Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei einem EU-Ausländer Orientierungssatz
(2013)837 final - deutsche Fassung veröffentlicht unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/ com/2013/com2013_0837de01.pdf). Hierin hat die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der bestehenden Rechtslage betont, dass nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts bis zur Erlangung des Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat der Unionsbürger ohne Erwerbstätigkeit bzw. Unionsbürger, der erstmals eine Anstellung sucht, einen Anspruch auf „Sozialhilfe“ (Mittel, die „ein Mitgliedstaat in der Regel Personen [gewährt], die nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen“) nach Unionsrecht nicht besitzt. Denn, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, hätte er schließlich den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird. In der Mitteilung ist u.a. wörtlich ausgeführt: Randnummer 74 „…2.
- Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? Randnummer 75 Sozialhilfe gewährt ein Mitgliedstaat in der Regel Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen. Randnummer 76 Mobile Arbeitnehmer aus der EU und ihre Familienangehörigen haben ab Beginn ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf dieselben Sozialhilfeleistungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Sonstige EU-Bürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat müssen genauso behandelt werden wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, jedoch gibt es bestimmte Vorschriften, um den Aufnahmemitgliedstaat vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen. Randnummer 77 Während der ersten drei Monate des Aufenthalts ist der Aufnahmemitgliedstaat nach dem EU-Recht nicht verpflichtet, EU-Bürgern ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine Anstellung suchen, Sozialhilfe zu gewähren. Randnummer 78 Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren betrifft, so ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat. Schließlich hätte er, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird. Randnummer 79 Beantragt jedoch ein nicht erwerbstätiger EU-Bürger Sozialhilfe, beispielsweise wenn sich seine wirtschaftliche Situation im Laufe der Zeit ändert, so muss sein Antrag im Lichte seines Rechts auf Gleichbehandlung geprüft werden. In bestimmten Fällen können die nationalen Behörden bei einem Antrag auf Sozialhilfe begründete Zweifel hegen, dass die betreffende Person zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Sozialhilfesystems geworden ist. Randnummer 80 In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat die Gewährung von Sozialhilfe oder besonderen beitragsunabhängigen Leistungen an einen EU-Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig machen, dass dieser die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von über drei Monaten erfüllt...“ Randnummer 81 Und auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinen Schlussanträgen vom
- Mai 2014 (Rechtssache C-333/13, http://curia.europa.eu ) in dem Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig zur Zulässigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in diesem Sinne ausgeführt: Randnummer 82 „…
- Die Richtlinie 2004/38 macht das Recht eines Unionsbürger, der nicht (als Arbeitnehmer oder Selbständiger) erwerbstätig ist, auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausdrücklich von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Randnummer 83
- Es erscheint mir daher… legitim, dass ein Mitgliedstaat Bürgern die Gewährung von Sozialhilfeleistungen verweigern kann, soweit diese ihre Freizügigkeit einzig und allein mit dem Ziel ausüben, Sozialhilfe in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zu beanspruchen. Randnummer 84
- Den Mitgliedstaaten dieses Recht zu verweigern, würde zur Folge haben, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der bei seiner Ankunft im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keine ausreichenden Existenzmittel hat, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch und de facto darüber verfügen würde, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers sicherzustellen, in dem es ihm ermöglicht wird, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Randnummer 85
- Die kumulative Anwendung der beiden sekundärrechtlichen Normen - der Verordnung Nr. 883/2004 und der Richtlinie 2004/38 - würde, wenn sie so ausgelegt würden, dass sie den allgemeinen Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats von der Gewährung einer Sozialhilfeleistung dieser Art verhindern, dazu führen, den vom Gesetzgeber in dieser Richtlinie ausgedrückten Willen zunichtezumachen. … Randnummer 86
