(1)Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass sich die geplante Gemeinschaftsunterkunft nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügt, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist (vgl. Battis/Mitschang/ Reidt, NVwZ 2014, 1609 ˂1610˃) noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, so aber OVG Sachsen, Urt. v. 05.04.2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40 und Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 94 m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit 146 Plätzen ohne eigene abgetrennte Wohnungen an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt (vgl. dazu Kammer, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12 m.w.N). Asylbewerber sind aufgrund der in Form einer Auflage zur Aufenthaltsgestattung ergehenden, vollziehbaren Einweisung in die Gemeinschafsunterkunft (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 53 AsylVfG Rn. 10) verpflichtet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Im Hinblick auf die sich aus den Bauplänen anschaulich ergebende Raumstruktur, wonach sich jeweils mehrere unterschiedliche Familien oder Einzelpersonen Küchen- und Badezimmer teilen und weitere Gemeinschaftseinrichtungen für die gesamte Einrichtung bestehen, in denen Wohnbedürfnisse erfüllt werden (Fernsehzimmer, Sportraum) dürfte es auch an der für das Wohnen maßgeblichen selbstbestimmten Häuslichkeit fehlen. Randnummer 23 Nach Auffassung der Kammer spricht auch einiges dagegen eine Gemeinschaftunterkunft für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,
- Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.63). Dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29). Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12). Das ist bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die wie erwähnt verpflichtet sind dort zu wohnen, nicht der Fall. Es spricht auch einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom
- November 2014 (BGBl. 2014,1748) in § 246 BauGB eingefügten Abs. 10 Satz 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat. In diesem Fall wäre der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen überschritten. Allerdings würde sich das Vorhaben trotzdem ausnahmsweise einfügen, denn es wäre weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (Söfker a.a.O. Rn. 30). Das Vorhaben würde nämlich auf Grund der Umstände des konkrete Einzelfalls nicht die gegebene Situation verschlechtern, stören, belasten oder nachteilig in Bewegung bringen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17 und 21). Das ergibt sich daraus, dass die Nutzung eines Gebäudes für eine Gemeinschaftsunterkunft der Wohnnutzung im engeren Sinne ähnlich ist und mit ihr grundsätzlich verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37), keine negative Vorbildwirkung zu befürchten ist, da es in dem Baugebiet keine Baulücke mehr gibt, und das Gebiet jenseits der Verbindungsstraße zwischen der L...-...und der L...straße an den Außenbereich grenzt und schließlich der Abstand zwischen dem Bauvorhaben und dem nächsten Gebäude der angrenzenden Wohnbebauung in der L...straße 3... etwa 47 m beträgt und sich zwischen beiden eine Mauer und ein trennender etwa 15 m breiter, dicht bewaldeter Grünstreifen befindet. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 8 i.V.m. § 34 Abs. 3a eine Nutzungsänderung einer zulässigen Büronutzung in eine Asylbewerberunterkunft privilegieren wollte (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7 und 11). Randnummer 24