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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AL 4/12 Urteil Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes § 129 Nr 2 aF SGB 3, § 130 aF SGB 3, § 1

Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes Orientierungssatz 1. Kann bei der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Arbeitsentgelt innerhalb des nach § 130 Ab

§ 249e Nr. 4; BSG Soz

R 3-2600 § 58 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3; BSG, Urteil vom

  1. Januar 2006 - B 11 a AL 15/05 R - juris). Randnummer 38 Denn selbst bei einem unterstellten objektiven Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruches jedenfalls deshalb nicht infrage, weil ein entsprechender Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Verhalten der Beklagten hinauslaufen würde (vgl. BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Die in den §§ 118, 119 SGB III a. F. geregelten tatsächlichen Anforderungen an die Arbeitslosigkeit, nämlich die objektive und subjektive Verfügbarkeit, können in gesetzeskonformer Weise ebenso wenig fingiert werden wie die - hier ebenfalls fehlende - persönliche Arbeitslosmeldung bereits am
  2. Mai 2010 (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Januar 2006 - B 11 a AL 15/05 R -; BSG, Beschluss vom
  4. Mai 2009 - B 11 AL 72/08 B - juris - m. w. N.; für die Arbeitslosmeldung vgl.

§ 134Nr. 14; BSG Soz

R 4100 § 103 Nr. 36; BSG SozR 2200 § 381 Nr. 44;

§ 110Nr.

2). Eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen, denen gestaltende Entscheidungen des Klägers zugrunde liegen, ist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht möglich. Randnummer 39 Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass bei einer unterstellten Arbeitslosmeldung zum

  1. Mai 2010, die Streichung mit grüner Schrift ist nicht noch einmal vom Kläger auf seine Richtigkeit am Ende des Alg-Antrages gegengezeichnet worden, auch für den Zeitraum vom
  2. Mai 2008 bis
  3. Mai 2010 nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären: 6 Tage im Mai, jeweils 30 im Juni und September und jeweils 31 im Juli und August 2008 = 128 Tage. Etwas anderes würde sich für die Frage, ob mindestens für 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden ist, nur ergeben, wenn von dem ebenfalls im Antragsformular erscheinenden
  4. März 2010 (Arbeitslosmeldung) auszugehen wäre. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger einen Alg-Anspruch jedoch nicht begründen, denn er war zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig erkrankt und stand im Krankengeldbezug (bis
  5. April 2010) und danach im Bezug von Übergangsgeld bis
  6. Juni
  7. Aufgrund dessen war er nicht verfügbar (s.o.) bis zum Ablauf des
  8. Juni
  9. Randnummer 40 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001209799

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