itsatz Da der Kausalitätsbetrachtung der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zugrunde zu legen ist, fehlt für die Anerkennung einer Borreliose durch den Übertragungsweg Hund-Mensch derzeit die medizinische Grundlage, weil trotz intensiver Forschung die wissenschaftliche Basis für die Diagnostik und Therapie der Borreliose mangels evidenzbasierter Studien unzureichend ist. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
(2011), Fußheberparese rechts zwei Wochen, kognitive Störung (herabgesetztes Gedächtnis, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, Beeinträchtigung der Denkvorgänge, Sprachstörungen), seit 2005 rezidivierende Paraparese (rezidivierende Schwäche der Beine, Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Gehstrecke eingeschränkt, keine quantifizierenden Angaben) und eine leichte Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten (elektrophysiologisch nachgewiesen 2012). Differenzialdiagnostisch seien alle anderen Krankheiten als Ursache der Beschwerdesymptomatik ausgeschlossen worden. Es gäbe keine Befunde, die gegen eine Lyme-Borreliose im Stadium III sprächen, die Beschwerden könnten keiner anderen Krankheit zugeordnet werden. Randnummer 61 Die Beklagte hat zu dem Gutachten eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin, Kardiologie und Sozialmedizin Dr. K vom
- Januar 2014 beigebracht, der ausführte, dass über das berufliche Risiko einer Borrelien-Infektion von Veterinärmedizinern kaum gesicherte Daten vorlägen. Durch direkten Kontakt mit einem infizierten Tier sei eine Borrelien-Infektion nicht bekannt, die Borrelien-Infektion werde nur durch Zecken übertragen. Eine Infektion durch Blutübertragung sei bisher in keinem Fall nachgewiesen worden. Tierbesitzer von Hunden und Katzen zeigten ebenfalls kein erhöhtes Infektionsrisiko, auch nicht von infizierten Tieren; lediglich in einer Fallkontrollstudie des Robert-Koch-Institutes 2001 sei ein erhöhtes Infektionsrisiko bei Hunden mit starkem Zeckenbefall festgestellt worden. Bei Tiermedizinern habe in einer epidemiologischen Studie kein erhöhter Durchseuchungstiter gegenüber der Normalbevölkerung festgestellt werden können. Randnummer 62 Insgesamt seien im vorliegenden Fall auch weder eine Borrelien-Infektion noch ein frühes Stadium oder eine Spätmanifestation einer Borreliose-Erkrankung zu irgendeinem Zeitpunkt nachgewiesen. Zum Nachweis einer Infektion sei ein erhöhter serologischer Antikörpertiter gegen Borrelien erforderlich. Im Stadium III finde man ein sehr breites Antikörperspektrum im IgG. Nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Mikrobiologie und EUCALB schließe ein negativer IgG-Antikörpertiter eine chronische Borreliose aus. Soweit im Falle der Klägerin Antikörpertiter zeitweilig als positiv bezeichnet worden seien, fehle es an der Angabe von Titerstufen. Positive IgG-Antikörpertiter mit entsprechend positivem Immunoblot seien zwischen 1997 und 2008 zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, lediglich positive IgM-Antikörpertiter mit wechselnden Banden. Randnummer 63 Dr. B stütze seine Diagnose der chronischen Borreliose alleine auf zeitweilig positive IgM-Antikörper mit wechselndem Bandenmuster. Das Auftreten von IgM-Antikörpern erlaube jedoch keinen Rückschluss auf eine Reaktivierung der Erkrankung. Entzündliche Parameter im Blut seien nicht typisch für eine Borreliose. Zum Nachweis der Borrelien-DNA mittels PCR verwies Dr. K auf eine Therapiestudie (Fallon 2008), wonach sich sämtliche positiven PCR-Nachweise bei weiterer Spezifizierung als Verunreinigung des Labors erwiesen hätten. Vorliegend sei nicht bekannt, ob die positiven PCR-Befunde durch weitere Untersuchungen bestätigt worden seien, sie seien daher nicht beurteilbar. Außerdem sei eine positive PCR von 1997/1998 kein Beweis für eine chronische Infektion über mehr als zehn Jahre. Randnummer 64 Zum Beschwerdebild der Klägerin führte er aus, dass die Arbeitsgruppe der ILADS (International Lyme and Associated Diseases Society) 2004 und der Deutschen Borreliose-Gesellschaft in ihren Leitlinien für die Diagnose der Lyme-Erkrankung über 60 unspezifische Symptome aufgenommen