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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 255/13 Urteil Gesetzliche Krankenversicherung: Befreiung von der Studentische Pflichtversicheru

Obsah (5)§ 8§ 18§ 254§ 10§ 160

Gesetzliche Krankenversicherung: Befreiung von der Studentische Pflichtversicherung; Zulässigkeit der Einreichung eines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht bereits vor Aufnahme eines St

§ 8Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) jedoch vorgeschrieben sei.

Sein Antrag sei deshalb nicht gültig gewesen.

seiner Erinnerung habe die Sachbearbeiterin auch nie von einer Befreiung für das gesamte Studium gesprochen und auch nicht über eine Unwiderruflichkeit. Er habe deshalb solches auch nicht unterschrieben. Randnummer 6 Dass es in dem Antragsschreiben heiße, er habe ein Informationsblatt erhalten, stimme so nicht. Er habe nur einen Bescheid erhalten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2012 unter dem Betreff „Widerspruch zum Antrag vom 2.08.2010 – Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Studenten –“ teilte die Beklagte dem Kläger mit, die vorgetragenen Gründe geprüft zu haben und dem Widerspruch nicht abhelfen zu können. Randnummer 8 Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2013 zurück. Der Kläger sei ausreichend über die Folgen seines Befreiungsantrags informiert worden und habe den Erhalt der Information mit seiner Unterschrift bestätigt. Es sei nicht wahrscheinlich, dass das Informationsblatt, welches bei der Beklagten automatisch zusammen mit dem Befreiungsantrag ausgedruckt werde, nicht übergeben worden sei. Ebenso unwahrscheinlich sei es, dass er im Zuge der persönlichen Vorsprache nicht ausreichend über die Folgen der Befreiung aufgeklärt worden sei. Diese Aufklärungsgespräche gehörten zum täglichen Geschäft der Sachbearbeiter. Die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin habe dokumentiert, dass der Kläger sich

ausführlicher Beratung habe befreien lassen wollen. Da der Antrag im August 2010 ausdrücklich für das Studium mit Semesterbeginn 2010/2011 gestellt worden sei, gehe der Einwand fehl, dass der Antrag ungültig sei. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2013 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die erfolgte Befreiung sei nicht wirksam. Ein Antrag auf Befreiung könne nämlich erst innerhalb von 3 Monaten

Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden und damit frühestens mit der Immatrikulation, die am

  1. August 2010 noch nicht erfolgt sei. Randnummer 10 Er hat erstinstanzlich schriftlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den rechtswidrigen Befreiungsbescheid vom
  2. August 2010 zurückzunehmen und festzustellen, dass der Befreiungsbescheid vom
  3. August 2010 rechtswidrig sei. Randnummer 11 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  4. August 2013 abgewiesen. Es hat das Begehren dahingehend ausgelegt, dass der Kläger beantrage, den Befreiungsbescheid vom
  5. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Januar 2013 aufzuheben. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Antragsfrist

§ 8Abs.

2 SGB V begrenze nur den Zeitraum

hinten. Es sei der Regelfall, dass der Antrag schon vor Beginn der Versicherungspflicht für die Zukunft gestellt werde. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom

  1. Juni 1994 (Aktenzeichen 12 RK 25/93) könne sich der Kläger nicht berufen. In der dortigen Entscheidung sei es erkennbar um einen anderen Sachverhalt gegangen. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom
  2. August
  3. Er bleibe bei seiner Auffassung, dass der Antrag erst

bereits erfolgter Immatrikulation erfolgen könne, was aus der Verweisung in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB V auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 folge. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB V spreche von Einschreibung. Damit sei die erfolgte Immatrikulation gemeint. Dass damit nur die Antragsfrist

hinten gemeint sei, lasse sich weder dem Gesetz noch der vom Gericht zitierten Literatur entnehmen. Die Kommentarliteratur vertrete weitgehend einhellig die Auffassung, dass die Antragsfrist erst mit Eintritt der Versicherungspflicht beginne. Hätte der Gesetzgeber einen Antrag schon vor Beginn der Versicherungspflicht erlauben wollen, hätte er nicht die Wortfolge „ist (…)

Beginn (…)“ gewählt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom

  1. August 2013 und den Befreiungsbescheid vom
  2. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 2013 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB sei eine Ausschlussfrist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 19 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Begehren, den erteilten Befreiungsbescheid aus der Welt schaffen zu wollen, hier mit einer Anfechtungs- oder mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Randnummer 20 Das SG ist von Ersterem ausgegangen, weil die Beklagte das Widerrufsschreiben als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom
  4. August 2010 selbst angesehen hat, den sie ungeachtet der Verfristung auch sachlich beschieden hat. Gegen diese Annahme spricht zwar, dass die Erklärung im Schriftsatz vom
  5. Oktober 2012

ihrem Wortlaut kein förmlicher Widerspruch ist, der Kläger vielmehr von der Unwirksamkeit der Befreiung auch ohne Aufhebung des Befreiungsbescheides ausgeht. Gegen die Bescheidung eines Widerspruches (nur) gegen den Befreiungsbescheid vom

