Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet. (Rn.44)
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen, erhält er ein festes Grundgehalt und eine erfolgsabhängige Tantieme, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub und ist er in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert, so liegt eine abhängige Beschäftigung vor. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
der Recht der Arbeitsförderung aufgehoben und festgestellt hat, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2010 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist noch, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 1. Januar 2010 an in der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger arbeitete von 1982 bis 1991 als Justitiar und im Anschluss als Rechtsanwalt. Seit dem
AV übernimmt der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf unbestimmte Zeit. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäfte in voller persönlicher Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen und die ihm aufgrund Gesetz, Vertrag und Satzung der Gesellschaft übertragenen Pflichten zu erfüllen (§ 2 Abs. 1 AV). Er hat bei Geschäften, die in § 10 des Gesellschaftsvertrages (GV) aufgeführt sind, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen (§ 2 Abs. 2 AV). Seine Arbeitskraft stellt er in den Dienst der Gesellschaft. Er ist im Besonderen für den kaufmännischen Bereich der Gesellschaft zuständig (§ 3 Abs. 1 AV). Er ist berechtigt, neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in angemessenem Umfang als Rechtsanwalt tätig zu sein (§ 3 Abs. 2 AV). Er erhält als Vergütung ein monatliches Grundgehalt in Höhe von brutto 10.000,00 €, fiktive Arbeitgeberanteile zur Pflege- und Krankenversicherung, die bei Bestehen der Sozialversicherungspflicht zu zahlen wären. Die Beigeladene zu 1) übernimmt zudem für den Kläger die Beitragszahlungen für verschiedene Unfall- und Rentenversicherungen (§ 4 Abs. 1 AV). Darüber hinaus erhält der Kläger
2 AV unter bestimmten Bedingungen eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme). Im Fall einer Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung werden die Bezüge des Geschäftsführers für die Dauer von 6 Monaten fortgezahlt (§ 4 Abs. 4 AV). Er ist nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden (§ 5 Abs. 1 AV).
1 AV hat er Anspruch auf 25 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Nicht in Anspruch genommener Urlaub ist abzugelten (§ 6 Abs. 2 AV).
1 AV kann der Anstellungsvertrag vom Geschäftsführer mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 7 Abs. 2 AV).
1 AV bedürfen Änderungen des Anstellungsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Randnummer 3 Vom Stammkapital der Beigeladenen zu 1) in Höhe von insgesamt 26.000,00 € halten die weiteren jeweils alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter AG und G G jeweils 12.999,00 €. (Geschäftsanteile mit den Nummern 00.001 bis 25.998) Der Kläger übernahm eine Stammeinlage von 2,00 € (Geschäftsanteile mit den Nummern 25.999 und 26.000). Das entspricht einem aufgerundeten Anteil von 0,01 %. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. Januar 2010 wurde der Kläger zum neuen (weiteren) Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bestellt.
diesem Beschluss vertritt der Kläger die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder einem weiteren Geschäftsführer.
1 GV vom 14. Dezember 2009 soll mindestens einmal im Halbjahr eine Gesellschafterversammlung stattfinden.
6 GV ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 100 % des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann. Randnummer 4 § 10 GV hat folgenden Wortlaut: Randnummer 5 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Randnummer 6 1. Folgende Angelegenheiten bleiben einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung vorbehalten: Randnummer 7
Anhörung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger mit Bescheid vom
dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass
der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Aufgrund seines Kapitaleinsatzes von 0,01 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Kläger nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trüge er kein Unternehmerrisiko. Dies sei aber für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend. Zwar sei er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Zahlung von Tantiemen indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse er jedoch nicht befürchten. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Kläger eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen worden. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ordnung des Betriebes eingliedere. Der Kläger könne nicht verhindern, dass sein Anstellungsvertrag zu seinen Ungunsten geändert werde. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trüge er kein unternehmerisches Risiko. Randnummer 33 Auf die hiergegen gerichtete Klage des Klägers vom 31. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten mit Urteil vom 25. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass für die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Januar 2010 ausgeübte Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger ausnahmsweise, trotz seines nur sehr geringen Anteils am Gesellschaftsvermögen von 0,01 % wegen des im Gesellschaftsvertrages vereinbarten Einstimmigkeitserfordernisses über eine Sperrminorität verfüge und damit die Rechtsmacht besitze, ihm unliebsame Weisungen der Beigeladenen zu 1) abzuwenden.