habe, die das Krankheitsbild der Lyme-Erkrankung ausmachen sollten. In diesem Sammelsurium von Beschwerden könne sich jeder kranke, insbesondere jeder chronisch kranke Mensch wiederfinden. Die Feststellung des Dr. B, dass alle anderen Ursachen der Beschwerden ausgeschlossen seien, sei nicht zutreffend. Differenzialdiagnostische Untersuchungen seien im Falle der Klägerin nie durchgeführt worden. Neben degenerativen Gelenk- und Sehnenveränderungen müsse ein somatoformes Schmerzsyndrom in Betracht gezogen werden, hierzu sei eine neurologisch-psychiatrische Diagnostik und Therapie erforderlich. Soweit Dr. B immer die Formulierung verwende „Symptome, vereinbar mit einer Lyme-Borreliose im Stadium III“, führte Dr. K aus, dass die Vereinbarkeit von Beschwerden für eine Diagnose unzureichend sei. Maßgebend seien das Symptom der Arthritis und der Nachweis von hohen IgG-Antikörpern im Serum. Spezifisch für die Lyme-Borreliose sei ferner lediglich das Erythema migrans in seiner typischen Verlaufsform als Bullauge oder Ringererythem. Alle anderen Erkrankungen erforderten eine differenzialdiagnostische Abklärung. Randnummer 65 Die Behauptungen der Klägerin, Beschwerden wie Arthritiden, Meningopolyneuritis und radikuläre Schmerzen seit Jahren in wechselnder Kombination und Intensität schubartig zu haben, seien zu keinem Zeitpunkt belegt. Bei Schwellungen der Hände handele es sich meistens um Weichteilschwellungen und nicht um Arthritiden der Handgelenke oder kleinen Fingergelenke. Eine symmetrische Polyarthritis der Fingergelenke sei bei einer Lyme-Arthritis bisher nicht beschrieben worden, sie sei eher typisch für eine rheumatoide Arthritis. Weichteilschwellungen seien keine Symptome einer Borreliose. Eine Polyneuropathie sei bei der Klägerin nicht festgestellt worden. Die von der Klägerin geklagten Symptome entsprächen auch nicht einer „Meningopolyneuritis“. Auch die übrige Symptomatik sei sehr schwer auf einzige Diagnose zurückzuführen. Bezüglich einer Polyneuropathie seien die Befunde sehr widersprüchlich. Dr. B erwähne ferner eine Paraparese (bei Lähmungen beider Beine), ohne im neurologischen Befund eine Muskelschwäche oder Lähmung zu beschreiben. Paraparesen träten bei chronischer Neuroborreliose auf, seien meistens jedoch mit einer Blasenlähmung verbunden und auf eine entzündliche Erkrankung des Rückenmarkes zurückzuführen. Insgesamt bezeichnete Dr. K. die Ausführungen des Dr. B als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar und nicht dem Stand der Schulmedizin entsprechend. Randnummer 66 Das Gericht hat hierzu eine Rückäußerung des Dr. B vom
- Juni 2014 eingeholt. Dieser führte aus, dass die von Dr. K benannten Krankheitsmanifestationen nur ein kleiner Teil der Symptomatik seien. In verschiedenen Leitlinien seien lediglich Symptome angegeben, die für die Diagnose einer Lyme-Borreliose sprächen, die jedoch nur in einem Teil der Fälle vorkämen, so dass keines dieser Symptome für die Diagnose obligat sei. Auch die Deutsche Gesellschaft für Neurologie habe derartige Symptome nicht als obligat für die Diagnose einer Lyme-Borreliose im Spätstadium bezeichnet. Es bestünden zurzeit Bemühungen, sogenannte Einschlusskriterien zu definieren, also Symptome zu benennen, die mit einer Lyme-Borreliose vereinbar seien. Auch stellten die aktuellen Leitlinien, insbesondere die Leitlinie „Neuroborreliose“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, eine sogenannte S 1-Linie dar, das heiße, es lägen keine evidenzbasierten Studien zur Problematik vor. Dies gelte insbesondere für das Spätstadium der Lyme-Borreliose. Es bestünden wissenschaftliche Bestrebungen, S 2- oder S 3-Linien zu definieren, hierzu seien entsprechende wissenschaftliche Studien erforderlich. Die Behauptung, dass bei Tierärzten keine höhere Durchseuchung habe festgestellt werden können, habe Dr. K nicht mit Literatur belegt. Dr. B führt weiter aus, dass tatsächlich wiederholt IgG-Antikörper nachgewiesen worden seien, zuletzt in 2005, zur Begründung bezog er sich auf Seite 36 seines Gutachtens. Randnummer 67 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass das Borrelia-IgG durchgehend negativ gewesen sei. Randnummer 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2007 ist rechtmäßig. Das klageabweisende erstinstanzliche Urteil vom
