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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 379/14 B Beschluss Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch bei Abt

Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch bei Abtretung einer Rente Orientierungssatz

  1. Bei einem Anspruch aus Abtretung einer Sozialleistung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt. Infolgedessen kann der Abtretungsgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte im Verhältnis zu einem Pfändungsgläubiger nach § 54 SGB 1 aufgrund einer zeitlich früher erfolgten Abtretung nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. (Rn.30)
  2. Die Notwendigkeit eines eigenständigen Beschlussverfahrens nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hergeleitet werden. Diesem wird durch die im Verfahrensrecht des SGG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten, u. a. der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG und der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus steht das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG zur Verfügung. (Rn.31)
  3. Ist nach einer geltend gemachten Abtretung die Auszahlung eines höheren Teilbetrags der Rente im Streit, so sind lediglich inzidenter die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 85o c Abs. 4 ZPO, die Pfändungsrechte etwaiger Gläubiger sowie die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. April 2014, S 4 R 1844/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu
  5. wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  6. April 2014 aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Gründe I. Randnummer 1 Im Streit ist die Höhe des von der Beigeladenen zu
  7. an den Kläger zwecks Tilgung einer Darlehensschuld abgetretenen Teils ihrer Altersrente sowie das Rangverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beigeladenen zu 3., die ebenfalls einen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Altersrente der Beigeladenen zu
  8. aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) geltend macht. Randnummer 2 Der 1967 geborene Kläger ist Sohn der 1941 geborenen Beigeladenen zu 1., die mit dem Beigeladenen zu
  9. verheiratet ist. Die Beigeladene zu
  10. legte Beitragsjahre von Oktober 1966 bis Oktober 1981 in Polen zurück, zog am zweiten
  11. Oktober 1981 nach Deutschland und war vom
  12. April 1987 bis zum
  13. Juli 2006 u.a. als Bauingenieurin, Bauleiterin und technische Angestellte versicherungspflichtig tätig. Mit Rentenbescheid vom
  14. Mai 2006 erhielt die Beigeladene zu
  15. von der Beklagten Regelaltersrente, beginnend am
  16. August 2006 in Höhe von monatlich 1.552,27 € netto, die in der Folgezeit etliche Male neu berechnet wurde. Der letzte, nach Aktenlage bekannte Zahlbetrag ab dem
  17. Januar 2013 betrug 1.644,61 € netto (Bescheid vom
  18. Januar 2013). Randnummer 3 Der im Juli 1940 geborene Beigeladene zu
  19. erhält von der Beklagten seit dem
  20. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom
  21. Juni 2000). Der monatliche Zahlbetrag betrug für Juli 2012 1.547,42 €, wovon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. monatlich 253, 09 € ab Januar 2013 abzuführen waren. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  22. Juli 2005 meldete der Kläger einen Anspruch auf Überweisung der pfändbaren Teile der Rente der Beigeladenen zu
  23. zu gegebener Zeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), als Drittschuldnerin an und vertrat die Auffassung, dass seine Rechte gegenüber einer von Rechtsanwalt R bereits angebrachten Pfändung (PfÜB des Amtsgerichts <AG> Hamburg vom
  24. Juni 2005 über eine vollstreckbare Forderung i. H. v. 3.625,17 €) vorrangig seien. Ausweislich des zur Glaubhaftmachung vorgelegten privatschriftlichen Darlehensvertrags vom
  25. September 2000 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu
  26. hatte der Kläger seiner Mutter ein Darlehen von 150.000 DM gewährt und bereits 25.000 DM bezahlt. Hintergrund war der Erwerb der Beigeladenen zu
  27. als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A Grundstücksgesellschaft mbH von sechs Mehrfamilienhäusern ab 1993 in Sachsen zwecks Renovierung und Vermietung. Ein Teil der Fremdfinanzierung erfolgte durch die Beigeladene zu
  28. Laut schriftlichem Vertrag vom
  29. September 2000 verpflichtete sich die Beigeladene zu
