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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2523/14 WA Urteil Sozialverwaltungsrecht: Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahre

Obsah (4)§ 15§ 14§ 17§ 7

Sozialverwaltungsrecht: Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren; Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im Falle mehrerer Widersprüche gegen eine Erstattungsforderungen

§ 15

Nr 1) der Kläger ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit die Kläger ausweislich ihres zuletzt bei dem SG gestellten Antrages die Erstattung von jeweils 309,40 € für jedes der beiden in Rede stehenden Widerspruchsverfahren geltend machen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass der Beklagte - insoweit unangefochten und daher für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG) - bereits einen Kostenerstattungsbetrag iHv insgesamt 395,08 € festgesetzt hat. Die Klage ist zudem unbegründet, soweit die Kläger sinngemäß (nur) eine darüber hinaus gehende Kostenerstattung geltend machen, ohne die geltend gemachten Differenzbeträge im Einzelnen zu beziffern. Denn weitere Rechtsanwaltskosten als die von dem Beklagten festgesetzten stehen ihnen nicht zu. Randnummer 17 Anspruchsgrundlage für die Erstattung weiterer Aufwendungen ist dem Grunde nach § 63 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm den Abhilfebescheiden des Beklagten vom

  1. Dezember
  2. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl § 63 Abs.1 S 1, Abs. 2 und 3 S 1 SGB X). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl BSG Urteil vom
  3. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R =

§ 14Nr 1 Rn 11).

Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Randnummer 18 Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt (vgl BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 ff =

§ 14Nr 2, jeweils Rn 15). Der i

S des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1RVG) wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV-RVG) zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) bestimmt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall. Randnummer 19 Höhere Rechtsanwaltskosten als die von dem Beklagten festgesetzten sind nicht zu erstatten. Bezogen auf die von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung für die Zeit vom

  1. März 2013 bis
  2. Juli 2013 ist die Bevollmächtigte für die Kläger in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Eine Rechtsanwältin, die in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Sie kann sie nach § 15 Abs. 2 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom
  3. Dezember 2006 (BGBl I 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Randnummer 20 Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R =

§ 17Nr 1 Rn 16).

Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (vgl BSG aaO). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aF (bzw nunmehr seit

  1. Oktober 2012 § 15 Abs. 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG, Beschluss vom
  2. Dezember 2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 1997- 1 BvR 1174/90 = BVerfGE 96, 251; vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom
  4. April 2014 – B 4 AS 27/13 R - mwN). Randnummer 21 Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aF bzw § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG auslöst (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R - ; BSG Urteil vom
  6. September 2011 - B 4 AS 155/10 R =

§ 7Nr. 1 Rn 22 mw

N). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall auch hier. Randnummer 22 Zwar erfolgte die Erstattungsentscheidung hinsichtlich der individuellen SGB II-Leistungen für die Zeit vom

  1. März 2013 bis
  2. Juli 2013 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die der Rechtsanwältin auch jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden. Auch bezogen sich die „Aufhebungs- und Erstattungsbescheide“ - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche der Kläger und der seinerzeit noch alle minderjährigen und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder nach dem SGB II. Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleich geltend gemachten Erstattung von - vorläufig bewilligten - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen Grund der endgültigen Berechnung des Einkommens des Klägers zu 2) aus dessen selbständiger Tätigkeit. Stellt sich bei einer vorläufigen Bewilligung heraus, dass bei der abschließenden Entscheidungen Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe zustehen, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (vgl § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III). Eine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ist somit nicht erforderlich. Es sind daher auch keine weiteren, nur auf die Bewilligung bei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogenen weiteren Prüfungsschritte erforderlich, die ggf eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen können (vgl insoweit bei einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 SGB X wegen der Erzielung von Einkommens BSG, Urteil vom
  3. April 2014 - B 4 AS 27/13 R -). Randnummer 23 Liegt demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Mai 2012 vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren der Kläger nicht zu beanstanden. Randnummer 24 § 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2400 VV-RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom
  6. Mai 2004 (BGBl I 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40,- € bis 520,- €. Eine Gebühr von mehr als 240,- € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts. Randnummer 25 Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr iHv 240,- € hier als nicht unbillig anzunehmen ist (vgl § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für die hier streitig gewesene Erstattung derartiger Leistungen - ist zwar regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier jedoch nur durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich hier lediglich mit der endgültigen Einkommensberechnung aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zu 2) und deren Auswirkungen auf die SGB II-Ansprüche der Kläger sowie der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die rechtliche Wertung war jedoch insoweit nicht überdurchschnittlich schwierig. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben. Die Bevollmächtigte hatte von dem Kläger zu 2) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erbeten und ferner die vom Steuerberater erhaltenen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertungen für März 2010 bis Juli 2010) zu sichten. Sodann hat sie mit je einem gleichlautenden Schriftsatz für die Kläger in der Sache Stellung genommen. Die Bevollmächtigte ist im Übrigen bei ihrer Gebührenbestimmung für die beiden Widerspruchsverfahren selbst nicht von einer überdurchschnittlich schwierigen Tätigkeit ausgegangen; erst mit Schriftsatz vom
  7. November 2014 hat sie vorgetragen, dass es sich um eine „überdurchschnittliche Tätigkeit“ gehandelt habe. Randnummer 26 Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Bevollmächtigte nicht nur die Verhältnisse der Kläger, sondern auch diejenigen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hatte. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass vorliegend die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt sind (vgl schon, BSG Urteil vom
  8. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff =

Nr 2 Rn 34) Randnummer 27 Nach Nr. 1008 VV-RVG idF des KostRMoG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Dabei ist der Schwellenwert von 240,- € keine absolute Grenze, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - mwN). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei Auftraggeber ergibt sich ein Betragsrahmen zwischen 52,- € als Mindestgebühr und 676,- € als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr iHv 312,- €. Die Geschäftsgebühr von 240,- € erhöht sich im konkreten Fall damit um 72,- €. Die Schwellengebühr von 312,- € stellt aus den dargelegten fallbezogenen Gründen die Obergrenze für die Erhöhung der Gebühren dar Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV-RVG iHv 20,- € und Nr. 7008 VV-RVG iVm § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) iHv 63,08 €. Der Gesamtbetrag beläuft sich - wie vom Beklagten errechnet - auf 395,08 €. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204755

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