Visum zum Ehegattennachzug Orientierungssatz Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug kommt in Betracht, wenn das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Ehemannes der Ausländerin davon überzeugt ist, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen wollen. (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, kein Datum verfügbar, OVG 2 N 86.14 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Havanna vom
(5354049542)hat er in seinem Mobiltelefon unter dem Namen der Klägerin gespeichert, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Augenschein überzeugen konnte. Randnummer 22 Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die Klägerin selbst die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt. Hierfür spricht neben dem intensiven Kontakt und der Familienplanung der Eheleute insbesondere, dass die Klägerin nach den insoweit glaubhaften Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung eine Eheschließung in Dänemark während ihres Besuchsaufenthalts in Deutschland im Sommer 2012 abgelehnt hat, weil sie ihre Familie bei der Hochzeit mit dabeihaben wollte. Dies lässt darauf schließen, dass die Eheschließung für die Klägerin nicht nur ein formales Rechtsgeschäft darstellt, sondern auch für sie eine hohe emotionale Bedeutung hat. Ginge es der Klägerin lediglich um das Aufenthaltsrecht, hätte sie das Angebot ihres Mannes, sofort zu heiraten, wohl auch kaum ausgeschlagen. Aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ergibt sich weiter, dass sie einem Daueraufenthalt in Deutschland letztlich zwiespältig gegenübersteht. So litt sie während ihres Besuchs in Deutschland an Heimweh und reiste frühzeitig ab. Auch in ihren E-Mails wirft sie die Frage auf, ob man denn für immer in Deutschland bleiben wolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht fernliegend, dass die Klägerin die Ehe nur geschlossen hat, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Vielmehr scheint sie – wie aus ihren E-Mails hervorgeht – ein starkes materielles Interesse an der Beziehung zu ihrem Ehemann zu haben. Dies spricht jedoch nicht gegen ihren Eheführungswillen. Denn auch die sog. „Versorgungsehe“ unterliegt dem Schutz des Art. 6 GG. Neben der materiellen Sicherheit bietet die Eheschließung der Klägerin die Möglichkeit, auch in Zukunft viel Zeit in ihrem Heimatland zu verbringen, was ihr wegen des Kontaktes zu ihrer Familie augenscheinlich wichtig ist. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung wollen beide im Sommer arbeiten und den Winter auf Kuba verbringen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft anstrebt. Randnummer 23 Die Widersprüche hinsichtlich des Kennenlernens sind nach Auffassung des Gerichts nicht erheblich. Zwar wurden diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht aufgeklärt, sondern noch verstärkt. Denn der Ehemann widersprach nicht nur den Angaben der Klägerin, er habe bei ihrer Mutter seit längerer Zeit Souvenirs gekauft und man sei bis zu ihrem Aufenthalt in Deutschland nur befreundet gewesen. Seine Ausführungen, er habe zunächst die Mutter am Strand kennengelernt und bei der nächsten Begegnung wenige Wochen später seine Frau, mit der er dann gleich zusammengekommen sei, sind nicht in Einklang zu bringen mit seinen früheren Angaben, er kenne die Familie schon seit vielen Jahren, die Klägerin selbst seit drei Jahren und seit zwei Jahren sei man ein Paar. Dies lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass die Eheleute – aus welchen Gründen auch immer - nicht offenlegen wollen, wie sie sich in Wirklichkeit kennengelernt haben. Gleichwohl hat das Gericht angesichts der oben genannten, für eine echte Verbundenheit der Eheleute sprechenden Anhaltpunkte keine Zweifel daran, dass die Eheleute jedenfalls aktuell eine eheliche Lebensgemeinschaft ernsthaft anstreben. Randnummer 24 Nicht vollständig geklärt werden konnte in der mündlichen Verhandlung auch, weshalb bei dem Aufenthalt des Ehemannes in Kuba vom
- Dezember 2013 bis zum
- Februar 2014 für die Klägerin lediglich für den Zeitraum
- Dezember 2013 bis