  30. zur Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche sowie der pfändbaren Rentenansprüche. Ab dem
  31. Dezember 2003 sollte die Beigeladene zu
  32. das Darlehen verzinsen und zurückzuzahlen. Ausweislich einer ebenfalls vorgelegten schriftlichen „Regelung“ vom
  33. August 2003 hatte der Kläger seiner Mutter von der Darlehensvaluta bisher insgesamt 73.671,19 € ausgezahlt. Die Beigeladene zu
  34. erkannte an, ihrem Sohn diesen Betrag nebst 5 % Zinsen ab dem
  35. Januar 2004 zu schulden. Das Darlehen sollte ab dem
  36. Mai 2004 in monatlichen Raten von mindestens 1.000 € zurückgezahlt werden. Die Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche gemäß Vertrag vom
  37. September 2000 wurde bestätigt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  38. Juni 2006 sowie
  39. August 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger eine gegenüber der Beigeladenen zu
  40. erfolgte Berechnung der Zahlbeträge bei Abtretung/Verpfändung (§ 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>), wonach bei dem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag der nunmehr laut Bescheid vom
  41. Juni 2006 gewährten Altersrente eine Unterhaltsverpflichtung für den Beigeladenen zu
  42. nach der Anl. 2 zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sei. Hiernach sei ein Betrag von 97,05 € bzw. ab dem
  43. Oktober 2006 ein Betrag von 92,05 € pfändbar und insoweit abtretbar und werde ab dem
  44. August 2006 zur Befriedigung der Forderung des Klägers angewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom
  45. Juni 2006 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu
  46. unter Kenntnisgabe an Rechtsanwalt R mit, dass im Hinblick auf die bereits vorrangig zu erfüllende Forderung des Klägers von 74.000 € keine Beträge für die Forderung von Rechtsanwalt R laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
  47. Juni 2005 zur Verfügung stünden. Randnummer 6 Neben diversen anderen Gläubigern der Beigeladenen zu
  48. zeigte die Beigeladene zu
  49. am
  50. Februar 2012 unter Vorlage eines PfÜB des AG Hamburg vom
  51. Februar 2012 die Pfändung von Rentenansprüchen der Beigeladenen zu
  52. betreffend ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 60.015 € an. Hierbei wurde angeordnet, dass die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu
  53. gegenüber dem Beigeladenen zu
  54. gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt gelassen werde, da der Beigeladene zu
  55. über ein ausreichendes eigenes Einkommen (ca. monatlich 1.268,00 €) verfüge. Die Beklagte erkannte die Forderung an, wies die Gläubigerin jedoch darauf hin, dass vorrangig Forderungen von insgesamt 72.000 € aus Abtretungen und Pfändungen zu erfüllen seien (Schreiben vom
  56. Februar 2012). Mit Schreiben vom
  57. Februar und
  58. Juni 2012 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu
  59. mit, dass der für die Pfändung maßgebliche monatliche Zahlbetrag 1.611,24 € betrage, ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 406,78 € gegeben sei und zur Begleichung der Forderung (unter Berücksichtigung des an den Kläger auszuzahlenden Betrages von 96,95 €) nunmehr 309,83 € zur Verfügung stünden. Nach Rüge einer Falschberechnung des pfändbaren Teils der Rente (Schreiben vom
  60. Januar 2013) stellte die Beklagte die Zahlungen zum
  61. Februar 2013 um und ermittelte den an den Kläger auszuzahlenden Abtretungsbetrag mit 111,95 € und den an die Beigeladene zu
  62. auszuzahlenden Pfändungsbetrag mit 315,83 € (Schreiben vom
  63. Januar 2013). Randnummer 7 Der Kläger hat am
  64. April 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Berlin erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 4 R 1844/13 ER) gestellt. Nach dem die Beklagte mit Schriftsatz vom
  65. April 2013 sich bereit erklärt hatte, den streitigen Betrag von 315,83 € monatlich bis zur Entscheidung in der Sache einzubehalten und zu verwahren, hat der Kläger seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung vom
  66. April 2014 hat der Kläger nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab April 2014 den Beigeladenen zu
  67. als Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente der Beigeladenen zu
  68. nicht zu berücksichtigen und ihm einen dementsprechend höheren pfändbaren Betrag aus der Rente der Beigeladenen zu
