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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat L 12 R 369/14 WA Urteil Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente - Freibetrag (Ost) - Rent

Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente - Freibetrag (Ost) - Rentenhöhe Leitsatz War der Wohnsitz eines Versicherten unverändert im früheren Ostteil von Berlin, ist auch dann der Freibetra

Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1.

Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom

  1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem
  2. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder

Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben.

Randnummer 26 Nach dem Einigungsvertrag sind insoweit folgende Maßgaben zu beachten (Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1): Randnummer 27

  1. a)Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt... Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren... Die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben... Randnummer 28
  2. l)Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder

Artikel 3des Vertrages genannten Gebiet hatten.

Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder

Artikel 3des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.

Randnummer 29

  1. m)Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung. Randnummer 30 Vorstehende Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 u. a. – (BVerfGE 102, 41) § 84a BVG i. V. m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
  2. a)des Einigungsvertrages mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet, erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer vorsehen. Dies ergibt sich maßgeblich aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürfen. Danach hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften nur im Hinblick auf die Schlechterstellung der Kriegsopfer in den neuen Bundesländern gegenüber den Kriegsopfern in den alten Bundesländern geprüft (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R –, Urteil vom 23. Oktober 2013 – B 5 RS 6/12 – juris). Die Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG für die Zeit ab 1. Januar 1999 hat es maßgeblich damit begründet, dass bei den „Kriegsopfern Ost“ eine Anpassung der Renten auf Westniveau aufgrund ihres Lebensalters und der stagnierenden wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern nicht mehr zu erreichen sei, womit die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werde. Die genannten Gründe können aber für andere Versorgungsleistungen, insbesondere für die hier in Streit stehende Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Gültigkeit beanspruchen, da diese nicht typischerweise davon geprägt sind, dass die Berechtigten bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht haben. Randnummer 31 Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG aus sonstigen Gründen ist ebenfalls zu verneinen. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 14. März 2000 (a. a. O.) grundsätzlich festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und hat insoweit u. a. ausgeführt: Randnummer 32 „Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes in den neuen Ländern und in den folgenden Jahren lagen hinreichend gewichtige Gründe für die durch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung vor. Dies gilt auch für die vom Gedanken eines immateriellen Opferausgleichs mitgeprägte Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG... Randnummer 33
  3. a)Der Gesetzgeber hat die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum 1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet erstreckt, bestimmte Geldleistungen aber nach Maßgabe des § 84 a BVG den Berechtigten in den neuen Ländern nicht sofort auf dem gleichen Niveau wie in den alten Ländern gewährt. Dazu ist er nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen. Er hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Es genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er durch geeignete Regelungen sicherstellte, dass die durch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt war und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar blieb. Das ist zunächst geschehen. Bei den laufenden Versorgungsleistungen sollte die in dieser Vorschrift vorgenommene Verknüpfung der Höhe von Grundrente und Kleiderverschleißpauschale mit der Entwicklung der Standardrenten Ost und West für eine zügige Anpassung sorgen (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 154). Der gewählte Weg war nicht von vornherein ungeeignet, gleiche Leistungsverhältnisse schrittweise und in einem überschaubaren Zeitraum herbeizuführen. Randnummer 34
  4. b)Auch das Anpassungskonzept selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Gesetzgeber dabei das zweckmäßigste oder sachnächste Kriterium für die Anpassung gewählt hat. Die Maßstäbe dafür zu bestimmen, ist zunächst Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 89, 132 <141 f.>; 81, 156 <206>). Es war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit wurde auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt. Randnummer 35
