dem Staatsvertrag nicht anwendbar. (Rn.32) Orientierungssatz
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gehend BVerwG,
VfG) seien bereits erbrachte Leistungen zu verzinsen. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 6 Der Regierende Bürgermeister von Berlin lehnte mit Bescheid vom
VfG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme der überzahlten Forderungen
V geführt haben, zu vertreten hat, wie ich im Einzelnen (auch) in dem Ihnen bekannten Bescheid vom 12.12.2013 (BI. 8) ausgeführt habe. Im Übrigen ist zur weiteren Begründung, auf die hier geltend gemachten Zinsforderungen nicht zu verzichten, auf die zum (abgelehnten) Erlass der Rückforderung im Bescheid vom 12.12.2013 aufgeführten Gründe zu verweisen. Sie gelten sinngemäß (...)". Randnummer 10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die am Montag, den 20. Januar 2014 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin anführt, dem Beklagten sei es verwehrt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag stünden, ihr gegenüber mit Verwaltungsakt festzusetzen, da die Beteiligten diesen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis geschlossen hätten. Der angefochtene Bescheid, der keine
vollziehbare Zinsberechnung enthalte, sei zudem deshalb rechtswidrig, weil der geltend gemachte Zinsanspruch mangels fälligen Rückforderungsanspruchs nicht bestehe. Wie im Klageverfahren VG 26 K 41.14 von ihr näher begründet, stehe ihr nämlich ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung, hilfsweise auf Rücknahme des Bescheides vom
gegen den Bescheid vom
VfG (des Bundes) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) treffen, den der Beklagte auch hinsichtlich der Rückforderung eines überzahlten staatlichen Zuschusses
V für anwendbar hält.
VfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
VfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Randnummer 22
der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger
dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe etwa BVerwG, Urteil vom
der inneren Logik des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt, um eine zeitlichen Einschnitt zu markieren, sondern um den im Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 enthaltenen Zinsvorbehalt für die nunmehr ausgesprochene Zinsforderung in Bezug zu nehmen; folgerichtig findet dieser Bescheid bei „Rückforderung" der Zinsen für den gesamten Zeitraum ausdrückliche Erwähnung (Ziffer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides). Randnummer 25 II . Könnte der vorstehend beschriebene Umstand für sich allein vielleicht noch als sprachliche Ungenauigkeit eingeordnet werden, so spricht hiergegen entscheidend Ziffer 2 Satz 2 des angefochtenen Bescheides, wo ausgeführt wird, weshalb Gründe für ein Absehen von der Geltendmachung „der Zinsforderung
VfG" – und damit von der im vorstehenden Satz für den gesamten Zeitraum bis zum
VfG – von seinem, die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG annehmenden Rechtsstandpunkt aus – gesetzlich gebotene Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob von der Geltendmachung der Zinsforderung abgesehen werden kann. Diese Ermessensentscheidung umfasste auch den Zeitraum vom Entstehen des Zinsanspruchs bis zum 31. Dezember 2009, so dass sich die Forderung des ungekürzten Zinsanspruchs von 4.346.730,79 €
dem objektivierten Empfängerhorizont als für den gesamten Zeitraum geltende Entscheidung über die Geltendmachung des Zinsanspruchs darstellt. Denn hinsichtlich der bislang geltend gemachten Zinsforderung war eine solche Entscheidung – ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten – zu Unrecht noch nicht erfolgt und sollte daher mit dem angefochtenen Bescheid für die gesamte Zinsforderung
geholt werden. Randnummer 26 Obwohl es in dem Rückforderungsbescheid vom
VfG unterlassenden Bescheides vom
Maßgabe der Subsi-diaritätsklausel zugunsten besonderer Vorschriften dann ausgeschlossen, wenn diese Regelungen dieselbe Sachmaterie erfassen. Eine Sachmaterie kann dabei durch eine Vorschrift auch dann erfasst sein, wenn sie eine ausdrückliche inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung nicht trifft, aber eine abschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Ob dies der Fall ist, muss
