Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über die Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung und sanktionsbefreiende Selbstanzeige vor und nach Inkrafttreten des PartG 2002 (juris: PartG, Fassung: 2003-01-01) Orientierungssatz 1. Liegt ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs 1 S 2 Nr 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs 2 Nr 6 PartG 2002 vor oder wurden die Spenden nicht gemäß § 25 Abs 2 PartG 1994 (juris: PartG, Fassung: 1994-01-31) unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht, sind die Bewilligungsbescheide über die Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung rechtswidrig und können zurückgenommen werden. (Rn.45) 2. Dies gilt nicht in Fällen der sanktionsbefreienden Selbstanzeige analog § 23b Abs 2 S 1 PartG 2002 (juris: PartG, Fassung: 2003-01-01). (Rn.47) 3. Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides ist demnach ausgeschlossen, wenn bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 8. Dezember 2009, 2 K 126.09, Urteil nachgehend BVerwG, 27. April 2016, 6 C 5/15, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199.403,83 Euro (390.000,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils Andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten (noch) um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfügten teilweisen Rücknahme der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte der Klägerin als politischer Partei auf Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte jeweils eine staatliche Teilfinanzierung. Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 nahm sie nach Anhörung der Klägerin die die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 betreffenden Bewilligungsbescheide teilweise zurück und setzte gegen die Klägerin Rückerstattungs- und Abführungspflichten in Höhe von insgesamt 3.463.148,79 Euro fest. Zur Begründung verwies sie auf rechtswidrig vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Klägerin erlangte bzw. nicht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes veröffentlichte Bar- und Sachspenden des damaligen Vorsitzenden des Landesverbandes .... Dieser hatte – im Zusammenwirken mit dem damaligen Schatzmeister und späterem Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... – in den Jahren 1996 bis 2000 Bargeld in erheblicher Höhe aufgeteilt in Kleinbeträge unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen oder von „Strohmännern“ auf Konten des Landesverbandes eingezahlt. Zudem hatte er im Rahmen des Bundestagswahlkampfes 1998 und des Landtagswahlkampfes 2000 Rechnungen für Wahlwerbekosten beglichen. Im Vorfeld der Bundestagswahl vom 22. September 2002 hatte er schließlich wiederum unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen den Druck und die Verteilung eines von ihm initiierten Wahlkampf-Flyers finanziert. Randnummer 3 Die von der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid vom 2. Juli 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht B... mit Urteil vom 8. Dezember 2009 im Wesentlichenabgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zwar teilweise aufzuheben, soweit die Beklagte die betroffenen Bewilligungsbescheide in Höhe von mehr als dem Zweifachen der rechtswidrig erlangten Spendenbeträge zurückgenommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin zur Abführung der rechtswidrig erlangten Spenden verpflichtet. Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994. Handelten bei der Spendenannahme – wie hier - der Spender und die zur Entgegennahme befugte Person (Wissensvertreter) kollusiv zum Nachteil des Transparenz- und Publizitätsgebotes, indem sie verabreden, dass der Wissensvertreter sein Wissen über die Person des Spenders nicht weitergibt, gelte der Spender als nicht feststellbar i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002. Randnummer 4 Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 – zurückgewiesen. Randnummer 5 Auf die von der Klägerin eingelegte, auf die rechtliche Bewertung der Barspenden beschränkte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 – das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen, soweit es die Berufung hinsichtlich der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden und an die diesbezüglichen Barspenden anknüpfenden Teilrücknahmen und der entsprechenden Rückzahlungspflichten gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PartG 1994 zurückgewiesen hat. Randnummer 6 Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das Berufungsurteil beruhe nur insofern auf der Verletzung revisiblen Rechtes, als das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Teilrücknahmen der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Bewilligungsbescheide nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige i. S. d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geprüft habe. Randnummer 