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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 N 3.14 Beschluss Kindesnachzug zwecks Betreuung hier wohnender Eltern; Anforderungen am Bes

Kindesnachzug zwecks Betreuung hier wohnender Eltern; Anforderungen am Bestehen einer besonderen Härte; verminderter Betreuungsbedarf eines Siebzehnjährigen; Berücksichtigung der Verbesserung der Depressionen der Mutter durch Kindesnachzug bei gegensätzlichen fach- und amtsärztlichen Prognosen Orientierungssatz

  1. § 32 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat nicht zum Ziel, eine Betreuung hier lebender Eltern durch den Nachzug des Kindes zu sichern. (Rn.7)
  2. Zur Begründung einer besonderen Härte im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG ist neben einer „unvorhersehbaren Veränderung der Betreuungssituation“ eine „Dringlichkeit von persönlicher Betreuung“ des Kindes erforderlich. (Rn.9)
  3. Bei einem relativ kurzen Zeitraum, hier von nicht einmal einem halben Jahr bis zur Volljährigkeit bedarf die Dringlichkeit von persönlicher Betreuung besonderer Darlegung. (Rn.9)
  4. Bei gegensätzlichen fachärztlichen und amtsärztlichen Prognosen zur möglichen Verbesserung der Depressionen der Mutter durch den begehrten Kindesnachzug ist eine besondere Härte zu verneinen, wenn trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht positiv festzustellen ist, dass eine nicht unerhebliche Besserung der Gesundheitssituation der Mutter durch den Nachzug des Kindes zu erwarten oder bei Ausbleiben des Beistandes durch diesen eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes konkret zu befürchten ist. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  5. Dezember 2011, 14 K 8.11, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  6. Dezember 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1990 geborene türkische Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner hier nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen lebenden türkischen Mutter „aus Härtegründen“. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den - den Visumantrag des Klägers vom
  7. Oktober 2007 (erneut) ablehnenden - Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom
  8. März 2010 durch Urteil vom
  9. Dezember 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor, da der Kläger aufgrund seines Alters und der damit erlangten Selbstständigkeit einer Betreuung in seiner Heimat ungeachtet der eingeschränkten Hilfsmöglichkeiten seiner erkrankten Großmutter nicht mehr bedürfe. Nach den Angaben seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung studiere er inzwischen dort. Auch die Erteilung eines Visums gemäß „§ 26 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ (gemeint ist offensichtlich § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) könne der Kläger nicht beanspruchen. Denn das Gericht habe nicht feststellen können, dass die hiernach erforderliche „außergewöhnliche Härte“ vorliege, was nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  10. März 2011 - 1 C 7/10 - voraussetze, dass der Nachzugswillige oder der den Nachzug vermittelnde Ausländer aufgrund besonderer Umstände zur Führung eines eigenständigen Lebens der familiären Hilfe bedarf und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann. Zwar könne eine schwerwiegende Erkrankung einen derartigen Beistand erforderlich machen, allerdings müsse dieser eine nicht nur unerhebliche Besserung der Gesundheitssituation konkret erwarten lassen oder bei Ausbleiben des Beistandes eine nicht unerhebliche Verschlechterung konkret befürchten lassen. Eine entsprechende Überzeugung habe sich das Gericht nicht bilden können. Während die die Mutter des Klägers behandelnde Ärztin ausgeführt habe, im Falle seines Nachzugs sei eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten, hätten das Gesundheitsamt des Beigeladenen und eine gerichtlicherseits bestellte Sachverständige trotz Kenntnis hiervon eine andere Auffassung vertreten, letztere sogar langfristig das konkrete Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gesehen. Einig sei man sich nur hinsichtlich der Notwendigkeit einer langfristigen Therapie der Mutter gewesen. Fachliche Mängel des gerichtlich angeforderten Gutachtens, aber auch der Äußerungen der behandelnden Ärztin seien weder aufgezeigt worden noch ersichtlich. Damit sei das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht wie erforderlich erwiesen. II. Randnummer 3 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen im Rahmen der Zulassungsbegründung keinen Erfolg. Randnummer 4