  69. ab April 2014 auszuzahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erhebung einer Leistungsklage sei geboten, da er als Abtretungsgläubiger, anders als bei Pfändung der Rente als Vollstreckungsgläubiger, nicht über einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO erreichen könne, dass der Beigeladene zu
  70. nicht mehr als Unterhaltsberechtigter berücksichtigt werde (vgl. zur Leistungsklage in derartigen Fällen Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  71. November 1991 - 4 RA 80/90 -, in juris). Die Abtretung zu seinen Gunsten müsse Vorrang vor der Pfändung haben, da seine Rechte älter seien als die Rechte der Beigeladenen zu
  72. Randnummer 9 Der Rückzahlungsanspruch aus dem von ihm an die Beigeladene zu
  73. gewährten Darlehen i. H. v. 73.671,19 € betrage per Ende März 2013 noch 48.255,47 € nebst Zinsen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gehe die Beklagte davon aus, dass die Beigeladene zu
  74. dem Beigeladenen zu
  75. zum Unterhalt verpflichtet sei (§ 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c ZPO). Der Beigeladene zu
  76. beziehe jedoch selbst eine Rente, von der ihm seit Juli 2012 abzüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages monatlich 1.294,33 € zur Verfügung stünden, und sei nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Die Beklagte sei jedoch der Meinung, sie könne eine unterhaltsberechtigte Person nicht außer Betracht lassen und habe ihn auf den Rechtsweg verwiesen. Der PfÜB des AG Hamburg vom
  77. Februar 2012 zugunsten der Beigeladenen zu 3., wonach bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente wegen des ausreichenden eigenen Einkommens des Beigeladenen zu
  78. (ca. 1.268 € monatlich) die Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen sei, wirke nur im Verhältnis zur Beigeladenen zu
  79. (so auch Bundesarbeitsgericht <BAG>, Urteil vom
  80. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 -, in juris; Stöber in Zöller, ZPO,
  81. Auflage, § 850c Rn. 18). Randnummer 10 Die Beigeladene zu
  82. hält die Klage für unbegründet und hat eine Vielzahl von zivilrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers auf Vorrangigkeit seiner Forderung aus Abtretung des pfändbaren Teils des Rentenanspruchs der Beigeladenen zu
  83. erhoben. Insbesondere hat sie die Wirksamkeit der Abtretung und des Darlehensvertrages, die tatsächliche Darlehensgewährung, die bestehende Restschuld sowie die Echtheit der vorgelegten Urkunden in Frage gestellt (siehe Schriftsätze vom
  84. Juli 2013 und
  85. Dezember 2013). Randnummer 11 Der Kläger ist dem Vortrag der Beigeladene zu
  86. unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seiner Person und der Beigeladenen zu
  87. vom
  88. Oktober 2013 sowie Darlegung zivilgerichtlicher Rechtsprechung entgegengetreten (siehe Schriftsatz vom
  89. Oktober 2013). Randnummer 12 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klärung der Wirksamkeit einer Abtretung nicht zulässig durch sie als Drittschuldnerin erfolgen könne. Randnummer 13 Das SG Berlin hat in seiner mündlichen Verhandlung vom
  90. April 2014 folgenden Beschluss gefasst: Randnummer 14 „Es wird angeordnet, die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu
  91. gegenüber ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu
  92. gemäß § 850 Buchst. c IV ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Renteneinkommens unberücksichtigt zu lassen, da dieser mit monatlich ca. 1.290 € über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.“ Randnummer 15 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe diesen Antrag zulässig im Rahmen der gegen die Beklagte erhobenen Leistungsklage stellen können. Der Antrag sei gemäß § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO analog statthaft, über ihn hätten die Sozialgerichte zu entscheiden, weil die Abtretung einer Sozialleistung in Form der Altersrente der Beigeladenen zu
  93. im Streit stehe (vgl. Urteil des BSG vom
  94. November 1991 - 4 RA 80/90 -, in juris). Eine Entscheidung durch das Gericht sei auch notwendig, denn die Berücksichtigung des Beigeladenen zu
  95. bei der Ermittlung des pfändbaren Teils der Rente der Beigeladenen zu
  96. habe nicht bereits aufgrund von § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, über dessen Voraussetzungen die Beklagte in eigener Zuständigkeit entscheiden könne und müsse, unterbleiben können, denn die Beigeladenen zu
  97. und
