Verbilligter Verkauf von Finnhütten an Gesellschafter als vGA - Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a Abs. 1 KStG bei Auswirkung der vGA auf den Verlustfeststellungsbescheid der GmbH Orientierungssatz 1. Verkauft eine GmbH an ihren Gesellschafter Finnhütten und ca. 11 Monate später hinsichtlich der Bauart und des Erhaltungszustandes vergleichbare Finnhütten zum dreifachen Preis an fremde Dritte, so liegt in dem Kaufpreisvorteil eine vGA der GmbH an ihren Gesellschafter vor, da der Vorteil aus gesellschaftlicher Veranlassung und außerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen ist (Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) . 2. Die Behauptung, dass der verbilligte Erwerb auf einer vor Jahren eingeräumten Option zum Kauf der Finnhütten beruhe, verhindert die vGA nicht, wenn ein entsprechender Nachweis hierzu fehlt und abgesehen davon ein ordentlicher und sorgfältiger Gesellschafter einem Nichtgesellschafter keine Option gewährt hätte (Rn.32) . 3. Ein erst über viele Jahre nach dem Verkauf erstelltes, nur auf den Sachwert der Finnhütten bezogenes Wertermittlungsgutachten, welches sich hauptsächlich auf die Gebäudesubstanz bezieht und den Standort der Hütten nicht berücksichtigt, ist für die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht geeignet (Rn.34) (Rn.35) . 4. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ist so zu verstehen, dass als Steuerbescheid in dessen Sinn nicht nur der Körperschaftsteuerbescheid gilt, sondern auch ein gegenüber der GmbH ergangener Verlustfeststellungsbescheid (Rn.36) (Rn.40) (Rn.41) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,- DM. Randnummer 2 Die Kläger werden für das Streitjahr 2000 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte folgte zunächst der im Jahr 2002 abgegebenen Steuererklärung der Kläger und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 2002 die Einkommensteuer für das Streitjahr mit 17.414,60 € fest. In der Einkommensteuererklärung hatten die Kläger in der Anlage V u. a. monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 450,- DM aus der Vermietung zwei baugleicher Finnhütten in C…, D…-Straße, erklärt. Randnummer 3 Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1991 gegründeten E… GmbH. Seine Beteiligung betrug ⅓. Neben dem Kläger waren an der E… GmbH sein Bruder, Herr F…, und der Prozessbevollmächtigte, Herr G…, mit jeweils ⅓ beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der E… GmbH war die Projektentwicklung und die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und der Verkauf von Immobilien sowie deren touristische Vermarktung. Randnummer 4 In den Jahren 1993 bis 1996 erwarb die E… GmbH insgesamt 33 baugleiche Finnhütten auf fremden Grund und Boden in C…, D…-Straße. Nach Angaben der Kläger betrugen die Anschaffungskosten zwischen 23.000,- und 24.000,- DM je Hütte. Die E… GmbH veräußerte in der Folgezeit einen Teil der Finnhütten und mietete sie anschließend zurück, um sie an Feriengäste zu vermieten. Randnummer 5 Bis zum Jahr 1997 veräußerte sie drei Hütten an Familienangehörige des Gesellschafters F…, zwei Hütten an Familienangehörige des Gesellschafters G…, eine Hütte an den Kläger und zwei Hütten an eine fremde Erwerberin. Mit den Gesellschaftern und ihren Familienangehörigen wurde jeweils eine jährliche Miete von 5.400,- DM pro Hütte vereinbart, mit der fremden Erwerberin eine Miete von 5.040,- DM. Randnummer 6 Mit Kaufverträgen vom 16. März 2000 erwarb der Kläger von der E… GmbH zwei weitere Finnhütten (Nr. 10 und 11) zum Kaufpreis von jeweils 25.000,- DM. Der Buchwert der Hütten betrug zu diesem Zeitpunkt 20.138,- DM. Die E… GmbH mietete die beiden Hütten anschließend für eine jährliche Miete von 5.400,- DM vom Kläger zurück. Bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes Y gab der Kläger an, dass für jede Hütte ein Anteil von 3.500,- DM auf das miterworbene Inventar entfalle. In der Einkommensteuererklärung für 2000 gab der Kläger an, dass 7.000,- DM auf die Einrichtung der Hütten entfielen. Randnummer 7 Im Februar 2001 veräußerte die E… GmbH