- … Entweder verfügt der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel und kann sich somit im Staatsgebiet des Mitgliedstaats seiner Wahl aufhalten und wird wegen der Tatsache, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt, Sozialhilfeleistungen, deren Gegenstand darin besteht, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht in Anspruch nehmen müssen - oder er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und erfüllt damit theoretisch die Voraussetzungen um diese Art von Sozialhilfeleistungen zu erhalten, kann sich dann aber in Anbetracht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, dessen Staatsangehöriger er ist. … Randnummer 87
- Daher bin ich nach alledem der Auffassung, dass… die Verordnung Nr. 883/2004 und die Richtlinie 2004/38 der Entscheidung eines nationalen Gesetzgebers nicht entgegenstehen, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums - wie dem Grund der Ankunft im Staatsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats -, das geeignet ist, das Fehlen einer tatsächlichen Verbindung mit diesem Staat nachzuweisen, vom Bezug einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung auszuschließen, um eine übermäßige Belastung für sein Sozialhilfesystem zu verhindern.“ Randnummer 88 Das bedeutet vorliegend, dass sich der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen der Europäischen Kommission sowie des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs - im streitigen Zeitraum nicht auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann, denn Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von über drei Monaten wäre auch hiernach der Nachweis ausreichender Mittel durch den Antragsteller. Über solche Mittel verfügt er nach eigenen Angaben nicht. Randnummer 89 Danach ist abschließend festzustellen, dass jedenfalls zumindest aufgrund des anzuwendenden Leistungsausschlusses § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht gelungen ist. Randnummer 90 Dass das BSG - wie bereits ausgeführt - am
- Dezember 2013 das Verfahren zum Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R ausgesetzt und dem EuGH – im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – diverse Fragen über die Auslegung der Verträge bzw. der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union im Wege einer Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt hat, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Weder folgt daraus eine eigene Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV, noch führt dies zu einem vorläufigen Bewilligungsanspruch. Randnummer 91 Eine eigene Vorlage im Rahmen des Art. 267 Abs. 2 AEUV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat davon überzeugt ist, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen europäisches Recht verstößt und anwendbar ist. Randnummer 92 Auch eine Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV hält der Senat nicht für gegeben. Zwar ist der Beschluss des erkennenden Senats gemäß § 177 SGG nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar. Die Regelung des Abs. 3 des Art. 267 AEUV ist auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil einstweilige Entscheidungen schon nach ihrer Konzeption und Intention gerade keine endgültigen und nicht mehr angreifbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV darstellen, sondern nur vorläufige Regelungen bis längstens zum Abschluss eines durchzuführenden Hauptsacheverfahrens; entsprechend erstreckt sich die materielle Rechtskraft eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz allenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
- Auflage, 2014, § 86 b Rn. 19a, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 93 Außerdem ist der erkennende Senat mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom
- Februar 2014, 7 CE 13.2222, zitiert nach juris) der Auffassung, dass wegen der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich bestehenden Eilbedürftigkeit die durch eine Vorlage an den EuGH entstehende Verfahrensverzögerung in der Regel nicht tunlich ist. Ein Vorlageverfahren beim EuGH dauert üblicherweise mehrere Monate bis Jahre, sodass eine Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Aushöhlung des Gebotes auf effektiven Rechtsschutz führen würde. Zur Erreichung des Ziels des Art. 267 AEUV, die einheitliche Auslegung und Anwendung europäischen Rechts sicherzustellen, ist es daher gegebenenfalls geboten aber auch ausreichend, im durchzuführenden Hauptsacheverfahren vor einer nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Rechtsakts mit europäischem Recht an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 94 Schließlich folgt aus dem Vorlagebeschluss auch kein Anspruch beispielsweise auf eine vorläufige Bewilligung nach § 328 SGB III. Randnummer 95 Soweit der
- Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
- August 2014 (L 10 AS 1593/14 B ER, zitiert nach juris) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu die Ansicht vertritt, unter Berücksichtigung der oben bereits erwähnten Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH (B 4 AS 9/13 R) sei unter Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III die Leistung abschlagsfrei zu gewähren, so vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Randnummer 96 Zum einen hat der erkennende Senat bereits zuvor insbesondere entschieden, dass es sich bei § 328 SGB III um eine Ermächtigungsnorm für eine vorläufige Entscheidung der Verwaltung handelt, die im Ermessen der Verwaltung steht und für die kein Raum mehr nach einer endgültigen Entscheidung ist (Beschluss vom
