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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 323/12 Beschluss Krankenversicherung - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - Ruhen des Kranke

Krankenversicherung - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - Ruhen des Krankengeldanspruchs während der Elternzeit - Ausnahme vom Ruhenstatbestand nur bei zuvor nahtlosem Krankengeldbezug wegen Arbeitsunfähigkeit Leitsatz

  1. Nach § 49 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (juris: BEEG) in Anspruch nehmen. (Rn.25)
  2. Nach § 49 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 Alt 1 SGB 5 greift dieser Ruhenstatbestand nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist; diese Ausnahme vom Ruhenstatbestand ist nicht erweiternd auf Fälle anzuwenden, in denen vor Beginn der Elternzeit Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs 4 SGB 5 bezogen wurde. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Juni 2012, S 3 KR 440/11 vorgehend SG Potsdam,
  4. Juni 2012, S 3 KR 440/11, Urteil nachgehend BSG,
  5. Februar 2016, B 3 KR 10/15 R, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  6. Juni 2012 wird zurückgewiesen . Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten . Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Zeiträume
  7. Juli 2011 bis
  8. August 2011 und
  9. August 2011 bis
  10. August
  11. Randnummer 2 Die im Jahre 1977 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihr z 2001 geborener Sohn J litt unter der Erkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Dabei handelt es sich um eine seltene, genetisch bedingte Stoffwechselerkrankung, die im Kindesalter auftritt und einen schnellen neurologischen Verfall mit sich bringt. Im Endstadium zeigt sich ausgeprägte Demenz, die schließlich zum Verlust der lebenswichtigen Körperfunktionen und damit zum Tode führt. J verstarb infolge dieser Erkrankung im August
  12. Randnummer 3 Zu Beginn des Jahres 2011 bezog die Klägerin vom
  13. Januar 2011 bis zum
  14. März 2011 Krankengeld aufgrund der Erkrankung ihres Kindes J in Höhe von 18,93 Euro kalendertäglich. Das zweite Kind der Klägerin, Ja, wurde am
  15. Mai 2011 geboren. In der Zeit vom
  16. März 2011 bis zum
  17. Juli 2011 erhielt die Klägerin von der Beklagten Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Vom Tag der Geburt an befand die Klägerin sich in Elternzeit und bezog vom
  18. Juli 2011 bis zum
  19. Mai 2012 Elterngeld. Randnummer 4 Am
  20. Juli 2011 bescheinigte der Diplom-Mediziner L, Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, der Klägerin für den Zeitraum
  21. Juli 2011 bis
  22. August 2011 Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung des erstgeborenen J, der der Betreuung und Beaufsichtigung im genannten Zeitraum bedürfe. Mit Bescheid vom
  23. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab. Das seit dem
  24. Juli 2011 bezogene Elterngeld sei vorrangig, so dass Krankengeld nicht beansprucht werden könne. Randnummer 5 Eine weitere ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes erhielt die Klägerin am
  25. August 2011 von dem Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. G für den Zeitraum
  26. August 2011 bis
  27. August
  28. Auch den hierauf gestellten Antrag auf Zahlung von Krankengeld lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom
  29. August 2011). Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestehe nur dann, wenn der Elternteil zur Pflege und Beaufsichtigung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müsse und daher ein Verdienstausfall entstehe. Dies sei im Falle des Bezuges von Elterngeld nicht gegeben. Randnummer 6 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Widersprüche brachte die Klägerin u. a. vor, Elterngeld nur in Höhe von 300,00 Euro monatlich zu erhalten und auf die Weiterbewilligung von Krankengeld angewiesen zu sein. Randnummer 7 Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vom
  30. Dezember 2010 (Dr. A J) bei, wonach J unter einer Erkrankung im Sinne von § 45 Abs. 4 SGB V leide, die fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd verlaufe, bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht habe und bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig sei oder von einem Elternteil gewünscht werde; ob lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten sei (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c SGB V), ließ Dr. J unbeantwortet. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  31. Dezember 2011 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass neben dem Bezug von Elterngeld eine Leistung von Krankengeld nicht in Betracht komme. Die Ausnahme vom Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei nicht gegeben, denn auf dieser Grundlage könne Krankengeld während der Elternzeit nur dann gewährt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor Beginn der Elternzeit eingetreten sei; im vorliegenden Falle gehe es aber nicht um Arbeitsunfähigkeit, sondern um die Bewilligung von Krankengeld wegen der Erkrankung des Kindes. Randnummer 9 Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom
  32. Juni 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Jedenfalls ruhe der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift komme ein Bezug von Krankengeld während der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn eigene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten schon vor dem Eintritt in die Elternzeit vorgelegen habe; dies sei hier nicht der Fall, denn es gehe um Krankengeldbezug nach § 45 Abs. 4 SGB V aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  33. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom
  34. Juli
  35. Die Ausnahme vom Ruhenstatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei erweiternd auszulegen. Der schon vor Beginn der Elternzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei ein Krankengeldbezug aufgrund der Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V gleichzustellen. Letztlich sei sie im Sinne des Gesetzes aufgrund der dauerhaften Erkrankung ihres Kindes J arbeitsunfähig gewesen, denn sie habe nicht arbeiten können, weil sie ihr Kind dauerhaft habe versorgen müssen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  36. Juni 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  37. Juli 2011 und