Sinn und Zweck der Regelung im Wege der Auslegung ermittelt werden. Eine außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehende Bestimmung ist dann inhaltsgleich oder entgegenstehend, wenn ihr durch Auslegung ermittelter Regelungsanspruch abschließend ist (BVerwG, Urteil vom 8. August 1986 – BVerwG 4 C 16.84 – juris, Rn. 8). Randnummer 32 So liegt es hier. Die Regelungen des Staatsvertrages enthalten eine abschließende Regelung zur Geltendmachung von Zinsansprüchen durch den Beklagten, soweit sie ausdrücklich auf die Regelungen des Haushaltsrechts verweisen. Soweit dies – wie im Rahmen des Art. 7 StV – nicht der Fall ist, sind die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Geltendmachung von Zinsen auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse
dem Staatsvertrag nicht anwendbar. Dies ergibt die Auslegung des Staatsvertrages. Randnummer 33
den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von Gesetzes- und Verfassungsvorschriften gelten. Demnach kommt es nicht auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, sondern auf den im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebrachten, objektivierten Willen des Gesetzgebers an. Bei der Auslegung des Staatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sind neben den hergebrachten Auslegungsgrundsätzen einschließlich des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung, in dessen Rahmen insbesondere das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates zu berücksichtigen ist, das Prinzip der Vertragstreue ebenso zu beachten wie die Ausnahme von dieser Regel, die „clausula rebus sic stantibus", welche Anwendung findet, wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben, mittlerweile grundlegend geändert haben und angesichts dieser Veränderung das Festhalten am Vertrag oder an einer Einzelvereinbarung innerhalb des Vertrags für den Verpflichteten unzumutbar geworden ist. Darüber hinaus kommt der mit Art. 1 StV programmatisch vorangestellten, mit „Gewährleistung jüdischer Glaubensfreiheit" umschriebenen Zielsetzung, das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern, eine ebenso herausragende Bedeutung zu wie dem Bekenntnis des Beklagten zu seiner Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die entscheidend durch den Holocaust geprägt ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt die in Art. 11 Abs. 1 StV niedergelegte, bei der Auslegung ebenfalls zu beachtende Bekundung der Vertragsparteien, den Staatsvertrag in dem Bewusstsein freundschaftlichen Zusammenwirkens im partnerschaftlichen Geiste zu schließen und dessen Ausführung in freundschaftlichem Geiste zu gestalten (Grundsatz der „amicabilis compositio"), ein besonderes Gewicht. Zudem ist der Vertrag so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (s. zu Vorstehendem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter A./I./1./3 .). Randnummer 34 2.
diesem Maßstab schließt der Staatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz Zinsansprüche des Beklagten auf die Rückforderung überzahlter Zuschüsse
V aus. Randnummer 35
Einführung der Pflicht zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG) – keinen allgemeinen Grundsatz,
dem ein Erstattungsbetrag stets vom Schuldner zu verzinsen ist; beabsichtigt der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Verzinsung eines Erstattungsbetrages, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteile vom
VfG a.F. gegolten hatten (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 13/1534, S. 5 f.). Randnummer 40 Eine ausdrückliche Pflicht zur Verzinsung überzahlter Leistungen enthielt bei Abschluss des Staatsvertrages demnach nur die Landeshaushaltsordnung. § 44a Abs. 3 Satz 1 LHO a.F. sah vor, dass ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Zuwendungen
2 Satz 1 LHO a.F. mit seiner Entstehung fällig wurde und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen war. Die Vorschrift knüpfte an die Bestimmungen des § 44a Abs. 1 und 2 LHO a.F. an.
2 Satz 1 LHO a.F. war eine Zuwendung (im Sinne von § 23 LHO ) zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid
1 LHO a.F. widerrufen oder
sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden war.
1 Satz 1 LHO a.F. konnte der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt wurden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung lag
1 Satz 2 LHO a.F. auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald
der Auszahlung hierfür verwendet wurden. Randnummer 41 Hinsichtlich der Erstattung anderer überzahlter Leistungen als überzahlter Zuwendungen enthielt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht lediglich in § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a.F. eine Regelung für den Fall der Rückforderung überzahlter Leistungen
Rücknahme eines – rechtswidrigen – gewährenden Verwaltungsakts.