- Januar 2014 im selben Hotel ein eigenes Doppelzimmer gebucht wurde, und zwar zur Alleinbenutzung. Nach den Angaben des Ehemannes, die durch sein Reisebüro schriftlich und telefonisch bestätigt wurden, hatte dies ausschließlich buchungstechnische Gründe, weil es sich bei der Reise des Ehemannes um eine Pauschalreise gehandelt habe. Dies erscheint dem Gericht zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Ehemann in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den Flug separat gebucht bzw. einen für seine Frau vorgesehenen Flug auf sich umgebucht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Ehemann der Klägerin glaubhaft bekundet hat, die Eheleute hätten die knapp zwei Monate zusammen verbracht und seien gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebracht gewesen. Mit dem ebenfalls gebuchten Mietwagen hätten sie Ausflüge nach Varadero gemacht und nach Havanna, wo sie auch bei der Botschaft vorgesprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung zeigte er auch digitale Fotos, die nach der Datumsangabe der Dateien in dieser Zeit entstanden sind. Randnummer 25 Angesichts dieses Besuchsaufenthaltes und der weiteren Reise im April 2014 kann auch dahinstehen, ob sich der Ehemann der Klägerin auch im April 2013 bei ihr aufgehalten hat, woran Zweifel bestehen, weil er sich in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht daran erinnern konnte und weitere Belege für diese Reise nicht vorgelegt wurden. Randnummer 26 Soweit die Beklagte den Eheführungswillen des Ehemannes anzweifelt, weil dieser sich in Kuba jeweils im Hotel und nicht bei der Klägerin zu Hause aufgehalten hat, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Der Ehemann hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er als Ausländer nicht privat bei Kubanern übernachten dürfe. Dass ein entsprechendes Verbot aus den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes nicht hervorgeht, ist unerheblich, da der Ehemann angegeben hat, diese Information von Einheimischen erhalten zu haben. Im Hinblick darauf, dass in Kuba der Kontakt zwischen Ausländern und Kubanern stark reglementiert ist, erscheint es glaubhaft, dass Einheimische auch bei – nach Darstellung der Beklagten – grds. erlaubten Übernachtungen von ausländischen Familienmitgliedern Angst vor staatlichen Maßnahmen haben. Überdies hat der Ehemann der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen des mangelnden Komforts in der Finca (kein heißes Wasser und nicht dauerhaft Strom) lieber im Hotel wohnen wollte. Dies passt nach dem Eindruck des Gerichts auch zu dem von ihm geäußerten Wunsch, der Klägerin ein besseres Leben bieten zu wollen. Randnummer 27 Die unterschiedlichen Angaben zum Datum der Eheschließung wurden in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Die Darstellung des Ehemannes der Klägerin, die Hochzeit sei bereits am
- Januar 2013 erfolgt, lediglich die Urkunde sei am
- Januar 2013 ausgestellt worden, wurde durch ein am
- Januar 2013 im Standesamt gefertigtes Foto bestätigt. Dass der Ehemann bei der Ehegattenbefragung das Geburtsjahr seiner Frau falsch angegeben hat, spricht nicht gegen seinen Eheführungswillen. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Ehemann erhebliche Schwierigkeiten mit Daten und der zeitlichen Einordnung von Ereignissen hat. So konnte er seinen dreijährigen Arbeitsaufenthalt auf Kuba, der ein besonderes Erlebnis in seinem Werdegang darstellt, zeitlich nur äußerst vage einordnen und gab an, es sei in der 70er oder 80er Jahren gewesen und er müsse damals im Alter zwischen 20 und 30 gewesen sein. Vor diesem Hintergrund lässt die fehlerhafte Angabe des Geburtsjahres seiner Frau nicht auf Desinteresse an ihrer Person schließen. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Schreibweise ihres Nachnamens. Nach ihrer genauen Adresse war er im Rahmen der Ehegattenbefragung nicht gefragt worden, da er den Fragebogen nach eigenen Angaben selbständig ausgefüllt hat. Die abweichenden Angaben zu der jeweiligen Ausbildung, Hobbies, Musik, Lieblingsessen und Frühstücksgewohnheiten sind nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Die Ausbildung des Ehemannes liegt schon lange zurück und den erlernten Beruf als Rohrschlosser übt er nicht aus. Bei den übrigen Themen gibt es jeweils mehrere Antwortmöglichkeiten, so dass abweichende Antworten nicht auf einen fehlenden Eheführungswillen schließen lassen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). Randnummer 29 BESCHLUSS Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 31 5.000,00 Euro Randnummer 32 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001203263