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VG Berlin Disziplinarkammer 80 K 4.14 OL Urteil Dienstvergehen durch außerdienstliche Beihilfe zum illegalen Aufenthalt; Fernbleiben vom Dienst bei In

Obsah (6)§ 154§§ 95§ 17§ 57§ 30§ 13

Dienstvergehen durch außerdienstliche Beihilfe zum illegalen Aufenthalt; Fernbleiben vom Dienst bei Inhaftierung; Verstoß gegen Meldepflichten als Dienstvergehen Orientierungssatz 1. Der Beamte, der s

§ 154f St

PO vorläufig eingestellt. Randnummer 20 … Randnummer 21 Durch ihr festgestelltes Verhalten haben sich die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt der Zeugin T...,

§§ 95Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G, § 27 StGB schuldig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass diese für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Danach stellt bereits die mehrfache Gewährung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten eine strafbare Beihilfehandlung dar, da sich die Angeklagten sich gerade die Förderung der auch erkennbar tatgeneigten T..., angelegen sein ließen.“ Randnummer 22 Unter dem 16. Februar 2010 leitete der Direktionsleiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das disziplinarische Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mit dem Vorwurf ein, dieser bleibe seit dem 5. Februar 2010 ungenehmigt dem Dienst fern. Mit Verfügung vom 10. März 2010 hat der Polizeipräsident als höherer Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren

§ 17Abs. 1 Satz 2 Disz

G an sich gezogen. Randnummer 23 Unter dem

  1. Juli 2011 wurde die Polizeiärztin Dr. D... vom Ermittlungsführer um Stellungnahme dazu gebeten, ob es beim Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2009 bis Ende April 2010 zu erheblichen Einschränkungen bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gekommen sei. Der Ermittlungsführer nahm insoweit Bezug auf die Ausführungen des Disziplinargerichts im Urteil vom
  2. Februar 2011 (VG 80 K 1.10 OL) und den Umstand, dass der Beklagte auch nach seiner Haftentlassung noch 155 Tage bis zum
  3. Oktober 2010 krankgeschrieben gewesen sei. Randnummer 24 Die Polizeiärztin Dr. D... antwortete mit Schreiben vom
  4. August 2011 und gab nach zusammenfassender Darstellung der Krankheits-Chronologie folgende Einschätzung: Randnummer 25 „Nach Aktenlage zeigt sich bereits 1997 und dann 2007, dass Herr R... in seinen depressiven Phasen mit erheblichem Antriebsmangel, Grübelneigung, Interessenverlust, Gleichgültigkeit und völliger Überforderung mehrfach krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seine Pflichten als Beamter ordnungsgemäß zu erfüllen. Randnummer 26 Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie notiert während der Haftstrafe ein deutlich depressives Syndrom mit erneutem Antriebsdefizit, Stimmungstief, Einschlafstörung, Appetitlosigkeit, Grübelneigung, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass Herr R... zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Randnummer 27 …Ich gebe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu bedenken, dass Herr R... mit Antreten der Haftstrafe und kurz danach sich einem psychischem Ausnahmezustand befunden hat, der erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit aufkommen lässt. Randnummer 28 …“ Randnummer 29 Zu dem ihn am
  5. September 2013 übersandten Ermittlungsbericht vom
  6. Juli 2013 nahm der Beklagte mit Schreiben vom
  7. September 2013 Stellung. Randnummer 30 Mit der am
  8. Februar 2014 bei Gericht eingegangen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor, Randnummer 31
  9. im Zeitraum vom
  10. Februar 2010 bis
  11. April 2010 anlässlich der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, Randnummer 32
  12. zwischen dem
  13. April 2010 und dem