- März 2011 ist im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld für die streitigen Zeiträume oder auf die Feststellung, dass bei ihr anstelle einer ausgeheilten Borreliose als BK Nr. 3102 der Anlage zur BKV eine chronische Borreliose im Stadium II bis III besteht. Randnummer 70 Das Gericht schließt sich den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil lediglich insoweit nicht an, als nicht auch in der Sache überprüft werden durfte, ob die Klägerin in den streitigen Zeiträumen Anspruch auf Verletztengeld wegen der Folgen einer Borreliose-Infektion haben konnte. Als entscheidend sieht das Gericht an, dass zum einen die Beklagte die Frage, ob die anerkannte Borreliose-Infektion noch Folgen hat, durch umfangreiche Ermittlungen inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft hat, und zum anderen, dass sie diese Überprüfung im Bescheid vom
- Januar 2007 eindeutig zu erkennen gegeben hat, indem sie sich ausdrücklich auf den Bescheid vom
- Juni 2002 bezog und ausführte, dass - „wie auch schon“ in diesem Bescheid mitgeteilt - die Borreliose-Infektion ohne objektivierbar krankhafte körperliche Befunde ausgeheilt sei. Damit wurde ausdrücklich erklärt, dass die Feststellungen im Bescheid vom
- Juni 2002 inhaltlich überprüft worden sind, was allein auf der Grundlage der §§ 44, 48 SGB X möglich war. Soweit die Beklagte einwendet, lediglich eine Überprüfung nach § 48 SGB X, nicht jedoch nach § 44 SGB X vorgenommen zu haben, führt dies letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Denn aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte im Bescheid vom
- Juni 2002 eine „ausgeheilte“ Borreliose anerkannt hatte, war eine inhaltliche Überprüfung der von der Klägerin geklagten Krankheitssymptome begriffsnotwendig mit einer Überprüfung nach § 44 SGB X daraufhin verknüpft, ob die Borreliose tatsächlich ausgeheilt war. Ohne Relevanz war insoweit weiter, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom
- Januar 2007 diese Überprüfung ebenfalls vorgenommen hatte. Dies steht einer inhaltlichen Überprüfung in einem anderen Sachzusammenhang nicht entgegen. Zudem ist der Bescheid vom
- Januar 2007 im Hinblick auf die Feststellung von Unfallfolgen nicht bestandskräftig geworden, sondern Gegenstand des Klageverfahrens S 68 U 717/
- Randnummer 71 Insgesamt durfte damit also inhaltlich überprüft werden, ob in den streitigen Zeiträumen BK-bedingte Folgen der Borreliose-Erkrankung vorlagen, die zu Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Dies war nicht der Fall. Randnummer 72 Verletztengeld wird gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder andere – hier nicht in Betracht kommende – Leistungen bzw. auf Verletztengeld hatten und kein Beendigungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in vollem Umfang identisch mit dem der Krankenversicherung nach § 44 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V - ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom
- September 2010, Az. B 2 U 25/09 R, SozR 4-2700 § 46 Nr. 3 m. w. N.). Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (so insgesamt Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
- Oktober 2007, Az.: B 2 U 31/06 R, m. w. N.). Abzustellen war vorliegend daher auf die von der Klägerin vor und nach den streitigen Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit als Tierärztin. Randnummer 73 Für die Zeiträume vom
- bis
- Juli 2005 und vom
- bis
- Oktober 2005 scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass Arbeitsunfähigkeit für diese Zeiträume nicht ärztlich festgestellt worden ist. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Maßgebend ist der Zeitraum, für den Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird (BSG, Urteil vom
