(7)P 18/95, wonach Verbandswechsel nicht im Rahmen der Grundpflege (der Pflegeversicherung) sondern im Rahmen der Behandlungspflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren sei. Der Kläger führte aus, dass er den Antrag stelle, um prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es beim persönlichen Budget für ihn in Bezug auf die Verbandsmaterialien gebe, die er nun einmal täglich brauche und auch bis 1998 bekommen habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
- Juni 2009, ein persönliches Budget für Verbandsstoffe existiere nicht. Randnummer 4 Der Kläger widersprach mit Schreiben vom
- Juli
- Seine seltene Krankheit bringe es - gutachterlich bestätigt - mit sich, dass er mindestens zwei Mal täglich gebadet werden müsse, und Blasen geöffnet, gesalbt und verbunden werden müssten. Für Heimbewohner gebe es Behandlungspflege, für ihn als ambulant Betreuten nichts. Dies verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
- Oktober 2009 ab. Randnummer 5 Der Kläger erhob hiergegen am
- November 2009 Widerspruch. Er habe die Verbandsmitteln bis 1998 erhalten. Sein Hausarzt habe sich dann geweigert, Dauerrezepte auszustellen und ihn an den Spezialisten, den Hautarzt, verwiesen. Auch dieser habe sich geweigert, Rezepte auszustellen. Er habe dann einige Jahre weder Hausarzt noch Hautarzt gehabt. Den jetzigen Hausarzt traue er sich nicht darauf anzusprechen, damit er nicht wieder weitergeschickt werde. Erst jetzt habe er einen Hautarzt gefunden, der ihm wieder Verbandsmaterialien verschreibe. Zwischenzeitlich habe er sich alleine versorgen und Kredite aufnehmen müssen. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt und sich nicht mit seinem Krankheitsbild auseinandergesetzt. Es liegt eine Amtspflichtsverletzung vor, welche die Beklagte zum Schadensersatz verpflichte nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 GG. Die Beklagte habe es unter anderen unterlassen, ihm Ärzte zu vermitteln, ihn falsch beraten und falsche Auskünfte erteilt. Er hat beantragt, ihm rückwirkend seit 1998 das persönliche Budget zuzuerkennen in Form von Verbandsmitteln und Behandlungspflege. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzung für eine Bewilligung der beantragten Leistungen als persönliches Budget läge nicht vor. Verbandsmittel seien keine Heilmittel und deshalb nicht budgetfähig. Auch die Behandlungspflege zähle nicht hierzu. Randnummer 7 Der Kläger hat hiergegen am
- Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Er habe bereits gegen die Pflegekasse klagen müssen, die sein Krankheitsbild ebenfalls falsch bewertet und eingeschätzt habe. Ihm stehe häusliche Krankenpflege - Behandlungspflege - zu. Das Gericht müsse eine Einzelfallprüfung vornehmen. Der Gesetzgeber gehe von einer befristeten Behandlungspflege aus, die ärztlich zu verordnen sei. Er hingegen benötige die Behandlungspflege sein Leben lang. Sein Leiden verschlimmere sich mit zunehmendem Lebensalter. Bei ihm werde der Verschlechterungsprozess beschleunigt, da die Beklagte meine, ihn mit seinen Problemen über Jahre allein lassen zu dürfen. Er wolle auch geklärt wissen, wie die Salbe Pasta Exicans abgerechnet werde. Er lebe allein. Seine Pflegekraft lebe nicht in seinem Haushalt und sei keine Angehörige. Seit 2005 sei Frau S seine Pflegefachkraft, die auch den Verbandwechsel übernehme. Sie stehe auch zwischendurch und nicht nur morgens und abends zur Verfügung. Er klage hinsichtlich der Behandlungspflege, damit seine Pflegekräfte zum einem für ihre Leistung auch die Vergütung bekämen und zum anderen damit festgestellt wäre, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünden und sich ganz auf die Pflege konzentrieren könnten. Die Behandlungspflege dauere zwischen vier und sechs Stunden täglich und müsse teilweise auch nachts erbracht werden. Der Mediziner des medizinischen Diensts der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) müsse ermittelt werden, welcher eine Falschbewertung vorgenommen habe. Die Beklagte müsse alle Leistungen erbringen, die konkret auf sein Krankheitsbild bezogen seien. Sein Diabetes sei noch nicht richtig ausdiagnostiziert und austherapiert. Jetzt seien bei ihm Gallensteinpolypen festgestellt worden. Der Kläger hat sich ferner erneut auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Oktober 2007 (Aktenzeichen L 8 KR 228/06) berufen. Randnummer 8 Die Beklagte hat vorgebracht, Verbandsmittel gehörten nicht zu den typischerweise budgetfähigen Leistungen des § 17 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wie Hilfen zur Mobilität, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zur häuslichen Pflege und Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrtkosten. Für rückwirkende Zeiten könne ein persönliches Budget nie zur Verfügung gestellt werden, weil hierfür der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Bewilligungszeitraum der Zielvereinbarung maßgeblich sei. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2009 zu verurteilen, ihm im Rahmen des persönlichen Budgets die Kosten für Verbandsmaterialien für den Zeitraum 1998 bis 2008 zu erstatten, ihm im Rahmen des persönlichen Budgets Behandlungspflege zu gewähren und ihm Kosten für Behandlungspflege seit 1997 bis jetzt im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten im Verfahren S 11