Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung - Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens Leitsatz 1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG (juris: TagEinrKostBetG BE) vorgesehene vorläufige Festsetzung der Kos
§ 2Abs.
2 Satz 3 TKBG erreicht. Diese Festsetzung erfolgte mit Bescheid vom 19. April 2011 „ab April 2011“. Es erscheint folgerichtig, dass der Bescheid keinen Zeitpunkt für das Ende der Vorläufigkeit der Festsetzung nennt. Dieser Zeitpunkt ist nach den Gesamtumständen derjenige, in dem das Vorjahreseinkommen, also das des Jahres 2010, feststeht bzw. der Behörde bekannt gegeben wird. Dementsprechend hat die Behörde für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung mit Bescheid vom 24. Juni 2013 für den gesamten streitigen Zeitraum (April 2011 bis Oktober 2012) das im Jahr 2010 erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, nachdem dessen endgültige Höhe von den Klägern mitgeteilt worden war. Randnummer 10 Die im Bescheid vom 27. Juni 2013 festgesetzte Nachzahlung vollzieht sodann die sich aus dem Umstand der Endgültigkeit der Festsetzung ergebende Konsequenz, die ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG geregelt ist. Danach werden, in Abweichung von dem an sich in § 5 Abs. 3 Satz 1 TKBG vorgesehenen Grundsatz, dass Änderungen an Parametern der Kostenbeteiligung in einem durch Bescheid festgesetzten Zeitraum unbeachtlich sind, zu viel gezahlte Beträge erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nachgefordert. Randnummer 11
- d)Die von der Berufungszulassung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Randnummer 12
- aa)Der Einwand, das von dem Beklagten verwandte Formular „Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung von Kindern“ lasse nicht erkennen, dass mit der Angabe des verlangten letzten Kalenderjahres dieses sodann auch für die weitere Berechnung bindend festgelegt werde, auch die beiliegenden Erläuterungen und Hinweise klärten hierüber nicht eindeutig auf, führt nicht weiter. Die geschilderte Rechtslage besteht unabhängig vom Inhalt und der Formulierung der vom Beklagten verwendeten Formulare. Dementsprechend geht auch der Einwand fehl, das Formular sei unverständlich formuliert und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Randnummer 13 Dessen ungeachtet leuchtet der Einwand aber auch in der Sache nicht ein. Ziffer 4. des Formulars, die die Kläger hier angekreuzt und damit
§ 2Abs.
2 Satz 3 TKBG erreicht haben, lautet: „Das/Die Einkommen des letzten Kalenderjahres kann/können noch nicht festgestellt werden. Es erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags. Die Summe meiner/unserer positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG des letzten Kalenderjahres wird ca. ... € betragen. Nach Erhalt reiche(
- n)ich/wir den/die Einkommensteuerbescheid(
- e)des letzten Jahres umgehend nach.“ Diese Formulierung lässt ohne weiteres erkennen, dass es für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung insoweit allein auf das Vorjahreseinkommen ankommt, denn anderenfalls wäre es überflüssig, die Einkommensteuerbescheide für eben dieses Jahr nachzureichen. Randnummer 14
- bb)Ohne Erfolg wenden die Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach durch den vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid das für die endgültige Berechnung maßgebende Kalenderjahr bindend festgelegt werde und sich die Vorläufigkeit des Bescheides lediglich auf die Höhe der Kostenbeteiligung beziehe. Auf die Frage, ob dem vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid vom 19. April 2011 eine bindende Festlegung hinsichtlich des für die Berechnung maßgebenden Kalenderjahrs zu entnehmen ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dies folgt bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen. Randnummer 15 Im Übrigen ist die gegenteilige Auffassung der Kläger auch insoweit in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn auch der dem Bescheid über die vorläufige Kostenbeteiligung vom 19. April 2011 beigefügte Hinweis für den Fall der vorläufigen Festsetzung der Kostenbeteiligung nach § 2 Abs. 2 TKBG verdeutlicht, dass für deren endgültige Festsetzung maßgeblich allein auf das Einkommen des Vorjahres abzustellen ist. Danach werde die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres festgesetzt, weil dieses Einkommen noch nicht feststehe. Sobald feststehe, wie hoch das Einkommen im letzten Kalenderjahr tatsächlich gewesen sei, würde auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides eine endgültige Berechnung bzw. Festsetzung der Kostenbeteiligung vorgenommen werden. Es werde gebeten, diesen Einkommensteuerbescheid sobald wie möglich nachzureichen. Soweit die endgültige Festsetzung eine veränderte Kostenbeteiligung zum Ergebnis habe, würden die entsprechenden Beträge nachgefordert bzw. erstattet. Randnummer 16
- cc)Auch der Einwand der Kläger, für Selbstständige seien die Regelungen unpraktikabel, weil erst nach Erhalt des Steuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr die Einkommenshöhe endgültig feststehe und der Steuerbescheid in der Regel erst zwei Jahre später erteilt werde, leuchtet nicht ein. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG trägt der Situation von Selbstständigen vielmehr hinreichend Rechnung. Sie gewährleistet, dass Selbstständige mit der ihrem tatsächlichen Einkommen für das jeweilige Kalenderjahr entsprechenden Höhe an den Tagesbetreuungskosten beteiligt werden. Eine Ungleichbehandlung mit abhängig Beschäftigten liegt hierin gerade nicht. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Kostenbeteiligung bei Selbstständigen erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig feststeht. Den mit der Selbstständigkeit typischerweise verbundenen Einkommensschwankungen trägt § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG durch die Möglichkeit einer Erstattung bzw. Nachzahlung Rechnung. Dabei obliegt es den betreffenden Selbstständigen durch regelmäßige, also jährliche Offenlegung der Einkommensverhältnisse eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Kostenbeteiligung herbeizuführen. Randnummer 17
- dd)Soweit die Kläger verlangen, für die Kostenbeteiligung im Jahr 2011 sei das Einkommen des Jahres 2011 zu Grunde zu legen, weil dieses geringer als im Jahr 2010 gewesen sei, verkennen sie die gesetzliche Regelungssystematik. Bei einer vorläufigen Festsetzung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG scheidet diese Möglichkeit aus den dargelegten Gründen aus. Randnummer 18 Ohne Erfolg machen sie in diesem Zusammenhang außerdem geltend, dass zumindest für die Kostenbeteiligung im Jahr 2012 das Einkommen des Jahres 2011 hätte zu Grunde gelegt werden müssen. Dies wäre in Betracht kommen, wenn die Kläger den ihnen bereits unter dem 12. März 2012 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 umgehend beim Beklagten eingereicht hätten. Der Beklagte hätte dann eine endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung für den Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 vornehmen müssen. Die Kostenbeteiligung hätte ab März 2012 erneut und zwar anhand des im Jahr 2011 erzielten Einkommens festgesetzt werden müssen. Auch insoweit wäre
§ 2Abs.
