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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 361/12 Urteil Krankenversicherung - wettbewerbswidriges Handeln bei Mitgliedergewinnung - Zuläs

Krankenversicherung - wettbewerbswidriges Handeln bei Mitgliedergewinnung - Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander - Nichtanwendung d

§ 524Zivilprozessordnung – ZPO - zulässig.

Zwar ist nach §

§ 524Abs.

2 Satz 1 ZPO eine Anschlussberufung auch noch statthaft, wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. Der Kläger zu 1) war aber nicht Berufungsbeklagter der von der Beklagten eingelegten Berufung, was indessen nach §

§ 524Abs.

1 ZPO Voraussetzung einer zulässigen Anschlussberufung wäre. Dass die Beklagte gegen ihn keine Berufung einlegen wollte, ergab sich von Anfang an bereits daraus, dass die Beklagte durch das gegen den Kläger zu 1) ergangene Urteil des Sozialgerichts nicht beschwert gewesen ist. Sie hat den Kläger zu 1) auch nie als Berufungsbeklagten angegeben. Sie hat im Gegenteil das Urteil des Sozialgerichts in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, soweit es gegen den Kläger zu 1) ergangen ist. Selbst wenn darin nur die nachträgliche Rücknahme einer bereits eingelegten Berufung gesehen werden könnte, hätte die Anschlussberufung des Klägers zu 1) dadurch gemäß §

§ 524Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG i

Vm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 36 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204787

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