VfG a.F. gab es jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Verzinsung eines Erstattungsanspruchs, sondern nur die zur Verzinsung in den Fällen verschärfter Haftung gemäß § 818 Abs. 4, §§ 819, 820 BGB
den als „allgemeine Vorschriften" einschlägigen §§ 291, 288 BGB (a. F.). § 288 BGB (a. F.) sah einen Zinssatz in Höhe von 4 v.H. vor. Randnummer 42 Hieraus folgt, dass der Staatsvertrag, soweit er ausdrücklich auf die Regelungen des Berliner Haushaltsrechts Bezug nimmt, bei seinem Inkrafttreten bereits auf die Verzinsungspflicht des § 44a Abs. 3 LHO a.F. verwies. Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass er in den in Bezug genommenen Fällen auch die Anwendung der (allgemeineren)
folgeregelung des § 49a Abs. 3 VwVfG zulässt. Randnummer 43 In den übrigen Fällen, also auch im Fall der Erstattung überzahlter Zuschüsse
V, hat er hingegen offengelassen, ob dort überhaupt eine Verzinsungspflicht gegeben sein soll. Auch hinsichtlich der Höhe einer solchen Pflicht hat er nicht klargestellt, ob diese (bei Vertragsschluss) 6 v.H. gemäß § 44a Abs. 3 LHO a.F. oder lediglich – weil die Vertragsparteien die staatlichen Zuschüsse
V nicht als Zuwendungen im Sinne von § 44a LHO a.F. erachteten – lediglich 4 v.H. gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG, §§ 291, 288 BGB (a.F.) betragen sollte. Randnummer 44 bb) Im Speziellen wäre eine deutliche Bezugnahme auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über eine Zinspflicht auch deshalb zu erwarten, weil die Beteiligten ihre Beziehungen durch einen Vertrag und damit im Verhältnis der Gleichordnung geregelt haben. Hieraus folgt zum einen, dass die Beteiligten die gegenseitigen Verpflichtungen mit den vertraglichen Bestimmungen im Zweifel abschließend regeln wollten. Zum anderen ergibt sich hieraus – wie von der Klägerin zu Recht angeführt –, dass der anderen Vertragspartei im Zweifel kein einseitiges Recht zur Bestimmung weiterer Pflichten eingeräumt werden soll. Randnummer 45 An einer demnach zu erwartenden Klarstellung fehlt es jedoch. Sie ist im Staatsvertrag auch nicht dadurch erfolgt, dass die in Art. 6 und Art. 7 StV geregelten Zuschüsse „zu gewähren“, d. h. auf der Grundlage von Verwaltungsakten (§ 35 Satz 1 VwVfG) festgesetzt werden, was aus dem Wortlaut des Staatsvertrages und der mit dem Erlass von Verwaltungsakten einhergehenden Rechtsklarheit folgt. Denn insbesondere hinsichtlich der Zuschüsse
V besteht ein besonderes Bedürfnis, dass die Vertragsparteien möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche erhalten, da die Höhe dieser Zuschüsse jedes Jahr aufs Neue zu berechnen ist und dies der Natur der Sache
mit tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten einhergehen kann. Zur näheren Begründung wird auf das am heutigen Tag zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer VG 26 K 260.13 verwiesen (dort unter A./II. ). Randnummer 46 Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien dem Beklagten im Staatsvertrag die Möglichkeit eingeräumt haben, jedenfalls bestimmte Leistungen (einseitig) durch Verwaltungsakt zu gewähren, ist zu folgern, dass die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über Verwaltungsakte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen. Dem partnerschaftlichen Geist, den der Staatsvertrag für die beiderseitigen Beziehungen insgesamt vorsieht (Art. 11 Abs. 1 StV), entspricht es dabei, die allgemeinen Vorschriften anwendbar zu lassen, soweit sie in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit der Folge eines Erstattungsanspruchs
VfG zulassen. Denn das Ausnutzen rechtswidrig erlangter Positionen ist diesem Verhältnis wesensfremd (s. zur mangelnden Fähigkeit öffentlicher Rechtsträger, sich bei Rücknahmeentscheidungen gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern auf Vertrauensschutz berufen zu können, z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 11/78 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Auch die Anhörung vor Erlass einer derart belastenden Maßnahme
VfG (einschließlich der Möglichkeit der Heilung