  98. als nicht getrennt lebende Eheleute hätten sich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 1360 BGB) tatsächlich Unterhalt gewährt. Randnummer 16 Die Anordnung sei gemäß § 850c Abs. 4 ZPO analog auch in der Sache zu treffen, da der Beigeladene zu
  99. mit monatlich ca. 1.290 € eigener Altersrente über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfüge. Das Gericht gehe davon aus, dass die Beigeladene zu
  100. aufgrund entsprechender Vereinbarungen vom
  101. September 2000 und
  102. August 2003 den pfändbaren Teil ihrer Rentenansprüche an den Kläger wirksam abgetreten habe, dies sei zwischen dem Kläger als Abtretungsgläubiger und der Beigeladenen zu
  103. als Abtretungsschuldnerin, auch unstreitig. Die pfändbaren Teile des Gehalts und der Rente der Beigeladenen zu
  104. seien auch an den Kläger ausgezahlt worden. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zur Wirksamkeit der Abtretung bestünden auch nicht aufgrund der Einwendungen der Beigeladenen zu
  105. Dieser stehe es frei, ggfs. bestehende Ansprüche als erstrangige Gläubigerin der Beigeladenen zu
  106. als Aktivpartei in einem eigenen Zivilprozess zu verfolgen. Der Beschluss enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Beschluss ist für die Beigeladene zu 3) gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde an das Landessozialgericht möglich….“ Randnummer 17 Am
  107. Mai 2014 hat die Beigeladene zu
  108. gegen den ihr am
  109. Mai 2014 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des §§ 850c Abs. 4 ZPO, dass nämlich der Kläger einen Anspruch aus Abtretung auf die geltend gemachte Sozialleistung habe, sei in diesem Verfahren streitig und noch nicht entschieden. Dies hätte das SG zunächst klären und hierzu im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Beweis erheben müssen (siehe Schriftsätze vom
  110. und
  111. Mai 2014 sowie vom
  112. Juli 2014). Randnummer 18 Die Beigeladene zu
  113. beantragt, Randnummer 19 den Beschluss des Sozialgerichts vom
  114. April 2014 aufzuheben. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Er vertritt die Auffassung, die Abtretung sei wirksam und weder die Beklagte noch das SG Berlin hätten daran Zweifel geäußert. An diese Fakten sei die Beigeladene zu
  115. nach § 75 Abs. 4 SGG gebunden (siehe Schriftsatz vom
  116. Juni 2014). Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie trägt vor, im Beschluss sei lediglich angeordnet, dass der Ehemann der Beigeladenen zu
  117. nicht länger als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werde. Wenn die Beigeladene zu
  118. die Abtretung als solche in Frage stelle, habe sie als Drittschuldnerin hierüber nicht zu befinden. Aus ihrer Sicht bestünden aber keine Zweifel an einer wirksamen Abtretung der entsprechenden Rentenanteile. Dies habe die Beigeladene zu
  119. im Übrigen auch jahrelang nicht in Frage gestellt. II. Randnummer 26 Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu
  120. ist der Beschluss des SG Berlin vom
  121. April 2014 aufzuheben. Vorliegend durfte das SG nicht durch Beschluss entscheiden. Randnummer 27 Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben; denn sowohl nach Abtretung/Verpfändung als auch nach Pfändung und Überweisung von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ändern diese nicht ihre Rechtsnatur. Daher handelt es sich bei einem Streit über die Höhe des an den Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger auszuzahlenden Teilbetrages aus der Rente um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, für die gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. BSG, Urteile vom
  122. November 1991 – 4 RA 80/90 – und vom
  123. April 1986 – 2 RU 15/85 -, jeweils in juris). Randnummer 28 Die fristgemäß (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu
  124. gegen den Beschluss des SG Berlin vom
  125. April 2014 ist statthaft (§ 172 SGG). Die Beigeladene zu
  126. kann als Beteiligte im Verfahren der vom Kläger nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig verfolgten Leistungsklage auf Auszahlung eines höheren pfändbaren Betrags aus der Altersrente der Beigeladenen zu
  127. (vgl. zur Leistungsklage des Abtretungsempfängers BSG, Urteil vom
  128. Juni 1987 - 7 RAr 103/85 -, in juris) selbständig Beschwerde einlegen (§§ 69, 75 Abs. 4 SGG). Die Beschwer der Beigeladenen zu
  129. ergibt sich wie bereits die Notwendigkeit ihrer Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG daraus, dass die Anordnung, dass der Beigeladene zu