zwei Finnhütten an die Eheleute G… aus H…, I…-Straße, von denen die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich trotz der Namensidentität mit dem Gesellschafter und Prozessbevollmächtigten G… um fremde Dritte handelt, zum Einzelpreis von 75.000,- DM. Die Buchwerte betrugen zu diesem Zeitpunkt 16.002,- DM und 19.019,- DM. Auch diese Hütten mietete die E…GmbH anschließend zurück. Es wurde eine jährliche Miete von 4.800,- DM pro Hütte vereinbart. Randnummer 8 Ab dem Jahr 2007 fand bei der E… GmbH eine Außenprüfung statt, deren Ergebnisse im Abschlussbericht vom 21. Mai 2008 zusammengefasst sind. Streitig sind hier allein die Feststellungen in Tz. 22 des Berichts, die sich auf die Veräußerung der Finnhütten an den Kläger beziehen. Randnummer 9 Die E… GmbH begründete in der Außenprüfung die unterschiedliche Kaufpreisgestaltung damit, dass für alle Gesellschafter eine Kaufoption hinsichtlich der Finnhütten bestanden habe. Die anderen Gesellschafter hätten bereits in den Jahren 1993 und 1994 von der Option Gebrauch gemacht. Die Außenprüferin erklärte dazu, dass ihr die entsprechenden Vereinbarungen nicht vorgelegt worden seien. Randnummer 10 Der fremde Dritte habe nach den Angaben der E… GmbH nur deshalb einen so hohen Kaufpreis bezahlt, weil sich zwei Gesellschafter mündlich dafür verbürgt hätten, dass die E… GmbH als Mieterin die vereinbarten Mieten auch tatsächlich zahle. Als Bestätigung dieser Zusage sei im Mietvertrag vereinbart worden, dass die Miete per Dauerauftrag bezahlt werde. Randnummer 11 Die Außenprüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass der mit dem Kläger vereinbarte Kaufpreis dem Fremdvergleich nicht standhalte, weil fremde Dritte den dreifachen Kaufpreis gezahlt hätten. Es liege eine verhinderte Vermögensmehrung vor. Gründe für eine Wertsteigerung innerhalb eines Jahres seien nicht erkennbar. Die Erteilung von Daueraufträgen sei durchaus üblich. Auch die mündliche Zusage einer regelmäßigen Kaufpreiszahlung rechtfertige den höheren Kaufpreis nicht. Randnummer 12 Im Ergebnis gelangte die Außenprüferin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der E… GmbH an den Kläger in Höhe von 100.000,- DM. Randnummer 13 Der Beklagte erließ am 17. Juli und 5. August 2008 einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid für die E… GmbH, in dem er die verdeckte Gewinnausschüttung erfasste. Der Körperschaftsteuerbescheid wurde nicht geändert; denn die Körperschaftsteuer blieb bei 0,- DM. Die Einsprüche der E… GmbH wurden mit einer Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Randnummer 14 Am 24. November 2008 erließ der Beklagte einen nach § 32a Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem er die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um die streitige verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,- DM erhöhte und die Einkommensteuer in Höhe von 40.521,93 € festsetzte. Randnummer 15 Dagegen richtete sich der Einspruch der Kläger, mit dem sie geltend machten: Die Finnhütten seien in den 70er Jahren erbaut worden und nur als Ferienhaus nutzbar. Sie hätten eine steile, leiterähnliche Stiege zu den Schlafplätzen im Spitzboden, wo nur eine Stehhöhe von 1 m gegeben sei. Die Hütten seien nicht winterfest. Sie stünden auf fremden Grund und Boden. Die Versorgungsleitungen führten ohne gesicherte Rechtsposition über fremden Grundbesitz. Es habe ein Reparaturstau bestanden. Zur Vermeidung von Vandalismusschäden seien die Hütten an die E… GmbH überlassen worden. Die vereinbarten Mieten seien bisher nicht geflossen, und eine Mietzahlung sei auch nicht abzusehen. Der Ertragswert der Hütten liege daher bei 0,- DM. Der Substanzwert betrage max. 5.000,- DM. Die im folgenden Jahr verkauften Hütten seien mit einer vertraglich zugesagten Miete in Höhe von monatlich 400,- DM verbunden gewesen. Die Mietzahlungen seien pünktlich erfolgt und von einem Mitgesellschafter verbürgt. Randnummer 16 Auch die anderen Gesellschafter hätten aufgrund der Option nur 25.000,- DM gezahlt. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 3. November 2010 übersandten die Kläger ein Wertermittlungsgutachten des amtlich bestellten Gutachters J… aus K… vom 20. Oktober 2009. Dieser bewertete das Wochenendhaus Nr. 10 mit ca. 6.000,- € (11.735,- DM) und das Wochenendhaus Nr. 11 mit 10.000,- € (19.558,- DM), wobei er auftragsgemäß nur die Sachwerte bewertete. Als Wertermittlungsstichtag ist im Gutachten zum einen (Seite 1) der 16. März 2000 und zum anderen (Seite 3) der 5. Februar 2009 angegeben. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das Gutachten. Randnummer 18 Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit einer Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 als unbegründet zurück. Ein fremder Dritter sei bereit gewesen, einen Kaufpreis von 75.000,- DM zu zahlen. Weder in der mündlichen Zusage der Gesellschafter noch in der Zahlung per Dauerauftrag liege eine Verbesserung der Rechtsposition gegenüber der E… GmbH, denn diese sei auch ohne Dauerauftrag zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Es sei mit dem Kläger auch keine Stundung der Mietforderungen vereinbart worden. Auch auf die Option aus den Vorjahren könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil die inhaltliche Ausgestaltung dieser Option nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien die Optionen zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, in dem die E… GmbH noch gar nicht Eigentümerin der Hütten gewesen sei. Auch das von den Klägern vorgelegte Wertgutachten spreche nicht gegen die verdeckte Gewinnausschüttung; denn das Gutachten lege den Substanzwert der Gebäude zugrunde, ohne eine Marktanpassung vorzunehmen. Randnummer 19 Mit ihrer am 21. März 2012 bei Gericht eingegangen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,- DM. Zur Begründung machen sie geltend: Randnummer 20 Alle Gesellschafter der E… GmbH und ihre Familienangehörigen hätten von der E… GmbH keine Mietzahlungen erhalten. Die E… GmbH sei später umbenannt worden in L… GmbH und habe ihren Sitz von M… nach N… verlegt. Inzwischen habe sie Insolvenz angemeldet. Es sei erstaunlich, wenn das Finanzamt ein Gutachten des Sachverständigen J… anzweifele, der bekanntermaßen als zuverlässig und fachlich versiert gelte. Die Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer der E… GmbH für 2000 vom 23. Februar 2004 sei endgültig. Der Verkauf der zwei Finnhütten stelle keine neue Tatsache dar. Der Beklagte habe den Zeitpunkt nicht beachtet, für den der Fremdvergleich durchzuführen sei. Maßgebend sei die schuldrechtliche Verpflichtung der E… GmbH. Auch sei es unzulässig, für den Fremdvergleich auf einen Vorgang aus dem Jahr 2001 zurückzugreifen. Die Eheleute G… hätten die Hütte nicht erworben, wenn nicht die Gesellschafter F… und G… eine persönliche Bürgschaft abgegeben hätten. Nach Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der E… GmbH hätten sich die Erwerber auf die Bürgschaft berufen. Mit notariellem Vertrag vom 6. August 2010 des Notars O…, P…, habe der Gesellschafter das Bürgschaftsversprechen abgelöst, in dem er gegen Übernahme der Hütten eine lebenslange Rente an die Eheleute G… zugesagt habe. Schließlich fehle es auch an der Vorteilsgeneigtheit der Unterschiedsbetragsminderung. Der Beklagte beachte nicht, dass es sich bei den Verkäufen der Jahre 2010 und 2011 um unterschiedliche Sachverhalte handele. Er vergleiche Äpfel mit Birnen. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 24. November 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 aufzuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat der Besteuerung zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,- DM zugrunde gelegt (dazu unten 1.), und er konnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2000 auf § 32 KStG stützen (dazu unten 2.). Randnummer 25 1. Die Kläger haben im Jahr 2000 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,- DM vereinnahmt, weil sie die beiden Finnhütten zu einem Kaufpreis erworben haben, der jeweils 50.000,- DM unter dem Preis lagen, den fremde Dritte für vergleichbare Finnhütten der E… GmbH bezahlt haben. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.