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VG Berlin 14. Kammer 14 K 284.14 V Urteil Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses mit ansch

Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses mit anschließendem Studium der Mathematik bei missbräuchlicher Antragstellung Orientierungssatz 1. Zw

Art. 7Studentenrichtlinie erfüllt sind.

Mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass einem Studenten aus einem Drittstaat gemäß Art. 12 Studentenrichtlinie ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn er die in Art.

Art. 7

Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt. Die mit der Prüfung befassten Behörden der Mitgliedstaaten hätten indes einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art.

Art. 7Studentenrichtlinie aufgezählten Bedingungen erfüllt sind (Eu

GH a. a. O. Rn. 27, 31 und 33 f.). Randnummer 11 Ursprünglich hat der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft in Tunis vom

  1. September 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Teilnahme an einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studierende“ an der Technischen Universität Dortmund mit dem Ziel der Ablegung der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und anschließender Aufnahme des Studiums der Mathematik an dieser Hochschule zu erteilen. Er hat sich zunächst weiter erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik beworben; zuletzt wurde ihm am
  2. Februar 2013 ein Zulassungsbescheid für das Wintersemester 2013/14 erteilt. Mit Rücksicht darauf, dass die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2013/14 nicht mehr realisierbar war und die bei der Technischen Universität Dortmund beantragte Zulassung zum Sommersemester 2014 noch ausstand, hat der Kläger seinen Visumantrag sodann als erledigt betrachtet. Er befürchtet indes, bei erneuter Zulassung durch die Universität von der Beklagten wieder kein Visum zu erhalten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt daher nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 13 festzustellen, dass der Remonstrationsbescheid der Botschaft in Tunis vom
  3. September 2011 rechtswidrig gewesen ist und ihm das begehrte Visum hätte erteilt werden müssen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte meint, auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die deutschen Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 1 a AufenthG maßgebend; diese seien indes nach den Vorgaben des Gerichtshofs unionsrechtskonform auszulegen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die deutschen Regelungen insoweit über die Vorgaben der Studentenrichtlinie hinausgingen, als das deutsche Recht die Erteilung von Aufenthaltstiteln bereits für den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse oder von Studienkollegen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sowie bei lediglich bedingten Studienzulassungen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 AufenthG) ermögliche; diese überobligatorischen Regelungen würden von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erfasst. Dieser Unterscheidung stehe auch die Studentenrichtlinie nicht entgegen, da sie im insoweit allein maßgeblichen Art. 7 Abs. 1 a verlange, dass der Betreffende zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein muss; eine durch die vorherige Absolvierung eines Sprachkurses bedingte Zulassung reiche nicht. Demgemäß stehe die Erteilung des vorliegend begehrten Visums zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses nach wie vor im pflichtgemäßen Ermessen der Auslandsvertretung; dabei überwiege das öffentliche Interesse, den – zum hiesigen Mathematikstudium nicht befähigten – Kläger nicht zum Zwecke des Studiums einreisen zu lassen. Unabhängig davon sei bereits im Rahmen des Tatbestands von § 16 Abs. 1 AufenthG zur Vermeidung einer missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme zu prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr gebe es Indizien für die Verfolgung eines studienfremden Zwecks, nämlich den Familiennachzug. So habe der Kläger mehrfach Visumsanträge zu verschiedenen Zwecken gestellt. Auch habe der Kläger die zu studierenden Fächer sprunghaft gewechselt, ohne dies plausibel zu belegen. Unklar bleibe auch, warum der Kläger, wenn er in Tunesien Mathematiklehrer werden wolle, dort nicht Mathematik, sondern Informatik studiere. Schließlich habe er – auch während des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht – keinerlei substantielle Bemühungen entfaltet, die deutsche Sprache zu erlernen. Ein gewichtiges Indiz für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Visums zu Studienzwecken liege auch darin, dass zwischen dem nachgewiesenen Leistungsstand des Antragstellers und den Anforderungen des hiesigen Mathematikstudiums ein derart deutliches Missverhältnis zu Tage trete, dass aus objektiver Sicht ein erfolgreicher Studienabschluss kaum angenommen werden könne. Randnummer 17 Die Beigeladene hat ihre Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums unter der Bedingung erteilt, dass das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken nach Art.