7 Auch hinsichtlich dieser Jahre lägen zwar die Voraussetzungen eines Anspruchsverlustes nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 vor, insbesondere habe die Klägerin die Barspenden unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 (für die Jahre 2000 und 2001) bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 (für das Jahr 2003) und damit rechtswidrig erlangt. Bei Ablauf der bereits nach früherer Rechtslage und nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 PartG 2002 vorauszusetzenden Überprüfungsfrist sei in allen drei Fällen die Person des Spenders für die Klägerin nicht feststellbar i. S d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu den bereits von den Vorinstanzen aufgestellten Rechtssatz bestätigt, dass es insoweit nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person ankomme, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verberge. Hier habe außer Herrn K..., der sein diesbezügliches Wissen gegenüber der Partei und der Öffentlichkeit in Absprache mit Herrn M... als Spender gezielt und aktiv verborgen gehalten habe, im maßgeblichen Zeitpunkt der Spendenannahme keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders gehabt. Randnummer 8 Der Teilrücknahme der diese Jahre betreffenden Bewilligungsbescheide könne jedoch eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne die Anwendbarkeit dieser Norm nicht deshalb verneint werden, weil sie erst am 1. Juli 2002 – also nach Abschluss der in Rede stehenden Spendenfälle - in Kraft getreten sei. Denn die eine Partei ausschließlich begünstigende und also nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Regelung sei jedenfalls in dem für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft gewesen. Randnummer 9 Der Wortlaut der Norm, die ausschließlich auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen §§ 31b und 31c PartG 2002 Bezug nimmt, spreche zwar gegen eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Sachverhalte, die dem Sanktionssystem des Parteiengesetzes 1994 unterlägen. Da das Gesetz insoweit aber ein planwidrige Regelungslücke enthalte, bestehe das Erfordernis einer analogen Anwendung auch für auf Grundlage der früheren Rechtslage durch Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionierende Spendensachverhalte. § 23b Abs. 1 PartG 2002 begründe eine Anzeigepflicht, der die in Abs. 2 der Norm geregelte Sanktionsbefreiung funktional untergeordnet sei, und zwar dergestalt, dass die Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige einen Anreiz für die Befolgung der in Absatz 1 geregelten Anzeigepflicht schaffen solle. Für eine Beschränkung der Anzeigepflicht auf Rechenschaftsberichte, die nach Inkrafttreten der Regelung eingereicht worden seien, finde sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch widerspräche dies dem Regelungsziel größtmöglicher Transparenz der Parteifinanzen. Dementsprechend könne aber schon im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die mit der Anzeigepflicht unmittelbar verbundene begünstigende Regelung einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige in § 23b Abs. 2 PartG 2002 bewusst auf die in der Zeit nach Inkrafttreten der Regelung eingereichten Rechenschaftsberichte beschränkt. Randnummer 10 Trotz der Umgestaltung des Sanktionssystems füge sich die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 getroffene Regelung problemlos in das alte Regelungsgefüge ein. Den bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossenen Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c PartG 2002 entspreche nach früherer Rechtslage die auf § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützte Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Demnach scheide eine solche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 aus. Aus der in der Regelung enthaltenen Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 ergebe sich darüber hinaus, dass die Sanktionsbefreiung nicht nur bei einer rechtzeitigen Anzeige von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, sondern auch in denjenigen Fällen gewährt werde, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 erlangt habe und dies rechtzeitig i. S. d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 umfassend offen lege. Randnummer 11 Die Klägerin habe Anhaltspunkte dargelegt, dass sie die Unrichtigkeiten in ihren Rechenschaftsberichten für die Jahre 2000 und 2001 (gemeint ist: für die Jahre 1999 und 2000) sowie den im Jahr 2002 begangenen Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, beim Präsidenten des Deutschen Bundestages jeweils zu einem Zeitpunkt angezeigt habe, zu dem weder diesem noch der Öffentlichkeit konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben bzw. Rechtsverstöße bekannt gewesen seien. Ob die behaupteten Aufklärungsbemühungen der Klägerin die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erfüllen, sei eine Frage der dem Tatsachengericht obliegenden Sachverhaltswürdigung. Randnummer 12 Der im Hinblick auf das insoweit fortzusetzende Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar: Randnummer 13 Nachdem der Wahlkampf-Flyer ... in der Woche vor der Bundestagswahl am 22. September 2002 in großer Auflage per Post an Haushalte in Nordrhein-Westfalen verteilt worden war, traten intern und öffentlich Fragen zur Finanzierung dieser Aktion auf. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 forderte der Präsident des Deutschen Bundestages die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom selben Tage zur Aufklärung des Sachverhaltes und Übersendung einer von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Stellungnahme auf. Dem Bezugsartikel zufolge erscheine es nicht ausgeschlossen, dass eine Flugblatt-Aktion des Herrn M... im Zusammenhang mit der Bundestagswahl durch eine Parteispende in Höhe von rund 250.000 Euro finanziert worden sein könnte. Träfe dies zu, bestünde eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, wobei ein nachvollziehbarer Klärungsbedarf hinsichtlich des Zuwendungsempfängers bei der Frage der Unverzüglichkeit einer Anzeige Berücksichtigung finden könnte. In dem genannten Artikel berichtete die Süddeutsche Zeitung über kurz vor und nach der Bundestagswahl erfolgte interne Anfragen des Bundesschatzmeisters der Klägerin R... an den nordrhein-westfälischen Landesverband zur Aufklärung der Finanzierung des Flyers. Auch die FAZ, die Frankfurter Rundschau und die Berliner Zeitung berichteten am 2. Oktober 2002 über entsprechende innerparteiliche Aufklärungsbemühungen der Klägerin sowie darüber, dass ... das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Großspende in Abrede stelle. Weitere Presseartikel vom 11., 12. und 15. Oktober 2002 berichteten über das nunmehr entdeckte Wahlkampf-Sonderkonto ..., über das die Finanzierung des Flyers erfolgt sei. So hieß es in einem Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 unter der Überschrift „Rätsel um das Spendenkonto“ und unter Bezugnahme auf einen Brief des damaligen Schatzmeisters des Landesverbandes R... an die Mitglieder des Parteivorstandes, dass ... „seine umstrittene Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert“ habe. Auf diesem Konto, für das nur Herr ... verfügungsberechtigt sei, seien Gelder verbucht worden, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle. Randnummer 14 Mit – durch Boten am selben Tag übermitteltem - Schreiben vom 18. Oktober 2002 zeigte der Bundesschatzmeister der Klägerin dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Sachverhalt um den Wahlkampf-Flyer als einen Spenden-Vorgang an, der nach bisherigem Kenntnisstand wesentliche Bestimmungen des Parteiengesetzes verletze. Hierfür nahm er Bezug auf einen internen Zwischenbericht vom 17. Oktober 2002, wonach auf dem von Herrn M... eingerichteten Sonderkonto 145 Einzeleinzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 840.000 Euro eingegangen seien, die bis auf eine den Betrag von 1.000 Euro überschritten hätten. Die Anschriften der Spender seien ganz überwiegend nicht ermittelbar; im Rahmen einer Stichprobe identifizierte Personen hätten auf Nachfrage erklärt, persönlich keine Bareinzahlung auf dieses Konto vorgenommen zu haben. Nach diesem Erkenntnisstand seien die Zuwendungen rechtswidrig erlangt. Der oder die Spender würden noch ermittelt werden, um die Spenden zurückweisen zu können. Randnummer 15 Auf Bitte der Klägerin fand sodann am 23. Oktober 2002 ein Erörterungstermin mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages statt. Ausweislich des hierüber seitens der Bundestagsverwaltung gefertigten „Ergebnisvermerks“ vom 24. Oktober 2002 übergab R... hierbei eine Kopie des internen Zwischenberichts vom 17. Oktober 2002 und erläuterte nochmals den bisherigen Erkenntnisstand zum Vorgang Wahlkampf-Flyer. Herr M... sei aufgefordert worden, bis zum 24. Oktober 2002 die Namen der Spender zu nennen. Randnummer 16 Laut eines Berichtes der Süddeutschen Zeitung vom 29. Oktober 2002 habe der Bundesschatzmeister der Klägerin auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass nunmehr das gesamte Finanzgebaren des nordrhein-westfälischen Landesverbandes und alle finanziellen Transaktionen der vergangenen Jahre überprüft würden. Die Berliner Zeitung berichtete am 30. Oktober 2002 unter der Überschrift „Neue Spendenaffäre der FDP“ und unter Bezugnahme auf „hochrangige Mitglieder der NRW-FDP“, dass es in der nordrhein-westfälischen FDP bereits im Landtagswahlkampf des Jahres 2000 zu erheblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Dabei seien aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht und so der offizielle Finanzeinsatz des Landesverbandes um einen Betrag von bis zu einer Million Euro aufgestockt worden. Allerdings seien die Beteiligten