  130. bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und damit des aus der Altersrente der Beigeladenen zu
  131. an den Kläger zu zahlenden Betrags unberücksichtigt bleibt, zugleich Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beigeladenen zu
  132. hat, da sich der an sie aufgrund des PfÜB des AG Hamburg vom
  133. Februar 2012 aus dem pfändbaren Teil der Altersrente der Beigeladenen zu
  134. zu zahlende Betrag entsprechend reduzieren würde. Randnummer 29 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass hier evtl. das SG durch unanfechtbares (vgl. BSG, Beschluss vom
  135. September 2007 – B 9/9a SB 49/06 B – und Urteil vom
  136. November 2007 – B 3 KR 13/07 R -, jeweils in juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  137. Aufl. 2014, § 130, Rn. 11 m. w. N.) Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2 SGG über die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage, ob in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO wegen ausreichendem eigenen Einkommens des Beigeladenen zu
  138. eine Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu
  139. bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und damit des an den Kläger zu zahlenden Betrags aus der Altersrente der Beigeladenen zu
  140. unberücksichtigt bleibt, hätte entscheiden können. Dabei kann der Senat es offenlassen, ob im Rahmen der allgemeinen, auf einen höheren Auszahlungsbetrag gerichteten Leistungsklage des Abtretungsgläubigers überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils, insbesondere die hierfür erforderliche Sachdienlichkeit gegeben sind. Hat das SG – wie hier – unzulässiger Weise durch Beschluss entschieden, kann jedenfalls der von der Entscheidung Beschwerte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist (vgl. Frehse in Jansen, SGG,
  141. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 143 ff, Rn. 12; Leitherer, a. a. O., Vor § 143, Rn. 14, jeweils m. w. N.), d. h. vorliegend die Beschwerde nach § 172 SGG. Randnummer 30 Anders als das SG sieht der Senat in den Fällen, in denen nach einer Abtretung von Rentenansprüchen wegen sonstiger Ansprüche gemäß § 53 Abs. 3 SGB I der Abtretungsgläubiger vom Sozialleistungsträger unter Bezugnahme auf § 850c Abs. 4 ZPO die Auszahlung eines höheren Teils der Rente durch die hier allein gebotene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG (vgl. BSG, Urteil vom
  142. November 1991 – 4 RA 80/90 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  143. November 2002 – L 4 B 106/02 -; SG München, Gerichtsbescheid vom
  144. Januar 2013 – S 4 R 1961/12 -; siehe auch BSG, Beschluss vom
  145. Oktober 2012 – B 12 SF 2/12 S –; alle in juris) begehrt, keine prozessrechtliche Grundlage für eine isolierte (Vorab-)Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. Die Feststellung, dass unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente (des Arbeitseinkommens) ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, ist Teil der Prüfung der Begründetheit des vom Abtretungsgläubiger mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Rente aus Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO analog und erfolgt daher innerhalb der Entscheidung über die allgemeine Leistungsklage. Der Entscheidung des
  146. Senats des BSG (a. a. O.) kann nur entnommen werden, dass im Hinblick auf die Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) der Abtretungsgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 53 SGB I, insbesondere auch zur Wahrung seiner Rechte im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger nach § 54 SGB I aufgrund einer zeitlich früher erfolgten Abtretung, nicht auf den Zivilrechtsweg, sei es zur Erlangung eines Vollstreckungstitels sowie zur Einholung eines PfÜB mit entsprechenden Feststellungen nach § 850c Abs. 4 ZPO oder zur Klage auf Zahlung eines höheren Betrages aus der Abtretung, verwiesen werden kann, zumal es sich bei einem Anspruch aus Abtretung einer Sozialleistung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt. Zwar hat der
