungen würden auch nicht durchgreifen. Die Klägerin könnte sich jederzeit als Kontoinhaber eintragen lassen. II. Randnummer 14 Die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts finden sich in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl EU Nr. L 275 S. 32 - im Folgenden: EH-RL). Einschlägig sind neben Art. 16 insbesondere Art. 14 und Art. 15 EH-RL. Randnummer 15 Die maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts finden sich im Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) vom
- Juli 2004, die gemäß § 34 Abs. 1 TEHG 2011 vom
- Juli 2011 hier anwendbar sind: Randnummer 16 "Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Randnummer 17 § 3 Begriffsbestimmungen Randnummer 18 […] Randnummer 19
(7)Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der Anlage. Randnummer 20 Abschnitt 2: Genehmigung und Überwachung von Emissionen Randnummer 21 § 4 Emissionsgenehmigung Randnummer 22
(1)Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung. Randnummer 23
(2)Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verantwortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten. Randnummer 24 [...] Randnummer 25
(5)Die Genehmigung enthält folgende Angaben und Bestimmungen: Randnummer 26 [...] Randnummer 27 Nr.
- eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen gemäß §
- Randnummer 28 [...] Randnummer 29
(8)Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung. Randnummer 30 § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht Randnummer 31
(1)Der Verantwortliche hat ab dem
- Januar 2005 die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu ermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum
- März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestimmung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. Randnummer 32 Abschnitt 3: Berechtigungen und Zuteilung Randnummer 33 § 6 Berechtigungen Randnummer 34
(1)Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Randnummer 35 [...] Randnummer 36 Abschnitt 5: Sanktionen Randnummer 37 § 17 Durchsetzung der Berichtspflicht Randnummer 38
(1)Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum
- März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum
- März eines Jahres bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorgelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt. Randnummer 39 [...] Randnummer 40 § 18 Durchsetzung der Abgabepflicht Randnummer 41
(1)Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zuteilungsperiode von 40 Euro, fest. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Randnummer 42
(2)Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Randnummer 43
(3)Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum
- April des Folgejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum
- April des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet. Randnummer 44
(4)Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus. Randnummer 45 Abschnitt 6 Randnummer 46 § 34 TEHG 2011 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber Randnummer 47
(1)Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem
- Juli 2011 und dem
- Dezember 2012 in Betrieb genommen wird.“ III. Randnummer 48 Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Randnummer 49 Die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer Verantwortliche i.S.d. § 3 Abs. 7 TEHG. Es handelt sich bei der Berichts- und Abgabepflicht um eine Pflicht, die sich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung der Klägerin als Insolvenzverwalterin konkretisiert hat und daher oblag es auch der Klägerin, diese Pflicht zu erfüllen. Ein Fall von höherer Gewalt, bei dem von der Festsetzung einer Zahlungspflicht abgesehen werden könnte (§ 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG) liegt nicht vor. Ob es eine europarechtskonforme Rechtsgrundlage für die der Klägerin auferlegte Sanktion gibt, hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Randnummer 50 Bejaht der Gerichtshof die Frage, ist die nationale Umsetzungsvorschrift des Art. 16 Abs. 3 der RL (§ 18 TEHG) hinsichtlich der darin enthaltenen Höhe der Sanktion (100 Euro) europarechtswidrig und nicht anwendbar. Randnummer 51 Die Vorlagefrage war bisher auch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Dem Urteil vom
- Oktober 2013 in der Rechtssache C-203/12 lag ein Fall aus der ersten Handelsperiode zu Grunde. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof nur zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion in Höhe von 40 Euro pro nicht abgegebene Berechtigung Stellung genommen (Rn. 40 a.a.O). Dort heißt es: Randnummer 52 „Schließlich dürfte, wie in den Randnrn. 22 und 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, eine Sanktion von 40 Euro pro Tonne nicht bis zum
- April abgegebenen Kohlendioxidäquivalents (ein dem Doppelten des damals geschätzten Preises dieser Tonne auf dem künftigen Markt für Verschmutzungsrechte entsprechender Wert) im Licht der Logik der unionsweiten genauen Verbuchung der Zertifikate, von der das ordnungsgemäße Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems abhängt, keine Nachteile aufweisen, die völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie im Übrigen für die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Kyoto-Protokoll aufweist.“ Randnummer 53 Das beim Europäischen Gerichtshof derzeit anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Rechtssache C-148/14 - Bundesrepublik Deutschland gegen Nordzucker AG, eingereicht am
- März 2014) betrifft ebenfalls einen Fall aus der ersten Handelsperiode und damit eine Sanktion in Höhe von 40 Euro pro nicht abgegebener Berechtigung. Randnummer 54 Nach Auffassung der Kammer sind für die Beantwortung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Sanktionshöhe die Erwägungen aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C-504/04 vom
- Januar 2006 relevant. Dort heißt es u.a. in Rn. 35 und Rn. 40: Randnummer 55 „Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom
- November 1990 in der Rechtssache C 331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I 4023, Randnr. 13, vom
- Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C 133/93, C 300/93 und C 362/93, Cr ispoltoni u. a., Slg. 1994, I 4863, Randnr. 41, vom
- Mai 1998 in der Rechtssache C 157/96, National Farmers’ Union u. a., Slg. 1998, I 2211, Randnr. 60, und vom
- Juli 2001 in der Rechtssache C 189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I 5689, Randnr. 81).“ Randnummer 56 Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Sanktion in Höhe von 100 Euro nicht verhältnismäßig sein kann, wenn zuvor in einer Entscheidung des Gerichtshofes die Sanktion in Höhe von 40 Euro für geeignet erachtet worden ist, um den vom Richtliniengeber verfolgte Zweck zu erreichen. Denn in diesem Fall ist eine Sanktion in Höhe von 100 Euro nicht das mildeste geeignete Mittel und somit nicht erforderlich, zumal die Preise für die Emissionshandelszertifikate in der ersten Handelsperiode bis zum ca. ab Dezember 2006 eingetretenen drastischen Preisverfall wesentlich höher waren, als in der zweiten Handelsperiode. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001202891