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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1826/14 Beschluss Ausschluss der Übernahme von Kosten einer Zwangsräumung durch den Grundsich

Ausschluss der Übernahme von Kosten einer Zwangsräumung durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz

  1. Zu den vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 zu übernehmenden angemessenen Kosten der Unterkunft gehören alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. (Rn.16)
  2. Bei Zahlungsverpflichtungen des Leistungsempfängers gegenüber seinem ehemaligen Vermieter für aufgewendete Räumungs- und Einlagerungskosten handelt es sich zwar um Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Diesen Kosten ist aber gemein, dass sie nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung dienen. Damit sind sie nicht Teil der Existenzsicherung, welche mit Ansprüchen nach dem SGB 2 abgedeckt wird. Sie sind entstanden, weil die Räumung zwangsweise vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden musste. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Mai 2014, S 183 AS 8809/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig sind die Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat. Randnummer 2 Die Klägerin lebte bis zur Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher am
  5. September 2012 in einer in der P Straße, B, gelegenen Wohnung (38,76 m², Sammelheizung) und bezog bis
  6. Januar 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Beklagten. Grundlage der im Wege des Vollstreckungsschutzes mehrfach verschobenen Zwangsräumung war ein rechtskräftiges Urteil des A Sch vom
  7. September 2011 (- 103 C 549/10 -). Mit Bescheid vom
  8. August 2012 hatte der Beklagte - entsprechend der von der Klägerin aufzuwendenden Gesamtmiete, in der eine Vorauszahlung für Heizkosten iHv 40,61 EUR monatlich enthalten war - Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom
  9. August 2012 bis
  10. Januar 2013 iHv monatlich 230,23 EUR bzw - ab
  11. Oktober 2012 - monatlich 253,73 EUR bewilligt. Mit Bescheiden vom
  12. Oktober 2012 und
  13. Januar 2013 übernahm der Beklagte die Kosten der Kriseneinrichtung, in der sich die Klägerin in der Zeit vom
  14. September 2012 bis zum Einzug in eine im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gelegene Wohnung am
  15. Januar 2013 (Mietbeginn
  16. Dezember 2012) befand. Die Bewilligung der mit Bescheid vom
  17. August 2012 zuerkannten KdU-Leistungen hob der Beklagte für die Zeit ab
  18. September 2012 und für Oktober 2012 auf (Bescheid vom
  19. November 2012). Mit Bescheid vom
  20. Januar 2013 gewährte der Beklagte KdU-Leistungen für November 2012 iHv 498,90 EUR (Unterbringung) und für Januar 2013 iHv 445,50 EUR (Mietzins der neuen Wohnung), mit Bescheid vom
  21. Februar 2013 weitere KdU-Leistungen iHv 44,55 EUR (Mietzins für die Zeit vom
  22. Dezember 2012 bis
  23. Dezember 2012). Randnummer 3 Den Antrag auf Übernahme der Kosten der von der Vermieterin veranlassten Räumung der Wohnung in der P Straße sowie der Kosten der Einlagerung des Hausrats (Rechnungen der D W M GmbH vom
  24. Dezember 2012 iHv 4.370,24 EUR; auf die darin enthaltene Rechnung der L V GmbH vom
  25. November 2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen), hinsichtlich dessen die Vermieterin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  26. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. März 2013 ab. Randnummer 4 Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Übernahme der Zwangsräumungs- und Einlagerungskosten als "Kosten der Unterkunft" gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom
  28. Mai 2014). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Beklagte sei zur Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht verpflichtet. Es handele sich insoweit nicht um KdU. Die Regelleistungen seien vollständig erbracht worden. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Randnummer 5 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; auf die Berufungsschrift vom
  29. Juli 2014 wird Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  30. Mai 2014 und den Bescheid des Beklagten vom
  31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung P Straße, B, zu übernehmen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 12 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten (Band IV) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 13 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 15 Streitgegenstand des Verfahrens ist die durch Bescheid vom
  33. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. März 2013 ausgesprochene Weigerung des Beklagten, die von der Klägerin geforderte höhere Leistung für KdU aufgrund der von der ehemaligen Vermietern ihr gegenüber geltend gemachten Kosten der Zwangsräumung der Wohnung P Straße , B, und der Einlagerung des Hausrates zu übernehmen. Die Beschränkung auf (höhere) Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur BSG vom
  35. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom
  36. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R - juris). Randnummer 16 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf die bezeichneten Kosten kommen zunächst die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin. Zu den als Arbeitslosengeld II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für KdU, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Von den KdU erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl BSG, Urteil vom
  37. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 mwN). Randnummer 17 Bei den Zahlungsverpflichtungen, die die ehemalige Vermieterin gegenüber der Klägerin für die von ihr - der ehemaligen Vermieterin - aufgewandten Räumungs- und Einlagerungskosten geltend macht, handelt es sich zwar um Verpflichtungen, die sich zumindest mittelbar aus dem Mietvertrag für die frühere Wohnung ergeben. Es sind Kosten, die einerseits durch die Inbesitznahme aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses und den daraus resultierenden Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und andererseits durch das nach Maßgabe der §§ 562, 562b, 1215,1216, 1228, 1233 BGB geltend gemachte und ausgeübte Vermieterpfandrecht entstanden sind. Dabei erstreckt sich der nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bestimmende Verwendungsersatz nach § 1216 Satz 1 BGB auch auf Kosten der Lagerung. Gemein ist diesen Kosten aber, dass sie nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung dienten, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird (vgl insoweit BSG, Urteil vom
  38. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 49 Rn 17). Denn die Kosten sind nur dadurch entstanden, dass die Klägerin trotz der Beendigung des Mietverhältnisses und des mehrfach gewährten Vollstreckungsschutzes ihre frühere Wohnung nicht räumte, sondern die Räumung zwangsweise vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden musste. Damit sind diese Kosten aber zugleich auch nicht als "angemessen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen. Randnummer 18 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Regelleistungen wurden der Klägerin durchweg in vollem Umfang bewilligt. Da die Kosten auch nicht der Sicherung der Unterkunft dienten, scheidet auch ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II aus. Eine vergleichbare Notlage lag ebenfalls nicht vor. Denn die Unterkunft der Klägerin war auch nach der Räumung in der Kriseneinrichtung gesichert und wurde von dem Beklagten in vollem Umfang finanziert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II (kein "laufender" Bedarf iS der Vorschrift) bzw für die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 1 bzw 3 SGB II (kein "unabweisbarer Bedarf" bzw keine "Erstausstattung") sind nicht erfüllt. Letztlich begehrt die Klägerin die Übernahme einer allgemeinen Schuldentilgung, die nicht Aufgabe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sein kann. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001210207

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