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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 W 33/13 Beschluss Testamentsvollstreckung: Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung § 2215 Abs

Testamentsvollstreckung: Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung Orientierungssatz

  1. Das schuldhafte Unterlassen der zeitnahen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB dar, die eine Entlassung aus dem Amt trägt. (Rn.13)
  2. Gibt der Testamentsvollstrecker weder die Wohnung des Erblassers an den Vermieter heraus, noch entrichtet er Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Wohnung, obwohl bereits seit Monaten wirksame Kündigungen des Mitmieters sowie des Testamentsvollstreckers vorliegen und der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses bestätigt hat, und entstehen dem Nachlass hierdurch vermeidbare Verluste von mehreren Tausend Euro, verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm gemäß § 2216 Abs. 1 BGB obliegende Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dieser Grund ist derart schwer wiegend, dass die Entlassung aus dem Amt rechtfertigt. (Rn.15)
  3. Die Entlassung kann ferner geboten sein, wenn das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den übrigen Beteiligten tief und ernsthaft zerrüttet ist und der Testamentsvollstrecker keine Bereitschaft zur Begrenzung des Konflikts erkennen lässt. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Köpenick,
  4. Januar 2013, 63 VI L 222/12 vorgehend AG Köpenick,
  5. Oktober 2012, 63 VI L 222/12 Tenor Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom
  6. Februar 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom
  7. Januar 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 9.000,00 EUR zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die am
  8. April 2012 verstorbene Erblasserin errichtete durch Übergabe einer Schrift vor der Notarin K... -D... in Berlin am
  9. Februar 2012 ein Testament, in dem sie die Verteilung ihres Vermögens an die Beteiligten zu
  10. und
  11. (ihre beiden Söhne) sowie die Beteiligte zu
  12. (die Ehefrau des Beteiligten zu 4.) anordnete und den Beteiligten zu
  13. als Testamentsvollstrecker einsetzte. Randnummer 2 Durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Köpenick vom
  14. Mai 2012 nahm der Beteiligte zu
  15. das Amts des Testamentsvollstreckers an. Randnummer 3 Den Antrag des Beteiligten zu
  16. - des Ehemannes der Erblasserin - sowie der Beteiligten zu
  17. und 3., den Beteiligten zu
  18. als Testamentsvollstrecker zu entlassen, hat das Amtsgericht Köpenick durch hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom
  19. Oktober 2012 zurückgewiesen. Auf die mit Schriftsatz vom
  20. Dezember 2012 begründete Beschwerde der Beteiligten zu
  21. bis
  22. vom
  23. November 2012 hat das Amtsgericht Köpenick durch Beschluss vom
  24. Januar 2013, auf den verwiesen wird, seinen Beschluss vom
  25. Oktober 2012 aufgehoben und den Beteiligten zu
  26. als Testamentsvollstrecker entlassen. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die am
  27. Februar 2013 eingegangene und mit Schriftsatz vom
  28. Februar 2013 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 4., der das Nachlassgericht durch Beschluss vom
  29. Februar 2013 nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 5 Die Beschwerde des Beteiligten zu
  30. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen. Randnummer 6 In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, denn die angegriffene Entscheidung - die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Testamentsvollstreckers - ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Gemäß § 2227 BGB setzt die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht zunächst einen darauf gerichteten Antrag voraus. Einen solchen haben vorliegend die Beteiligten zu
  31. bis
  32. gestellt. Randnummer 8 Weiter setzt die Entlassung voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der - dem Nachlassgericht ist insoweit ein Ermessen eingeräumt (vgl. KG FamRZ 2011, 1254 - 1257, zit. nach Juris, dort Rdz. 18/26; OLG Hamm FamRZ 2007, 1194 - 1197, zit. nach Juris, dort Rdz. 36) - nach Abwägung aller Umstände die Entlassung rechtfertigt. Randnummer 9 Das Gesetz gibt in § 2227 Abs. 1 BGB als Beispiele für einen wichtigen Grund die grobe Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Diese Beispiele sind - wie bereits die Formulierung „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend, so dass auch andere, diesen Gründen gleichwertige Sachverhalte einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers geben können (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rdz. 29 m.w.N.; Schwarz, NOMOS Anwalt - Testamentsvollstreckung, § 3 Rdnr. 633). Randnummer 10 Das Nachlassgericht hat vorliegend die Entlassung des Beschwerdeführers wegen grober Pflichtverletzungen angeordnet, die es u. a. darin gesehen hat, dass der Beschwerdeführer entgegen §§ 2115 Abs. 1, 2224 Abs. 1 BGB trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der übrigen Beteiligten seiner Verpflichtung, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sowie die von der Erblasserin gemietete Wohnung an den Vermieter zurückzugeben, bis zum Erlass des Beschlusses vom
