Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Familienhelfer - Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung Orientierungssatz 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet. (Rn.75) 2. Hat ein in der Erziehungshilfe eingesetzter Familienhelfer sich bei seiner Tätigkeit einem verbindlichen Hilfeplan unterzuordnen, sind ihm für seine Tätigkeit konkrete Handlungsschritte vorgegeben und ist er an inhaltliche Vorgaben gebunden, so ist trotz einer vertraglichen Bezeichnung seiner Tätigkeit als freie Mitarbeit von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.81) 3. Nach § 5 Abs. 5 SGB 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 S 1 SGB 11 ist nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, wer hauptberuflich selbständig tätig ist. Eine hauptberufliche Selbständigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. (Rn.85) 4. Solange der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit insgesamt in der abhängigen Beschäftigung besteht, ist Versicherungspflicht gegeben. (Rn.86) 5. Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht dagegen dann, wenn lediglich 23 % der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielt werden und damit die Selbständigkeit dem Arbeitsleben des Familienhelfers das Gepräge gibt. (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 13. April 2012, S 36 KR 377/09, Gerichtsbescheid Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2012 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit darin Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 festgestellt wurde. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Familienhelfer in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin als Familienhelfer in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Randnummer 2 Die Klägerin bestand im streitigen Zeitraum als gemeinnütziger Verein und firmiert seit dem Jahre 2013 als gemeinnützige GmbH. Das Wirken der Klägerin umfasst die Erbringung ambulanter sozialpädagogischer Erziehungshilfen nach §§ 29, 30, 31 und 35 Sozialgesetzbuch / Achtes Buch (SGB VIII). Mit dem Land Berlin schloss die Klägerin im Januar 2006 hierüber einen Trägervertrag nach § 78b SGB VIII, der Regelungen über das Leistungsangebot der Klägerin, die Qualitätsentwicklung und das Entgelt enthält. Der Trägervertrag basiert auf dem Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) nach § 78f SGB VIII vom 15. Dezember 2006. Die Anforderungen an die Tätigkeit der Klägerin sind zudem konkretisiert in der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung für ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII“ (Beschluss Nr. 2/2005 der Vertragskommission Jugend vom 3. Februar 2005, Berliner Amtsblatt 2005, S. 985; dort u.a. Vorgabe der Quote 80 % festangestellte / 20 % nicht festangestellte Fachkräfte). Randnummer 3 Der Trägervertrag sieht „einen hohen prozentualen Anteil von festangestellten Fachkräften“ vor. Für ihre Arbeit bedient die Klägerin sich sowohl fest angestellter Mitarbeiter als auch so genannter „freier Mitarbeiter“ Randnummer 4 Der Beigeladene zu 1) ist Diplom-Soziologe. Randnummer 5 Am 30. Januar 2008 (Laufzeit 1. Februar 2008 bis 30. Juni 2008), 1. Juli 2008 (Laufzeit 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008), 31. Oktober 2008 (Laufzeit 1. November 2008 bis 31. Januar 2009), 28. Januar 2009 (Laufzeit 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009) und 28. Dezember 2009 (Laufzeit 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010) schlossen der Beigeladene zu 1) und die Klägerin jeweils einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Die Verträge vom 1. Juli 2008, 31. Oktober 2008, 28. Januar 2009 und 28. Dezember 2009 stimmen wörtlich überein. Sie haben – soweit hier von Interesse – den folgenden Wortlaut: Randnummer 6 § 1 Freie Mitarbeit Randnummer 7 1. Der freie Mitarbeiter wird für den Verein S e.V. auf dem Gebiet der ambulanten Hilfen zur Erziehung als Honorarkraft tätig sein. Randnummer 8 2. Der freie Mitarbeiter wird innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Arbeitsaufnahme die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Rentenversicherung einleiten und dies gegenüber S e.V. nachweisen. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, wird S e.V. diese Überprüfung einleiten. Randnummer 9 3. Der freie Mitarbeiter ist in der Bestimmung des Dienstortes sowie der Dienstzeit frei. Randnummer 10 4. Die Räumlichkeiten des Vereins können nach Absprache genutzt werden. Randnummer 11 5. Die im Hilfeplan festgelegten Wochenstunden/Monats- bzw. Halbjahreskontingente personenbezogener Tätigkeit sind die Obergrenze für eine mögliche Vergütung. Nicht erbrachtet Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden. Randnummer 12 § 2 Vergütung Randnummer 13 1. Der freie Mitarbeiter erhält für die vereinbarte Tätigkeit ein Stundenhonorar von (Brutto) 19,60 Euro (Verträge vom 30. Januar 2008, 1. Juli 2008, 31. Oktober 2008), bzw. 20,60 Euro (Verträge vom 28. Januar 2009 und vom 28. Dezember 2009). Die erbrachten Leistungen sind bis spätestens zum jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Tag am Monatsende abzurechnen. Randnummer 14 2. Das Honorar wird nach Erhalt des Stundennachweises für den vorangegangenen Monat gezahlt. Randnummer 15 3. Der freie Mitarbeiter führt Steuern und ggf. Sozialabgaben selbst ab. Randnummer 16 4. Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Vergütungsvorauszahlung bestehen nicht. Randnummer 17 5. Mit der Stundenvergütung sind alle Aufwendungen des freien Mitarbeiters abgegolten. Randnummer 18 § 3 Dienstverhinderung Randnummer 19 1. Fällt der freie Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Verhinderungsgründen aus, erhält er keine Vergütung. Randnummer 20 2. Der freie Mitarbeiter ist in diesem Fall selbst für die Absage bzw. Verschiebung von Terminen verantwortlich und sorgt gegebenenfalls auch in Ansprache mit dem Auftraggeber für Vertretung. Randnummer 21 § 4 Vertragsdauer Randnummer 22 1. Die Vertragsdauer ist an die aktuellen Hilfepläne gebunden und gilt vom (…) bis (…). Randnummer 23 2. (…) Randnummer 24 3. Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats möglich. Randnummer 25 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Randnummer 26 § 5 Schriftform Randnummer 27 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Randnummer 28 § 6 Schweigepflicht Randnummer 29 (…) Randnummer 30 § 7 Gerichtsstand Randnummer 31 (…) Randnummer 32 § 8 Haftung bei Unfall Randnummer 33 (…) Randnummer 34 § 9 Verfallsklausel Randnummer 35 (…) Randnummer 36 § 10 Wettbewerbsabrede Randnummer 37 Der freie Mitarbeiter ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, soweit hierdurch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen sowie die Belange des Auftraggebers nicht nachhaltig betroffen sind. Randnummer 38 § 11 Polizeiliches Führungszeugnis Randnummer 39 (…) Randnummer 40 § 12 Schlussbestimmungen Randnummer 41 (…) Randnummer 42 Abweichend davon lautete § 1 des ersten zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 30. Januar 2008 wie folgt (wesentliche inhaltliche Abweichungen hier hervorgehoben): Randnummer 43 § 1 Freie Mitarbeit Randnummer 44 1. Der freie Mitarbeiter wird für den Verein S e.V. auf dem Gebiet der ambulanten Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien als freier Mitarbeiter tätig sein. Randnummer 45 2. Der freie Mitarbeiter wird innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Arbeitsaufnahme die Überprüfung seines Status bei der BfA einleiten und dies gegenüber S e.V. nachweisen. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, wird S e.V. diese Überprüfung einleiten. Randnummer 46 3. Der freie Mitarbeiter ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei. Die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Träger Teamsitzungen ist verpflichtend . Randnummer 47 4. Die Räumlichkeiten des Vereins können nach Absprache genutzt werden. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die im Hilfeplan festgelegten Wochenstunden tätig zu sein . Randnummer 48 5. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, am Programm der Qualitätssicherung teilzunehmen. Weiterhin verpflichtet er sich, sich auf dem Gebiet seiner freien Mitarbeit weiterzubilden und sich über aktuelle Veränderungen auf diesem Gebiet auf dem laufenden zu halten . Randnummer 49 6. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, nach dem Konzept, der Satzung und der Geschäftsordnung von S e.V. zu arbeiten . Randnummer 50 7. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, mindestens 2 Stunden monatlich an Supervision teilzunehmen . Randnummer 51 Auf dieser Grundlage arbeitete der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als Familienhelfer nach § 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe) in folgendem Umfange (wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2014 übersandten Unterlagen, Anlagen BB 1 bis BB 7, Bezug genommen): Randnummer 52 Februar bis Dezember 2008 Januar bis Dezember 2009 Januar und Februar 2010 Abgerechnete Stundenzahl Im Gesamtzeitraum (darin enthalten „Qualitätssicherung“) 1.220,55 604 17 Durchschnittliche Stundenzahl Monatlich (darin enthalten „Qualitätssicherung“) 111 50 8,5 Abgerechnete Stundenzahl für „Qualitätssicherung“ im Gesamtzeitraum 207 119 0 Durchschnittliche monatliche Stundenzahl für „Qualitätssicherung“ 19 10 0 Jährliches Gesamthonorar (darin enthalten Honorar für „Qualitätssicherung“) 23.922,78 Euro 12.330,90 Euro 350,20 Euro Auf „Qualitätssicherung“ entfallendes Honorar 4.057,20 Euro 2.439,90 Euro 0 Randnummer 53 Insgesamt entfielen so 17,7 Prozent der Arbeitszeit bzw. des Honorars des Beigeladenen zu 1) auf „Leistungen zur Qualitätssicherung“. Hierunter fielen auf Grundlage der vom Beigeladenen zu 1) erstellten „Gesamtstundenblätter“ am Beispiel des Oktober 2009 Randnummer 54 eine Teamsitzung am 21. Oktober, 2,5 Stunden; Supervision am 19. Oktober, 1,5 Stunden; „Großteam, Mitarbeiterversammlungen“ (Vereinsfest am 2. Oktober), 6 Stunden; Recherchen, Literatur, 16. Oktober, 1 Stunde; kollegiale Fallberatung (J 7.10. und U 9.10.), 2 Stunden; monatliche Abrechnung, 30.10., 1 Stunde, Summe 14,0 Stunden. Randnummer 55 Zum Einsatz des Beigeladenen zu 1) als Familienhelfer kam es, wenn ein bezirkliches Jugendamt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten Leistungen nach den §§ 27, 31 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, Sozialpädagogische Familienhilfe) bewilligt hatte. Die Bewilligung umfasste die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Familienhelfers für bestimmte Zeiträume im Umfang eines Gesamtkontingents an Stunden. In den Bewilligungsbescheiden wurde die Klägerin als beauftragte Leistungserbringerin genannt und darauf hingewiesen, dass mit ihr vom Jugendamt direkt abgerechnet werde. Das Jugendamt beauftragte die Klägerin in solchen Fällen mit der Leistungserbringung. Die Ausgestaltung der zu erbringenden Hilfe hatte sich nach dem Hilfeplan zu richten, der zuvor von einem dem Jugendamt angehörenden Sozialarbeiter abgefasst wurde; die Hilfeplanung erfolgte dabei unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, des Beigeladenen zu 1) als (künftigem) Familienhelfer und des bezirklichen Sozialarbeiters. Der Einsatz des Beigeladenen zu 1) als Familienhelfer erfolgte teilweise im Team mit einer anderen Familienhelferin der Klägerin („Co-Team“). Wegen des Inhalts der einzelnen Hilfepläne wird auf die Gerichtsakten (Anlage BB 5) Bezug genommen. Randnummer 56 Am 29. März 2008 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“. Er gab an, für die Klägerin als Familienhelfer tätig zu sein, daneben aber auch über mehrere andere Auftraggeber zu verfügen, darunter eine Fachhochschule, für die er im Studiengang Soziale Arbeit Lehraufträge erfülle. Feste Arbeitszeiten habe er bis auf die bei der Klägerin stattfindenden Teambesprechungen (vier Stunden im Monat) nicht einzuhalten. Weisungen würden ihm weder von der Klägerin noch vom Jugendamt erteilt, er müsse aber die Richtlinien der Klägerin für Fälle der Kinder- und Jugendhilfe beachten. Grundlage seiner Tätigkeit sei der vom Jugendamt erstellte Hilfeplan, der die Ziele der Hilfe beschreibe. Er unterliege bei seiner Arbeit einer Berichtspflicht gegenüber dem Jugendamt. Supervision nehme er unabhängig von der Klägerin in freier Wahl wahr. Bei der Klägerin seien auch fest angestellte Mitarbeiter in der Familienhilfe tätig; diese würden aber auch zu anderen Tätigkeiten verpflichtet und seien hierbei „ggf. in die betriebliche Hierarchie und die Arbeitsabläufe eng eingebunden“. Von der Agentur für Arbeit habe er bis zum 30. April 2006 Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten. Randnummer 57 Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 20. Juni 2008 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Familienhelfer bei der Klägerin seit dem 1. Februar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) unterscheide sich nicht von derjenigen bei der Klägerin fest angestellter Familienhelfer. Randnummer 58 Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) trug dazu vor, frei zu sein in der Annahme von Aufträgen. Als anerkannter Familientherapeut könne er – anders als die bei der Klägerin fest angestellten Familienhelfer – auch nicht für Wegbegleitungen oder praktische Alltagshilfen herangezogen werden. Seine Teilnahme an Teamsitzungen habe „primär informellen Charakter“. Auch der zuständige Sozialarbeiter des Jugendamtes übe ihm gegenüber kein Weisungsrecht aus. Der Klägerin gegenüber müsse er die Teilnahme an Supervision nachweisen, unterliege insoweit aber keinen weiteren Vorgaben. Die Klägerin führte an, entsprechend den Vorgaben des Landes Berlin bei der Erbringung ambulanter Erziehungshilfen zu 80 Prozent fest angestellte Mitarbeiter zu beschäftigen und zu 20 Prozent freie Mitarbeiter wie den Beigeladenen zu 1). Dieses System dürfe nicht abrupt durch die Beklagte verändert werden. Noch im Jahre 2007 habe die Beklagte mehrere für die Klägerin tätige Familienhelfer als selbständig eingeschätzt. Unabhängig davon obliege die konkrete Ausgestaltung einer Familienhilfe allein der Fachkraft des freien Trägers, die dabei keinen Weisungen des Jugendamtes oder des Trägers unterliege. Die Teilnahme an Fortbildungen sei dem Beigeladenen zu 1) nicht vorgeschrieben worden. Supervision und kollegiale Beratung mit anderen Familienhelfern seien bewährte Instrumente der Qualitätssicherung. Auch hierzu sei der Beigeladene zu 1) nicht gezwungen worden; er hätte bei Nichtwahrnehmung dieser Methoden lediglich nichts dergleichen abrechnen dürfen. Festangestellte hätten ein geregelteres Einkommen und kein Risiko bei