  11. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind mit dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom
  12. Februar 2012 nicht erfolgreich dargelegt. Randnummer 5 Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  15. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vorliegend nicht auszugehen. Randnummer 6 Dieser rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe für das Vorliegen eines (besonderen) Härtefalls nach § 32 Abs. 4 AufenthG allein auf eine wesentliche Änderung der Lebensumstände des Kindes in seinem Heimatland abgestellt. Eine derartige Einschränkung sehe diese Norm jedoch nicht vor, vielmehr könne sich eine besondere Härte auch daraus ergeben, dass „die Lebensumstände des im Bundesgebiet lebenden Elternteils sich wesentlich verändert haben und dem Elternteil die Rückkehr in das Heimatland nicht zuzumuten ist“. Davon sei hier aufgrund der Ehe der Mutter mit einem deutschen Staatsangehörigen und ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die mehrwöchige stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Fachkliniken erforderlich gemacht hätten, auszugehen. Randnummer 7 Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils werden damit nicht dargelegt. Denn dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu sogleich) und auch der des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. nur Beschluss vom
  16. Januar 2012 - 11 N 100/11 -, juris Rz. 5 m.w.N.), aber auch der ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur zu § 32 Abs. 4 AufenthG (Sennekamp, HTK-AuslR/§ 32 AufenthG/zu Abs. 4 06/2014 Nr. 2.3; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Band 2, Stand Februar 2014 § 32 Rz. 46; a.A. nur Marx, GK-Aufenthaltsgesetz, Kommentar, Band 2, § 32 AufenthG Rz. 123) zutreffend darauf abgestellt, dass sich die im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG erforderliche besondere Härte daraus ergeben muss, dass „sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist“. (BVerwG, Beschluss vom
  17. Oktober 1996 - 1 B 180/96 -, juris, Orientierungssatz und Rz. 5; ebenso Beschluss vom
  18. Januar 1994 - 1 B 181/93 -, juris Rz. 3). Zwar sind diese Entscheidungen zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 ergangen, jedoch ist der Begriff der „besonderen Härte“ im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ebenso auszulegen wie der dortige (BVerwG, Urteil vom
  19. August 2008 - 1 C 32/07 -, juris Rz. 31). § 32 Abs. 4 AufenthG dient ausweislich seines Satzes 2 der „Sicherung des Kindeswohls“ (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  20. Dezember 2012 - 10 C 11/12 -, juris Rz. 24). Die Norm hat deshalb nicht zum Ziel, umgekehrt eine Betreuung hier lebender Eltern durch den Nachzug des Kindes zu sichern. Randnummer 8 Zur Zulassungsbegründung macht der Kläger weiterhin geltend, auch seine Lebensverhältnisse hätten sich grundlegend dadurch verändert, dass die ihn nach der Ausreise seiner Mutter betreuende Großmutter ihn „aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes bereits im Jahre 2008“ nicht mehr habe versorgen können. Vielmehr habe er sich um diese kümmern müssen, was für ihn eine erhebliche Belastung bedeute und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Entsprechende ärztliche Bestätigungen seien vorgelegt worden. Randnummer 9 Insoweit mag dahinstehen, ob mit der Formulierung, dass die Großmutter ihn „aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes bereits im Jahre 2008“ nicht mehr habe versorgen können, eine erst nach der Übersiedlung der Mutter des Klägers nach Deutschland Anfang Oktober 2006 eingetretene „unvorhersehbare Veränderung der Betreuungssituation“ hinreichend dargelegt wird, wie das zur Begründung einer besonderen Härte im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. August 2008, a.a.O., Rz. 31). Denn jedenfalls wird - unterstellt, diese Veränderung habe bereits ab Anfang 2008 bestanden, was mit diesem Vorbringen schon nicht hinreichend deutlich wird - die darüber hinaus (vgl. BVerwG, ebenda) erforderliche „Dringlichkeit von persönlicher Betreuung“ des Klägers für den anschließend nur relativ kurzen, nicht einmal ein halbes Jahr betragenden Zeitraum bis zu seiner Volljährigkeit - am