  14. Juni 2010 entsprechend den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom
  15. Februar 2013 - (5... - Beihilfe zum illegalen Aufenthalt geleistet zu haben, Randnummer 33
  16. vom
  17. September 2010 bis
  18. November 2010 gegen das Meldegesetz verstoßen zu haben. Randnummer 34 Der Beklagte habe bis zum
  19. September 2010 in der R... in 1... Berlin gewohnt. Die Anmeldung für seine neue Wohnung in der L...-Str. 3... in 1... Berlin, hätte bis zum
  20. September 2010 erfolgen müssen. Tatsächlich habe sich der Beklagte erst am
  21. November 2010 umgemeldet, obwohl er die Änderung seiner Wohnanschrift schon per Fax am
  22. September 2010 seinen Dienstherrn angezeigt habe. Hierdurch habe nicht nur gegen die Meldepflicht nach § 11 Meldegesetz verstoßen, sondern auch die Zustellung amtlicher Schreiben verhindert. So habe das Verwaltungsgericht - VG 80 K 1.10 OL - einen für den
  23. November 2010 anberaumten Termin wegen einer gescheiterten Zustellung der Ladung an den Beklagten vom
  24. Oktober 2010 aufheben müssen. Hierdurch habe er gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen. Randnummer 35 Hinsichtlich des ungenehmigten Fernbleibens (Vorwurf zu 1.) seien keine Bemühungen des Beklagten zu erkennen, die auf eine Inanspruchnahme der Hilfsangebote von Schuldnerberatungen oder eine Abrede mit der Staatsanwaltschaft abgezielt hätten, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Persönliche Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Er sei vor seiner Inhaftierung am
  25. Februar 2010 nicht durch ernsthafte psychische Probleme derart in seiner Lebensführung beeinträchtigt gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich um Zahlungserleichterungen zu bemühen. Seine psychische Erkrankung sei abgeklungen gewesen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters zurückzustufen. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, Randnummer 39 eine Maßnahme unterhalb der Zurückstufung auszusprechen. Randnummer 40 Er hält eine Zurückstufung für unangemessen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu
  26. gibt er an, noch bei der Einlieferung in die JVA P... versucht zu haben, eine Ratenzahlung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren, was jedoch abgelehnt worden sei. Ferner sei er bei der Vollzugsfähigkeitsprüfung auch sofort als krank eingestuft worden, da der Arzt seinen psychischen Zustand registriert habe. Da der Arzt jedoch keine Krankenscheine ausgestellt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich bei seinem Dienstherrn ordnungsgemäß krank zu melden. Hinsichtlich des Vorwurfs zu
  27. gibt er an, davon ausgegangen zu sein, dass die betreffende Vietnamesin, die eine Dorfnachbarin seiner jetzigen Ehefrau gewesen sei, einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel gehabt habe, den er gesehen habe. Ob es sich hierbei um eine Fälschung gehandelt habe, könne er nicht sagen. Randnummer 41 Hinsichtlich des Vorwurfs zu
  28. gibt er an, sämtliche Umzüge in andere Wohnungen und die damit verspäteten Ummeldungen seien in die Zeit seiner Erkrankung gefallen. Deshalb sei eine Verfolgung dieser geringen Verstöße sehr fragwürdig. Zudem sei dies der Zeitraum gewesen, in dem sein Sohn zur Welt gekommen sei. Randnummer 42 Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang, die Personalakte sowie die o.g. Strafakte beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird zudem auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Disziplinarklage ist zulässig, jedoch wegen eines Maßnahmeverbots unbegründet. Randnummer 44
  29. Mit der strafgerichtlich festgestellten Beihilfe zum illegalen Aufenthalt hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Randnummer 45 a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den