  38. August 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Dezember 2011, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Zeiträume
  40. Juli 2011 bis
  41. August 2011 und
  42. August 2011 bis
  43. August 2011 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 16 Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am
  44. September 2014 erörtert. In diesem Rahmen hat die Beklagte erklärt, auch die Voraussetzung aus § 45 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c SGB V als gegeben anzusehen, dass nämlich der Sohn J der Klägerin im streitigen Zeitraum zur Mitte des Jahres 2011 an einer Erkrankung gelitten habe, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten habe erwarten lassen. Randnummer 17 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war. II. Randnummer 18 Der Senat darf über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 19 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 20
  45. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Leistung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist § 45 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V). Danach haben Versicherte (ferner) Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, sofern das Kind das
  46. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, Randnummer 21 a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, Randnummer 22 b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und Randnummer 23 c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats erfüllt. Einer weiteren Begründung hierfür bedarf es nicht, weil die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren verdeutlicht hat, dass sie auf der Grundlage der Einschätzung des MDK vom
  47. Dezember 2010 die Voraussetzungen a) und b) als gegeben ansieht und weil die Beklagte im Erörterungstermin vom
  48. September 2014 erklärt hat, dass auch Voraussetzung c) zur Mitte des Jahres 2011 erfüllt gewesen sei. Immerhin habe man bis dahin schon an die 700 Tage Krankengeld bei Erkrankung des Kindes J geleistet und sei somit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen aus § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB V komplett vorlägen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 25
  49. Allerdings greift entgegen der Auffassung der Klägerin der Ruhenstatbestand aus § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  50. Halbsatz SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen. So liegt es hier: Die Klägerin befand sich während des gesamten streitigen Zeitraums (
  51. Juli 2011 bis
  52. August 2011) in Elternzeit. Der Hintergrund der Regelung besteht darin, dass während der Elternzeit regelmäßig kein Arbeitsentgelt erzielt wird, so dass die Zahlung von Krankengeld nicht systemgerecht wäre; denn der Hauptzweck des Krankengeldes besteht in seiner Entgeltersatzfunktion (vgl. KassKomm/Brandts SGB V § 44 Rn. 2 und § 49 Rn. 13). Randnummer 26
  53. Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats angesichts der Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  54. Halbsatz,
  55. Alt. SGB V. Danach greift der Ruhenstatbestand wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht, „wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist“. Damit soll erreicht werden, dass der Versicherte im Genuss von Krankengeld bleibt, wenn der Versicherungsfall bereits vor Beginn der Elternzeit (die in der Regel weitläufig vorab geplant ist) eingetreten ist und nahtlos in die Elternzeit übergeht (vgl. BeckOK SozR/Tischler SGB V § 49 Rdnr. 15; KassKomm/Brandts SGB V § 49 Rn. 13). Mit dem Versicherungsfall bezeichnet das Gesetz dabei ausdrücklich nur den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit, mithin den Krankengeldbezug im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V. Randnummer 27 Der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  56. Halbsatz,
  57. Alt. SGB V lässt keine erweiternde Auslegung zu. Das Gesetz unterscheidet in §§ 44 und 45 SGB V ausdrücklich nach Krankengeldbezug aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (§ 44) und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45). Hiervon nimmt § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  58. Halbsatz,
  59. Alt. SGB V nur die vor Beginn der Elternzeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit in Bezug. Diese Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, denn nicht die Versicherte – die Klägerin – ist vor Beginn der Elternzeit erkrankt, sondern ihr älteres Kind. Die Anwendung einer Vorschrift über ihren klaren Wortlaut hinaus ist nicht methodengerecht. Randnummer 28 Für die Notwendigkeit einer Gesetzesanalogie sieht der Senat keinen Raum, denn es ist schon nichts für das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke erkennbar. Den „Krankengeldtatbeständen“ Arbeitsunfähigkeit des Versicherten einerseits und Erkrankung des Kindes andererseits liegen unterschiedliche, mit einander nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Angesichts des engen und terminologisch differenzierten Regelungsgefüges in den §§ 44 bis 49 SGB V ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber etwa versehentlich die Ausnahme vom Ruhenstatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  60. Halbsatz,
  61. Alt. SGB V nur auf die Fälle der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit bezogen hat. Randnummer 29 Davon abgesehen käme eine Erstreckung der Ausnahme vom Ruhenstatbestand auf den Fall der Klägerin wegen Bezugs von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit ohnehin nur in Betracht, wenn dies nahtlos an den Beginn der Elternzeit heranreichte. So liegt es hier aber nicht, denn Krankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V bezog die Klägerin nur bis zum
  62. März 2011, während die Elternzeit am
  63. Mai 2011 begann. Damit ist eine Nahtlosigkeit, die § 49 Abs. 1 Nr. 2,
  64. Halbsatz,
  65. Alt. SGB V voraussetzt, nicht gegeben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001205720

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