dabei erheblich sorgfältiger vorgegangen als bei der aktuellen Wahlkampf-Flyer-Affäre. Nach weiteren Zeitungsberichten informierte die Klägerin die Presse noch am 30. Oktober 2002 „über weitere Neuigkeiten im Fall Möllemann“. Hierzu berichtete der Kölner-Stadt-Anzeiger am 31. Oktober 2002, dass der Bericht der Berliner Zeitung vom Vortag der Parteiführung in Berlin Sorgen mache, wobei W... erklärt habe, dass ihm von einer Stückelung von Spendengeldern bereits im Landtagswahlkampf 2000 nichts bekannt sei. Auch dieser Vorgang würde aber genau geprüft, so sollten der Rechenschaftsbericht und einzelne Belege kontrolliert werden. Laut eines Berichtes des Neuen Deutschlands ebenfalls vom 31. Oktober 2002 habe die damalige Schatzmeisterin des nordrhein-westfälischen Landesverbandes die Pressemitteilungen über erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten im Landtagswahlkampf 2000 als „üble Nachrede“ zurückgewiesen. Randnummer 17 Am 5. November 2002 informierte der Bundesschatzmeister der Klägerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom selben Tage darüber, dass er im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Landesverband NRW am 30. Oktober 2002 auch eine Untersuchung des Jahres 2000 angeordnet habe. Die ersten Ergebnisse dieser Untersuchungen wiesen darauf hin, dass Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der FDP für das Jahr 2000 nicht ausgeschlossen werden könnten. Deshalb zeige er unter Bezug auf § 23b PartG 2002 höchstvorsorglich an, dass möglicherweise Korrekturbedarf bei diesem Rechenschaftsbericht bestehe. Es hätten sich Anzeichen dafür gefunden, dass in diesem Jahr Spenden durch seinerzeit noch zulässige Barüberweisungen getätigt worden seien. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen könne ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 insoweit nicht ausgeschlossen werden, als in einer Reihe von Fällen ausgewiesene Spendernamen nicht konkreten Personen zugeordnet werden könnten. Unter Bezugnahme hierauf übergab R... dem Bundestagspräsidenten am 6. November 2002 einen vorläufigen und unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfung stehenden Bericht der internen Revisionsgruppe der Klägerin vom 5. November 2002. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 12. November 2002 bat der Referatsleiter des Referates PD 2 (Parteienfinanzierung/Landesparlamente) des Deutschen Bundestages den Bundesschatzmeister der Klägerin unter Bezugnahme auf die Presseberichterstattung vom 29. und 30. Oktober 2002 um Vorlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfer über die umfassende Prüfung der Spendenvorgänge im Landtagswahlkampf 2000, sobald dieser vorliege. Randnummer 19 Am 14. November 2002 berichtete die Süddeutsche Zeitung unter Bezugnahme auf Äußerungen des Bundesschatzmeisters der Klägerin, dass diese prüfe, ob es auch in den Jahren 1999 und 2001 beim Landesverband NRW zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Auffällig seien 1999 beispielsweise angebliche Einzelspendeneinnahmen der nachgeordneten Gebietsverbände in Höhe von etwa 3,6 Millionen DM. Dass insoweit der Verdacht einer Manipulation im Raume stehe, hatte zuvor bereits der Tagesspiegel vom 1. November 2002 berichtet. Randnummer 20 Am 21. November 2002 informierte R... den Präsidenten des Deutschen Bundestages darüber, dass er im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Landesverband NRW inzwischen auch eine Untersuchung des Jahres 1999 angeordnet habe. Die ersten Ergebnisse dieser Untersuchungen wiesen darauf hin, dass Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der FDP für das Jahr 1999 nicht ausgeschlossen werden könnten. Deshalb zeige er unter Bezug auf § 23b PartG 2002 höchstvorsorglich an, dass möglicherweise Korrekturbedarf bei diesem Rechenschaftsbericht bestehe. Es hätten sich Anzeichen dafür gefunden, dass in diesem Jahr Spenden durch seinerzeit noch zulässige Barüberweisungen getätigt worden seien. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen könne ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 insoweit nicht ausgeschlossen werden, als in einer Reihe von Fällen ausgewiesene Spendernamen nicht konkreten Personen zugeordnet werden könnten Randnummer 21 Am 26. November 2002 übergab R... dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schließlich den Gesamtbericht der internen Revision der Klägerin zur Rechnungslegung und Spendenpraxis des Landesverbandes NRW der Jahre 1996 bis 2002 vom 25. November 2002. Am 29. November 2002 legte er zusätzlich den Bericht der externen Wirtschaftsprüfer „X-Partner“ über die Sonderprüfung für die Rechenschaftsjahre 1996 bis 2001 des Landesverbandes NRW vom 20. November 2002 vor. Beide Berichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Rechnungsjahren 1999, 2000 und 2002 durch die Annahme von – der Höhe nach bezifferten - Spenden, deren Spender