§ 57Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 Disz

G bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Februar 2013 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Randnummer 46 Nach den Feststellungen im Urteil nahm der Beklagte „zumindest billigend“ in Kauf, dass sich die betreffende Vietnamesin unerlaubt in Deutschland aufhielt, d.h. er rechnete ernsthaft mit dieser Möglichkeit, nahm diese jedoch hin. Wie das Landgericht zu dieser Überzeugung gelangt ist und warum es dem Beklagten dessen gegenteilige Behauptung nicht geglaubt hat, wird im Urteil nicht ausgeführt. Hierzu war eine nicht unerhebliche Beweisaufnahme mit der Vernehmung mehrerer Zeugen durchgeführt worden. Wegen der - mangels Rechtsmitteleinlegung - eingetretenen Rechtskraft des Urteils sah das Landgericht von einer Beweiswürdigung im Urteil ab, was an der Bindungswirkung

§ 57BDG jedoch nichts ändert.

Diese besteht grundsätzlich auch für Strafurteile, die - wie hier - in abgekürzter Form ergehen (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1999 - 1 D 31.98 - nach juris). Dies gilt sogar dann, wenn das Strafurteil selbst „keine substantiierten Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage enthält“ und zur Begründung lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift verweist (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Anklagesatz müsse dann jedoch eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie, naturgemäß kurz gefasste Sachverhaltsdarstellung enthalten. Da sich aus dem Urteil des Landgerichts oder dem Protokoll der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung oder das gefundene Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nicht Betracht. Randnummer 47 Der Beklagte hat sich damit nicht nur wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar gemacht, sondern zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Randnummer 48 Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall ist die strafrechtlich relevante außerdienstliche Pflichtverletzung des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist. Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom
  3. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.). Die Voraussetzungen liegen vor, weil die außerdienstliche Beihilfe zum illegalen Aufenthalt bei einem Polizeibeamten, der auch dienstlich mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten, auch derartiger Straftaten, zu tun hat, einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung und Amtsautorität gibt. Randnummer 49
  4. Von dem Vorwurf, während des Zeitraums der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vom
  5. Februar 2010 bis zum
  6. April 2010 ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, ist der Beklagte dagegen freizustellen. Randnummer 50 Das Fernbleiben vom Dienst ist einem Beamten im Falle seiner Inhaftierung in der Regel nicht vorwerfbar, weil das Verbüßen von Freiheitsstrafe ein „Rechtfertigungsgrund“ bzw. ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung der Dienstleistungspflicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 1994 – 1 D 35/93 –, BVerwGE 103, 128 ff., 130 f m.w.N.). Das Fernbleiben beruht in diesen Fällen grundsätzlich auf einem vom Willen des Beamten unabhängigen staatlichen Eingriff. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich bei der zugrunde liegenden staatlichen Sanktion um eine Grund- oder Ersatzfreiheitsstrafe handelt. Randnummer 51 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Beamte die Inhaftierung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn für den Beamten zumutbare Möglichkeiten bestehen, den Vollzug der Strafverbüßung zu vermeiden, er diese Möglichkeiten jedoch unter Vernachlässigung seiner Pflicht zur Dienstleistung zumindest bedingt vorsätzlich nicht wahrnimmt und dadurch die Strafverbüßung herbeiführt (so auch BVerwG a.a.O.; ablehnend Summer, PersV 2004, 416, 418; zum Ganzen auch Günther, ZBR 1997, 107, 114). Ein "zielgerichtetes Handeln" - sei es bezogen auf die Strafverbüßung oder das dadurch herbeigeführte Fernbleiben vom Dienst - ist hierzu nicht erforderlich. Randnummer 52 Vorliegend kann offenbleiben, ob ein solcher Fall eines rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Rechtfertigungsgrundes anzunehmen ist, wovon der Kläger ausgeht und wofür einiges spricht. Der Beklagte wusste, dass das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft von der Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbefehls ausgingen, weil ein Einspruch hiergegen beim Gericht nicht eingegangen war. Der Beklagte hatte auch bereits eine Zahlungsaufforderung durch die Staatsanwaltschaft erhalten. Da trotz seiner Behauptung, Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt zu haben, eine entsprechende Bestätigung durch das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft ausgeblieben war, musste er damit rechnen, dass mangels Zahlung der Geldstrafe Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden würden, was die Möglichkeit der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe mit einschloss. Die entsprechende Anordnung vom
  8. November 2009 und Aufforderung zum Strafantritt ist dem Beklagten ausweislich der Strafakte am
