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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 69/14 Urteil Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische

Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit von Erwachsenen - Intelligenzquotient von über 70 - Defizite in der Lebensgestaltung - entsprechende Anwendung des Bewertungsrahmens für einen geringeren Intelligenzquotienten - Abschluss einer Ausbildung - anerkannter Ausbildungsberuf Orientierungssatz

  1. Im Rahmen der GdB-Feststellung ist eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit bei Erwachsenen nach Teil B Nr 3.4.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter von etwa 10 bis 12 Jahren (Intelligenzquotient von etwa 70 bis 60) zu berücksichtigen. (Rn.19)
  2. Die Vorschrift ist auch bei einem Intelligenzquotienten von über 70 heranzuziehen, wenn entsprechende Defizite in der Lebensgestaltung, bei der Berufsausübung und dem Bildungsweg bestehen. (Rn.20)
  3. Der Abschluss einer Ausbildung (hier als Holzarbeiter) führt nicht lediglich zu einer GdB-Bewertung von 30 bis 40 nach Teil B Nr 3.4.2 Alt 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, wenn es sich hierbei um eine Berufsausbildung für behinderte Menschen handelt, "für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt“ (vgl § 66 Abs 1 S 1 BBiG 2005 bzw § 42m Abs 1 S 1 HwO). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  4. Januar 2014, S 26 SB 304/11, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  5. Januar 2014 und der Bescheid des Beklagten vom
  6. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2011 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Der Beklagte hatte bei dem 1987 geborenen Kläger, der an einer geistigen Retardierung leidet, 1994 für die Behinderung „Hirnleistungsminderung mit Störung der Sprachentwicklung“ einen GdB von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom
  8. Februar 1997 hatte er – ohne Änderung des Gesamt-GdB – als weitere Behinderung „chronisches Ekzem“ aufgenommen. Randnummer 3 1999 setzte der Beklagte bei dem Kläger den Gesamt-GdB auf 30 herab, nahm diese Entscheidung jedoch auf versorgungsärztliche Empfehlung wieder zurück, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger sich noch in der Berufsausbildung befunden habe. Randnummer 4 Nachdem der Kläger im August 2010 die Ausbildung zum Holzbearbeiter abgeschlossen hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 2011 bei ihm den Gesamt-GdB von 50 auf 30 herab. Randnummer 5 Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Cottbus neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom
  11. Juli 2013 eingeholt. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass bei dem Kläger 2011 der Gesamt-GdB 30 betragen habe, davor
  12. Zur Begründung hat der Gutachter insbesondere darauf verwiesen, dass der Kläger einen Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelung für behinderte Menschen erreicht habe. Dem Gutachten folgend hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  13. Januar 2014 abgewiesen. Randnummer 6 Mit der Berufung wendet der Kläger sich gegen diese Entscheidung. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  14. Januar 2014 und den Bescheid des Beklagten vom
  15. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Oktober 2011 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 14 Da der Kläger sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Gesamt-GdB von 50 auf einen Gesamt-GdB von 30 wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage, bei welcher allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier auf die bei ihm im Oktober 2011 bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen, abzustellen ist. Spätere Änderungen des Gesundheitszustandes können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der angegriffene Herabsetzungsbescheid vom
  17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Oktober 2011 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Randnummer 16 Rechtlicher Maßstab für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hierbei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorhanden gewesen sind, zu vergleichen. Randnummer 17 Die von dem Beklagten aufgehobene Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom
  19. Februar 1997 bestehenden Verhältnisse haben sich jedoch nicht wesentlich geändert. Denn bei dem Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen. Randnummer 18 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Randnummer 19 Maßgeblich ist hier Teil B Nr. 3.4.2 der Anlage zu § 2 VersMedV über die „Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)“. Zwar erreichte der Kläger bei dem von dem Gutachter Dr. K durchgeführten Intelligenztest einen IQ von
  21. Gleichwohl ist die genannte Vorschrift nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im Hinblick auf die bestehenden Defizite bei der Lebensgestaltung, der Berufsausübung und dem Bildungsweg des Klägers, insbesondere dessen deutliche Kritikstörung, heranzuziehen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Randnummer 20 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die bei dem Kläger bestehende Behinderung im Hinblick auf dessen Abschluss der Ausbildung als Holzbearbeiter nicht nach Teil B Nr. 3.4.2 Alt. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV zu bewerten, wonach ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 vorgesehen ist, „wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann“. Denn hiermit sind anerkannte Ausbildungsberufe gemeint, in denen behinderte Menschen nach § 64 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42 k Handwerksordnung (HwO) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse, etwa durch die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher (§ 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l HwO), ausgebildet werden sollen. Demgegenüber handelt es sich, wie sich aus den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Informationen im „Berufenet“ ergibt, bei der Ausbildung zum Holzbearbeiter um eine Berufsausbildung für „behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt“ (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG bzw. § 42 m Abs. 1 Satz 1 HwO). Das Erfordernis, den GdB des Klägers weiterhin mit 50 zu bewerten, wird auch dadurch deutlich, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Holzbearbeiter in diesem Beruf keine Beschäftigung gefunden hat, sondern in einem Gartenbaubetrieb tätig ist, in dem er Mäharbeiten durchführt. Dies ist ihm nur mit Unterstützung des Integrationsfachdienstes (der nach § 109 SGB IX bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt wird) möglich. Zwar ist der Kläger in der Lage, eine eigene Wohnung zu bewohnen. Jedoch weist die Notwendigkeit, dem Kläger weiterhin regelmäßig warme Mahlzeiten zuzubereiten, die Wohnung zu reinigen, für ihn Arztbesuche und Behördengänge zu organisieren und dessen Ausgaben zu kontrollieren, auf eine „Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung“ im Sinne des Teil B Nr. 3.4.2 Alt. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV hin, weshalb nach der Überzeugung des Senats ein GdB von 50 gerechtfertigt ist. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001210827

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