- Juli 2005, Az. B 2 U 10/04 R, zitiert nach juris). Dabei kommt nach der Rechtsprechung zwar grundsätzlich auch eine rückwirkende Feststellung in Betracht (BSG, a. a. O.), eine Feststellung durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber deshalb nicht entbehrlich, praktisch gestattet dies lediglich Fälle kurzer Rückwirkung (Ricke in Kasseler Kommentar, § 46 Rdnr. 3 m. w. N.). Bei einer Jahre später erfolgten gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage, wie dies durch Dr. B erfolgt ist, handelt es sich nicht mehr um eine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der §§ 46 SGB V und SGB VII. Randnummer 74 Abgesehen davon steht fest, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen der Folgen einer Borrelien-Infektion arbeitsunfähig erkrankt war. Randnummer 75 Dies folgt zunächst nicht bereits daraus, dass bei der Klägerin eine BK 3102 nicht vorliegt. Für die Anerkennung als BK muss grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom
- April 2009, Az.: B 2 U 7/08 R, zitiert nach juris.de, und Urteil vom
- April 2009, Az.: B 2 U 30/087 R, den Beteiligten im Verfahren zur Kenntnis gegeben). Randnummer 76 Für die Beurteilung der Frage, ob eine BK 3102 vorliegt, sind grundsätzlich die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie sie für die BK 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte u.a. im Gesundheitsdienst tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) gelten (BSG, Beschluss vom
- Oktober 1989, Az. 2 BU 82/89, zitiert nach juris, und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, S. 761). Randnummer 77 Nach der Rechtsprechung zur BK 3101 setzt diese - anders als beim Normaltatbestand einer BK - nicht voraus, dass die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit die zur Ansteckung führende Einwirkung auf den Körper wesentlich verursacht hat. Vielmehr beschränkt sich die erforderliche Einwirkungskausalität darauf, dass im Wesentlichen die Verrichtung den Versicherten einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt hat (Gefahrenexposition; Verursachung einer erhöhten Infektionsgefahr - BSG, Urteil vom
- April 2009, Az.: B 2 U 30/07 R). Das BSG hat mit dieser Entscheidung die Kriterien der erhöhten Infektionsgefahr im Sinne der BK 3101 fortentwickelt und ausgeführt, dass die besondere Infektionsgefahr sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtung ergeben kann. Für die Übertragungsgefahr sind der Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie die individuellen Arbeitsvorgänge zu würdigen. Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung der beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus und Verbreitungsgrades der jeweiligen Infektionskrankheit. Letztlich muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen, diese darf nicht ausgeschlossen sein. Randnummer 78 Entscheidungsbasis für die Kausalitätsbeurteilung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
- April 2009, B 2 U 9/08 R, zitiert nach juris, und BSG vom
- Mai 2006, B 2 U 1/05 R, Rdnrn. 25 ff.; BSG vom
- Juni 2006, B 2 U 5/05 R, Rdnrn. 16 ff.; BSG vom
- Juni 2006, B 2 U 13/05, Rdnrn. 16 f., alle zitiert nach juris). Unter dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist die herrschende Meinung der mit der Problematik vertrauten Fachwissenschaftler zu verstehen und nicht etwa eine - wenn auch aktuelle - Einzelmeinung. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, durch die Auswahl von Sachverständigen das Ergebnis des Prozesses zu beeinflussen und somit für die eine oder andere medizinische Auffassung in einer offenen medizinischen Frage Stellung zu nehmen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein mit Juristen besetztes Gericht nicht in der Lage ist, sich eine Meinung zu medizinischen fachwissenschaftlichen Fragen zu bilden. Deshalb kann es schon aus Gründen der notwendigen Gleichbehandlung aller Versicherten nur darauf ankommen, ob zumindest ein wissenschaftlicher Konsens im Sinne einer herrschenden Meinung unter den mit der Problematik befassten Fachwissenschaftlern festzustellen ist. Fehlt es an einem solchen Konsens, kann schon nicht festgestellt werden, dass eine behauptete Ursache generell geeignet ist, die vorliegende Erkrankung zu verursachen. Randnummer 79 Unter Beachtung dieser Vorgaben bestand bereits aufgrund der nicht feststellbaren Übertragungsgefahr durch die Tätigkeit der Klägerin keine erhöhte