Annahmeverzug bei behördlichem Beschäftigungsverbot Leitsatz Untersagt die Polizeibehörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn der Arbeitnehmer keine Gründe für das Einsatzverbot gegeben hat und er auch nicht Adressat der behördlichen Anordnung ist. Der Arbeitgeber bleibt nach einem Arbeitskraftangebot zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. (Rn.33) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 843/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 29. November 2013, 31 Ca 4554/13, Teilurteil nachgehend BAG, 21. Oktober 2015, 5 AZR 843/14, Urteil: teilweise Stattgabe Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2013 – 31 Ca 4554/13 – teilweise geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.612,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.029,84 EUR brutto seit dem 16.09.2012, aus 2.083,36 EUR brutto seit dem 16.10.2012, aus 2.180,36 EUR brutto seit dem 16.11.2012, aus 2.130,88 EUR brutto seit dem 16.12.2012, aus 2.465,36 EUR brutto seit dem 16.01.2013, aus 2.198,00 EUR brutto seit dem 16.02.2013, aus 2.394,00 EUR brutto seit dem 16.03.2013, aus 2.247,00 EUR brutto seit dem 16.04.2013, aus 2.343,00 EUR brutto seit dem 16.05.2013, aus 2.247,00 EUR brutto seit dem 16.06.2013, aus 2.196,00 EUR brutto seit dem 16.07.2013 und aus 2.098,00 EUR brutto seit dem 16.08.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 100,00 EUR seit dem 15.10., 15.11., 15.12.2012, 15.01., 15.02, 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07. und 15.08.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 40 Stunden gutzuschreiben. II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. III. Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 24 v.H. und die Beklagte zu 76 v.H. zu tragen. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 11 v.H. und die Beklagte 89 v.H. zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H. zu tragen. IV. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vor allem über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Zeit einer Suspendierung zu vergüten. Randnummer 2 Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 01.02.2005 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 24.01.2005 (Bl. 19 f. d.A.) als Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen Berlin-T.. Er nimmt in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) wahr. Auf das Arbeitsverhältnis finden der „Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 10.02.2012 (BTV)“ sowie der „Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg nebst Anhang vom 21.11.2010 (ETV)“ Anwendung. Danach wird die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage von 160 Arbeitsstunden im Monat vergütet. In Nr. 16 des Arbeitsvertrages heißt es: Randnummer 3 „§ 16 Beschäftigungsvoraussetzung Randnummer 4 16.1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet Aufgaben gemäß § 29c des LuftSiG wahrzunehmen. Voraussetzung für die Erledigung dieser Tätigkeit ist eine Beleihung durch das Bundesministerium des Innern bzw. die zuständige Fachbehörde. Der Mitarbeiter stimmt einer solchen Bestellung zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausdrücklich zu. Im Rahmen der Bestellung unterliegt er neben dem Weisungsrecht durch die Vorgesetzten auch der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern bzw. der zuständigen Fachbehörde. Randnummer 5 16.2 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, so lange die Beleihung nicht zurückgenommen bzw. widerrufen ist. Die Beleihung kann durch das Bundesministerium des Innern bzw. die zuständige Fachbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Randnummer 6 • nachträglich Umstände bekannt werden, bei deren Kenntnis eine Bestellung nicht vorgenommen wäre, Randnummer 7 • die geforderten Voraussetzungen für die Bestellung in der Person des Mitarbeiters weggefallen sind oder wegfallen, Randnummer 8 • Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, das der Mitarbeiter für die Aufgabenstellung ungeeignet ist. Randnummer 9 16.3 Wird die Beleihung durch das Bundesministerium des Innern bzw. die zuständige Fachbehörde zurückgenommen oder widerrufen, ist S. berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.“ Randnummer 10 Die B. Berlin wies die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2012 (Bl. 289 f.) an, den Kläger nicht mehr in der Fluggast- und Gepäckkontrolle einzusetzen. Gegen den Kläger seien schwerwiegende Vorwürfe erhoben worden, die den Verdacht von Straftaten begründeten. Er solle gegen die Zahlung von Geld die Mitnahme von Flüssigkeiten entgegen den Bestimmungen der Flüssigkeitsverordnung ermöglicht und Gegenstände, die nicht zur Beförderung im Luftverkehr zugelassen sind, aus den hierfür vorgesehenen Behältern in Zueignungsabsicht entnommen haben. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde B.-B. versagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.07.2012 (Bl. 38 ff.) nach einer Mitteilung der B. von dem Vorgang den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Berliner Verkehrsflughäfen und ordnete eine Zuverlässigkeitsüberprüfung an. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe beruhten auf der Anzeige einer Kollegin des Klägers. Randnummer 11 Die Beklagte suspendierte den Kläger mit Schreiben vom 29.06.2012 (Bl. 36 d.A.) im Hinblick auf das Schreiben der B. und § 16 des Arbeitsvertrages bis auf weiteres ohne Fortzahlung der Bezüge. Randnummer 12 Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.07.2012 ein. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 06.08.2012 (Bl. 41 ff.) wieder her. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 06.08.2012 (Bl. 47) auf, die Suspendierung aufzuheben und ihn wie zuvor zu beschäftigen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2012 ab, weil das Einsatzverbot der B. Berlin weiterhin bestehe. Randnummer 13 Das gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt, wovon der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2012 unterrichtet wurde. Die B. Berlin hob die Anordnung, den Kläger nicht als Luftsicherheitsassistenten einzusetzen, mit Schreiben vom 26.07.2013 (Bl. 118) auf, wovon die Beklagte am 30.07.2013 Kenntnis erhielt. