Sein Antrag sei deshalb nicht gültig gewesen.
seiner Erinnerung habe die Sachbearbeiterin auch nie von einer Befreiung für das gesamte Studium gesprochen und auch nicht über eine Unwiderruflichkeit. Er habe deshalb solches auch nicht unterschrieben. Randnummer 6 Dass es in dem Antragsschreiben heiße, er habe ein Informationsblatt erhalten, stimme so nicht. Er habe nur einen Bescheid erhalten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
ausführlicher Beratung habe befreien lassen wollen. Da der Antrag im August 2010 ausdrücklich für das Studium mit Semesterbeginn 2010/2011 gestellt worden sei, gehe der Einwand fehl, dass der Antrag ungültig sei. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2013 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die erfolgte Befreiung sei nicht wirksam. Ein Antrag auf Befreiung könne nämlich erst innerhalb von 3 Monaten
Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden und damit frühestens mit der Immatrikulation, die am
2 SGB V begrenze nur den Zeitraum
hinten. Es sei der Regelfall, dass der Antrag schon vor Beginn der Versicherungspflicht für die Zukunft gestellt werde. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
bereits erfolgter Immatrikulation erfolgen könne, was aus der Verweisung in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB V auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 folge. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB V spreche von Einschreibung. Damit sei die erfolgte Immatrikulation gemeint. Dass damit nur die Antragsfrist
hinten gemeint sei, lasse sich weder dem Gesetz noch der vom Gericht zitierten Literatur entnehmen. Die Kommentarliteratur vertrete weitgehend einhellig die Auffassung, dass die Antragsfrist erst mit Eintritt der Versicherungspflicht beginne. Hätte der Gesetzgeber einen Antrag schon vor Beginn der Versicherungspflicht erlauben wollen, hätte er nicht die Wortfolge „ist (…)
Beginn (…)“ gewählt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
ihrem Wortlaut kein förmlicher Widerspruch ist, der Kläger vielmehr von der Unwirksamkeit der Befreiung auch ohne Aufhebung des Befreiungsbescheides ausgeht. Gegen die Bescheidung eines Widerspruches (nur) gegen den Befreiungsbescheid vom
dem die Versicherungspflicht eingetreten ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V regelt nur, ab wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt,
deren Ablauf eine Befreiung nicht mehr möglich ist. Randnummer 25 Der Antrag kann also bereits vor dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden (ebenso ausdrücklich Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 8 Rdnr. 74 Stand VIII/X, Kruse in Hähnlein/Kruse/Schuler SGB V,
SGB X entscheidet die Behörde nämlich ganz allgemein
pflichtgemäßen Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften Randnummer 27
Ohne Antrag darf die Krankenkasse nämlich keine Befreiung aussprechen. Randnummer 30 Ein Antrag lag jedoch am 2. August 2010 vor. Randnummer 31 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das SG mit seiner Auffassung Recht hat, die Antragstellung vor Beginn der Versicherungspflicht sei nicht nur möglich, sondern stelle auch den Regelfall vor. Alles anderes wäre unpraktisch.
Satz 1 SGB V haben nämlich versicherungspflichtige Studenten vor der Einschreibung die Beiträge für das ganze Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Satz 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkasse eine andere Zahlungsweise vorsehen.
Satz 3 muss der Student der Hochschule den
weis der Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auferlegten Verpflichtung
weisen, ansonsten muss die Hochschule die Einschreibung verweigern. Randnummer 32 Der GKV Spitzenverband hat zwar in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weitere Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 von der zitierten abweichenden Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt abweichend von § 254 Satz 1 SGB V für die Zahlung der Beiträge der versicherungspflichtigen Studenten der allgemeine Grundsatz, dass die Beiträge bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist. Der Student, der die Befreiung erst
Semesterbeginn und erfolgter Einschreibung begehren dürfte, müsste demnach zunächst
weisen, die Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung zahlen zu können, um (zunächst als Pflichtversicherter) immatrikuliert werden zu können. Erst danach könnte Befreiung beantragt werden. So bürokratisch ist das Gesetz nicht, weil der Antrag schon vorab gestellt werden kann. Randnummer 33 Dass der Kläger das Informationsschreiben der Beklagten am 2. August 2010 nicht erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Irrtum, welche Folgen mit der Befreiung verbunden wäre, könnte nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein. Eine entsprechende Anwendung des § 119 Bürgerlichen Gesetzbuches scheidet deshalb aus. Randnummer 34 Die Nebenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001205994
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