Reinraumanforderungen beim Verdünnen und Umfüllen parenteraler Arzneimittel und steriler Augentropfen in der Apotheke in Abgrenzung zur Rekonstitution Orientierungssatz Angesichts des von der Vorschrift des § 4 Abs. 31 AMG in den Blick genommenen Verbraucherkreises ist es nicht vorstellbar, dass die Zubereitung und Abfüllung von sterilen Arzneimitteln, für die mangels Sterilisation im Endbehältnis und Herstellung in einem geschlossenen System bestimmte Reinraumanforderungen gelten, dem Verbraucher ohne Einhaltung dieser Sicherheitsstandards auf der bloßen Grundlage der Packungsbeilage überlassen werden soll. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 9. August 2012, 6 K 52/12, Urteil nachgehend BVerwG, 1. März 2016, 3 B 15/15, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke und wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm untersagt wird, sterile patientenindividuelle parenterale Arzneimittel in seiner Apotheke herzustellen, soweit diese keinem Sterilisationsverfahren im Endbehältnis unterzogen werden. Randnummer 2 Der Beklagte bat den Kläger anlässlich einer Schwerpunktprüfung im Januar 2011, die konkreten Bedingungen der Herstellung von sterilen Arzneimitteln in seiner Apotheke zu belegen, und wies den Kläger zugleich darauf hin, dass die Herstellung derartiger Arzneimittel den besonderen Anforderungen des § 6 Abs. 1 ApBetrO, der Monographie 5.1.1 des EuAB (Europäisches Arzneibuch) sowie des Anhangs 1 zum EG-GMP-Leitfaden (EG-Leitfaden der Guten Herstellungspraxis) unterlägen. Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin unter Vorlage diverser Unterlagen mit, dass das Spektrum der in seiner Apotheke hergestellten sterilen Arzneimittel die Befüllung von Schmerzpumpen sowie die Herstellung von Augenarzneimitteln (Antibiotika), parenteralen Ernährungslösungen, niedermolekularen Heparinen, Opiatlösungen, sonstigen Schmerzlösungen und sonstigen Lösungen zur externen photodynamischen Therapie umfasse. Randnummer 3 Durch Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2011 untersagte der Beklagte dem Kläger die Herstellung steriler Arzneimittel in seiner Apotheke, die gemäß arzneimittelrechtlicher Vorschriften in Räumen erfolgen müsse, deren Merkmale in den Regularien des Anhangs 1 zum EG-GMP-Leitfaden festgelegt seien. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Räumlichkeiten in der Apotheke des Klägers nicht EG-GMP-konform seien. Das gelte insbesondere hinsichtlich der raumlufttechnischen Anlage und der Qualifizierung der Reinräume in der Apotheke des Klägers. Die Untersagung sei verhältnismäßig, da die „Hauptgeschäftsfelder der Apotheke“, nämlich die Herstellung nicht steriler Arzneimittel, die Abgabe von Fertigarzneimitteln sowie der Groß- und Versandhandel mit Arzneimitteln erhalten blieben und im Übrigen nach den eigenen Angaben des Klägers der Betrieb der Reinräume für die Herstellung steriler Arzneimittel kaum kostendeckend sei. Der Widerspruch des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte änderte die Ordnungsverfügung in dem dem Kläger am 10. Dezember 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 dahingehend ab, dass er diesem untersagte, sterile patientenindividuelle parenterale Arzneimittel in seiner Apotheke herzustellen, soweit die Arzneimittel keinem Sterilisationsverfahren im Endbehältnis unterzogen werden. Randnummer 4 Am 9. Januar 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, die darauf gerichtet war, die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben, als ihm darin die Herstellung steriler patientenindividueller parenteraler Arzneimittel in Gestalt des Befüllens von Schmerzpumpen, Augenarzneimitteln (Antibiotika), Heparinen und sonstigen Schmerzlösungen untersagt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. August 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ordnungsverfügung beruhe auf § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen träfen. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da der Kläger bei der Herstellung der in Rede stehenden Arzneimittel in seiner Apotheke nicht die Anforderungen des seit Juni 2012 geltenden § 35 ApBetrO erfülle. Die Vorschrift könne hier herangezogen werden, weil es sich bei der Ordnungsverfügung um einen so genannten Dauerverwaltungsakt handele, für dessen Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht abzustellen sei. Den Vorgaben des § 35 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO für die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung genüge der Kläger unstreitig nicht, weil die räumliche Ausstattung seiner Apotheke ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen zwar bezüglich der Werkbank die Voraussetzungen der Reinraumklasse A erreiche, sich diese jedoch in einer Umgebung der Reinraumklasse C befinde. Anders als der Kläger meine, stelle die ihm untersagte Tätigkeit keine Rekonstitution im Sinne von § 4 Abs. 31 AMG dar. Der Kläger überführe die betroffenen Arzneimittel nicht in seine anwendungsfähige Form und halte sich auch nicht an die Angaben der Packungsbeilage. Auch handele es sich bei diesen Vorgängen wegen der erforderlichen Genauigkeit und gebotenen Sterilität der Arbeitsbedingungen um keinen einfachen Prozess. Randnummer 5 Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er räumt zwar ein, dass seine Apothekenbetriebsräume nicht den Anforderungen in § 35 ApBetrO genügten, ist jedoch der Auffassung, dass die untersagte Tätigkeit eine Rekonstitution von Fertigarzneimitteln nach § 4 Abs. 31 AMG darstelle, die nicht der arzneimittelrechtlichen Überwachung unterliege. Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet, das Arzneimittel für den Gebrauch fertig zu machen, und zwar so, wie es der Arzt patientenindividuell verordnet habe. Das vom Arzt dabei bestimmte Verdünnungsverhältnis könne gemäß den Angaben in der Packungsbeilage durch standardisierte Arbeitsschritte erreicht werden. Hierzu fülle er in seiner Apotheke das jeweils zugelassene Fertigarzneimittel auf und anschließend in ein anderes Behältnis um. Das geschehe kurz bevor das rekonstitutierte Arzneimittel vom Arzt persönlich in der Apotheke abgeholt werde. Der Arzt suche sodann direkt nach der Abholung des Arzneimittels seinen Patienten zu Hause auf und verabreiche diesem das individuell für ihn hergestellte Arzneimittel. Randnummer 6 An die Rekonstitution knüpften zudem zahlreiche Ausnahmebestimmungen im Arzneimittelgesetz zu Gunsten der Apotheker an. Sie unterliege nicht der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 64 Abs. 1 Satz 5 AMG) und sei auch nicht anzeigepflichtig (§ 67 Abs. 1 Satz 7 AMG). Außerdem sei sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 AMG von der Herstellungserlaubnispflicht gemäß § 13 Abs. 1 AMG befreit. Diese gesetzgeberische Privilegierung der Apotheken dürfe durch eine betont restriktive Begriffsauslegung nicht unterlaufen werden. Randnummer 7 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei seiner Tätigkeit um keinen einfachen Prozess handele, verkenne, dass das Verdünnen von Arzneimitteln sogar „freihändig“ ohne jegliches Gerät von Ärzten, Krankenschwestern und sonstigem Pflegepersonal unter weniger sterilen Bedingungen als in seiner Apotheke vorgenommen werde. Sofern präventive Gründe einer Rekonstitution bei sterilen Arzneimitteln entgegenstehen sollten, hätte dies der Gesetzgeber in § 4 Abs. 31 AMG geregelt. Randnummer 8 Die Richtigkeit seiner Auffassung werde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11 - bestätigt, bei der die Zubereitung einer Zytostatikalösung (Injektionslösung) auf der Basis eines Fertigarzneimittels durch Hinzugabe einer Kochsalzlösung zu beurteilen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe festgestellt, dass die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form nicht dazu führe, dass ein Rezepturarzneimittel hergestellt werde, weil die Herstellungsschritte als einfache und damit als Rekonstitution einzustufende „Streckung“ des verwendeten Ausgangsarzneimittels anzusehen seien. Randnummer 9 Anders als das Verwaltungsgericht meine, werde das Arzneimittel durch die streitige Tätigkeit in seine anwendungsfähige Form überführt. Bedeutsam sei insoweit nicht, dass das Fertigarzneimittel vorher nicht anwendungsfähig sein dürfe. Das ergebe sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbegründung, wonach gerade das Verdünnen für einen bestimmten Patienten oder das Mischen mit einem Hilfsstoff eine Rekonstitution darstelle. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. August 2012 zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als dem Kläger darin die Herstellung steriler patientenindividueller parenteraler Arzneimittel in Gestalt des Befüllens von Schmerzpumpen, Augenarzneimitteln (Antibiotika), Heparinen und sonstigen Schmerzlösungen untersagt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Das ursprünglich von der WHO initiierte und von der EU übernommene System zur Herstellung von Arzneimitteln (Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel) sehe zur Vermeidung eines Qualitätsmangels bei Arzneimitteln bereits bei deren Herstellung die größtmöglichen Sicherungsmaßnahmen vor, um Patientenschädigungen durch fehlerhafte Arzneimittel weitestgehend auszuschließen. Bei sterilen Arzneimitteln bestehe das besondere Problem, dass die Sterilität des Gefäßes nicht durch eine abschließende Qualitätskontrolle nachgewiesen werden könne, weil diese Qualitätsprüfung zerstörend wirke. Insoweit sei es notwendig, bereits bei der Herstellung besonders strenge Standards einzuhalten, um das Risiko einer mikrobiellen Kontamination möglichst gering zu halten. Randnummer 15 Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass von der Ordnungsverfügung auch sterile Augenarzneimittel (Antibiotika) erfasst sein sollen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 Die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 ist rechtmäßig. Sie findet eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Randnummer 19 Die Anwendbarkeit des § 69 AMG auf den Apothekenbetrieb des Klägers ergibt sich aus § 64 AMG, der den Umfang der den zuständigen Behörden obliegenden Überwachung festlegt und damit auch den in § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG vorausgesetzten Überwachungsbereich bestimmt. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Es liegt auf der Hand, dass dies für Apotheken zutrifft. § 64 Abs. 3 AMG bestimmt darüber hinaus, dass die zuständige Behörde sich u.a. davon zu überzeugen habe, dass die Vorschriften über das Apothekenwesen beachtet werden. Damit ist die Einhaltung der apothekenrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich zum Gegenstand der Überwachung nach den §§ 64 ff. AMG gemacht worden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.97 -, juris Rn. 15).Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften. Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 697) hatte in § 18 noch eine eigenständige Überwachungsregelung enthalten und in diesem Rahmen den zuständigen Behörden die Möglichkeit von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen eingeräumt. Art. 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) hat diese Regelung indes mit der Begründung aufgehoben, die Überwachung der Apotheken richte sich in Zukunft nach den entsprechenden Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O., juris Rn. 16). Randnummer 20 Die Zuständigkeit des Beklagten zur Überwachung der Apotheke des Klägers sowie zum Erlass der Ordnungsverfügung folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Landes Brandenburg über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II/92 [Nr. 65], S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10 [Nr. 28]). Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Die Ordnungsverfügung stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar. Sie verbietet dem Kläger generell für die Zukunft die Herstellung steriler patientenindividueller parentaler Arzneimittel in seiner Apotheke, soweit diese keine Sterilisationsverfahren im Endbehältnis unterzogen werden. Es ist anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O., juris Rn. 18). Letzteres ist bei dem vorliegenden Regelungskomplex nicht der Fall. Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG deshalb als erfüllt angesehen hat, weil die von dem Kläger praktizierte Herstellung steriler parenteraler Arzneimittel in seiner Apotheke gegen § 35 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO in der Fassung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254) verstößt. Randnummer 23 Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO ist bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, die keinem Sterilisationsprozess im Endbehältnis unterzogen und nicht in einem geschlossenen System hergestellt werden, während der Zubereitung und Abfüllung Randnummer 24 1. in der lokalen Zone für die Arbeitsgänge ein Luftreinheitsgrad für Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Klasse A der Definition des EG-GMP-Leitfadens, Anhang 1, der vom Bundesministerium im Bundesanzeiger in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht wird, einzuhalten und Randnummer 25 2. eine geeignete Umgebung erforderlich, die in Bezug auf Partikel- und Keimzahl Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.