Infektionsgefahr für sie, so dass eine BK mangels erforderlicher Einwirkungskausalität nicht vorliegt. Grundsätzlich wird Borreliose durch Zecken übertragen. Einen Zeckenbiss hat die Klägerin nach eigenen Angaben nie gehabt. Der von ihr geltend gemachte Übertragungsweg über infizierte Hunde, die sie als Patienten behandelte und über deren Erkrankung sie forschte, scheidet hingegen als Übertragungsmodus aus. Dies haben für das Gericht überzeugend Dr. F, Prof. Dr. T, Prof. B und Dr. K ausgeführt, die darlegten, dass sich in der internationalen Literatur – abgesehen von der Übertragung durch Zecken - keine einzige Beschreibung einer Borreliose-Übertragung vom Tier auf den Menschen findet. Auch Dr. B ging davon aus, dass Borrelia Burgdorferi nicht vom Hund auf den Menschen übertragen werde. Dr. S musste auf Nachfrage seine zunächst anders lautende Auskunft korrigieren und bestätigte ebenfalls, für einen solchen Übertragungsweg keine Quellen gefunden zu haben. Prof. Dr. R führte aus, dass die „gültige medizinische Lehrmeinung“ lediglich von einer Übertragung durch Zecken ausgehe, dass jedoch trotz Fehlens systematischer Untersuchungen hierzu dieser Übertragungsweg nicht abzulehnen sei, als möglich erscheine er durchaus. Diese Vorgehensweise wird den oben dargelegten Anforderungen, lediglich die herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung zugrunde zu legen, nicht gerecht. Ein überdurchschnittliches Infektionsrisiko für Tierärzte für eine Infektion mit Borrelien ist damit nicht belegbar. Prof. Dr. B belegte dies zudem mit dem Ergebnis einer Publikation aus Österreich, die keinen Hinweis auf eine höhere Durchseuchung von Tierärzten mit Borrelia Burgdorferi beim Betreiben einer Kleintierpraxis in städtischem Gebiet im Verhältnis zur sonstigen Bevölkerung ergeben habe. Randnummer 80 Dahingestellt bleiben konnte, ob die Klägerin überhaupt jemals mit Borreliose infiziert war, was vorliegend Prof. Dr. T und Dr. K nicht als nachgewiesen erachteten. Über die Bewertung der serologischen Ergebnisse herrschte unter den Gutachtern diesbezüglich keine Einigkeit. Zu folgen wäre hier jedenfalls den Ausführungen des Prof. Dr. B insoweit, als die angebliche PCR-Befundmitteilung, auf die sich Prof. Dr. R maßgeblich stützte, bereits aus formalen Gründen vollkommen inakzeptabel ist. Prof. Dr. R führte ausdrücklich aus, dass vorliegend nur aufgrund „außergewöhnlicher Fakten“, nämlich dem Erregernachweis mittels PCR im Blut der Klägerin, eine Übertragung von Tier auf Mensch sehr wahrscheinlich habe werden können, es handele sich hierbei um eine „Meinung, die in der täglichen internistischen und sicher auch neurologischen Routine nicht vertreten“ werde, obwohl die Literatur dafür einzelne Hinweise liefere. Ein (ausschließlich) handbeschriebener Zettel, der weder den Aussteller noch den Untersucher noch den Adressaten noch die genaue Bezeichnung dessen, was untersucht worden ist und von wem dies stammte, noch die Fragestellung noch das angewandte Verfahren erkennen lässt, ist jedoch nicht zum Nachweis einer Erkrankung geeignet. Randnummer 81 Allerdings hat die Beklagte im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom
- Juni 2002 eine Borreliose anerkannt. Auch wenn die Verfügungssätze zur Anerkennung der Borreliose als solcher und zur Anerkennung von Folgen der BK lediglich in Form einer „ausgeheilten“ Borreliose auch aus der maßgebenden Sicht des objektiven Empfängers im Zusammenhang zu sehen sind mit der Folge, dass insgesamt lediglich eine „ohne objektivierbar krankhafte körperliche Befunde ausgeheilte Borreliose“ anerkannt ist, so ist hierin doch das Anerkenntnis einer Infektion als Erstschaden und als BK zu sehen. Dieses Anerkenntnis hat die Beklagte in der Folgezeit nicht zurückgenommen. Auch aus dem § 48 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zugrundeliegenden Rechtsgedanken folgt nicht, dass dieses Anerkenntnis ohne Bedeutung wäre. In der Vorschrift ist geregelt: Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll also verhindert werden, dass eine zu hohe Leistung, die durch irgendeinen Fehler entstanden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird, das bestehende Unrecht also weiter wächst. Zwar kann vorliegend der Bescheid vom