  1. August 2010 selbst spricht ferner auch die Formulierung im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe sich seinerzeit nicht gegen den Befreiungsbescheid gewandt. Randnummer 21 Für die Annahme einer Anfechtungsklage spricht aber, dass die Beklagte das Widerspruchsschreiben von Anfang an als Widerspruchsschreiben behandelt hat und im Schreiben vom
  2. Oktober 2012 nicht durch einen Verwaltungsakt eine Rücknahme des Befreiungsbescheides abgelehnt, sondern mitgeteilt hat, dem Widerspruch nicht abhelfen zu können. Auch im Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 2013 behandelt die Beklagte selbst nur den Befreiungsbescheid vom
  4. August 2010 als Verwaltungsakt, nicht hingegen das Schreiben vom
  5. Oktober
  6. Randnummer 22 In der Sache hat die Klage jedenfalls keinen Erfolg, weil der Befreiungsbescheid vom
  7. August 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 23 Der Kläger hat den Befreiungsantrag nicht zu früh gestellt. Er hat ihn auch nicht wirksam angefochten. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht entnehmen, dass der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erst wirksam gestellt werden kann,

dem die Versicherungspflicht eingetreten ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V regelt nur, ab wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt,

deren Ablauf eine Befreiung nicht mehr möglich ist. Randnummer 25 Der Antrag kann also bereits vor dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden (ebenso ausdrücklich Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 8 Rdnr. 74 Stand VIII/X, Kruse in Hähnlein/Kruse/Schuler SGB V,

  1. Auflage 2012, § 8 Rdnr. 16: „muss (…) spätestens vorliegen“). Norminhalt der Antragsfrist ist der Beginn und der Ablauf der Frist. Die Kommentarliteratur beschäftigt sich auch nur insoweit mit der Gesetzesvorschrift. Bereits das SG hat auf Peters in Kasseler Kommentar SGB V,
  2. Ergänzungslieferung 2013, § 8 Rdnr. 3 hingewiesen, wonach es die Befreiungstatbestände den versicherungspflichtig w e r d e n d e n Personen überlasse, ob sie der Versicherungspflicht ausweichen wollten oder nicht. Randnummer 26 Der vom Kläger gewünschte Regelungsgehalt hätte als Ausnahme zu § 18 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) formuliert sein müssen. Danach gibt es nämlich keinen verfrühten Antrag:

§ 18

SGB X entscheidet die Behörde nämlich ganz allgemein

pflichtgemäßen Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften Randnummer 27

  1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, oder Randnummer 28
  2. nur auf Antrag tätig werden kann und ein Antrag nicht vorliegt (Satz 2). Randnummer 29 § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist für Befreiungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht

§ 8SGB V einschlägig.

Ohne Antrag darf die Krankenkasse nämlich keine Befreiung aussprechen. Randnummer 30 Ein Antrag lag jedoch am 2. August 2010 vor. Randnummer 31 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das SG mit seiner Auffassung Recht hat, die Antragstellung vor Beginn der Versicherungspflicht sei nicht nur möglich, sondern stelle auch den Regelfall vor. Alles anderes wäre unpraktisch.

§ 254

Satz 1 SGB V haben nämlich versicherungspflichtige Studenten vor der Einschreibung die Beiträge für das ganze Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Satz 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkasse eine andere Zahlungsweise vorsehen.

Satz 3 muss der Student der Hochschule den

weis der Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auferlegten Verpflichtung

weisen, ansonsten muss die Hochschule die Einschreibung verweigern. Randnummer 32 Der GKV Spitzenverband hat zwar in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weitere Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 von der zitierten abweichenden Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

§ 10Abs.

2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt abweichend von § 254 Satz 1 SGB V für die Zahlung der Beiträge der versicherungspflichtigen Studenten der allgemeine Grundsatz, dass die Beiträge bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist. Der Student, der die Befreiung erst

Semesterbeginn und erfolgter Einschreibung begehren dürfte, müsste demnach zunächst

weisen, die Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung zahlen zu können, um (zunächst als Pflichtversicherter) immatrikuliert werden zu können. Erst danach könnte Befreiung beantragt werden. So bürokratisch ist das Gesetz nicht, weil der Antrag schon vorab gestellt werden kann. Randnummer 33 Dass der Kläger das Informationsschreiben der Beklagten am 2. August 2010 nicht erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Irrtum, welche Folgen mit der Befreiung verbunden wäre, könnte nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein. Eine entsprechende Anwendung des § 119 Bürgerlichen Gesetzbuches scheidet deshalb aus. Randnummer 34 Die Nebenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001205994

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