← Deutschland

KG Berlin 6. Zivilsenat 6 W 68/14 Beschluss Erbschein: Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks § 2353 BGB, § 2364 BGB, § 2366 BGB

Erbschein: Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks Orientierungssatz

  1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor. (Rn.5)
  2. Der Zusatz beschränkt sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche. Der Name des Testamentsvollstreckers wird nicht aufgenommen. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg,
  3. September 2013, 67 VI 834/11 Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu
  4. vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom
  5. September 2013 - 67 VI 834/11 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000,00 € zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom
  6. September 2013 (Bd. I Bl. 252 - 256), berichtigt mit Beschluss vom
  7. März 2014 (Bd. II Bl. 51 - 55 d.A.), die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und die Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk angekündigt. Der Beteiligte zu
  8. wendet sich mit seiner am
  9. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am
  10. September 2013 zugestellten Beschluss vom
  11. September 2013, soweit die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks beabsichtigt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom
  12. Oktober 2013 (Bd. I Bl. 296/297 d.A.) verwiesen. II. Randnummer 2 Die Beschwerde des Beteiligten zu
  13. ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zudem, da Miterbe, beschwerdebefugt. Randnummer 3 In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Randnummer 4 Zu Recht hat das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins unter Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks angekündigt. Randnummer 5 Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor. Randnummer 6 Das auf Antrag des Beteiligten zu
  14. anhängige Entlassungsverfahren gegen die Beteiligte zu
  15. ändert daran nichts. Selbst im Falle der Entlassung der Beteiligten zu
  16. wäre gemäß § 2364 BGB der Testamentsvollstreckervermerk in den Erbschein aufzunehmen. Denn die Testamentsvollstreckung als solche wäre mit der Entlassung der Beteiligten zu
  17. aus dem Amt nicht beendet, weil der Erblasser für den Fall, dass die Beteiligte zu
  18. das Amt nicht übernehmen oder weiterführen will/kann, das Nachlassgericht um die Ernennung eines Ersatztestaments-vollstreckers ersucht hat (§ 2200 BGB). Randnummer 7 Insofern erfolgt die Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein zu Recht, zumal sich der Zusatz ohnehin auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche beschränkt und der Namen des Testamentsvollstreckers nicht aufgenommen wird (vgl. Weidlich in Palandt, BGB,
  19. Auflage § 2364 Rdnr. 1). Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Randnummer 9 Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001208791

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.