VfG) oder die Verfügung jedenfalls solcher Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 Abs. 1 VwVfG, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Staatsvertrages erfüllt werden, entspricht diesem Geist des Vertrages. Insoweit darf deshalb angenommen werden, dass die Parteien mit der Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt diese Rechtsfolgen in ihre Willensbildung eingeschlossen haben. Randnummer 47 Für darüber hinaus gehende Verpflichtungen oder Entscheidungsbefugnisse, die dem partnerschaftlichen Geist nicht zwingend entsprechen, kann dies hingegen nur dann angenommen werden, soweit der Vertrag eine entsprechende Klarstellung enthält. Dies hat auch – sei es
VfG/§ 44a Abs. 3 Satz 1 LHO a. F. oder
VfG a.F. i. V. m. den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – für die Pflicht zur Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung überzahlter Leistungen zu gelten. Aus der Partnerschaftsklausel folgt insoweit keine klare Vorgabe. Denn dem freundschaftlichen Geist, in dem der Staatsvertrag auszuführen ist, entspräche sowohl die Übernahme der Zinsverpflichtung als auch der Verzicht auf die Zinsforderung. Dabei kommt hinsichtlich der verschärften Haftung
VfG a. F. hinzu, dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 291, 288, 818 Abs. 4 BGB nur einen typisierenden Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger enthalten und schon ihrem Wesen
nicht auf die besondere Beziehung zwischen den Parteien des Staatsvertrages zugeschnitten sind. Randnummer 48
diesem Maßstab kann auch nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten die Anwendung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG bzw. dessen Vorgängerregelung § 44a Abs. 3 Satz 2 LHO a. F. auf die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse erstrecken wollen. Denn die Vorschrift verpflichtet zu einer Ermessensentscheidung über das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs durch eine einseitige, im Wege eines Verwaltungsakts zu erlassende Regelung über einen Verzicht auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs, die diesen zum Erlöschen bringt (s. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
zukommen braucht. Dies aber entspricht nicht dem grundsätzlichen Verhältnis der Gleichordnung, in dem die Parteien den Staatsvertrag geschlossen haben. Sollte ausnahmsweise etwas anderes gelten, hätten die Vertragsparteien dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Randnummer 49 c) Dass die Vertragsparteien keine Zinspflicht außerhalb derjenigen Vorschriften vereinbaren wollten, die ausdrücklich auf das Berliner Haushaltsrecht Bezug nehmen, wird durch Sinn und Zweck des Vertrages bestätigt, der in Art. 1 und Art. 11 Abs. 1 StV seinen Ausdruck findet. Bei Abschluss des Staatsvertrages gingen die Vertragsparteien – wie insbesondere die Zweckbestimmung des Zuschusses
V und die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift erkennen lassen – davon aus, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel aus eigener Wirtschaftskraft zu erbringen. Daher verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin zum Ausgleich des – auch durch sonstige staatliche Leistungen – nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne (Art. 6 Abs. 1 StV) einen Zuschuss zu gewähren, der ihre Grundfinanzierung sichern soll. Während die weiteren staatlichen Leistungen – wie etwa die
V –, welche die Klägerin aufgrund des Staatsvertrages oder anderer Bestimmungen erhält, regelmäßig an eine strenge Zweckbindung gebunden sind, ist ihr hinsichtlich des Zuschusses
V weitgehend freie Hand bei der Verwendung der finanziellen Mittel eingeräumt (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./1./c ). Randnummer 50 Ausgehend hiervon ist die Klägerin im Wesentlichen darauf angewiesen, einen Erstattungsanspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Fördergeldern – hier denjenigen
V – aus den Mitteln zu begleichen, die ihr gemäß Art. 6 StV gewährt werden. Da der Erlass einer Forderung auch im Anwendungsbereich des Staatsvertrages
1 LHO nur unter strengen Anforderungen in das Ermessen des Beklagten gestellt ist, wird der Klägerin in aller Regel kein entsprechender Anspruch zustehen. Denn ihrem Begehren wird regelmäßig
