Ehegattennachzug eines marokkanischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehefrau Orientierungssatz 1. Die Ehefrau eines Ehegattennachzug beantragenden Ausländers ist auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Versagung eines Visums für ihren Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein. (Rn.19) 2. § 27 Abs. 1 AufenthG normiert eine strenge Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und macht diese Zweckbestimmung darüber hinaus zum Bestandteil der Legaldefinition des Familiennachzugs. (Rn.23) 3. Bestehen nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Eheführungsabsicht auch nur eines Ehegatten fort, kann die Klage keinen Erfolg haben. (Rn.23) 4. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet aus, wenn das Ermessen (noch) nicht ausgeübt wurde, dies vielmehr erstmals nachträglich geschieht. (Rn.34) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 23. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1977 geborene Kläger zu 1. ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau, der 1962 geborenen Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist und in B... lebt. Randnummer 2 Die Klägerin zu 2. war von 1994 bis 2004 in erster Ehe mit einem 1967 geborenen Nigerianer verheiratet. Aus der Ehe sind 1995 geborene Zwillinge hervorgegangen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und bei der Klägerin zu 2. leben. Die Klägerin zu 2. bezieht für sich und die Zwillinge Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Randnummer 3 Die Kläger schlossen am 2... 2009 in S.../Marokko die Ehe. Am 16. Juni 2009 beantragte der Kläger zu 1. bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat (künftig: Botschaft), ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen und legte dazu u.a. ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 6. Juni 2009 über das Bestehen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ mit gutem Erfolg vor. Da seitens der Botschaft aufgrund der Angaben des Klägers zu 1. anlässlich der Antragstellung der Verdacht des Bestehens einer Scheinehe entstanden war, wurden die Kläger am 2. September 2009 zeitgleich von der Botschaft und der Ausländerbehörde der Beigeladenen zum Verlauf ihrer Beziehung, zur Person und Familie, zur Kontaktpflege und zu Gemeinsamkeiten und Zukunftsplänen befragt. Wegen des Ergebnisses dieser Befragungen wird auf Blatt 31 – 43 sowie 45 – 55 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Unter dem 22. September 2010 verweigerte die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums. Daraufhin lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit Bescheid vom 23. September 2009 mit der Begründung, es bestünden Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe, ab. Auf die Remonstration der Kläger hob die Botschaft den Ablehnungsbescheid auf und ersetzte diesen durch den Remonstrationsbescheid vom 23. Oktober 2009, mit dem die Erteilung des begehrten Visums weiterhin abgelehnt wurde. Zur Begründung hieß es, die Kläger hätten bei der zeitgleichen Befragung auf zahlreiche Fragen, darunter auch auf solche, die elementare Daten oder Gewohnheiten des Partners zum Inhalt gehabt hätten, fehlerhafte, voneinander abweichende oder überhaupt keine Angaben gemacht; es bestünden daher Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Randnummer 4 Mit ihrer am 16. Oktober 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen zur Begründung vor: Aus ihren teilweise divergierenden Angaben könne nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Nach dem Kennenlernen im September 2006 habe die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. insgesamt zehnmal in Marokko besucht und dabei u.a. bei seinen Eltern gewohnt. Sie – die Kläger – kommunizierten per Internet täglich mittags und abends. Die Klägerin zu 2. sei zum muslimischen Glauben konvertiert, dem auch der Kläger zu 1. angehöre. Außerdem habe sie im Jahr 2008 einen viertägigen Arabisch-Grundkurs besucht, um sich besser mit dem Kläger zu 1. verständigen zu können. Darüber hinaus legen die Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Eltern des Klägers zu 1. vor, in der diese bestätigen, dass der Eheschließung seitens der Familie zugestimmt worden sei, dass die Klägerin zu 2. vor der Eheschließung fünf Mal im Haus der Eltern des Klägers zu 1. gewohnt und dass sie alle Familienmitglieder kennen gelernt habe, sowie Fotografien vom letzten Marokko-Besuch der Klägerin zu 2. im April 2010. Randnummer 5 Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts, erteilt werden solle. Ein Grund für das Abweichen von dieser Sollvorschrift sein nicht gegeben, zumal es der Klägerin zu 2. wegen ihrer minderjährigen Kinder nicht zugemutet werden könne, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen. Auch bemühe sich die Klägerin zu 2. darum, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe im Februar 2010 mit dem Träger der Grundsicherung eine sog. Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Aufgrund der körperlichen Konstitution der Klägerin zu 2. und der Adipositas, unter der sie leide, sei dies jedoch erschwert. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1., der seine Deutschkenntnisse fortwährend verbessere, in Deutschland eine Arbeit aufnehmen könne. Randnummer 6 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zu 1. auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Remonstrationsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kennenlernens könnten durch den stark verfahrensangepassten und realitätsfremden Vortrag der Klägerseite nicht überzeugend erläutert bzw. ausgeräumt werden. Jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1. bestünden Zweifel, dass er die Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtige. Die vorgelegte Erklärung seiner Eltern sei ungeeignet, deren Akzeptanz der Ehe mit der wesentlich älteren Klägerin zu 2. zu belegen. Randnummer 13 Darüber hinaus stehe der Visumserteilung auch der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Da die Klägerin zu 2. für sich und ihre beiden Kinder aus der Vorehe Leistungen nach dem SBG II beziehe, sei der Visumsantrag auch im Ermessenswege abzulehnen. Bei der Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer Erhöhung der öffentlichen Leistungen führe. Vorliegend spreche gegen eine im Ermessenswege zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, dass nicht abzusehen sein, dass die Kläger und die Kinder der Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit nicht mehr von Sozialleistungen abhängig sein würden. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb es der Klägerin zu 2. nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dass sie sich um deren Aufnahme bemüht habe. Randnummer 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist auf den angefochtenen Remonstrationsbescheid und trägt ergänzend vor, die vorgelegte Erklärung der Eltern des Klägers entkräfte den Scheineheverdacht nicht. Im Übrigen stehe, da die Klägerin zu 2. für sich und ihre beiden Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehe, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Hinreichende Erwerbsbemühungen der Klägerin zu 2. könnten nicht angenommen werden. Die Ermessensentscheidung erfolge ermessensfehlerfrei zu Ungunsten der Kläger. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung am 1. September 2010 hat die Einzelrichterin die Klägerin zu 2. informatorisch zum Kennenlernen, zum Verlauf der Beziehung, zur Eheschließung und zur Kontaktpflege mit dem Kläger zu 1. angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll, Blatt 84 – 93 der Gerichtsakte, verwiesen. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung haben die Beklagte und die Beigeladene erklärt, dass am Verdacht des Bestehens einer Scheinehe nicht festgehalten werde. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss übertragen hat. Randnummer 18 Es konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin zu 2. als Ehefrau auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Versagung des Visums für ihren Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, zitiert nach juris dort Rn 20 ff. m. w. N.). Randnummer 20 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Remonstrationsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; der Kläger zu 1. hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die Erteilung des für den angestrebten Daueraufenthalt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erforderlichen Visums richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift nach den für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums sind erfüllt. Randnummer 22 1. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt. Zur Überzeugung des Gerichts ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kläger beabsichtigen, im Bundesgebiet eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Randnummer 23 § 27 Abs. 1 AufenthG normiert – wie bereits der ihm inhaltlich entsprechende § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes (vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) – eine strenge Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48/92 -, InfAuslR 1992, 305 und OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 28, beide zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990) und macht diese Zweckbestimmung darüber hinaus zum Bestandteil der Legaldefinition des Familiennachzugs. Hiervon ausgehend stellt die Absicht der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, eine anspruchsbegründende Tatsache dar, für die der Nachzugswillige nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, die materielle Beweislast trägt. Zwar ist bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eheführungsabsicht und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles zulässig. Dabei obliegt es dem nachzugswilligen Ausländer insbesondere, die in seinen persönlichen Lebensbereich fallenden Umstände schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Bestehen nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Eheführungsabsicht auch nur eines Ehegatten fort, kann die Klage keinen Erfolg haben (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 – DVBl. 2003, 1260; BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 - BVerwGE 65, S. 174, 179 f., Beschluss vom 12. Juni 1992, a.a.O., und Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 – OVG 8 N 137.02 und Urteil vom 16. Dezember 2003, a.a.O., Rn. 29). An der Beweislastverteilung hat sich auch nach Einfügung von Absatz 1a Nr. 1 in § 27 AufenthG, wonach ein Familiennachzug bei sog. Zweckehe oder Zweckadoption nicht zugelassen wird, durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S 1970) nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 18 f. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, - 2 B 11.08 – juris m.w.N.). Randnummer 24 Den Klägern ist es aufgrund des Ergebnisses der ausführlichen informatorischen Anhörung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung gelungen, die Zweifel an ihrer Absicht, im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen, auszuräumen. Die Klägerin zu 2. konnte die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar und in sich stimmig beantworten; ihre detailreichen Schilderungen, die teilweise erkennbar emotional erfolgten, waren glaubhaft. Für das Gericht maßgeblich waren insbesondere die zahlreichen Besuche der Klägerin zu 2. in Marokko, bei denen sie sich – zum Teil auch über längere Zeit – bei der Familie des Klägers zu 1., ihres Ehemannes, aufhielt und dort – nach einer gewissen Anlaufphase – in das Familienleben, von dem sie ausführlich zu berichten wusste, integriert war. Vor diesem Hintergrund stehen weder der - nicht unerhebliche - Altersunterschied von 15 Jahren noch die (zunächst) divergierenden Angaben zum Kennenlernen und zum Austausch von Ehe- bzw. Verlobungsringen der Schutzwürdigkeit der Ehe entgegen. Das Gericht ist nach alldem davon überzeugt, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG herstellen wollen. Dementsprechend haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene nach der Ehegattenbefragung in der mündlichen Verhandlung den Scheineheverdacht nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 25 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums sind erfüllt. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.