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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 118/14 Beschluss VerfGH BE: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend der Rechte auf rechtliches Gehör (A

VerfGH BE: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend der Rechte auf rechtliches Gehör ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) und effektiven Rechtsschutz ( Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE ) durch fachgerichtliche Versagung eines Wiedereinsetzungsantrags im Bußgeldverfahren - hier: kein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich Versäumung der Einspruchsfrist Orientierungssatz 1a. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff OWiG) gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumnis der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung der Rechte des Beschuldigten von der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. (Rn.10) 1b. Die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, dürfen nicht überspannt werden. (Rn.10)

  1. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 05.05.2013, 131/11 <Rn 18> mwN). (Rn.10)
  2. Hier: Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen eines Versehens keinen Einspruch eingelegte. Der Beschwerdeführer wurde mehrere Wochen zuvor zur Zahlung der Geldbuße gemahnt. a. Das AG setzte sich angegriffenen Beschluss nicht mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers auseinander. (Rn.12) b. Die nachfolgende Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe durch den Zugang der Mahnung Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids besessen. Diese widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Mahnschreiben ließ keine zwingenden Rückschlüsse zu, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden war. (Rn.13) (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
  3. Mai 2014, 294 OWi 476/14, Beschluss Tenor
  4. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom
  5. Mai 2014 - 294 OWi 476/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
  6. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  7. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Bußgeldsache. Randnummer 2 Der Polizeipräsident in Berlin, der Beteiligte zu 2, erließ am
  8. Januar 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zeigte dem Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom
  9. Januar 2014 dessen Vertretung an, beantragte Akteneinsicht und teilte mit, der Beschwerdeführer beabsichtige, die Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Unter dem
  10. März 2014 mahnte der Beteiligte zu 2 beim Beschwerdeführer die Zahlung der festgesetzten Geldbuße an und bat um Mitteilung, falls dieser zwischenzeitlich Einspruch eingelegt habe. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers äußerte gegenüber dem Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom
  11. März 2014, die Mahnung könne wegen des laufenden Verfahrens nicht nachvollzogen werden. Hierauf teilte der Beteiligte zu 2 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
  12. März 2014 mit, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, weil bisher kein Einspruch vorliege. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  13. April 2014 erklärte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, ein Einspruch sei zwar nicht ausdrücklich eingelegt worden; das Schreiben vom
  14. Januar 2014 sei aber als Einspruch zu werten. Vorsorglich stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, der Textbaustein, dass gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werde, habe versehentlich keinen Eingang in den Schriftsatz vom
  15. Januar 2014 gefunden. Dies habe er erst durch das Schreiben des Beteiligten zu 2 vom
  16. März 2014 bemerkt. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass er die Einspruchsfrist wahre. Über ein mögliches Fristversäumnis sei dieser erst durch das Schreiben des Beteiligten zu 2 vom
  17. März 2014 informiert worden. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beteiligte zu 2 verwarf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom
  18. April 2014, weil der Antrag nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer stellte am
  19. April 2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren festzustellen, dass gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt worden sei, hilfsweise dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Amtsgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom
  20. Mai 2014 unter Hinweis auf die Gründe des Bescheids des Beteiligten zu 2 vom
  21. April
  22. Ergänzend führte es aus, im Schriftsatz vom
  23. April 2014 werde vorgetragen, dass „zwar ausdrücklich kein Einspruch eingelegt“ worden sei. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen möge die Auslegung eines Schreibens erforderlich sein, nicht aber bei einem von einem Rechtsanwalt zu den Akten gereichten Schriftstück. Es dürfe erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt ein Rechtsmittel auch benenne. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge. Das Amtsgericht habe seinen Wiedereinsetzungsantrag übergangen. Über ein mögliches Fristversäumnis sei er erst durch die Übersendung des Schreibens des Beteiligten zu 2 vom
  24. März 2014 informiert worden. Das Amtsgericht teilte dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, es verbleibe bei seiner Entscheidung vom
  25. Mai
  26. Insbesondere sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet und damit unzulässig. Ausweislich des Schriftsatzes vom
  27. März 2014 habe an diesem Tag Kenntnis davon bestanden, dass ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliege. Denn dieser Schriftsatz habe sich auf die Mahnung des Beteiligten zu 2 bezogen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei erst am
  28. April 2014 und damit verspätet eingegangen. Randnummer 6 Mit seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ein Verschulden an der Fristversäumnis ausschließe. Demnach hätte das Amtsgericht ihm Wiedereinsetzung gewähren und über den Einspruch entscheiden müssen. Randnummer 7 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 8 Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Randnummer 9 Der Beschluss des Amtsgerichts vom
  29. Mai 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Randnummer 10
  30. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. Beschluss vom
  31. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - abrufbar unter www.gerichtsent-schei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 18 f. m. w. N.). Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  32. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Randnummer 11
  33. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Randnummer 12 a) Das Amtsgericht setzte sich im Beschluss vom
  34. Mai 2014 nicht mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers auseinander und beschränkte sich auf Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung, er habe rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die bloße Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids des Beteiligten zu 2 vom
  35. April 2014, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, reichte hierfür nicht aus, da der Bescheid seinerseits keine Begründung dafür enthält, weshalb der Beschwerdeführer die Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten habe. Randnummer 13 b) Die nachfolgende Entscheidung über die Anhörungsrüge ließ die zuvor eingetretene Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht entfallen. Sie beruht auf der Annahme, spätestens zum Zeitpunkt des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom
  36. März 2014 habe der Beschwerdeführer durch den Zugang der Mahnung des Beteiligten zu 2 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids besessen. Randnummer 14 Diese Annahme widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Mahnung vom
  37. März 2014 war nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Kenntnis vom Unterbleiben des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch seinen Bevollmächtigten zu vermitteln. In der Mahnung heißt es nämlich, dass u. a. in Fällen, in denen zwischenzeitlich Einspruch eingelegt wurde, um entsprechende Mitteilung gebeten werde. Das Mahnschreiben ließ damit keine zwingenden Rückschlüsse zu, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden war. Randnummer 15 Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots kommt es danach nicht mehr an. III. Randnummer 16 Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 18 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001207079

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