  5. aa)Der Gesetzgeber hat im Zuge der Wiedervereinigung bei sozialrechtlichen Regelungen, die direkt oder indirekt auf das Einkommen (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) und die Lebenshaltungskosten der Leistungsberechtigten bezogen sind, wegen der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost allgemein niedrigere Werte für das Beitrittsgebiet festgelegt. Dies gilt für die Pflichtversicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen, den aktuellen Rentenwert in der Rentenversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Unfallversicherung, die Bezugsgrößen für die Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht, die Bedarfsbemessungsgrenzen und Einkommensanrechnungen beim Kindergeld, Wohngeld und bei der staatlichen Ausbildungsförderung, die besonderen Regelungen für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, den Einsatz eigenen Einkommens bei der Sozialhilfe und bei der Hinterbliebenenrente, die Zuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung sowie die Bezugsgrößen für die Globalsteuerung im Gesundheitsreformgesetz und im Gesundheitsstrukturgesetz (vgl. Bieback, Das Sozialrecht im vereinigten Deutschland - Strukturprobleme, verfassungsrechtliche Fragen und Perspektiven, NZS 1994, S. 193 <194>). Es ist nicht von vornherein sachwidrig, sich daran auch bei Leistungen der Kriegsopferversorgung zu orientieren…“ Randnummer 36 Vorstehende Erwägungen gelten erst recht für die Rente aus der Unfallversicherung, der überwiegend Lohnersatzfunktion zukommt. Randnummer 37 Da der Grund der Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen. Im hier maßgeblichen Zeitraum Februar 2005 bis Juni 2011 waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich. Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2010 "20 Jahre Deutsche Einheit - Wunsch oder Wirklichkeit" haben sich die wirtschaftsstrukturellen Unterschiede zwischen Ost und West zwar mehr und mehr angeglichen. Ausweislich der veröffentlichten Einzelaufstellungen kann jedoch im hier streitigen Zeitraum nicht von einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. So hat etwa das Verdienstniveau in den neuen Ländern im Vergleich zum früheren Bundesgebiet noch im Jahr 2009 bei lediglich 75,5 % des Westniveaus gelegen und das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte noch im Jahr 2008 im früheren Bundesgebiet 19 838 Euro betragen, während es sich in den neuen Ländern einschließlich Berlin lediglich auf 15 536 Euro belaufen hat (BSG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – B 5 RS 6/12 – a. a. O. m. w. N.). Randnummer 38 Dies spiegelt sich auch in dem unterschiedlichen Rentenniveau wider. So entwickelte sich die für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 maßgebliche Standardbruttorente im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in dem Zeitraum Februar 2005 bis Juni 2011 wie folgt (vgl. Rentenversicherungsbericht 2008, BT-Drucksache 16/11060, S. 40, Rentenversicherungsbericht 2010, BT-Drucksache17/3900, S. 39, den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger kommt insoweit als Wissenserklärungen keine Rechtsverbindlichkeit zu, vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 7. September 2010 – B 5 RS 12/09 – juris Rn. 96): Randnummer 39 Stichtag Alte Bundesländer Neue Bundesländer Verhältnis 1. Juli 2005 1.176 Euro 1.034 Euro 87,9 % 1. Juli 2006 1.176 Euro 1.034 Euro 87,9 % 1. Juli 2007 1.182 Euro 1.039 Euro 87,9 % 1. Juli 2008 1.195 Euro 1.050 Euro 87,9 % 1. Juli 2009 1.224 Euro 1.086 Euro 88,7 % 1. Juli 2010 1.224 Euro 1.034 Euro 88,7 %. Randnummer 40 Entgegen der Auffassung des Klägers führt bei ihm die Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auch zu der Rechtsfolge der Berücksichtigung des abgesenkten „Freibetrag Ost“ nach § 84a BVG i. V. m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
  6. a)des Einigungsvertrages bei der Anrechnung seiner Unfallrente auf die Rente aus der Rentenversicherung. Er ist Berechtigter im Sinne des § 84a Satz 1 1. Halbsatz BVG, weil er am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. Allein hierauf kommt es maßgeblich an. Randnummer 41 Berechtigter im Sinne des § 84a BVG ist demnach nicht nur derjenige mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet, der im Beitrittsgebiet bereits am 18. Mai 1990 eine Schädigung erlitten oder einen Versorgungsanspruch erworben hatte. Vielmehr erfasst die Vorschrift auch ehemalige DDR-Bürger, die erst nach dem 18. Mai 1990 eine Schädigung erlitten oder einen Versorgungsanspruch erwarben. Als Berechtigte im Sinne des § 84a BVG gelten also alle Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatten (vgl. Sailer in Wilke/Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, 1992). Dieses Verständnis liegt insbesondere auch den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum sozialen Entschädigungsrecht zu Grunde (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – B 9 VG 1/03 R –, Beschluss vom 28. April 2005 – B 9a/9 VG 15/04 B – jeweils juris). Randnummer 42 Für diese Auslegung spricht, dass es sich bei der Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem BVG und anderer Gesetze wie z. B. dem Opferentschädigungsgesetz oder dem Bundesseuchengesetz bzw. nunmehr Infektionsschutzgesetz (anders aber beim Dienstbeschädigtenausgleich, der an die Stelle der Dienstbeschädigtenteilrente für Anspruchsberechtigte aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des AAÜG getreten ist, siehe dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2013 – B 5 RS 7/12 R – juris) nicht um die Überleitung von bereits in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche handelt. Vielmehr handelt es sich um Ansprüche, die frühestens am 1. Januar 1991 erstmals entstehen konnten (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1993 – 9 RV 4/93 –, Urteil vom 16. Dezember 2004 – B 9 VG 1/03 – juris). Randnummer 43 Darüber hinaus ist der Zusammenhang der Stichtagsregelung des § 84a BVG mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, und Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUG) und dem dazu erlassenen Gesetz vom 25. Juni 1990 zu berücksichtigen. Dazu hat das BSG Folgendes ausgeführt (Urteil vom 9. April 2007 – B RV 13/96 – juris): Randnummer 44 „Art 3 Abs. 1 GG ist ferner nicht deshalb verletzt, weil mit dem Stichtag 18. Mai 1990 Übersiedler aus der DDR in das alte Bundesgebiet versorgungsrechtlich