  22. Juni 2008 - nicht aufgezeigt. Dass dieser sich stattdessen um seine Großmutter habe „kümmern“ müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob - was ebenfalls der Darlegung bedurft hätte - ggf. eine anderweitige Betreuung des Klägers in der Türkei in Betracht kam. Randnummer 10 Soweit der Kläger ferner geltend macht, für die Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG komme es nicht auf seine zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit an, sondern auf den Zeitpunkt der Visumantragstellung, lassen sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht ableiten, weil das Verwaltungsgericht die Frage, ob eine stattgebende Entscheidung nach Eintritt der Volljährigkeit noch möglich ist, offen gelassen hat (so im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  23. November 2012 - 10 C 11/12 -, juris Rz. 24). Randnummer 11 Die mit dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich § 32 Abs. 4 AufenthG abschließend geltend gemachte Rüge, das Urteil habe sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten auseinandergesetzt, obwohl diese fehlerhaft gewesen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil es hierauf nach der - wie dargelegt - nicht erfolgreich beanstandeten Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung dieser Norm, nämlich der erforderlichen besonderen Härte, nicht ankam. Randnummer 12 Hinsichtlich der Ablehnung eines Anspruchs auf Visumerteilung gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass mehrere fachärztliche Berichte vorgelegt worden seien, aus denen hervorgehe, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seiner Mutter im Falle seines Nachzugs zu erwarten sei, und dem eine mehrmonatige Behandlung und zahlreiche Gespräche und dementsprechend ein tiefer Einblick in ihren seelischen Zustand zugrunde gelegen hätten. Dem gegenüber hätten ein Bericht (des Gesundheitsamtes des Beigeladenen) und ein (gerichtlicherseits eingeholtes) Gutachten gestanden, welche aufgrund eines einmaligen Explorationsgesprächs von nicht einmal einer Stunde erstellt worden seien. Randnummer 13 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils werden auch mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich dargelegt. Dass den Ärztlichen Stellungnahmen der Oberärztin H..., Ä..., vom
  24. Oktober 2009 und vom
  25. Oktober 2010 sowie der sich im Wesentlichen auf die „Empfehlung aus medizinischer Sicht“ der Zulassung des Nachzugs des Klägers zwecks Verbesserung der Gesundheit der Mutter beschränkenden „Bescheinigung“ des Dr. K..., Leit. Psychologe, vom
  26. April 2009 höheres Gewicht beizumessen ist als der - sich u.a. auf diese Berichte und Ärztlichen Stellungnahmen sowie die Angaben ihres Ehemannes und der Probandin selbst stützende - amtsärztlichen Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M... des Gesundheitsamtes beim Landratsamt O... vom
  27. Juni 2011 und der - sich ebenfalls auf diese Berichte und Ärztlichen Stellungnahmen sowie eine psychosomatisch-psychotherapeutische Exploration der Mutter mit Erhebung der biographischen Anamnese, der Krankenvorgeschichte und einer Schilderung der aktuellen Beschwerdesymptomatik stützenden - Begutachtung der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie v... des O... Klinikums, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität F... vom
  28. Oktober 2011, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Dauer der ärztlichen Behandlung durch die genannten Fachärzte H... und Dr. K... bzw. die Zahl von in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen belegt nicht, dass deren fachlicher Prognose der Vorzug zu geben ist, bzw., was vorliegend maßgeblich ist, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht feststellen können, dass eine nicht unerhebliche Besserung der Gesundheitssituation der Mutter durch den Nachzug des Klägers zu erwarten oder bei Ausbleiben des Beistandes durch diesen eine nicht unerhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konkret zu befürchten sei, gegen die Grundsätze richterlicher Beweiswürdigung verstößt (vgl. zu § 137 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. vom