nicht feststellbar sind, massiv gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes verstoßen hat. Randnummer 22 Am 20. Dezember 2002 reichte die Klägerin korrigierte Rechenschaftsberichte für die Rechnungsjahre 1999 und 2000 ein, die am 20. März 2003 bekannt gemacht wurden (BT-Drs. 15/700, Seiten 137 ff.). Den Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 reichte die Klägerin am 29. Dezember 2003 ein und wies darin einen Betrag in Höhe von 980.000 Euro als Spende ... an den nordrhein-westfälischen Landesverband aus (BT-Drs. 15/2800, Seite 135 f.). Bereits am 15. November 2002 hatte die Klägerin insoweit einen Teilbetrag in Höhe von 873.500 Euro gemäß § 25 Abs. 4 PartG 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, nachdem dieser ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 eine entsprechende Frist gesetzt hatte. Randnummer 23 Zur Begründung im vorliegenden Verfahren trägt die Klägerin nunmehr folgendermaßen vor: Randnummer 24 Sie ist der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 weit gefasst und auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot schon vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes offengelegt werde. Ebenso werde aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils deutlich, dass auch das kollusive Zusammenwirken von ... und ... die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nicht ausschließe. Andernfalls hätte die in Ansehung dieser Umstände erfolgte Zurückverweisung zur Sachverhaltsfeststellung keinen Sinn. Randnummer 25 Die Klägerin nimmt Bezug auf den von ihr im Ausgangs-Berufungsverfahren eingeführten Vermerk des Bevollmächtigten des Bundesschatzmeisters, Herrn E... vom 20. September 2011 zum zeitlichen Ablauf ihrer Aufklärungsbemühungen. Die darin enthaltenen Angaben seien zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Bundesvorstand der Klägerin habe unmittelbar nach dem ersten Erscheinen des Wahlkampf-Flyers zur Bundestagswahl 2002 damit begonnen, dessen Finanzierung aufzuklären. Konkrete Feststellungen seien stets vorab dem Präsidenten des Deutschen Bundestages angezeigt worden, mit dem jederzeit eng kooperiert worden sei. Da die Angelegenheit auch eine hohe politische Relevanz gehabt habe, sei durch möglichst frühzeitige Unterrichtung der Medien auch eine vollständige öffentliche Transparenz hergestellt worden. Presseberichte hätten sich daher ganz überwiegend auf Pressekonferenzen, einzelne Presseerklärungen und Interviews der Parteiführung zum grundsätzlichen Vorgehen bei der Aufklärung bezogen, während konkrete Aufklärungsergebnisse der Öffentlichkeit stets erst nach entsprechender Mitteilung an den Bundestagspräsidenten bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei es insoweit in den Medien zu intensiven Mutmaßungen und Spekulationen gekommen. Randnummer 26 Die Überprüfung der Rechenschaftsberichte des nordrhein-westfälischen Landesverbandes für die Jahre 1996 bis 2001 sowohl durch externe Wirtschaftsprüfer als auch durch die interne Revision sei vom Bundesschatzmeister R... 2002 vorsorglich und ohne konkrete Anhaltspunkte veranlasst worden. Hierüber habe dieser den Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits in dem Erörterungstermin am 23. Oktober 2002 in Kenntnis gesetzt. Die konkreten Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 – Anzahl der Einzelspenden nicht feststellbarer Spender, Höhe des Spendenbetrages, Art und Weise der Manipulationen - seien diesem sodann im Zeitraum vom 21. bis 29. November 2002 angezeigt worden. Öffentlich bekannt seien diese Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht gewesen. Ähnliches gelte für den Rechenschaftsbericht des Jahres 2000. Hier sei die Anzeige an den Bundestagspräsidenten bereits durch Vorlage des vorläufigen internen Berichts am 5. und 6. November 2002 erfolgt. Auch hier seien konkrete Anhaltspunkte zuvor weder dem Bundestagspräsidenten noch öffentlich bekannt gewesen. Die Presseberichte von Ende Oktober 2002 hätten nur allgemeine Verdachtsmomente und Spekulationen hinsichtlich einer Parallele zu dem tatsächlich aber anders gelagerten Spendenvorfall des Jahres 2002 mitgeteilt und seien demgemäß von der Beklagten nicht als öffentlich bekannt gewordene konkrete Anhaltspunkte verstanden worden. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die Behauptung, sie, die Klägerin, habe ihre internen Untersuchungen erst nach dem am 30. Oktober 2002 erschienenen Bericht der Berliner Zeitung eingeleitet. Träfe dies zu, wäre sie nicht in der Lage gewesen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schon am 6. November 2002 das Ergebnis der Prüfung zu übermitteln. Randnummer 27 Die Aufklärungsbemühungen hinsichtlich des Spendenvorfalles des Jahres 2002 hätten noch deutlich früher eingesetzt. Der Bevollmächtigte des Bundesschatzmeisters habe angesichts des mutmaßlich hohen Kostenaufwandes für Druck und Verteilung des Wahlkampf-Flyers bereits am 17. September 2002 beim Landesverband zur Klärung einer ad-hoc-Veröffentlichungspflicht angefragt. Zu dieser Zeit habe Herr M... das betreffende Sonderkonto noch gar nicht eröffnet, auf das erst danach die manipulierten Einzahlungen getätigt worden seien. Das Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe lediglich dieses Sonderkonto und die Frage eines – nicht mit einer gesetzlichen Sanktion belegten - Verstoßes gegen die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG 2002 thematisiert, nicht aber den hier maßgeblichen Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 PartG 2002. Der in diesem Schreiben in Bezug genommene Bericht der Süddeutschen Zeitung gehe zudem seinerseits auf eine entsprechende Unterrichtung durch den Bundesschatzmeister zurück. Dieser habe den Sachverhalt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits am 18. Oktober 2002 angezeigt. In dem hierzu vom Bevollmächtigten des Bundesschatzmeisters gefertigten Zwischenbericht vom 17. Oktober 2002, der auch Gegenstand der Besprechung vom 23. Oktober 2002 gewesen sei, seien auch schon die nicht über das Sonderkonto abgewickelten Druckkosten benannt worden. Wie der Entwurf eines Schreibens der Bundestagsverwaltung vom 7. November 2002 belege, sei bereits dieser Zwischenbericht als Anzeige unzulässiger Spenden verstanden worden. Weitere konkrete Angaben enthalte das die Weiterleitung eines Teilbetrages der unzulässigen Spenden begleitende Schreiben vom 15. November 2002. Randnummer 28 Eine Anzeige i. S. d. § 23b Abs. 2 PartG 2002 liege nach Auffassung der Klägerin vor, wenn beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung über Fehler im Rechenschaftsbericht eingegangen sei. Durch die Einfügung des Wortes „diese“ vor „unrichtige Angaben“ im Satz 1 der Regelung sei sichergestellt worden, dass all diejenigen Fehler noch sanktionsbefreiend nachgemeldet werden könnten, die außerhalb der Partei noch nicht konkret bekannt gewesen seien. Insoweit komme es auf den einzelnen konkreten Fehler an. Rechtspolitisches Vorbild sei die an den Begriff der konkreten Tat anknüpfende Regelung des § 371 AO gewesen. Die Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des Bundestagspräsidenten müsse sich also auf exakt die Unrichtigkeit beziehen, die Gegenstand der später eingereichten Anzeige sei. Andernfalls wäre eine prüfungsbegleitende Unterrichtung des Bundestagspräsidenten im Sinne einer kooperativen und transparenten Vorgehensweise nicht möglich. § 23b Abs. 2 PartG 2002 solle lediglich sicherstellen, dass die Selbstanzeige aus eigenem Antrieb, also freiwillig erfolge. Daher müsse die unvermeidliche, den Prüfungsprozess spekulativ begleitende Presseberichterstattung unerheblich sein. Von der Anzeigepflicht zu unterscheiden sei die Pflicht zur umfassenden Offenlegung und Korrektur, die nicht schon mit der Anzeige vorzunehmen seien. Eine umfassende Offenlegung sei hier durch Vorlage der Berichte der internen Revision und der externen Wirtschaftsprüfer Ende November 2002 erfolgt. Korrigiert worden seien die Vorfälle durch Einreichen verbesserter Rechenschaftsberichte für die Jahre 1999 und 2000 sowie durch den fristgerecht eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 insoweit zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin Randnummer 31 1. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199.403,83 Euro (390.000,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festgesetzt worden ist, Randnummer 32 2. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2004 in Höhe von 1.003.921,61 Euro (1.963.500,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.003.921,61 Euro festgesetzt worden ist, Randnummer 33 3. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 in Höhe von 213.000,00 Euro zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 213.000,00 Euro festgesetzt worden ist. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie verweist darauf, dass § 23b PartG 2002 voraussetze, dass eine Partei erst nach Einreichung eines Rechenschaftsberichtes Kenntnis von dessen Unrichtigkeit erlangt habe. Notwendigerweise scheide eine Berufung auf die sanktionsbefreiende Selbstanzeige damit aus, wenn die für das Erlangen der Spende satzungsmäßig zuständige Person bereits bei deren Entgegennahme darüber informiert gewesen sei, dass es sich um eine rechtswidrige oder unzulässige Spende handele, diese aber gleichwohl nicht unverzüglich weitergeleitet habe. Da diese Person zugleich Wissensvertreter ihrer Partei sei, müsse sich die Partei deren Kenntnis über die die Unzulässigkeit der Spende begründenden Tatsachen zurechnen lassen und könne sich folglich nach Einreichen des Rechenschaftsberichtes nicht mehr darauf berufen, erst im Nachhinein Kenntnis von der Unzulässigkeit der Spende erlangt zu haben. Mit dieser Problematik habe sich das