Art. 7Studentenrichtlinie sowie nach § 5 Abs. 1 Aufenth

G nachgewiesen wird; einen Antrag hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Randnummer 18 Dem Gericht haben die Behördenakten der zum Verfahren beigeladenen Stadt Recklinghausen sowie drei Vorgänge über Visumsanträge des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und diese Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, bleibt erfolglos. Randnummer 20 Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie nach Änderung der zunächst anhängig gemachten Verpflichtungsklage nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft, denn das Verpflichtungsbegehren, ein Visum für den im Wintersemester 2013/2014 gestarteten Deutschsprachkurs zu erhalten, hat sich nach Kursbeginn erledigt und das nunmehrige Feststellungsbegehren ist mit dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren insoweit identisch. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Remonstrationsbescheids. Es besteht nämlich die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut mit einem Verwaltungsakt vergleichbaren Inhalts konfrontiert wird. Zwar hat sich der Kläger seit dem Sommersemester 2014 nicht mehr zur Immatrikulation beworben. Das Fehlen der Wiederholungsgefahr kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer das hiesige Verfahren mit Beschluss vom

  1. September 2013 ( 14 K 350.11 V ) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Fragen zur europarechtlichen Auslegung der Studentenrichtlinie vorgelegt hatte, ist nämlich nachvollziehbar, dass sich der Kläger während dieses Schwebezustandes nicht weiter beworben hat. Außerdem hat die Beklagte auch im Vorlageverfahren deutlich gemacht hat, das begehrte Visum nicht erteilen zu müssen. Dieser Ansicht ist sie noch heute, so dass dem Kläger bei einem neuen Visumsantrag zu Studienzwecken, den zu stellen er grundsätzlich beabsichtigt, wiederum die Ablehnung drohte. Randnummer 21 Die Klage ist indes nicht begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Tunis ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt im Herbst 2013 rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu einem studienvorbereitenden Deutschkurs und anschließendem Studium der Mathematik (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bemisst sich hier nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ein gebundener Anspruch besteht (EuGH, Urteil vom
  2. September 2014 – C-491/13 [Alaya]). Die Erledigung trat nach Beginn des studienvorbereitenden Deutschsprachkurses zum Wintersemester 2013/2014 ein. Randnummer 22 Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums sind demgemäß § 6 Abs. 3 und § 16 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
  3. August 2013 (AufenthG) i. V. m. Art.

Art. 7der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.

Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (Studentenrichtlinie). Randnummer 23 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; nach Satz 2 umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Nach Satz 3 der Vorschrift darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Nach Satz 4 wird ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache u. a. dann nicht verlangt, wenn diese durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Randnummer 24 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Studentenrichtlinie muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu dem in Art. 7 genannten Zweck beantragt, folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: Randnummer 25

  1. a)Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt. Randnummer 26
  2. b)Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen. Randnummer 27
  3. c)Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Randnummer 28
  4. d)Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. Randnummer 29
  5. e)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen. Randnummer 30 Darüber hinaus legt Art. 7 Abs. 1 Studentenrichtlinie folgende besonderen Bedingungen für Studenten fest: Randnummer 31
  6. a)Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein. Randnummer 32
  7. b)Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben. Randnummer 33
  8. c)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird. Randnummer 34
  9. d)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat. Randnummer 35 Soweit zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagten bei der Erteilung eines Visums zu Studienzwecken das in § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in studentenrichtlinienkonformer Auslegung tatsächlich noch zusteht, wenn der jeweilige Antragsteller die Bedingungen der Art.

Art. 7

Studentenrichtlinie erfüllt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies mit Urteil vom

  1. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) entschieden und verneint. Insoweit die Beklagte nunmehr noch einwendet, die Entscheidung des Gerichtshofs betreffe nur die Konstellation, in der eine unbedingte Zulassung zum Studium bestehe, nicht jedoch den hier gegebenen Fall einer unter der Bedingung des vorherigen erfolgreichen Abschlusses eines Sprachvorbereitungskurses stehenden Zulassung (diese Ansicht der Beklagten bereits ablehnend: VG Berlin, Urteile vom
  2. Oktober 2014 – 13 K 183.14 V – und vom
  3. Januar 2015 – 29 K 82.14 V), kann die Entscheidung hierüber im vorliegenden Fall dahinstehen. Der Kläger erfüllte nämlich bereits nicht die übergeordnete tatbestandliche Voraussetzung des § 16 AufenthG i. V. m. Art.

Art. 7

Studentenrichtlinie, das Visum zu Studienzwecken nicht missbräuchlich beantragt zu haben. Randnummer 36 Zwar ist es den Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten nach der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt, das Visum zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige die in der Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt. Damit dürfen sie den Studienbewerbern bei erfolgter Zulassung durch die Hochschule insbesondere nicht allein entgegenhalten, sie hätten etwa wegen schlechter Schulnoten oder mangelnder Sprachkenntnisse keine hinreichende Aussicht darauf, das Studium in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen. Allerdings zählt zu den von den Auslandsvertretungen im Rahmen der Art.

Art. 7Studentenrichtlinie zu prüfenden Bedingungen gemäß Art.