  29. Oktober 2011 - 2 B 4.11 -, juris Rz. 12; zu Einwänden gegen die Beweiswürdigung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
  30. Juli 2012 - 2 S 1265.12 -, NVwZ-RR 2012, 778). Dabei ist im Berufungszulassungsverfahren im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit zwar kein strenger Maßstab anzulegen, so dass die schlüssige Herleitung eines anderen Ergebnisses für die Zulassung des Rechtsmittels ausreichen mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des
  31. Senats vom
  32. Juni 2013 sowie
  33. und
  34. Dezember 2013 - OVG 7 N 60.13, OVG 7 N 169.13 und OVG 7 N 161.13 -). Eine hieran gemessen hinreichende Gegenargumentation lässt das genannte Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom
  35. Februar 2012 jedoch nicht erkennen. Randnummer 14 Soweit hiermit ferner geltend gemacht wird, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden im Hinblick auf die nachträgliche Veränderung der Sachlage, die sich aus dem Zusammenbruch der Mutter nach der mündlichen Verhandlung und erneuter stationärer psychiatrischer Behandlung ergebe, ist schon nicht ersichtlich, wieso das eine andere Einschätzung der dargelegten maßgeblichen Frage zu rechtfertigen geeignet ist. Randnummer 15
  36. Der Kläger hat auch nicht erfolgreich das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Randnummer 16 Soweit er diesbezüglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe mehrere (im Ergebnis) widersprüchliche Atteste und Gutachten herangezogen, jedoch keine Mängel an diesen feststellen können, was „vermutlich“ darauf zurückzuführen sei, dass eine Prognose bei psychischen Erkrankungen oftmals schwierig sei, ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten, mithin besondere Schwierigkeiten, aufweist und die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zumindest als offen angesehen werden muss. Randnummer 17
  37. Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen des Klägers zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der Berufung. Randnummer 18 Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe, wie in der mündlichen Verhandlung angeregt, angesichts der sich widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den im Gerichtsgebäude anwesenden Ehemann der Mutter des Klägers als präsenten Zeugen vernehmen müssen und nicht darauf verweisen dürfen, die dem Gericht verfügbaren Erkenntnismittel seien ausgeschöpft. Randnummer 19 Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfolgreich dargelegt. Randnummer 20 Dies scheitert schon daran, dass die (unsubstantiierte) Erklärung, der Ehemann habe vom Verwaltungsgericht „als Zeuge“ vernommen werden müssen, ohne die im einzelnen zu ermittelnden Tatsachen zu benennen und darzulegen, inwiefern dessen Erklärungen geeignet gewesen wären, zu einer Klärung der Frage, welche Auswirkungen der Nachzug des Klägers auf die psychische Erkrankung der Ehefrau haben werde, maßgeblich beizutragen und damit eine günstigere Entscheidung zu begründen, nicht die formalen Anforderungen einer Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfüllt. Denn dies erfordert die „substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können“ (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: vgl. Beschluss vom
  38. Januar 2015 - 7 B 25/23 -, juris Rz. 19 m.w.N.). Randnummer 21 Im Übrigen hätte sich der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht auf eine bloße „Anregung“ der Vernehmung des Ehemannes beschränken dürfen, sondern einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen, da nicht ersichtlich ist, dass sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung insoweit aufdrängen musste (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  39. März 2012 - 5 C 1/11 -, juris Rz. 25 f.). Offen bleiben kann somit, ob dessen Vernehmung überhaupt geeignet war, zur erforderlichen sachverständigen Beurteilung der Frage der Auswirkungen des Nachzugs des Klägers auf die psychische Erkrankung seiner Mutter maßgeblich beizutragen und damit eine günstigere Entscheidung des Gerichts zu ermöglichen, zumal die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M... des Gesundheitsamtes beim Landratsamt O... dessen Befragung ihrer amtsärztlichen Begutachtung vom
  40. Juni 2011 bereits zugrunde gelegt hatte. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001212533

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