Bundesverwaltungsgericht im hiesigen Revisionsurteil nicht (ausdrücklich) befasst, weshalb das Oberverwaltungsgericht nicht gehindert sei, im Hinblick auf diese Erwägungen von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abzusehen und zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO könne sich nur auf die rechtliche Beurteilung beziehen, die das Revisionsgericht tatsächlich vorgenommen habe. Da hier die Klägerin in Gestalt ihres damaligen NRW-Landesvorsitzenden und des damaligen Schatzmeisters bzw. Hauptgeschäftsführers des Landesverbandes bereits im Zeitpunkt der Annahme der hier noch in Rede stehenden Spenden deren Unzulässigkeit gekannt habe, sei der Anwendungsbereich des § 23b PartG 2002 von vornherein nicht eröffnet. Randnummer 37 Hinsichtlich des das Jahr 2002 betreffenden Spendenvorfalls um den Wahlkampf-Flyer ... bedürfe die Aussage des Revisionsurteils der Klarstellung bzw. der einschränkenden Interpretation, weil sie ansonsten in einen unauflöslichen Widerspruch zum Wortlaut des § 23b PartG 2002 und der Regelung des § 25 Abs. 4 PartG 2002 geriete. Da die beiden Absätze des § 23b PartG 2002 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufeinander aufbauten, müsse der in beiden Absätzen verwendete Begriff der Anzeige identisch sein. Das bedeute jedoch, dass § 23b PartG 2002 nur anwendbar sei, wenn bereits ein Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht worden sei. Dementsprechend meine die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 enthaltene Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 nur die Sanktionierung von solchen Unrichtigkeiten eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes, die entweder rechtswidrig erlangte, aber als rechtmäßig ausgewiesene oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend veröffentlichte Spenden beträfen. Nicht beansprucht könne eine Sanktionsbefreiung dagegen werden, wenn eine Partei vor Einreichen des Rechenschaftsberichtes Kenntnis von einer rechtswidrig erlangten Spende erhalte und dies unverzüglich anzeige. Dieser Fall sei vielmehr dem Regelungsbereich des § 25 Abs. 4 PartG 2002 vorbehalten, so dass eine Partei nur dann der Sanktionierung entgehe, wenn sie die rechtswidrig erlangte Spende unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleite. Dementsprechend habe dieser hier den an ihn am 15. November 2002 weitergeleiteten Teilbetrag in Höhe von 873.500,00 Euro der von der Klägerin 2002 unzulässig erlangten Spende als unverzüglich anerkannt und nicht sanktioniert. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 2009 sanktioniere nur den nicht weitergeleiteten Teilbetrag. Diesbezüglich könne sich die Klägerin nicht auf § 23b PartG 2002 berufen, da sie insoweit noch gar keinen Rechenschaftsbericht eingereicht gehabt habe. Randnummer 38 Unabhängig hiervon dürfte die Frage, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für bestimmte Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichtes oder nur allgemeine Verdachtsmomente bzw. irgendwelche Unrichtigkeiten bekannt gewesen sind, im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Maßgeblich dürfte es hierfür auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, die Tragweite der Anzeige und der sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes sowie darauf ankommen, ob und in welcher Weise dies seine Entsprechung in der Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des Bundestagspräsidenten vor der Anzeige habe. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte insofern, dass die Klägerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits am 23. Oktober 2002 über ihre Absichten informiert habe, gleich nach Klärung der Vorgänge des Jahres 2002 auch eine Revision früherer Jahre zu veranlassen. Dem hierzu seitens der Bundestagsverwaltung gefertigten Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2002 lasse sich eine solche Absichtserklärung nicht entnehmen. Ohnehin sei eine solche Ankündigung nicht als Anzeige i. S. d. § 23b PartG 2002 zu werten. Randnummer 39 Tatsächlich aber sei vor der Offenbarung der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1999 durch Vorlage der Prüfberichte in der Zeit vom 21. bis 29. November 2002 hierzu weder in der Öffentlichkeit noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages etwas bekannt gewesen. Anders verhalte es sich dagegen mit dem das Jahr 2000 betreffenden Rechenschaftsbericht. Dessen Unrichtigkeiten seien bereits vor der am 5. und 6. November 2002 erfolgten Anzeige bekannt gewesen, wofür die Beklagte auf die Presseberichte vom 30. und 31. Oktober 2002 verweist. Hiernach sei ganz konkret bekannt gewesen, dass die Wahlkampfmittel der Klägerin im Landtagswahlkampf des Jahres 2000 durch „aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten (…) um einen Betrag von bis zu einer Million Euro aufgestockt worden“ seien, und zwar unter Angabe