- März 2014, L 29 AS 514/14 B ER, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Randnummer 97 Zum anderen vermag der Senat die Ausführungen im oben erwähnten Beschluss für die Annahme einer gebundenen Entscheidung mit einer „instantiellen Autorität des BSG“ nicht nachzuvollziehen. Randnummer 98 Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheidungen mit Beschluss vom
- Juli 2010 (u.a. 1 BvL 11/06, m.w.N., zitiert nach juris Rz. 79) ausgeführt: Randnummer 99 „Zwar wirken fachgerichtliche Entscheidungen, obwohl sie nur Einzelfälle beurteilen und inter partes binden, darüber hinaus, wenn sie zur Klärung zweifelhafter und umstrittener Rechtslagen beitragen und damit als Präjudiz für künftige Fälle bedeutsam sind (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV,
- Aufl. 2006, § 79 Rn. 135). Gerade für die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Funktion Eingang in die Verfahrensordnungen gefunden. Vor allem aus den Revisionsvorschriften lässt sich die Aufgabe der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entnehmen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG für die hier betroffene Sozialgerichtsbarkeit). Weil die unteren Instanzen an die höchstrichterliche Rechtsprechung außerhalb der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im konkreten Verfahren (vgl. § 170 Abs. 5 SGG) jedoch nicht gebunden sind, ist die Eignung judikativer Akte als Anknüpfungspunkt schutzwürdigen Vertrauens im Vergleich zu Normen, die generelle Verbindlichkeit beanspruchen, eingeschränkt. Die Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell uneinheitlich (Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 410 <Dez. 1973>). Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Entsprechend ist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in ungeklärten Rechtslagen weniger geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage zu erzeugen, als eine klarstellende gesetzliche Regelung (vgl. BVerfGE 59, 128 <165>; 84, 212 <227>; 105, 17 <38>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- September 1992 - 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, S. 213 <214>). Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Der Geltungsgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <277 f.>).“ Randnummer 100 Unter Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation ist zunächst anzumerken, dass das BSG in seinem oben erwähnten Vorlagebeschluss nicht einmal eine vermeintliche Europarechtswidrigkeit des Ausschlusstatbestandes angenommen hat, sondern lediglich Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts geäußert und den Vorbehalt der Bundesregierung sogar ausdrücklich als wirksam angesehen hat. Danach ist nicht einmal erkennbar, dass das BSG den Leistungsausschluss im § 7 SGB II für europarechtswidrig hält und deshalb ein Leistungsanspruch ansonsten in Betracht kommen kann. Es stellt sich dann aber schon die Frage, inwiefern durch eine Ablehnung der vorläufigen Bewilligung von einer Ansicht des BSG abgewichen und dessen „instantielle Autorität“ infrage gestellt werden könnte. Randnummer 101 Selbst wenn im Übrigen das BSG im - nicht einmal verfahrensabschließenden - Vorlagebeschluss den Ausschlusstatbestand ausdrücklich als europarechtswidrig angesehen hätte, so wäre dies wohl kaum als „gefestigte, langjährige Rechtsprechung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen, so dass nicht einmal ein schutzwürdiger Vertrauensschutz auf Seiten der Beteiligten an einer bestimmten Rechtslage noch gar eine Bindung der Verwaltung entstehen könnte. Wie die Rechtsprechung ist auch die vollziehende Gewalt nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nur an Recht und Gesetz gebunden und damit grundsätzlich auch an § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Randnummer 102 Schließlich besteht wegen der nicht feststellbaren Europarechts- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses auch nicht die Möglichkeit einer Entscheidung über eine Folgenabwägung, weil auch dies letztlich zur Nichtanwendung der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und zu einer unzulässigen Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung führen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, ausführlich u.a. Beschluss vom
- August 2013, L 29 AS 1952/13 B ER, m.w.N., zitiert nach juris). Randnummer 103 Durch diesen Beschluss hat sich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 199 Abs. 2 SGG) erledigt. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom
- August 2014 durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom
- September 2014 ist zudem die diesbezügliche Anhörungsrüge des Antragstellers erledigt. Randnummer 104 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 105 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204782