Visum für Vietnamesin zwecks Zuzugs zu ihrem pakistanischen Ehemann mit Niederlassungserlaubnis; Verdacht auf Scheinehe Orientierungssatz 1. Die bisherige Erwerbsbiografie des Ehemannes muss eine belastbare Prognose einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner rechtfertigen. (Rn.4) 2. Sprechen bereits die Umstände des Kennenlernens sowie der schnelle Entschluss, die Ehe einzugehen, für das Eingehen einer arrangierten Zweckehe, schließt dies die Erteilung eines Visums aus, wenn nicht das Gegenteil durch substantiierte Darlegung von entsprechenden Umständen glaubhaft gemacht wird. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 26. August 2014, 11 K 137.14 V, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die vietnamesische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden pakistanischen Ehemann. Ihre darauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. August 2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung sie sich auf alle fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO beruft. Randnummer 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung des Senats maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß §§ 6 Abs. 3, 30 Abs. 1, 27 AufenthG habe. Zum einen habe das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugung für die Feststellung gewinnen können, dass beide Eheleute den übereinstimmenden Willen hätten, in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung herzustellen und zu wahren. Zum anderen stehe der Erteilung des begehrten Visums unabhängig hiervon entgegen, dass die Klägerin nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob rechnerisch das Einkommen Ihres Ehemannes ausreichen würde, um den Lebensunterhalt der Eheleute zu bestreiten. Denn zum einen sei, da das Haupteinkommen des Ehemannes angeblich in bar bezahlt werde, im Moment nicht absehbar, ob das Arbeitsentgelt auch wirklich erbracht werde. Selbst wenn dies so wäre, reiche das Einkommen des Ehemannes gleichwohl nicht aus, um dauerhaft die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die aus dem Ehemann und der Klägerin bestehende Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Hierbei komme es nicht auf eine punktuelle Betrachtung an, sondern auf eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung der bisherigen Erwerbsbiografie. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln werde bestreiten können. Diese Prognoseentscheidung sei mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation im Einzelfall zu beurteilen. Hiernach sei nicht zu erkennen, dass die geforderte Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung der Klägerin und ihres Ehemannes gewährleistet sei. Die Einkommensbiografie des Ehemannes sei dadurch gekennzeichnet, dass dieser seit seiner Einreise im Jahre 1999 überwiegend (ergänzende) öffentliche Leistungen erhalten habe. Soweit er Vollzeitbeschäftigungen aufgenommen habe, sei dies erkennbar nicht von der Motivation getragen gewesen, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen leben zu können. Vielmehr hätten diese Beschäftigungen allein der beabsichtigten Erlangung eines Aufenthaltstitels, sei es für sich oder die Klägerin, gedient. So habe der Ehemann der Klägerin am 5. Februar 2008 beim Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt. Die in diesem Zusammenhang im November 2007 auf ein Bruttogehalt von 1800 € „aufgestockte“ Beschäftigung habe er wieder aufgegeben, nachdem ihm der Beigeladene mit Schreiben vom 20. Juni 2008 mitgeteilt habe, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schon daran scheitere, dass die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung nicht dargetan sei. Nach dieser Zeit habe er wiederum lediglich geringfügige Beschäftigungen innegehabt. Erst als er die Klägerin im Mai 2013 geheiratet habe, habe er wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Eine Prognoseentscheidung dahin, dass er, würde das Visum für die Klägerin erteilt werden, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht treffen, zumal auch vollkommen offen sei, ob die Klägerin selber in der Bundesrepublik Deutschland eine Anstellung finden werde und auch wesentliches Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden könnte, nicht vorliege. Randnummer 4 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Klägerin mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die bisherige Erwerbsbiografie ihres Ehemannes rechtfertige keine belastbare Prognose einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner, nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, die sie insoweit keinem konkreten Berufungszulassungsgrund mehr ausdrücklich zuordnet, der jedoch die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und in der Zeit danach, geht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bisherigen Erwerbsbiografie ihres Ehemannes und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht argumentativ ein. Soweit Sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, es sei nicht absehbar, ob das angeblich bar ausgezahlte Arbeitsentgelt auch wirklich erbracht werde, lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgerichts hierauf ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt hat, wie die Wendung „Selbst wenn dies so wäre,…“ auf Seite 7 des Entscheidungsabdrucks belegt. Dass auch die Klägerin in Deutschland arbeiten gehen und das Einkommen mit sichern werde, behauptet sie lediglich pauschal, lässt es an jeder Substantiierung oder gar Glaubhaftmachung jedoch fehlen. Schließlich kommt es aus prozessualen Gründen nicht darauf an, welchen Verlauf die Erwerbsbiografie Ihres Ehemannes nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung genommen hat, so dass die von ihr nachgereichten Einkommensnachweise außer Betracht bleiben müssen. Randnummer 5 2. Damit kommt es auf das Vorbringen der Klägerin zur Frage eines übereinstimmenden Willens zur Herstellung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft schon nicht mehr an. Jedoch könnte es auch hinsichtlich dieser ebenfalls selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.