schlechter gestellt worden sind als Berechtigte, die vor dem Stichtag umgezogen waren. Letztere hatten mit dem Umzug die - bis dahin fehlenden - persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 BVG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes) für einen vollen Versorgungsanspruch erfüllt. § 84a BVG ist Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes, dass mit dem Datum des Vertragsschlusses über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die bis dahin für Übersiedler aus der DDR geltenden Eingliederungsvorschriften nicht länger anzuwenden sind. § 84a BVG fügt sich damit in die bereits im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (WWSUVtr) auf den Gebieten des Renten- und des Unfallversicherungsrechts getroffenen Regelungen ein (Art 23 § 1 Abs 2, Art 24 § 1 Abs. 2 WWSUVtr), wonach für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet am Stichtag 18. Mai 1990 auch bei späterem Umzug in die alten Bundesländer nicht länger das Fremdrentenrecht gilt. Die individuelle Eingliederung von Übersiedlern aus der DDR nach Fremdrentenrecht wurde damit per Stichtag 18. Mai 1990 abgelöst durch eine - finanziell ungünstigere - allgemeine Überleitung ihrer Ansprüche nach Vereinigungsrecht (vgl BSG SozR 3-5050 § 5 Nr 2).“ Randnummer 45 Auch die Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag (BT-Drucksache 11/7817 S. 154) sprechen dafür, dass § 84a BVG nicht nur diejenigen erfasst, die bereits am 18. Mai 1990 laufende Versorgungsleistungen nach den Vorschriften der ehemaligen DDR erhielten. Dazu wird ausgeführt: Randnummer 46 „Das Bundesversorgungsgesetz sowie die zu seiner Durchführung erforderlichen Rechtsvorschriften werden mit dem gesamten Leistungsspektrum zum 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übertragen, wobei sich die Leistungshöhe für diejenigen Berechtigten, die am 18. Mai 1990 in diesem Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, an den jeweiligen dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert. Das wird bei laufenden Versorgungsleistungen dadurch erreicht, dass sich das Leistungsniveau nach dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz bereits vor dem Beitritt gegolten hat, richtet. Damit wird auch für das beigetretene Gebiet der bewährte Anpassungsverbund zwischen Sozialrentnern und Versorgungsberechtigten hergestellt… Randnummer 47 Bei der Überleitung des Opferentschädigungsgesetzes ebenfalls zum 1. Januar 1991 wird auch für die Opfer von Gewalttaten nach den gleichen Gesichtspunkten verfahren…“ Randnummer 48 Aus dem ersten Satz der vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die sich die Leistungshöhe der ab 1. Januar 1991 zu gewährenden Leistungen nach dem BVG für diejenigen Berechtigten, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, generell – also unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles – an den jeweiligen dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu orientieren hat. Der zweite Satz enthält insoweit lediglich eine Konkretisierung, in welcher Weise bei der Bestimmung der Leistungshöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen ist. Randnummer 49 Schließlich besteht kein sachlicher Grund, den Kläger im Vergleich zu dem Personenkreis der „Umzügler“ von Ost nach West (§ 84a Satz 1 2. Halbsatz BVG) besser zu stellen, die ebenfalls wie der Kläger Entgeltpunkte West erwirtschaftet haben. Weder § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI noch § 84a BVG gebieten eine Differenzierung danach, ob der Arbeitsunfall in den alten oder neuen Bundesländern stattgefunden hat. Eine solche Differenzierung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Maßgeblich ist allein, wo der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Randnummer 50 Soweit die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis den höheren Betrag der „BVG-Grundrente (West)“ als Absetzungsbetrag berücksichtigt, wenn der Arbeitsunfall nach einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in das alte Bundesgebiet eingetreten ist (Gemeinschaftskommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung – KomGRV – SGB VI § 93 Rn. 15), mag dies darin seine Berechtigung finden, dass dadurch der Schutzzweck des § 84a Satz 1 2. Halbsatz BVG, Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren, nicht beeinträchtigt wird. Unabhängig von der Frage, ob diese Verwaltungspraxis rechtmäßig ist, kommt jedenfalls eine solche Ausnahmeregelung für den Kläger nicht in Betracht, da er seinen Wohnsitz auch zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im Jahr 1993 im Beitrittsgebiet hatte. Der Umstand, dass sich sein Arbeitsplatz im alten Bundesgebiet befand, kann insoweit nach den genannten einschlägigen gesetzlichen Vorschriften keine Berücksichtigung finden. Randnummer 51 Einwendungen gegen die Rentenberechnung im Einzelnen hat der Kläger nicht erhoben; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. Insbesondere ist der abgesenkte Freibetrag Ost und der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI zutreffend ermittelt. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da er mittlerweile ausgelaufenes Recht betrifft. Denn § 84a BVG in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) bestimmt nunmehr, dass Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1
  7. a)in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages ab 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden ist. Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Beschluss vom 26. April 2007 – B 12 R 15/06 B –, Beschluss vom 17. Juni 2013 – B 10 EG 6/13 B –, jeweils mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen. Vorliegend gilt nichts anderes. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001208283

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