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 10.08.2013 wieder als Sicherheitsmitarbeiter. Randnummer 14 Der Kläger hat mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen Beschäftigung gefordert sowie seine Vergütungsansprüche für die Monate August 2012 bis August 2013, eine Gratifikation für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013, Zeitgutschriften sowie Schadensersatz für die vorzeitige Auflösung zweier Lebensversicherungen gefordert. Die Suspendierung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die Beklagte die durch sie entstandenen finanziellen Nachteile ausgleichen müsse. Die Beklagte hätte ihn – was der Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2013 erstmals geltend gemacht hat – zu veränderten Arbeitsbedingungen als Personen- und Warenkontrolleur weiterbeschäftigen können. Die Beklagte ist der Klage vor allem mit der Auffassung entgegengetreten, sie habe den Kläger wegen der Anordnung der Bundespolizei nicht beschäftigen dürfen und sei deshalb zur Suspendierung ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung berechtigt gewesen; Schadensersatz schulde sie nicht. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch ein am 29.11.2013 verkündetes Teilurteil zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung für den Monat August 2013 verurteilt und die Klage auf Beschäftigung, auf Zahlung einer Vergütung für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013, auf Gratifikation, auf Zeitgutschrift und auf Schadensersatz in Höhe von 958,89 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger infolge des von der B. verhängten Beschäftigungsverbots nicht einsetzen können und sei deshalb für dessen Dauer zu Leistungen an den Kläger nicht verpflichtet; auch müsse sie nicht für die Folgen der vorzeitigen Auflösung eines Versicherungsvertrages einstehen. Die Beklagte schulde demgegenüber die geforderte Vergütung für den Monat August 2013, weil die Beschäftigung des Klägers nunmehr wieder möglich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 29.11.2013 verwiesen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch ein am 26.02.2014 verkündetes Schlussurteil verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2013 eine Gratifikation von 100,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, während es einen Teil der Zinsklage sowie die weitere Schadensersatzklage abgewiesen hat. Das Schlussurteil ist nach Rücknahme einer zunächst vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig. Randnummer 17 Gegen das ihm am 30.01.2014 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 04.02.2014 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 28.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat und mit der er zuletzt seine Vergütungsansprüche für die Monate August 2012 bis Juli 2013, seine Gratifikationsansprüche für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013 sowie seinen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift weiter verfolgt. Der Kläger hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für verpflichtet, die durch seine Suspendierung entstandenen Einkommensverluste auszugleichen. Die Beklagte hätte seit der Kenntnis von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 für möglich halten müssen, dass die Suspendierung zu Unrecht erfolgt sei; sie habe sich gleichwohl nicht für ihn bei der Bundespolizei verwendet. Die Beklagte müsse für das Verhalten ihrer Mitarbeiterin, die ihn zu Unrecht angezeigt habe, einstehen. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, ihn auf andere Weise einzusetzen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Beklagte unter teilweiser Änderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2013 zu verurteilen, Randnummer 20 1. an ihn 26.620,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.037,84 EUR brutto seit dem 01.09.2012, aus 2.083,36 EUR brutto seit dem 01.10.2012, aus 2.180,36 EUR brutto seit dem 01.11.2012, aus 2.130,88 EUR brutto seit dem 01.12.2012, aus 2.465,36 EUR brutto seit dem 01.01.2013, aus 2.198,00 EUR brutto seit dem 01.02.2013, aus 2.394,00 EUR brutto seit dem 01.03.2013, aus 2.247,00 EUR brutto seit dem 01.04.2013, aus 2.343,00 EUR brutto seit dem 01.05.2013, aus 2.247,00 EUR brutto seit dem 15.06.2013, aus 2.196,00 EUR brutto seit dem 15.07.2013 und aus 2.098,00 EUR brutto seit dem 15.08.2013 zu zahlen, Randnummer 21 2. an ihn weitere 1.300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 100,00 EUR seit dem 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.2012, 15.01., 15.02, 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07. und 15.08.2013 zu zahlen, Randnummer 22 3. seinem Arbeitszeitkonto 48 Stunden gutzuschreiben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dem Kläger sei eine Arbeitsleistung aufgrund des von der B. erlassenen Beschäftigungsverbotes und der Regelung in § 16 des Arbeitsvertrags unmöglich gewesen, was sie – die Beklagte – nicht zu vertreten habe; sie habe auch nicht für das Verhalten ihrer Mitarbeiterin einzustehen, die den Kläger angezeigt habe. Das Risiko des Arbeitsausfalls müsse im vorliegenden Fall der Kläger tragen. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 28.03., 07.05., 30.06., 18.07. und 30.07.2014 nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist überwiegend begründet. Randnummer 28 Die Beklagte hat an den Kläger eine Vergütung für die Monate August 2012 bis Juli 2013 sowie eine Gratifikation für die Monate September 2012 bis Juli 2013 nebst Zinsen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu zahlen. Sie ist ferner verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Januar, März und Mai 2013 insgesamt 40 Stunden gutzuschreiben. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat demgegenüber die Klage auf Zahlung einer weiteren Vergütung sowie einer Gratifikation für den Monat August 2012 und der weitergehend verlangten Zinsen sowie einer Zeitgutschrift von weiteren acht Stunden zu Recht abgewiesen; die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet. I. Randnummer 30 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Sätze 1 und 3 BGB Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Monate September 2012 bis Juli 2013. Randnummer 31
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