  9. November 2009 per PZU zugestellt worden. Er hätte bei Kenntnis dieses Schreibens daher noch mehr als zwei Monate lang bis zu seiner Verhaftung die Möglichkeit gehabt, mit der Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen - wie später geschehen - oder etwa, wenn sein Gesundheitszustand dies zugelassen hätte, die Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit anzubieten. Randnummer 53 Der (bislang nicht substantiierten) Behauptung des Beklagten, er habe das Schreiben vom
  10. November 2009 (und auch andere Schreiben) nicht erhalten, jemand habe Post aus seinem Briefkasten entwendet, war mangels Erheblichkeit nicht weiter nachzugehen. Denn auf die Frage, ob der Beklagte die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtsmissbräuchlich und damit vorwerfbar herbeigeführt hat, kommt es nicht an, weil es - zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ - an der ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung für die Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, nämlich der Dienstfähigkeit, mangelt. Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit zur Dienstleistung nicht verpflichtet ist, bedarf der Genehmigung zum Fernbleiben nicht. Ein dienstpflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst kann daher auch disziplinarrechtlich nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Beamte dienstfähig war. Für die volle Dienstfähigkeit des Beamten trägt die Behörde die materielle Beweislast (vgl. für die entsprechende Besoldungsregelung des § 9 BBesG: BVerwG, Beschl. v.
  11. August 1993 – BVerwG 1 DB 15.93 –, NVwZ 1995, 86 f.). Randnummer 54 Wie sich aus der Gesundheitsakte des Haftkrankenhauses P... ergibt, ist der Beklagte am
  12. Februar 2010, also wenige Tage nach seiner Inhaftierung, aufgrund einer entsprechenden Überweisung der JVA P... von der Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. O... näher untersucht worden mit der Diagnose Anpassungsstörung bzw. rezidivierender Depression, die sich etwa in Grübeleien und Schlaflosigkeit ausdrückten. Er erhielt daraufhin Psychopharmaka (S...) verschrieben, die in der Folgezeit zwar zu einer Besserung des Befindens und im April 2010 zu einer gewissen Stabilisierung während der Haft geführt hatten, die den Beklagten sogar die Erwartung ausdrücken ließen, ab Mai 2010 wieder eingeschränkt dienstfähig zu sein. Wie sich jedoch nach seiner Entlassung Ende April 2010 gezeigt hat, war die gesundheitliche Stabilisierung noch nicht so weit fortgeschritten und beständig, als dass er auch nur seine eingeschränkte Dienstfähigkeit wiedererlangt hätte. Der Beklagte war vielmehr nach seiner Entlassung aus psychischen Gründen noch bis Anfang Oktober 2010 krankgeschrieben. Auch wenn die depressive Phase des Beklagten nach seiner Entlassung durch neue Sorgen und Ängste (insbesondere aufgrund seiner finanziellen Situation) noch verschärft worden ist, spricht viel dafür, dass der Beklagte auch während der gesamten Dauer seiner Haftzeit insgesamt nicht dienstfähig war. Zu dieser Einschätzung kam auch die Polizeiärztin Frau Dr. D..., die davon ausgeht, dass es sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass der Beklagte in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Er habe sich mit Antritt der Haft in einem Ausnahmezustand befunden, der - nach ihrer Einschätzung - sogar erhebliche Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen lasse, was Dienstfähigkeit naturgemäß ausschließen würde. Auch in ihrer späteren Einschätzung zur dauernden Polizeidienstunfähigkeit vom
  13. September 2014 kam die Polizeiärztin zum Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung „leicht zu verunsichern“ sei, was jeweils zum Ausbruch der depressiven Stimmungslagen führe. Aufgrund dieser latent stets vorhandenen gesundheitlichen Gefährdungslage kam sie zum Ergebnis dauernder Polizeidienstunfähigkeit. Randnummer 55 Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Haftantritt für den Beklagten, der sich nach mehrjähriger psychischer Erkrankung gerade auf dem Weg zur Besserung befunden hatte, ein massives, die depressiven Symptome aktualisierendes Ereignis war, von dem er sich nur langsam, teilweise schon während der Haft, erholt hat und letztlich erst im Oktober 2010 seine eingeschränkte Dienstfähigkeit (Wiederantritt des Dienstes im Hamburger Modell) wieder erlangt hat. Randnummer 56 Auf die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit während der Haftzeit kann sich der Beklagte auch berufen, ohne dass ihm disziplinarrechtlich der Vorwurf gemacht werden könnte oder wird, auch diese schuldhaft herbeigeführt zu haben. Randnummer 57 Im Ergebnis bestand für den Beklagten damit mangels Dienstfähigkeit in dem angeschuldigten Zeitraum bereits tatbestandlich keine Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, so dass es auf die Frage, ob für seine Fernbleiben auch ein Rechtfertigungsgrund (Freiheitsentziehung) gegeben war oder ob er sich wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung darauf nicht berufen kann, rechtlich nicht ankommt. Randnummer 58
  14. Freizustellen ist der Beklagte auch von dem Vorwurf zu 3., wegen Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften ein Dienstvergehen begangen zu haben. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte seiner Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der neuen Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin - Meldegesetz -), nicht fristgemäß nachgekommen ist, sondern sich erst Mitte November 2010, etwa sechs Wochen zu spät, umgemeldet hat. Damit dürfte er zugleich eine Ordnungswidrigkeit

