Erstattung des Gründungszuschusses bei Tätigkeitsänderung während des Bewilligungszeitraumes Orientierungssatz 1. Bei der Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB 3 a. F. handelt es sich um
§ 48SGB X nicht eingetreten.
Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Frage der Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a SGB III ausgeführt, der Kläger habe auch während der viermonatigen Freiheitsstrafe seine selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben. Er habe seine geschäftlichen Verpflichtungen zwar während der Inhaftierung zunächst abgesagt. Er sei aber dann nachweislich der Bestätigung der JVA am 8., 11., 13.,
- und
- bis
- April 2011 von seinem Arbeitseinsatz in der JVA freigestellt worden, um außerhalb der JVA seine Aufträge zu erledigen. In der JVA habe er die Akquise von Aufträgen und die Führung von Absprachen zu durchzuführenden Aufträgen gemacht. Da er aus nachvollziehbaren Gründen seinen Kunden seine Inhaftierung habe nicht offenbaren wollen, habe er eine Bekannte damit beauftragt, die Telefonate der Kunden u.a. entgegenzunehmen. Er habe somit nicht den Willen gehabt bzw. nach außen kundgetan, seine selbstständige Tätigkeit dauerhaft aufzugeben. Am
- April 2011 habe er dann einen Werkvertrag mit der Firma J G B mbH geschlossen und sei für diese als Kraftfahrer tätig gewesen. Auch diese Tätigkeit rechtfertige zur Überzeugung der Kammer die Annahme einer wesentlichen Änderung
§ 48SGB X nicht.
Denn dem Kläger sei ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt worden. Die Bewilligung des Gründungszuschusses im Bescheid vom
- Dezember 2012 sei nicht an eine konkrete bestimmte selbstständige Tätigkeit geknüpft gewesen, sondern nur an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom
- Januar 2013 eine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma J G Baugesellschaft mbH ausgeübt. Aus der Stellungnahme der JVA vom
- Mai 2011 sei zu entnehmen, dass er als Subunternehmer dort gearbeitet habe. Randnummer 51 Gegen das der Beklagten am
- April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- Mai 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Dem Kläger sei antragsgemäß für die am
- November 2010 aufgenommene hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent ein Gründungszuschuss gewährt worden. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss seien allein für die beantragte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, für die der Geschäftsplan und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung eingereicht worden seien, überprüft und als erfüllt angesehen worden. Die Leistungsbewilligung sei gerade nicht für irgendeine selbstständige Tätigkeit erfolgt, wie vom Sozialgericht dargelegt. Der Kläger habe mit Haftantritt am
- März 2011 die laut Antrag aufgenommene und hauptberuflich verrichtete selbstständige Ausbilder- und Dozententätigkeit nicht mehr ausgeübt. Im April 2011 und Mai 2011 sei er im Rahmen seiner Arbeitspflicht im Außenkommando der JVA bei der J G Baugesellschaft mbH als Kraftfahrer tätig gewesen. Mit Haftantritt und der nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als Ausbilder und Dozent sei eine wesentliche Änderung
§ 48Abs.
1 S. 1 SGB X eingetreten und der Anspruch auf den gewährten Gründungszuschusses weggefallen. Obwohl der Kläger gewusst habe, dass er die im Antrag angegebene selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent während der Strafhaft nicht ausüben würde, habe er eine unverzügliche Mitteilung unterlassen. Ihm sei zumindest eine grob fahrlässige Mitteilungspflicht Verletzung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Im Übrigen habe der Kläger gewusst, dass der Gründungszuschuss nur unter Berücksichtigung seiner Antragsangaben bewilligt worden sei. Wenn der Kläger während der Strafhaft gehindert gewesen sei, seine Tätigkeit als Ausbilder/Dozent weiterhin auszuüben, so habe er ernsthaft damit rechnen müssen, dass der Anspruch auf den gewährten Gründungszuschuss weggefallen sei. Die Aufhebungsentscheidung sei daher auch auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X zu stützen. Randnummer 52 Die Beklagte beantragt, Randnummer 53 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 54 Der Kläger beantragt, Randnummer 55 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, mit der Verbüßung einer freiheitsentziehenden Maßnahme sei zwingend die Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit nicht verbunden. Dies sei auch durch seine vielfältigen unternehmerischen Handlungen belegt und letztendlich bewiesen. Der Fortführung der selbständigen Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Umfang der Erledigung von Kundenaufträgen seines Unternehmens zeitweilig eine Reduzierung erfahren habe. Sein Verhalten im Rahmen der Vollziehung der freiheitsentziehenden Maßnahme sei zielführend zur Erhaltung des Unternehmens und der weiteren Durchführung der selbstständigen Tätigkeit gewesen. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Leistungsakten Alg/FbW - Kundennummer - und 1 Hefter Verwaltungsakten betreffend Gründungszuschuss), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt. Randnummer 59 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Randnummer 60 Die Beklagte hat die Bewilligung des Gründungszuschusses für den Kläger für die Zeit ab 14. März 2011 gemäß § 48 SGB X zu Recht ganz aufgehoben. Randnummer 61 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Randnummer 62 Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 15. November 2010 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X, da dieser nicht lediglich der einmaligen Gestaltung einer Rechtslage diente, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand von diesem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründete. In diesem Dauerrechtsverhältnis ist (spätestens) ab dem 14. März 2011 eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 19; Steinwedel, in Kasseler Komm., § 48 SGB X, Rz. 13 ff.). Randnummer 63 Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Randnummer 64 Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer Randnummer 65 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- a)einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
- b)eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist, und 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Randnummer 66 Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen (§ 57 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Randnummer 67 Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung für die Gewährung eines Gründungszuschusses lagen zum Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zum 15. November 2010 unzweifelhaft vor. Dies gilt - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung. Der Kläger verfügte gemäß § 57 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit über einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3, hier Arbeitslosengeld, und bei Aufnahme noch über einen Restanspruch von mindestens 90 Tagen Arbeitslosengeld. Der Kläger hatte der Beklagten auch gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung die Tragfähigkeit der Existenzgründung für die Tätigkeit als Ausbilder und Dozent durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts Bretschneider vom 9. November 2010 nachgewiesen. Er hatte zudem gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Ausbilder und Dozent durch die Angaben in seinem „Geschäftsplan Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge …“ einschließlich des dazu beigefügten Lebenslaufes dargelegt. Für diese von dem Kläger beabsichtigte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge ist entsprechend der vorgelegten Unterlagen auch eine antragsgemäße Bewilligung eines Gründungszuschusses durch die Beklagte erfolgt. Randnummer 68 Die Voraussetzungen des § 57 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 (bis 27. Dezember 2011) geltenden Fassung für die Gewährung eines Gründungszuschusses liegen ab dem hier streitbefangenen Zeitraum ab 14. März 2011 jedoch nicht (mehr) vor. Unbeschadet der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III fehlt es ab diesem Zeitpunkt bereits an einer aussagekräftigen - durch die Beklagte prüfungsfähigen - Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens. Randnummer 69 Der Kläger gibt hierzu in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Mai 2011 an, er habe sich seinerzeit ab dem 14. März 2011 im offenen Vollzug befunden, was bedeutet habe, dass er seinem Alltag weiterhin in Freiheit habe nachkommen können, also auch seiner Selbstständigkeit, wenn er sich an die Hausordnungen der Justizvollzugsanstalt halte. Dies habe auch getan, ihm sei eine Arbeitspflicht auferlegt worden (Hausordnung) und dieser sei er nachgekommen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihn am 8., 11., 13., 19. und vom 21. bis 28 April 2011 von der Arbeit freigestellt, um seinem neuen Auftraggeber (J G Baugesellschaft mbH) in seiner Selbstständigkeit zur Verfügung zu stehen. Ausweislich des überreichten “Verhandlungsprotokolls/Auftrag“ vom 21. April 2011 handelte es sich bei dem zwischen der G B mbH und dem Kläger geschlossenen Vertrag um vom Kläger zu erbringende Leistungen als Auftragnehmer, betreffend “Transportarbeiten/Lagearbeiten/Kleinreparaturen; Kranbedienung; Bedienung von Baumaschinen; Bauhelferarbeiten“. Damit aber hatte der Kläger weder ab dem Beginn seiner Strafhaft (14. März 2011) noch dem Beginn seiner Tätigkeit bei der G B mbH seine selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent für Turmdreh-, Mobil-, LKW-Ladekran Baumaschinen und Flurförderfahrzeuge, für die ihm die Beklagte den Gründungszuschusses gewährt hatte, mehr wahrgenommen. Dies wird auch von der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde mit deren Schreiben vom 12. April 2011 bestätigt, denn hiernach wurde der Kläger in einem Außenkommando der Anstalt zur Arbeit eingesetzt und stand somit dem freien Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Randnummer 70 Damit lagen die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB III in der hier anzuwendenden in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung ab dem 13. April 2011 nicht (mehr) vor. § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III räumt der Beklagten zu dieser Anspruchsvoraussetzung eine Prüfungskompetenz dahingehend ein, ob dem Kläger der Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung gelungen ist (vergleiche Link in Eicher/Schlegel, SGB III Arbeitsförderung, § 57 SGB III Rz. 69 ff). Dementsprechend hat der Antragsteller, hier der Kläger, die Unterlagen, die er einer fachkundigen Stelle vorgelegt hat, auch ihr zur Verfügung zu stellen. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht geschehen. Die Anspruchsvoraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist somit für die Zeit ab dem 14. März 2011 nicht (mehr) erfüllt. Hiernach hat der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt 14. März 2011 keinen Anspruch mehr auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Sozialgerichts, nach denen die Bewilligung des Gründungszuschusses vorliegend nicht für eine konkrete bestimmte selbstständigen Tätigkeit erfolgt sei, sondern nur an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft sei, wird einem Antragsteller - wie hier dem Kläger - nach den gesetzlichen Regelungen des § 57 SGB III in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung niemals ein Gründungszuschuss als solcher („egal für welche Tätigkeit“) gewährt, sondern nur für eine konkrete Tätigkeit, deren Tragfähigkeit von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - wie ausgeführt - zu überprüfen ist. Dies ergibt sich auch aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010, in dem ausdrücklich auf den Antrag vom 4. November 2010 Bezug genommen wird. Mit diesem Antrag hat der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbstständige Tätigkeit als Ausbilder und Dozent ab dem 15. November 2010 beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2010 hat die Beklagte daher einen Gründungszuschuss auch nur für die am 15. November 2010 aufzunehmende Tätigkeit des Klägers als Ausbilder und Dozent, keinesfalls aber für eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Gericke Baugesellschaft mbH bewilligt. Randnummer 71 Der Kläger hat im Sinne § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X auch grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt, denn ausweislich seiner Unterschrift vom 9. November 2010 unter dem Antragsformular hat er quittiert, das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt (Stand Juli 2010) ist auf Seite 22 unter der Überschrift “Mitteilungs- und Erstattungspflicht“ ausgeführt: Randnummer 72 “Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind. Wenn Sie Leistungen beantragt haben oder beziehen, müssen Sie der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können.… Randnummer 73 Zu Unrecht erbrachte Leistungen müssen sie grundsätzlich zurückzahlen…" Randnummer 74 Hiernach handelte der Kläger schon im Hinblick auf die genannten Ausführungen in dem Merkblatt zumindest grob fahrlässig. Denn aus dem genannten Merkblatt ist ohne weiteres erkennbar, dass der zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitgeteilt werden müssen, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, hier des Anspruchs auf Gründungszuschuss, von Bedeutung sein können. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und die von ihm zuletzt ausgeübte geforderte Tätigkeit als Ausbilder und Dozent hätte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem Beginn der Strafhaft ab 14. März 2011 erkennen können. Ab diesem Zeitpunkt war er aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, zumal in den Schulungsräumen Ausbildungsplätzen der Auftraggeber, auszuüben. Randnummer 75 Der Kläger war sich zur Überzeugung des Senats dieser Problematik auch bewusst. Dies ergibt sich u.a. schon aus seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Mai 2011, in dem er eine ausführliche Begründung dafür abgibt, weshalb er seines Erachtens auch weiterhin - trotz der Strafhaft - seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen könne. Nach diesen Ausführungen handelt es sich bei dem Kläger nicht etwa um einen einfach strukturierten Menschen, der Verständnisprobleme dabei haben könnte zu erkennen, dass ihm der Anspruch auf Gründungszuschuss für seine konkrete Tätigkeit als Ausbilder und Dozent, die zudem noch in Räumen der Auftraggeber auszuführen war, mit Beginn der Strafhaft nicht mehr zusteht, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X für eine Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 14. März 2011 vorliegen. Der Klägerin hätte der Beklagten diese Veränderungen auch zeitnah mitteilen können, denn die Ladung zum Strafantritt erfolgte bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2011, also rund drei Wochen vor dem Strafantritt. Randnummer 76 Der Erstattungsbetrag von 986,42 € wurde von der Beklagten rechnerisch zutreffend ermittelt (=954,60 € [15.März 2011 bis 14.April 2011] zuzüglich 31,82 € [14. März 2011 = 954,60 € monatlich ./. 30 Tage x 1 Tag]). Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 78 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204791