fiktiver Adressen angeblicher Spender. Damit sei der Sachverhalt, der Anlass für die Sanktionierung dieser Spenden gewesen sei, in einer Art und Weise konkret umschrieben und der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, dass eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige anschließend nicht mehr in Frage gekommen sei. Zudem legten die Pressemeldungen vom 31. Oktober 2002 nahe, dass der Bundesschatzmeister der Klägerin tatsächlich erst wegen des Berichtes der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 dazu übergegangen sei, auch eine Prüfung der die Vorjahre betreffenden Rechenschaftsberichte einzuleiten. Randnummer 40 Hinsichtlich der das Jahr 2002 betreffenden Spende sei die Klägerin seitens der Bundestagsverwaltung bereits am 2. Oktober 2002 aufgefordert worden, zu einer möglichen Veröffentlichungspflicht Stellung zu nehmen. Der dabei in Bezug genommene Bericht der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage und weitere Presseberichte hätten jeweils die Frage thematisiert, wer für die Kosten des Wahlkampf-Flyers aufgekommen sei und ob die Klägerin eine entsprechende Großspende ordnungsgemäß angezeigt habe. Auch wenn sich die Kosten im Nachhinein als wesentlich höher herausgestellt hätten und nicht nur gegen die Veröffentlichungspflicht, sondern gegen das Spendenannahmeverbot verstoßen worden sei, sei doch genau der Vorgang, der später zur Teilabführung und Teilsanktionierung der Spende geführt habe, der Öffentlichkeit bereits in seinen Grundzügen bekannt gewesen, bevor die Klägerin hierzu am 17. und 18. Oktober 2002 gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Stellung genommen habe. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Bescheid vom 2. Juli 2009 den Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und vom 10. Februar 2004 teilweise zurücknimmt und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 43 1. Rechtsgrundlage der hier noch verfahrensgegenständlichen Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 ist § 48 Abs. 1 VwVfG i. v. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150). Die Neufassung des § 23a PartG ebenso wie die inzwischen einschlägige spezielle Sanktionsnorm des § 31c Abs. 1 PartG 2002 sind erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und daher auf die hier relevanten Spendenvorgänge nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 52). Randnummer 44 Die Bewilligungsbescheide der Beklagten über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 sind teilweise rechtswidrig. Der Klägerin ist eine staatliche Teilfinanzierung gewährt worden, obwohl sie einen Anspruch hierauf gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 in Höhe des hier jeweils noch streitgegenständlichen Betrages kraft Gesetzes verloren hatte. Denn die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195.000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981.750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980.000 Euro, wobei ihr von letzterer nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873.500 Euro an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106.500 Euro verblieb (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 5 ff.). Randnummer 45 Hinsichtlich dieser Barspenden liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vor. Die hiernach geltenden Bagatellgrenzen waren jeweils überschritten und die Spender nicht feststellbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass es für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende ankommt, wenn diese Person – wie hier der damalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... – in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 21 ff.). Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat. Randnummer 46 Die Spenden der Jahre 1999 und 2000 hat die Klägerin zudem auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 PartG 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders ... in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Randnummer 47 2. Der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000 steht jedoch analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 die sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Das Parteiengesetz enthält, indem § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich auf die Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c Bezug nimmt, hinsichtlich Spendensachverhalten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des – ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 59 ff.). Randnummer 48 Gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 in entsprechender Anwendung ist die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides ausgeschlossen, wenn bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Randnummer 49 So liegt der Fall hier. Randnummer 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.