GB Orientierungssatz
GB ferner hinsichtlich der Ungeeignetheit davon überzeugt sein muss, dass ein Rückfall wahrscheinlicher ist als eine Bewährung, verdichtet sich auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann. (Rn.13) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 24. Oktober 2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung
GO zu verpflichten, ihm eine neue Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE, C1, E und L zu erteilen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag ist mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der nicht von der Fahrerlaubnis Klasse B umfassten Klasse A (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) betrifft. Denn der Neuerteilungsantrag des Antragstellers vom 16. April 2014 bezeichnet ausschließlich die Fahrerlaubnisklasse BE und C1E. Randnummer 5 Im Übrigen ist die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung
GO auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) zulässig. Voraussetzung ist, dass sonst schwere und unzumutbare
teile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht
Erfolg haben wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - OVG 3 S 24.08 - m.w.N.). Randnummer 6 Jedenfalls an letzterem fehlt es hier. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 7 Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV.
V gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung – wie hier – die Vorschriften für die Ersterteilung.
VG, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet in diesem Sinne ist
VG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
V erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn ein Mangel
Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen im Falle von Alkoholmissbrauch, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Randnummer 8 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers ist, seine Kraftfahreignung darzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 StVG), wobei er den
teil ihrer Nichterweislichkeit trägt. Eine Eignungsvermutung besteht nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 16 B 666/07 -, juris = NJW 2007, 2938 f.). Das Begehren, den Antragsgegner – ohne weiteres – zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten, kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Randnummer 9 Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist. Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist. So liegt es hier. Randnummer 10 Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a,
die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BGH, Beschluss vom
lit. d der Vorschrift zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 – BVerwG 3 B 71.12 -, Rn. 6, juris). Randnummer 11 Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Auslegung zu einem Wertungswiderspruch führe. Zwar bildet die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV eine Auffangregelung für die im Übrigen in Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift geregelten Tatbestände (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 20 m.w.N.; Lütkes, Straßenverkehr, Loseblattkommentar, Stand August 2009, § 13 FeV Rn. 15), die unter anderem das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (lit.
GB an die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers anknüpft. Die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung verfolgt als Maßregel den Zweck, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BGH, Beschluss vom
schulungsmaßnahmen für alkoholauffällige Kraftfahrer (vgl. Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 613 m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Amtsgericht Tiergarten im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Randnummer 13 Da der Strafvorwurf des – der Bestrafung des Antragstellers zugrunde liegenden – § 315c StGB wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei Fahrerlaubnisentziehung
GB ferner hinsichtlich der Ungeeignetheit davon überzeugt sein muss, dass ein Rückfall wahrscheinlicher ist als eine Bewährung (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 69 StGB Rn. 11), verdichtet sich auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann. Randnummer 14 Nichts Abweichendes ergibt sich bei Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 FeV.
dieser Vorschrift darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. So liegt es im vorliegenden Fall,
dem sich der Antragsteller der entsprechenden Aufforderung der Behörde vom 10. Juni 2014 verweigerte. Randnummer 15 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001206595
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