  147. Senat des BSG (a. a. O.) für die Prüfung gemäß § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO die Zuständigkeit des Leistungsträgers und für die analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO im Rahmen des § 53 SGB I die Zuständigkeit der Sozialgerichte bejaht, jedoch in dieser Entscheidung gerade die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG als das für das Begehren des Abtretungsgläubigers auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Rente unter Heranziehung des § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Verfahren zugrunde gelegt. Die Zulässigkeit einer prozessrechtlichen Analogie i. S. eines eigenständigen Beschlussverfahrens nach § 850c Abs. 4 ZPO während einer anhängigen Leistungsklage des Abtretungsgläubigers (oder auch statt einer Leistungsklage) vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Randnummer 31 Die Notwendigkeit eines eigenständigen Beschlussverfahrens nach § 850c Abs. 4 ZPO kann auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hergeleitet werden, da diesem bereits durch die im Verfahrensrecht des SGG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten, wie hier die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG aber auch die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, hinreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen steht bei einem Streit zwischen Abtretungsgläubiger und Sozialleistungsträger über die Höhe der Auszahlung aus Abtretung dem Abtretungsgläubiger bei Eilbedürftigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache noch das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG zur Verfügung, welches vorliegend auch vom Kläger in Anspruch genommen wurde (S 4 R 1844/13 ER). Randnummer 32 Zudem lassen sich in der Kommentarliteratur zu § 53 SGB I keine tragfähigen Argumente für eine auch prozessrechtlich analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO finden. Zwar wird von Pflüger in Voelzke/Schlegel, jurisPK-SGB I,
  148. Aufl. 2012, Rn. 78 und wohl auch von Lilge in Lilge, SGB I,
  149. Aufl. 2012, § 53 Rn. 49c unter pauschaler Bezugnahme auf die Entscheidung des
  150. Senats des BSG (a.a.O.) auf ein Beschlussverfahren entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO verwiesen, jedoch ohne weitere Differenzierung und Auseinandersetzung mit der prozessrechtlichen Problematik und der Entscheidung des
  151. Senats des BSG (a. a. O.). Ansonsten finden sich entweder gar keine Ausführungen zur prozessrechtlichen Problematik (z. B. bei Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Oktober 2014, § 53 Rn. 39 und Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand
  152. EL 2014, § 53 Rn. 26b <der eine Entscheidungskompetenz des Leistungsträgers bei Inanspruchnahme des § 850c Abs. 4 ZPO sieht>) oder es wird die Auffassung vertreten, dass das Vollstreckungsgericht (= Zivilgericht) und nicht das SG für die Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zuständig ist (so Mrozynski in Mrozynski, SGB I,
  153. Aufl. 2014, § 53 Rn. 39). Randnummer 33 Im Übrigen verdeutlicht gerade der hier vorliegende Rechtsstreit, dass im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage kein Raum für eine isolierte Vorabfeststellung nach § 850c Abs. 4 ZPO in entsprechender prozess- und materiell-rechtlicher Anwendung ist. Denn vorliegend kann im Hinblick auf die streitige Priorität und damit der Wirksamkeit der Abtretung eine Entscheidung über § 850c Abs. 4 ZPO analog nur einheitlich mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung ergehen. Fehlt es bereits an einer wirksamen Abtretung des Rentenanspruches nach § 53 Abs. 3 SGB I, so ist kein Raum für eine darauf aufbauende Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO analog. Randnummer 34 Da der Beschluss des SG vom
  154. April 2014 schon aus prozessrechtlichen Gründen aufzuheben war, bedurfte es keiner weiteren inhaltlichen Prüfung der Entscheidung durch den Senat. Randnummer 35 Das SG wird nunmehr in der Hauptsache eine Entscheidung über die vom Kläger erhobene Leistungsklage auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Altersrente der Beigeladenen zu
  155. aus Abtretung zu treffen haben und hierbei sich mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO, dem Prioritätsprinzip im Hinblick auf das Pfändungsrecht der Beigeladenen zu
  156. sowie die aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der Abtretung und der Prüfungstiefe bzgl. der Abtretung (vgl. hierzu u.a. Bayerisches LSG, Urteil vom
  157. April 2005 – L 13 R 4001/03 -, in juris) auseinander zu setzen haben. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 bis 182 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Randnummer 37 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001204802

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