6 Abs. 1 d Studentenrichtlinie, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt. Darüber hinaus dürfen die Auslandsvertretungen als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 12. Juni 2014 – C-491/13 [Alaya] – Rn. 51) auch prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu (EuGH a. a. O. Rn. 33 f). Randnummer 37 Dieser Beurteilungsspielraum ist (verwaltungs-)gerichtlich überprüfbar; dies gilt auch noch im vorliegenden Fall. Denn die Entscheidung darüber, ob der Kläger die Bedingungen der Art.

Art. 7

Studentenrichtlinie erfüllt, ist nicht bereits schon durch das genannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugunsten des Klägers getroffen. Zwar hat der Gerichtshof auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss geschilderten Sachverhalts und den ihm vorgelegten Akten dazu tendiert anzunehmen, die in der Studentenrichtlinie genannten Bedingungen seien im Fall des Klägers offenbar erfüllt; insbesondere scheine von Seiten der deutschen Behörden kein in Art. 6 Abs. 1 d Studentenrichtlinie aufgeführter Grund geltend gemacht worden zu sein, so dass dem Kläger ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Gleichwohl sei es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen (EuGH a. a. O. Rn. 35). Gleiches gilt nach weiterer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dafür, ob trotz formaler Einhaltung der in der unionsrechtlichen Regelung enthaltenen Bedingungen in der Sache das Ziel dieser Regelung gar nicht erreicht werden soll, sondern die Regelung missbräuchlich benutzt wird, um sich einen anderweitig nicht zu erlangenden Vorteil zu verschaffen (vgl. Generalanwalt Mengozzi a. a. O. Rn. 50 f. m. w. N.). Randnummer 38 Die (verwaltungs-)gerichtliche Überprüfung ergibt zunächst, dass die Entscheidung der Beklagten, das begehrte Visum nicht zu erteilen, auch deshalb ergangen ist, weil der Kläger die Rechte aus der Studentenrichtlinie nach dem Dafürhalten der Beklagten missbräuchlich für sich reklamiert. Die Beklagte hat nicht nur die objektive Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks bezweifelt; dies allein hätte gemäß dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Tat nicht zur Visumsverweigerung führen dürfen. Vielmehr hat die Beklagte auch die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht in Abrede gestellt. Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger tatsächlich den Familiennachzug verfolge und das Visum zu Studienzwecken missbräuchlich beantragt habe. Hierfür sei ein gewichtiges Indiz, dass zwischen dem nachgewiesenen Leistungsstand des Klägers und den Anforderungen, die das hiesige Mathematikstudium stelle, ein derart deutliches Missverhältnis zu Tage trete, dass aus objektiver Sicht ein erfolgreicher Studienabschluss nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nur die zu studierenden Fächer in kurzer Abfolge sprunghaft gewechselt, sondern mehrfach Visumsanträge zu verschiedenen Zwecken gestellt; hierbei bestehe auch eine auffällige zeitliche Koinzidenz zum Familiennachzug des jüngeren Bruders. Diese behördliche Einschätzung hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums und ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Die gerichtliche Überprüfung des behördlichen Beurteilungsspielraums erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Ziele der Studentenrichtlinie: Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft soll sein, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Dazu sei die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ein wesentliches Element (vgl. den