- Juni 2002 bereits wegen Ablaufs der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden. Geltend gemacht wird auch eine eingetretene Änderung zugunsten der Klägerin in dem Sinne, dass diese nunmehr aufgrund des Umstandes, dass die Borreliose doch nicht (mehr) ausgeheilt sei, einen Leistungsanspruch haben könnte. Auch findet die Aussparungsregelung des § 48 Abs.3 SGB X auch bei solchen Fehlern entsprechende Anwendung, welche den Grund einer Leistung erfassen (BSG, Urteil vom
- März 2007, Az. B 2 U 38/05 R, zitiert nach juris), so dass der Anwendung der Vorschrift nicht entgegenstünde, dass mit dem Bescheid vom
- Juni 2002 noch keine Leistung zuerkannt, sondern lediglich eine BK anerkannt wurde. Die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB X bedarf jedoch einer gesonderten ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, sie setzt stets den Erlass eines entsprechenden konstitutiven feststellenden Verwaltungsaktes voraus (BSG, Urteil vom 22.06.1988, Az. 9/9a RV 46/86, Rdnr. 23, zitiert nach juris, ausdrückliche „Festhaltung“ in BSG, Urteil vom
- August 1996, Az. 9 RV 22/95, zitiert nach juris, und Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rdnr. 66, m. w. N). Eine erkennbare Äußerung der Beklagten, ihre Anerkennung der BK als rechtswidrig zu erachten, existiert nicht; vielmehr argumentiert die Beklagte im Bescheid vom
- Januar 2007 damit, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der „anerkannten Berufskrankheit“ stünden. Randnummer 82 Der vorliegend streitige Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Verletztengeld scheitert aber daran, dass die für die streitigen Zeiträume geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit – ihr Bestehen unterstellt – jedenfalls nicht auf eine Borreliose-Infektion der Klägerin zurückzuführen war, dass sie also nicht BK-bedingt war. Das Gericht stützt sich hierfür insbesondere auf die Ausführungen der Prof. Dr. B und Dr. S in deren Gutachten nebst Rückäußerungen, denen es sich anschließt. Ergänzend wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Frage, ob die Klage in der Sache Erfolg gehabt hätte, Bezug genommen. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden sind sämtlich unspezifisch und lassen sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Borreliose-Erkrankung zurückführen, während sich typische Symptome der Borreliose nicht gezeigt haben, wovon letztlich – abgesehen von Dr. B - alle gehörten Gutachter ausgingen. Dr. S führte überzeugend aus, dass die serologischen Befunde aus 2004 bis 2008 lediglich für eine alte und abgeheilte Infektion sprechen und dass eine klinisch relevante funktionelle Progression nicht nachgewiesen werden konnte. Da die Problematik einer Infektion bei mangelhaftem serologischen Nachweis durchaus bekannt sei, erfolge die Diagnose der Borreliose aufgrund des klinischen Bildes und erfordere klinische Erfahrung. Das klinische Bild, welches sich bei der Klägerin gezeigt hat, spricht jedoch entgegen ihrer eigenen Einschätzung gerade nicht für die Erkrankung an einer Borreliose. Dr. S und ausführlich Dr. K haben hierzu darauf hingewiesen, dass auch die von der Klägerin als spezifisch erachteten Symptome (Arthritiden und Arthralgien, Skelettschmerzen, vor allem der großen Gelenke, Meningopolyneuritis und radikuläre Schmerzen) beispielsweise auch zu jeder anderen als der akuten Lyme-Arthritis gehören und daher nicht beweisend für Borreliose-Schübe sind. Auch Prof. B kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorliegenden Dokumenten eine noch aktive Infektion nicht ableiten lasse. Ein klinisch objektivierbarer Befund sei nicht erhoben worden. Randnummer 83 Selbst Prof. Dr. R führte in seiner Rückäußerung vom