Krankheit; gleichzeitig hätte der Beigeladene zu 1) auch Aufträge ablehnen dürfen. Die Teilnahme an Team- und Supervisionssitzungen sei bei Festangestellten auch verbindlicher geregelt, weil hier disziplinarische Konsequenzen vorbehalten seien. Randnummer 59 Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Januar 2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Gesamtverantwortung der sozialpädagogischen Familienhilfe liege bei dem öffentlichen Träger. Die Fallverantwortung verbleibe in jedem Fall bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes, der nach § 36 Abs. 2 SGB VIII auch den Hilfeplan zu erstellen habe. Die Berichtspflicht des Familienhelfers spreche entscheidend gegen eine „freie“ Tätigkeit. Weitere Indizien sprächen für eine Einbindung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin. Ein Unternehmerrisiko fehle ganz. Randnummer 60 Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2009 Klage erhoben und vertiefend dazu vorgetragen, warum der Beigeladene zu 1) ihres Erachtens in seiner Tätigkeit als Selbständiger anzusehen sei. Das Modell von 80 Prozent fest Angestellten und 20 Prozent freien Mitarbeitern sei langjährig vom Land Berlin vorgegeben worden. Randnummer 61 Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 hat die Beklagte ihren Bescheid „dahingehend abgeändert“, dass der Beigeladene zu 1) in der seit dem 1. Februar 2008 ausgeübten Beschäftigung als Familienhelfer bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Randnummer 62 Mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2012 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienhelfer in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis März 2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwögen. Gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen der Inhalt der abgeschlossenen Verträge sowie das Fehlen fachlicher Weisungen. Randnummer 63 Gegen den ihr am 20. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18. Mai 2012. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Den Anforderungen an eine rechtmäßige Gesamtabwägung aller relevanten Umstände werde die erstinstanzliche Entscheidung nicht gerecht. Es seien keine Umstände von Gewicht erkennbar, die die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) von einem fest bei der Klägerin angestellten Familienhelfer unterschieden. Für eine Einbindung des Beigeladenen zu 1) in die Betriebsorganisation spreche seine Teilnahme an den Teamsitzungen, die ihm in dem Vertrag vom 30. Januar 2008 sogar verbindlich vorgegeben gewesen sei. Wenn die Klägerin sich gegenüber dem Beigeladenen zu 1) für nicht weisungsbefugt halte, verletzte sie ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zum Land Berlin. Schließlich habe für den Beigeladenen zu 1) kein Unternehmerrisiko vorgelegen. Randnummer 64 Die Beklagte beantragt, Randnummer 65 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 66 Die Klägerin beantragt, Randnummer 67 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Soweit der Beigeladene zu 1) an Teamsitzungen teilgenommen habe, sei dies auf freiwilliger Basis erfolgt. Ebenso wenig habe es Verpflichtungen in Bezug auf Supervision und Qualitätssicherung gegeben. Er habe auch keinerlei typische Arbeitnehmerleistungen wie Urlaubsabgeltung oder Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung erhalten. Randnummer 69 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 70 Der Beigeladene zu 1) hat gegenüber dem Senat seine „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ in den Jahren 2008 bis 2010 unter Einberechnung seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin wie folgt beziffert (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 191 a bis c der Gerichtsakte Bezug genommen): Randnummer 71 Gesamteinkünfte 2008 32.207,46 Euro 2009 27.434,28 Euro 2010 31.491,11 Euro Randnummer 72 Außerdem hat der Beigeladene zu 1) erklärt, seit Jahren – auch schon 2008 – mit einem monatlichen Entgelt von 600 bis 800 Euro bei einem Verein abhängig beschäftigt zu sein. Randnummer 73 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 86 KR 1763/08 bzw. L 1 KR 218/11 (Parallelverfahren der Klägerin) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 74 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin der Klage vollständig stattgegeben. Zur Überzeugung des Senats war der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Familienhelfer im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 abhängig beschäftigt und damit (grundsätzlich) versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (unten 1.); indessen unterlag der Beigeladene zu 1) im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) nicht der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (unten 2.); die Klage hat daher nur in dem (geringen) tenorierten Umfange Erfolg. Randnummer 75 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.