  33. Januar 2013 nicht nachgekommen ist. Weiter hat das Nachlassgericht festgestellt, dass die Entlassung geboten sei, weil das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Beteiligten zu
  34. und
  35. tief und ernsthaft zerrüttet sei, nachdem der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zur Begrenzung des Konflikts erkennen ließe. Randnummer 11 Diese Feststellungen halten im Ergebnis, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, einer Überprüfung stand; die Pflichtverstöße des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Amtsführung rechtfertigen auch unter Berücksichtigung seiner Interessen an einer Amtsfortführung die ausgesprochene Entlassung aus dem Amt. Randnummer 12
  36. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses seien ihm nicht anzulasten, kann ihm selbst bei Zugrundelegung seines eigenen Vortrages nicht gefolgt werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits am
  37. Mai 2012 das Amts des Testamentsvollstreckers angenommen, aber ausweislich seiner Beschwerdebegründung erstmals mit Schriftsatz vom
  38. Januar 2013 ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Soweit er in der Beschwerdebegründung vorträgt, es sei bereits mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (richtig: 28.12.2012) vorgetragen worden, dass das Nachlassverzeichnis bereits am 24.06.2012 neu erstellt wurde, findet sich im
  39. Absatz auf Seite 4 dieses Schriftsatzes zwar die Behauptung, das Verzeichnis liege seit dem 24.06.2012 - wenn auch nicht vollständig - vor, es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er dieses Verzeichnis den Erben mitgeteilt (vgl. § 2215 Abs. 1 BGB) hat. Im Übrigen ist der Vortrag des Beteiligten zu
  40. auch insoweit widersprüchlich, als es auf Seite 7 des oben genannten Schriftsatzes heißt: „Ein Nachlassverzeichnis kann … nicht vorgelegt werden, weil der Inhalt des Tresors nicht ermittelbar ist und die Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten nicht aufgenommen werden können …“. Auf letzteres kann sich der Beteiligte zu
  41. aber nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass zumindest fraglich ist, ob „Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten“ auch nur in Betracht kommen, ist jedenfalls kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso nicht bereits im Juni 2012, als das Verzeichnis angeblich bereits im Wesentlichen vorlag, der Tresor - wie schließlich Ende Januar 2013 geschehen - in Gegenwart unabhängiger Zeugen geöffnet und der Inhalt festgestellt worden ist. Auf eine vermeintlich erforderliche Spuren- und Beweissicherung kann sich der Beteiligte zu
  42. insoweit nicht berufen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber für zur Sicherung eines rechtlichen Interesses erforderliche Feststellungen das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO geschaffen hat, ist die eventuelle Feststellung von Fingerabdrücken oder sonstigen (welcher?) Spuren an dem Safe für - letztlich auch nur vermutete - Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten zu
  43. bis
  44. ohne jegliche Bedeutung, da sich diese an einem Tag mit Einwilligung des Beteiligten zu
  45. in der Wohnung aufgehalten haben und dabei unstreitig auch der Safe berührt worden ist. Randnummer 13 Das schuldhafte Unterlassen der zeitnahen Erstellung durch den Testamentsvollstrecker stellt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB dar, die eine Entlassung aus dem Amt trägt (vgl. Schwarz a.a.O. Rdnr. 215 m.w.N.). Denn bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses handelt es sich um die wesentliche Pflicht des Testamentsvollstreckers, die er zeitnah zur Amtsübernahme zu erfüllen hat. Denn das Nachlassverzeichnis bildet nicht nur die unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung, sondern dient insbesondere auch der Ausübung von Kontrollrechten seitens der Erben (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 307 - 309, zit. nach Juris, dort Rdz. 33 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2005, 1204 - 1206, zit. nach Juris, dort Rdz. 15; BayObLG FamRZ 1998, 325 - 328, zit. nach Juris, dort Rdz. 24). Randnummer 14 Die zeitnahe Erfüllung dieser Verpflichtung war im vorliegenden Fall besonders wichtig, weil diese sinnvoller Weise der Auflösung und Rückgabe der Mietwohnung vorausgehen musste. Von einem schuldhaften Unterlassen des Beschwerdeführers muss im Hinblick auf die wiederholt ignorierten Aufforderungen, seiner Verpflichtung nachzukommen, ausgegangen werden. Randnummer 15