- Juli 2005 auf die Einwände des Prof. Dr. M zu seinen gutachterlichen Feststellungen aus, dass die Problematik der fehlenden Differenzialdiagnostik „zweifellos offen“ sei; einen Zusammenhang der geklagten Beeinträchtigungen mit der anerkannten BK bezeichnete er hier noch als „durchaus möglich“. Dies genügt nach den oben dargelegten Gründen nicht für die Feststellung eines Zusammenhangs mit dem erforderlichen Beweismaßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die differentialdiagnostische Abklärung war jedoch nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorzunehmen, etwa durch Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlich-psychosomatischem Fachgebiet. Denn maßgeblich für das vorliegende Verfahren war allein, ob in den streitigen Zeiträumen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Folgen einer Borreliose-Erkrankung bestand. Nicht erforderlich hingegen war die Abklärung, worauf denn nun im Einzelnen die von der Klägerin geklagten Beschwerden zurückzuführen sind, wenn diese jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Borreliose zurückzuführen sind. Randnummer 84 Das Gutachten des Dr. B, der als Einziger von Arbeitsunfähigkeit in den streitigen Zeiträumen ausging, konnte nicht überzeugen. Nicht akzeptabel war sein Vorgehen, die Frage nach der Ursache der Arbeitsunfähigkeiten im Gutachten zunächst ohne Begründung zu bejahen und sogleich darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich die Klägerin nochmals befragt, jedoch noch keine Antwort erhalten habe. Damit blieb völlig offen, worauf er sich bei der Beantwortung der Beweisfrage überhaupt stützte. Inwieweit die streitgegenständliche Frage überhaupt untersucht worden ist, lässt sich dem Gutachten letztlich nicht entnehmen. Die diesbezügliche Antwort der Klägerin an den Gutachter, dass selbstverständlich die geltend gemachten Zeiten der Krankschreibung durch die Borreliose bedingt seien, denn sonst hätte sie diese ja nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht, können nicht eine gutachterliche Überprüfung ersetzen. Randnummer 85 Auch die übrige Argumentation des Dr. B vermochte nicht zu überzeugen. Als für eine Lyme-Borreliose im Stadium III sprechend führte er zunächst an, dass bis 1997 keine Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten. Auf die dem entgegenstehenden wiederholten Angaben des behandelnden Arztes Dr. H vom
- Februar 2002 und
- März 2002, dass die Klägerin bereits von 1988 bis 1990 Symptome geäußert hätte, die ihn bei heutigem Kenntnisstand an eine Borreliose denken ließen, weshalb Dr. H eine Borreliose bereits mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit seit 1988 bestehend erachtete, ging Dr. B dabei nicht ein. Nicht richtig waren die Ausführungen des Dr. B. auf Seite 34 seines Gutachtens, dass die IgG-Serologie in 9/97 „auffällig“ gewesen sei, denn in den entsprechenden Laborbefunden des Dr. W (Probeneingang 22.09.1997, Befundausgang
- Und 24.6.1998) sind diese als „negativ“ bezeichnet worden. Weiter behauptete der Gutachter ein hohes Infektionsrisiko für Veterinärmediziner, ohne dies zu belegen und ohne sich mit den oben dargelegten entgegenstehenden und mit einer Publikation belegten Angaben des Prof. Dr. B auseinander zu setzen, dass hier gerade kein erhöhtes Risiko habe gefunden werden können. Soweit er sodann den Nachweis des Erregers Borrelia Burgdorferi im Blut als beweisend ansieht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass dieser angebliche Nachweis bereits aus formalen Gründen inakzeptabel ist. Soweit er dann eine Vielzahl geklagter Symptome als beweisend ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Ärzte diese Beschwerden als unspezifisch eingestuft haben und dass auch Dr. B selbst zu Beginn seines Gutachtens und in seiner Rückäußerung ausgeführt hat, dass wissenschaftlich keine Einigkeit darüber besteht, welche Symptome denn nun beweisend sein sollten. Insgesamt vermochte also damit der nach § 109 SGG gehörte Gutachter nicht überzeugend darzulegen, dass die bei der Klägerin fortbestehenden Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Borrelien-Infektion rückführbar sind. Soweit Dr. B darüber hinaus der Auffassung ist, dass differenzialdiagnostisch alle anderen Krankheiten hätten ausgeschlossen werden können, so kann auch diese Einschätzung nicht geteilt werden, zumal sie mit keinerlei Ausführungen verbunden ist, welche in Betracht kommenden Erkrankungen durch welche Untersuchungen ausgeschlossen sein sollten. Prof. Dr. M und Dr. S