§ 30Abs.

1 Nr. 1 b) des Meldegesetzes begangen haben, wobei Fahrlässigkeit genügt. Randnummer 59 Da der Beklagte seinem Dienstherrn die Adressänderung unverzüglich mitgeteilt hat, handelt es sich um eine ausschließlich außerdienstliche Pflichtverletzung. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Daran fehlt es hier. Zwar ist ein Polizeivollzugsbeamter auch mit der Verhinderung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut. Jedoch liegt nicht in jedem ordnungswidrigen Verhalten eines Polizeibeamten deshalb stets eine Berufspflichtverletzung. Das mutmaßlich fahrlässige (Vorsatz wäre nicht nachweisbar) Überschreiten der Frist zur Wohnungsanmeldung um wenige Wochen, das im Übrigen auch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wurde, lässt den Pflichtenverstoß insgesamt als nicht schwerwiegend genug erscheinen, zumal er in eine Lebenssituation fiel, in der der Beklagte aus einer erneuten psychischen Erkrankung heraus seinen Dienst gerade erst wieder - im Hamburger Modell - aufgenommen hatte und mit der Geburt seines Sohnes im September 2010 auch familiär zusätzlich belastet war. Der Umstand, dass ihn wegen der fehlenden Ummeldung eine gerichtliche Ladung nicht erreicht hat, ändert daran nichts, da eine solche Folge auch innerhalb der ohnehin zulässigen Zwei-Wochen-Frist bis zur Ummeldung ( § 11 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz ) hätte eintreten können. Randnummer 60 Da der Beklagte seinen Pflichten nach dem Meldegesetz letztlich - wenn auch mit Verspätung - nachgekommen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass er bewusst seine Nichterreichbarkeit für amtliche Schreiben provozieren wollte, handelt es sich daher um außerdienstliches Fehlverhalten, das die Schwelle zur Disziplinarwürdigkeit nicht überschreitet. Randnummer 61 4. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ( § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG ). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Randnummer 62 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“

§ 13Abs. 1 Satz 3 Disz

G erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“

§ 13Abs. 1 Satz 4 Disz

G erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom

  1. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom
  2. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Randnummer 63 In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom
  3. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom
  4. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom
  5. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom
  6. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom
  7. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 und vom
  9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  10. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  11. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 64 Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung der außerdienstlichen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 27 StGB) angesichts einer gesetzlichen Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (bzw. bei Berücksichtigung der zwingenden Milderung nach § 27 StGB: neun Monate, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bis zur Zurückstufung. Randnummer 65 Es kann offenbleiben, ob aufgrund der näheren Tatumstände und der erneuten psychischen Erkrankung des Beklagten zur Tatzeit statt der Zurückstufung eine Kürzung der Dienstbezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme wäre. Beiden möglichen Disziplinarmaßnahmen steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der - nach der Freistellung des Beklagten von den übrigen Anschuldigungspunkten - noch Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs ist, wurde der Kläger durch das Landgericht Berlin rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben ist eine Zurückstufung oder Gehaltskürzung zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Randnummer 66 Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Randnummer 67 Auf eine Wiederholungsgefahr und damit ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis könnte ein „Rückfall“ schließen lassen, wenn es also einschlägige Vortaten gäbe. Daran fehlt es. Die frühere strafgerichtliche Verurteilung durch Strafbefehl hatte einen ganz anderen Hintergrund, nämlich unerlaubte Datenabfragen (zwischen Oktober 2005 und Oktober 2006), und war damit deutlich andersartig als die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt im Jahr
  14. Der Umstand, dass in beiden Fällen das vietnamesische Umfeld des Beklagten Auslöser der Straftaten war, reicht für eine negative „Rückfall“-Prognose nicht aus. Randnummer 68 Auch ansonsten lassen sich konkrete Umstände als Prognosegrundlage für erneutes disziplinarrelevantes Fehlverhalten des Beklagten nicht feststellen. Die im vorangegangenen Disziplinarverfahren gerichtlich ausgesprochene Geldbuße datiert vom April 2011, also fast ein Jahr nach dem hier zu beurteilenden Dienstvergehen, und konnte schon deshalb keine entsprechende Pflichtenmahnung begründen. Neuerlich einschlägige Taten oder andere Dienstpflichtverletzungen sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Dem Wohlverhalten des Beklagten kann auch nicht deswegen die Relevanz abgesprochen werden, weil der Beklagte unter dem Druck des anhängigen Disziplinarverfahrens stand. Mit zunehmender Dauer - mittlerweile über vier Jahre - gewinnt das Wohlverhalten eigenständige Bedeutung und senkt die Wiederholungsgefahr (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  15. August 2012 - OVG 80 D 1.10 - UA S. 25 - und
  16. September 2012 - OVG 80 D 2.10 - UA S. 23). Hinzu kommt, dass der Beklagte mittlerweile verheiratet ist und ein kleines Kind hat, und demnach auch die veränderte familiäre Situation als stabilisierender Faktor geeignet erscheint, ihn in seiner Persönlichkeit zu festigen und von weiteren Straftaten oder sonstigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001205913

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