2 Satz 3 TKBG in Betracht gekommen, wenn dessen Höhe noch nicht hätte festgestellt werden können. Randnummer 19
- ee)Die von den Klägern begehrte Festsetzung der Kostenbeteiligung anhand des jeweils aktuellen Einkommens kommt nur auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 TKBG in Betracht und setzt nach dessen Satz 1 einen entsprechenden Antrag voraus, an dem es hier fehlt. Ob die Behörde die Kläger über dieses Antragserfordernis belehrt hat, ist insoweit unerheblich. Eine unterbliebene, aber notwendige Belehrung könnte den gesetzlich geforderten Antrag nicht ersetzen. Randnummer 20 Dessen ungeachtet lässt sich das Antragserfordernis unschwer dem Formular „Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung von Kindern“ entnehmen. Darin ist unter Ziffer 5. die Möglichkeit vorgesehen, folgenden Text anzukreuzen: „Aufgrund meines/unseres geringen Einkommens im laufenden Kalenderjahr beantrage(
- n)ich/wir die vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags. Die Summe meiner/unserer positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG des laufenden Kalenderjahres wird nur ca. ... € betragen.“ Randnummer 21
- ff)Das Verwaltungsrecht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte nicht gehalten war, darauf hinzuwirken, dass die Kläger in den Jahren 2011 oder 2012 Aktualisierungsanträge nach § 2 Abs. 3 TKBG stellen. Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 TKBG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung der Kostenbeteiligung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Randnummer 22 Die Kläger meinen, wäre der Beklagte dieser Überprüfungspflicht nicht erst im November 2012, sondern bereits zuvor nachgekommen, hätten sie hierdurch veranlasst werden können, Aktualisierungsanträge nach § 2 Abs. 3 TKBG zu stellen. Das überzeugt nicht. Eine solche Überprüfung zieht, unabhängig davon, ob sie verspätet oder rechtzeitig erfolgt, dasselbe Verfahren nach sich, das auch bei der ursprünglichen Antragstellung durchgeführt wurde. Hier haben die Kläger das ursprüngliche Antragsverfahren nicht zum Anlass genommen einen Aktualisierungsantrag zu stellen, obwohl sie schon damals ein geringeres Einkommen als im Vorjahr hätten einkalkulieren müssen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Überprüfung hierzu hätte führen sollen. Jedenfalls legt die Berufungszulassung nichts dar, was diese Annahme rechtfertigen könnte. Randnummer 23 Nicht nachvollziehbar ist es, wenn die Kläger geltend machen, eine Einschätzung der voraussichtlichen Einkommenshöhe im laufenden Jahr sei aufgrund der Selbstständigkeit nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Einkommensprognose für das jeweils laufende Jahr nicht anhand der Einkommensentwicklung des Vergleichszeitraums der vorangegangenen Jahre stellen lassen sollte. Randnummer 24 Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die von § 5 Abs. 2 TKBG geforderte „jährliche Überprüfung“ hier überhaupt zu spät erfolgt ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Begriff „jährliche Überprüfung“ auf das jeweilige „Kalenderjahr“ oder das „Festsetzungsjahr“ bezieht, bedarf aber vorliegend vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass die Verpflichtung der Verwaltung in § 5 Abs. 2 TKBG allein dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen, an der aktuellen Einkommenssituation der Kostenbeteiligungspflichtigen orientierten Gebührenerhebung dient und nicht dazu, die Kostenbeteiligungspflichtigen daran zu erinnern, Aktualisierungsanträge zu stellen bzw. etwaige Ermäßigungstatbestände geltend zu machen. Randnummer 25
- gg)Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das Verwaltungsgericht beziehe sich für seine Ansicht, die Regelungen des TKBG begegneten keinen beitrags- oder verfassungsrechtlichen Bedenken, zu Unrecht auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Einkommensregelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Die Berufungszulassung versäumt es jedenfalls, beitrags- oder verfassungsrechtliche Bedenken an den hier einschlägigen Regelungen des TKBG darzulegen. Randnummer 26 2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgingen und zu ihrer Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machten, zeigt die Berufungszulassung nicht auf. Die von dem Fall aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen lassen sich vielmehr ohne weiteres auch so klären, wie die Ausführungen unter 1. belegen. Randnummer 27 3. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, formuliert die Berufungszulassung nicht und verfehlt insoweit bereits die Darlegungsanforderungen. Dessen ungeachtet bedürfen die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen aus den unter 1. dargelegten Gründen auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Randnummer 28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204682