hatten hier verschiedene Untersuchungen angeregt, mit denen im Interesse der Klägerin eine weitere Diagnostik erfolgen sollte und die gerade nicht durchgeführt worden sind. Auch Prof. Dr. R bezeichnete die differentialdiagnostische Abklärung als „zweifellos offen“. Randnummer 86 Dem Vorbringen der Klägerin konnte nach allem nicht gefolgt werden. Mit Ausnahme von Dr. B, dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann, wird die Einschätzung der Klägerin von keinem der gehörten Gutachter geteilt. Soweit die Klägerin teilweise den Gutachtern fehlende Kompetenz vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin selbst hinsichtlich der Einschätzung ihrer Erkrankung sogar auf Chirurgen wie Dr. S bezieht, solange diese nur ihre persönliche Einschätzung teilen. Entscheidend konnte diesbezüglich jedoch nur sein, ob seitens der Ärzte der herrschende medizinisch-wissenschaftliche Meinungsstand vertreten wird, was den Ausführungen der Prof. Dr. M, Prof. Dr. T, Prof. Dr. B und Dr. S sowie Dr. K durchaus entnommen werden kann und wogegen die Klägerin in der Sache nachvollziehbare Zweifel letztlich nicht aufzeigen konnte. Soweit die Klägerin wiederholt, u. a. unter Bezug auf das Gutachten des Prof. Dr. B, darauf hinweist, dass eine Infektion durch Borrelien nicht habe ausgeschlossen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht erforderlich ist. Vielmehr muss die Erkrankung als solche im sogenannten Vollbeweis bewiesen sein. Allerdings steht vorliegend aufgrund des entsprechenden Anerkenntnisses der Beklagten im Bescheid vom
- Juni 2002 ohnehin fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit eine Infektion durch Borrelien erfolgt war, was jedoch selbst nach Dr. B nicht die entscheidende Frage beantwortet, ob die Erkrankung weiterhin aktiv ist bzw. dies in den streitigen Zeiträumen war. Soweit die Klägerin ausführte, dass die Ablehnung ihrer Ansprüche nur nach Aktenlage und unter ausschließlicher Berücksichtigung des Teilaspektes „Labordiagnostik“ und nicht des gesamten Krankheitsbildung erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem nicht so ist. Vielmehr führten Prof. Dr. B und Dr. S aus, dass aufgrund des Problems des mangelhaften serologischen Nachweises die Diagnose der Borreliose aufgrund des klinischen Bildes erfolge und klinische Erfahrung erfordere, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden jedoch unspezifisch seien und dass das gezeigte Krankheitsbild gerade keine für Borreliose typischen Krankheitserscheinungen aufgewiesen habe. Soweit die Klägerin wiederholt auf Dr. H verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser sich ausdrücklich dahin geäußert hatte, dass die Beschwerden der Klägerin bereits in den Jahren 1988 bis 1990 an eine Borreliose hätten denken lassen, also zu einem Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Tierärztin mit Borreliose-Forschung, auf welche die Klägerin wegen einer möglichen Ansteckung verweist, was eine Anerkennung als BK eigentlich ausschlösse. Soweit die Klägerin, etwa durch Markierungen in der von ihr beigebrachten Veröffentlichung der Deutschen Borreliose-Gesellschaft e. V., immer wieder darauf hinweist, dass auch ohne Antikörpernachweis eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen könne, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht in Abrede gestellt wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass auf den notwendigen Vollbeweis des Vorliegens der Erkrankung vorliegend verzichtet werden könnte. Randnummer 87 Insgesamt war bei fehlendem serologischen Nachweis und insgesamt lediglich unspezifischen Beschwerden, die zudem nach Angaben des behandelnden Arztes teilweise bereits vor dem zugrunde gelegten Ansteckungszeitpunkt bestanden, nicht festzustellen, dass sich die von der Klägerin geklagten gesundheitlichen Einschränkungen in den streitigen Zeiträumen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Borrelien-Infektion zurückführen ließen. Randnummer 88 Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen. Randnummer 89 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 90 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001210809