1 GV könnten die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nur durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Auch wenn der Kläger im Hinblick auf § 10 Abs. 2 GV nicht über eine umfassende Sperrminorität verfüge, könne er jedoch sehr wohl die Geschicke der Beigeladenen zu 1) maßgeblich beeinflussen und ihm unliebsame Entscheidungen in aller Regel verhindern. Randnummer 34 Gegen das ihr am 1. April 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 23. April 2014, die sie auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt hat. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger
den für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen, nicht wirksam abbedungenen vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht die Rechtsmacht besitze, seine Geschäftsführertätigkeit weisungsfrei auszuüben. Er stehe insofern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Der Geschäftsführervertrag enthalte Regelungen, die regelmäßig für abhängig beschäftigte leitende Angestellte getroffen würden. So sei er verpflichtet, die Geschäfte in voller persönlicher Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen.
2 AV würde die Geschäftsführertätigkeit durch den Einsatz von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften
Jedenfalls habe der Kläger keine umfassende Rechtsmacht, ihm unliebsame Weisungen der Gesellschaft abzuwenden. Er könne lediglich Beschlüsse verhindern, welche die in § 10 Abs. 1 GV genannten Angelegenheiten beträfen. Für alle weiteren Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bestünde keine Sperrminorität. Insbesondere seien somit alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zum täglichen Geschäft von einem Gestaltungsrecht des Klägers ausgenommen. Gerade der Zusammenhang mit den Regelungen des § 2 AV,
denen die Geschäfte
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen seien, belege hier das Weisungsrecht. Eine Bestimmung der Geschicke der Gesellschaft durch den Kläger sei aufgrund der fehlenden Rechtsmacht des Klägers nicht möglich. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem Recht der Arbeitsförderung aufgehoben und festgestellt hat, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Randnummer 37 Der Kläger beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Er trägt vor, dass er
dem GV eine umfassende Sperrminorität habe. Der in § 10 Abs. 1 GV aufgeführte Katalog von Angelegenheiten umfasse alle für die Tätigkeit und Veränderung der Gesellschaft maßgeblichen Belange. Über diese könne von den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1) nur dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden, wenn auch er der Beschlussvorlage zustimme. Er habe seine Tätigkeit auch tatsächlich weisungsfrei ausgeübt. So habe er in seiner Verantwortung als geschäftsführender Gesellschafter entscheidend die Geschicke der Gesellschaft in dem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beigeladenen zu 1) gelenkt. Das Insolvenzverfahren habe am 7. Februar 2014 aufgehoben werden können, weil ein von ihm maßgeblich gestalteter Insolvenzplan von der Gläubigerversammlung angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt worden sei. Randnummer 40 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Randnummer 43 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten insoweit zu Unrecht aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist. Randnummer 44 Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich im vorliegenden Fall
1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach sind u. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Entsprechendes bestimmt § 25 Abs. 1 Satz Drittes Buch Sozialgesetzbuch für das Recht der Arbeitsförderung. Die danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Beschäftigung ist danach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere im Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Beschäftigung gegeben, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist die selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom
Weisungen verrichtet. Verfügt der Gesellschafter, der als Geschäftsführer tätig ist, mindestens über die Hälfte des Stammkapitals und besitzt er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft, liegt grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht <Std.:
der sich das Stimmengewicht in der Gesellschafterversammlung richtet. Es gilt deshalb die gesetzliche Regelung des § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Danach erfolgen die zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dabei eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Kläger hat daher in der Gesellschafterversammlung entsprechend seinem Stimmanteil lediglich zwei Stimmen. Randnummer 52 Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses in § 10 Abs. 1 GV kann Kläger mit diesen Stimmen lediglich Beschlüsse über die in dieser Norm enumerativ aufgezählten Angelegenheiten verhindern. Aufgrund des Mehrheitsprinzips in § 10 Abs. 2 GV kann er aber Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in dieser Norm enumerativ aufgezählten Angelegenheiten nicht verhindern. Hierzu gehören unter anderem auch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung und über die Entlastung der Geschäftsführer. Der Kläger kann also beispielsweise nicht verhindern, dass die weiteren Gesellschafter einen seinen Ansichten und Interessen widersprechenden Beschluss über die Verwendung des Gewinns treffen. Er selbst hat
2 GV keinen Anspruch auf Gewinnausschüttung. Randnummer 53 Er selbst ist lediglich indirekt am Gewinn der Beigeladenen zu 1) beteiligt. Er hat
2 AV Anspruch auf eine erfolgsabhängige Tantieme. Dabei handelt es sich aber um eine typische Entlohnungsform für leitende Angestellte. Bei der entscheidenden unternehmerischen Frage, wie ein Gewinn verwendet werden soll, ob Investitionen getätigt oder der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll, hat er kein Mitspracherecht. Ebenso kann er nicht verhindern, dass die weiteren Gesellschafter sich gegenseitig entlasten, ihm dieses aber versagen. Randnummer 54 Im vorliegenden Fall ist zudem bedeutsam, dass
dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. Januar 2010 der Kläger die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder einem weiteren Geschäftsführer vertritt. Anders als die weiteren beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Gesellschaft allein vertreten können, ist der Kläger damit nicht in der Lage, auch nur ein Rechtsgeschäft für die Gesellschaft rechtsverbindlich abzuschließen. Abgesehen davon, dass er für Geschäfte, die in § 10 Abs. 1 GV enumerativ aufgezählt sind, sowieso der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, bedeutet dies, dass er selbst für Geschäfte unterhalb dieser Schwelle regelmäßig der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers (eines weiteren Gesellschafters) oder eines Prokuristen bedarf. Damit hat der Kläger nicht einmal die rechtliche Befugnis, auch nur über den Kauf eines Bleistiftes für die Beigeladene zu 1) allein zu entscheiden. Randnummer 55 Damit korrespondiert die Regelung in § 2 Abs. 1 AV,
der der Kläger die Geschäfte
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen hat. Die Gesellschafterversammlung kann damit dem Kläger jedenfalls für Geschäfte der vorgenannten Art konkrete Vorgaben machen. Der Kläger hat damit nicht die Rechtsmacht, alleinverantwortlich rechtsverbindliche Entscheidungen für die Beigeladenen zu 1) zu treffen. Randnummer 56 Soweit der Kläger vorträgt, dass er tatsächlich weisungsfrei gehandelt habe, führt dieses Vorbringen nicht zu dem Ergebnis, dass er selbständig ist. Konkrete Handlungsanweisungen werden gerade bei Diensten höherer Art regelmäßig nicht, jedenfalls aber nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erteilt. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reduziert sich insoweit zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R -, zitiert
juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, der Betroffene also in den Betrieb eingegliedert ist. Bezeichnend ist es insoweit, dass der Kläger
1 Satz 2 AV „im besonderen für den kaufmännischen Bereich der Gesellschaft zuständig ist.“ Auch in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vom 5. Februar 2010 hat er angegeben, Geschäftsführer mit der Zuständigkeit für den „ kfm. Bereich“ zu sein. damit ist er im Organisationsgefüge der Beigeladenen zu 1) für einen konkreten Aufgabenbereich zuständig und somit in eine vorgegebene Ordnung eingegliedert. Randnummer 57 Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob dem Kläger tatsächlich Weisungen erteilt worden sind. Entscheidend ist der rechtliche Bestand einer Rechtsmacht, mit der er verhindern kann, dass ihm Weisungen erteilt werden. Wollte man anders entscheiden, gäbe es Fälle der „Schönwetterselbständigkeit“ in denen erst
Beendigung der Tätigkeit anhand des bisherigen Ausbleibens von Weisungen festgestellt werden könnte, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Das stünde indessen im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bereits bei Aufnahme der Tätigkeit und damit im Voraus feststehen sollte (BSG Urt. v. 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, zitiert
juris). Randnummer 58 Die Kostenentscheidung ergeht
Randnummer 59 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001211465
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