Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Gewinnbeteiligungen aus einem Kommanditanteil auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit Orientierungssatz Einkünfte aus einer Gewinnbeteiligung, die einem K
§ 48Nr.
19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 = 7 RAr 55/86 =
§ 48Nr.
44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen. Randnummer 33 Ein atypischer Fall liegt indes nicht vor, so dass die Beklagte eine Aufhebungsentscheidung mW für die Vergangenheit zu treffen hatte. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 = 7 RAr 126/84 =
§ 48Nr.
25). Für ein solches grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Auch wird der Kläger durch den - teilweisen - Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (vgl BSG, Urteil vom
- Dezember 1995 - 10 RKg 9/95 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger seit dem
- Oktober 2004 erhebliche Bruttoentgelte aus der Gewinnbeteiligung bei der GmbH & Co. KG bezog. Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt indes für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Soweit der Kläger meint, er habe nach der - angeblichen - telefonischen Auskunft (wann, welcher Art und auf welche konkrete Frage?) bei der Beklagten über die Anrechenbarkeit seiner Einkünfte darauf vertrauen dürfen und auch vertraut, dass die weiterhin gezahlte BU-Rente in der gewährten Höhe rechtmäßig sei, ergibt sich keine andere Beurteilung. Angesichts des Hinweises im Rentenbescheid, dass sich Arbeitseinkommen unter Umständen rentenmindernd auswirken könne und der jährlichen Anfragen der Beklagten hinsichtlich seiner Einkünfte musste er damit rechnen, dass sich die Höhe seiner Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung auf die Höhe der monatlichen Rente ab Oktober 2004 auswirkt. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, hätte er zumindest seine Steuerbescheide bei der Beklagten einreichen müssen. Randnummer 34 Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Schließlich hat sie den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auch ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört (Schreiben vom
- Juni 2008 mit Berechnungsbogen). Randnummer 35 Da die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von BU-Rente mWv
- Oktober 2004 aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung des überzahlten Betrages iHv 28.462,16 EUR für die Zeit vom
- Oktober 2004 bis zum
- Juli 2008 verpflichtet. Die Höhe des errechneten Erstattungsbetrages ist zutreffend. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204744