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits durch eine im Wege einer Ratenzahlung zu gewährende Stundung angemessen Rechnung getragen werden können. Zudem dürfte die jedenfalls teilweise Begleichung ihrer Schuld in aller Regel im Hinblick auf den ihr unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage alljährlich zu gewährenden Zuschuss
V nicht dauerhaft ausgeschlossen erscheinen (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 52.14). Randnummer 51 Ist die Klägerin damit regelmäßig bei einer höheren Erstattungsschuld darauf angewiesen, diese ratenweise zu erfüllen, würde deren Verzinsung wegen des mit der Ratenzahlung verbundenen langen Tilgungszeitraums zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung führen und den Förderzweck des Staatsvertrages grundsätzlich in Frage stellen. Letztlich würde der Beklagte auf diese Weise der Klägerin „mit der einen Hand“ nehmen, was er ihr „mit der anderen“ gäbe. Randnummer 52 lI . Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch findet auch in dem bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2010 keine Rechtsgrundlage. Randnummer 53 Der in diesem Rückforderungsbescheid enthaltene Passus „Die Geltendmachung der
VfG i.V.m. § 1 VwVfG bestehenden Zinsansprüche aus der Rückforderung wegen aller zurückgenommener Zuschussbescheide in Höhe von insgesamt 3.433.355,78 behalte ich mir ausdrücklich vor“ begründete noch keine konkrete Verpflichtung der Klägerin auf Verzinsung des Rückforderungsanspruchs. Dieser Vorbehalt, in dem erkennbar versehentlich auf § 49a Abs. 1 VwVfG anstelle von Abs. 3 dieser Vorschrift Bezug genommen wurde, stellt lediglich einen – rechtsirrigen – Hinweis auf den vorliegend – wie dargelegt – nicht anwendbaren § 49a Abs. 3 VwVfG dar. Ein solcher Hinweis auf eine gesetzliche Regelung kann mangels eines eigenständigen Regelungsinhalts nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden (vgl. zu einem Rückzahlungsvorbehalt BVerwG, Urteil vom
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen vom Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 57 Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG vor.
dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Randnummer 58 Es ist
der hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes VG 26 L 259.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458,13, VG 26 L 146.14 und VG 26 L 147.14 ausführlich zu ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation vorgetragen und zur Glaubhaftmachung Unterlagen vorgelegt. Es liegt nahe, dass sie im Rahmen der Anhörung gleichermaßen vorgetragen hätte. Ihre Darlegungen wären auch objektiv geeignet gewesen, die Entscheidung des Beklagten zu beeinflussen. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil es sich bei der Entscheidung über den Erlass der Verzinsung einer Erstattungsschuld gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, auf welche die angegriffene Maßnahme des Beklagten abzielte, wie dargelegt nicht um eine gebundene Entscheidung handelte. Unabhängig davon, dass der Beklagte nur rechtsirrig davon ausging, eine Ermessensentscheidung
dieser Vorschrift treffen zu können, war sein Entscheidungsspielraum bereits im Hinblick auf die – bei Ermessensentscheidungen über eine durch den Staatsvertrag begründetes Zuwendungsverhältnis stets zu berücksichtigende – Partnerschaftsklausel des Art. 11 Abs. 2 StV und die Möglichkeit, nur auf einen Teilbetrag des Zinsanspruchs zu verzichten, nicht auf Null reduziert. Randnummer 59 D. Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antrag der Klägerin der Klägerin
ZPO (Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers) kommt vorliegend nicht zum Tragen, da lediglich die Kosten vollstreckbar sind. Randnummer 60 E. Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Auslegung und die Anwendung des Staatsvertrages grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich noch nicht geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001210953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.