  46. Eine weitere Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist aber darüber hinaus auch darin zu sehen, dass er seine ihm gemäß § 2216 Abs. 1 BGB obliegende Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, verletzt hat. Bei der Verwaltung des ihm anvertrauten Vermögens ist der Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt angehalten. Er darf sich nicht mit nur mäßigem Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muss das Nachlassvermögen sichern und erhalten und alles unternehmen, um rechtzeitig drohenden Gefahren zu begegnen und Verluste zu verhindern (vgl. Weidlich in Palandt, BGB,
  47. Auflage, § 2216, Rdnr. 2 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1995, 577). Randnummer 16 Stattdessen hat der Beteiligte zu
  48. weder die Wohnung der Erblasserin - jedenfalls nicht bis Mitte Februar 2013 - an den Vermieter herausgegeben, noch Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Wohnung entrichtet, wodurch vermeidbare Verluste von mehreren Tausend Euro entstanden sind. Obwohl bereits im Juni 2012 wirksame Kündigungen des Beteiligten zu
  49. als (aufgrund des Mietvertrages, nicht nach § 563 Abs. 2 BGB) Mitmieter sowie (ausweislich dessen Schreibens vom 15.06.2012) des Beschwerdeführers vorlagen und der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2012 bestätigt hatte (vgl. Ausdruck der E-Mail der Hausverwaltung R... vom 27.09.2012 sowie Räumungsklage vom 21.11.2012) verweigerte der Beteiligte zu
  50. trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. etwa Schreiben des Beteiligten zu
  51. vom 4.10.2012) nachdrücklich die Auflösung und Herausgabe der Wohnung (Schriftsatz vom 17.08.2012 sowie Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Vermieters vom 18.10.2012), ließ es stattdessen auf einen Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung ankommen und verkündete in diesem Räumungsverfahren dem Land Berlin wegen Untätigkeit der Staatsanwalt den Streit, wobei er davon ausging, dass die Staatsanwaltschaft noch in das „Verfahren eingreift und die Räumung hoheitlich verhindert, da das Unterlassen einer Strafvereitelung im Amt gleich käme“. Dass sich der Beteiligte zu
  52. zur Rechtfertigung seines Handelns nicht mit Erfolg auf eine erforderliche Untersuchung des Safes nach Spuren und Inhalt berufen kann, ist bereits vorstehend ausgeführt worden. Randnummer 17
  53. Bereits diese beiden Gründe sind derartig schwerwiegend, dass sie auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einer Amtsfortführung die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen. Das Verhalten des Beteiligten zu
  54. gibt in seiner Gesamtschau begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens der Erblasserin hinderlich ist, zumal das Misstrauen nicht nur auf einem subjektiven Empfinden der Beteiligten zu
  55. und 3., sondern - wie dargelegt - auf Tatsachen beruht (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2005, 234, 235, zit. nach Juris, dort. Rdz. 15). Randnummer 18 Zu diesen Tatsachen - ohne sie im Detail zu erörtern - zählen auch die Differenzen zwischen dem Beteiligten zu
  56. und den Beteiligten zu
  57. bis
  58. über die Beisetzung der Erblasserin, die Nichtherausgabe eines Wohnungsschlüssels zumindest an den Beteiligten zu 2., obwohl der Beteiligte zu
  59. wusste, dass der Beteiligte zu
  60. in dem Mietvertrag als (Mit-)Mieter der Wohnung aufgeführt ist, die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Beteiligten zu
  61. sowie die weitgehende Missachtung des Wunsches der Erblasserin, ihre Söhne - die Beteiligten zu
  62. und
  63. - an der Auflösung der Wohnung zu beteiligen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Randnummer 20 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2 KostO; dieser war mit 10 % des Nachlasswertes festzusetzen (vgl. Lappe in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,
  64. Aufl., § 109 Rdnr. 17). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001209848

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