  1. Erwägungsgrund der Studentenrichtlinie). Gleichwohl steht dies unter dem Vorbehalt, dass keine Zweifel an den Antragsgründen bestehen (vgl. den
  2. Erwägungsgrund der Studentenrichtlinie). Darüber hinaus macht das hier anwendbare Unionsrecht keine konkreten Vorgaben für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle des behördlichen Beurteilungsspielraums. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union an anderer Stelle indes hervorgehoben hat, ist die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes im Weiteren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. bspw. EuGH, Urteil vom
  3. April 2008 – C-55/06 – Rn. 163 ff.). Die Kontrollmaßstäbe sind daher den Grundsätzen zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht zum deutschen Verwaltungsrecht entwickelt hat. Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums wird herkömmlich darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2008 – 6 C 15.07 – juris Rn. 21). Randnummer 40 Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass die Botschaft in Tunis zu der Einschätzung gelangt ist, eine ernsthafte Studienabsicht habe beim Kläger nicht vorgelegen. Die Botschaft hat zunächst eingestellt, dass der Kläger in der Reifeprüfung lediglich die Gesamtnote „ausreichend“ (9,65 von 20 möglichen Punkten) erlangt und dabei in den Fächern Mathematik und Informatik nur ungenügende Leistungen (6,0 Punkte bzw. 4,87 Punkte) erbracht hat. Die daraus folgende Wertung der Botschaft, der Kläger werde nicht in der Lage sein, dass relativ schwierige Studium der Mathematik in Deutschland in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen, ist nachvollziehbar. Dies bildet nun wiederum ein zu berücksichtigendes Indiz (vgl. Mengozzi a. a. O. Rn. 52) für die Beurteilung der (fehlenden) Schlüssigkeit des Visumsantrages. Hiervon ausgehend hat die Botschaft weiterhin zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zum Studienjahr 2010/2011 zunächst begann, in Tunesien Informatik zu studieren, indes bereits im August 2010 ein Visum zum Besuch seiner in Deutschland lebenden Eltern beantragte, während dessen er sich über die Voraussetzungen für die Aufnahme eines anderen Studiums – nämlich der Elektrotechnik – informieren wollte. Nach Ablehnung dieses Antrags begehrte der Kläger sogleich ein Visum zur Absolvierung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses nach dessen Anschluss er nun auf einmal in Deutschland Informatik oder Chemie studieren wollte. Im Juli 2011 beantragte er schließlich ein Visum, um nach bestandenem Deutschsprachkurs schließlich Mathematik zu studieren. Dass die Botschaft aus diesen sprunghaften Angaben zu den – teilweise sehr verschiedenen – Studienfächern geschlossen hat, dem Kläger sei an einem konkreten Studienerfolg nicht ernsthaft gelegen, ist nicht zu beanstanden. Dieser mangelnden Ernsthaftigkeit entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich der Botschaft nicht ergeben. Das Gericht teilt die behördliche Einschätzung, dass der Kläger die Wechsel der gewünschten Studienrichtungen nicht nachvollziehbar begründet hat. Mag man noch annehmen, dass es für das berufliche Fortkommen grundsätzlich von Nutzen sein kann, im Ausland zu studieren, ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger dienlich sein sollte, in Deutschland Mathematik zu studieren, wenn er in Tunesien Lehrer werden will. In die zutreffende behördliche Annahme mangelnder ernsthafter Studienabsichten fügt sich auch, dass der Kläger sein in Tunesien begonnenes Informatikstudium nicht mehr betreibt. Immerhin ist er dort an einem Hochschulinstitut mit auch mathematischer Ausrichtung eingeschrieben (gewesen). Die ernsthafte Verfolgung des Studiums wäre nicht nur seinen vorgeblichen beruflichen Interessen förderlich gewesen, sondern hätte auch als Vorbereitung für das gewünschte Mathematikstudium nicht geschadet. Die karge Mitteilung des Klägers, die Verfolgung des Informatikstudiums mache angesichts seines Berufswunsches keinen Sinn, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, zumal der Kläger auch sonst keinerlei studienförderliche oder berufsbezogene Unternehmungen entfaltet hat. Schließlich hat die Botschaft zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger eine durchgehende sprachliche oder sonstige Vorbereitung auf das beabsichtigte Auslandsstudium vermissen ließ. Auch das Argument des Klägers, er könne in Deutschland zielgerichtet studieren, weil er bei seinen Eltern wohne und diese ihn finanziell unterhalten würden, trägt nicht. Finanzielle Unterstützung ließe sich nämlich auch durch Überweisungen nach Tunesien leisten. Randnummer 41 Nach dem oben dargelegten Maßstab ist zum anderen nicht zu erinnern, dass die Behörde davon ausgeht, tatsächlich strebe der Kläger den Nachzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern an. Maßgeblich hierfür ist zum einen der Umstand, dass die Eltern des Klägers in Deutschland dauerhaft ansässig sind. Verstärkt wird der sich so ergebende Zweifel durch den Nachzug seines jüngeren Bruders im April
  5. In kurzer zeitlicher Folge hat der Kläger hierauf mit verschiedenen Begründungen versucht, ebenfalls nach Deutschland zu gelangen. Er gab bei seinem ersten Visumsantrag zu Studienzwecken an, (auch) in Deutschland Lehrer werden zu wollen, was nicht nur im Widerspruch zu seinen vorherigen Bekundungen zum Besuchsvisum steht, sondern den Verdacht erhärtet, er plane einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Seine Nachzugsbestrebungen fallen schließlich im Juli 2011 ganz auffällig mit denen seiner Schwester zusammen, die trotz schlechter schulischer und universitärer Leistungen in Tunesien ebenfalls an der Technischen Universität Dortmund studieren wollte. Nach Berücksichtigung dieser gesamten Umstände liegt es nahe, mit der Beklagten von einer tatsächlich auf Familienzusammenführung gerichteten Einreiseabsicht auszugehen, weshalb es rechtmäßig war, das begehrte Visum nicht zu erteilen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die grundlegenden Maßstäbe hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärt; die Abweisung der vorliegenden Klage fußt hierauf und folgt aus den Gründen des Einzelfalls. Randnummer 43 BESCHLUSS Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 45 5 00 0 Euro Randnummer 46 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001210600

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